Normen
AVG §6;
GehG 1956 §20 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §7 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
AVG §6;
GehG 1956 §20 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §7 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:
Der Beschwerdeführer ist Hauptschullehrer und befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. Juli 2003 wurde ihm gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 300,-- zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 7. April 2003 mit seinem Pkw von M. (Kontrolle einer Schülerin bei "berufspraktischen Tagen" der angeschlossenen PTS-Klasse) nach T. (Kontrolle eines Schülers bei "berufspraktischen Tagen" der angeschlossenen PTS-Klasse) gefahren und sei beim Anbremsen einer Linkskurve trotz Winterbereifung gegen die Leitschiene geschlittert, woraus ein Schaden entstanden sei. Da dieser aus Anlass der Ausübung des Dienstes entstanden und die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse gelegen sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung gegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit diese inhaltlich bearbeitet werden könne, müsse sie "...
beim Landesschulrat für Niederösterreich ... oder beim Amt der
NÖ Landesregierung eingebracht werden".
1.2. Mit Schriftsatz vom 20. August 2004, eingelangt im Verwaltungsgerichtshof am 24. August 2004, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach Art. 132 B-VG, wobei er als belangte Behörde die Bundesministerin "für Bildung, Wissenschaft und Kunst" bezeichnete. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. Juli 2003 mit Berufung vom 15. September 2003 angefochten. Innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten sei die belangte Behörde "als Berufungs- und Oberbehörde" ihrer Entscheidungspflicht bisher nicht nachgekommen.
2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
2.1. Für den Beschwerdeführer, der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht, ist gemäß § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984, BGBl. Nr. 302) dieses Bundesgesetz auf sein Dienstverhältnis anzuwenden. Gemäß § 2 LDG 1984 sind Dienstbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen - und folglich auch über den Beschwerdeführer - hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Für den Beschwerdeführer maßgeblich ist demnach das NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. 2600.
Die Zuständigkeit des als erste Instanz einschreitenden Landesschulrates für Niederösterreich ergab sich im Beschwerdefall aus § 5 Abs. 1 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, wonach die Durchführung der nicht in den §§ 2 (Zuständigkeit der Landesregierung), 3 (Zuständigkeit der Landeslehrerkommission) und 4 (Zuständigkeit des Bezirksschulrates) angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit dem Landesschulrat obliegt. Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. geht bei Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer der Instanzenzug von Bezirksschulrat an den Landesschulrat "und von diesem oder von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung".
2.2. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
2.3. Eine Säumnisbeschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag (Berufung) mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/12/0134, mwN). Da jedoch der ausdrücklich als belangte Behörde bezeichneten Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Berufung an Stelle der Landesregierung nicht zukam, sie daher im gegenständlichen Fall auch keine Entscheidungspflicht verletzt haben konnte, war auch nicht von einer Säumnis der belangten Behörde auszugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2005
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