Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs6;
AVG §68;
B-VG Art11 Abs2;
KAG Tir 1957 §41b Abs3;
KAG Tir 1957 §9 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs6;
AVG §68;
B-VG Art11 Abs2;
KAG Tir 1957 §41b Abs3;
KAG Tir 1957 §9 Abs4;
Spruch:
Der zur Zl. 2004/11/0163 angefochtene (im Folgenden: erstangefochtene) Bescheid wird, insoweit mit ihm festgestellt wird, dass für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 789,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel ist eine "Fondskrankenanstalt" im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tir. Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2004, Slg. Nr. 17.232). Die beschwerdeführende Partei ist Betreiberin dieses Krankenhauses. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Dezember 1999 wurde die Verpachtung an die zu 100 % im Eigentum der Stadtgemeinde Kitzbühel als Anstaltsträgerin stehende "Allgemeines öffentliches Krankenhaus und Altenwohnheim Kitzbühel GmbH" (im Folgenden: Gesellschaft) bewilligt. In diesem Bescheid wurde die Feststellung getroffen, dass die Gesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Mai 1999 errichtet worden sei. Mit Einbringungsvertrag vom 30. Juli 1999 habe die Stadtgemeinde Kitzbühel den Betrieb des Krankenhauses als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht. Gegenstand des Unternehmens sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Fortführung des bisher von der Stadtgemeinde Kitzbühel betriebenen Unternehmens der genannten öffentlichen Krankenanstalt. Mit Mietvertrag vom 28. Juli 1999 habe die Stadtgemeinde Kitzbühel den gesamten Bestand des Krankenhauses an die Gesellschaft vermietet. Ferner seien weitere Vereinbarungen betreffend die Überlassung von Dienstnehmern sowie über die erforderliche Sicherstellung der Liquidität der Gesellschaft durch Zuschusszahlungen der Stadtgemeinde abgeschlossen worden. Die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht des Krankenhauses seien weiterhin gegeben. Aus den vorgelegten Unterlagen könne abgeleitet werden, dass eine Verpachtung vorliege. Die Voraussetzungen für die Genehmigung seien nach § 6 Tir. KAG gegeben. In der Folge wurde die Mehrheit der Geschäftsanteile an die beschwerdeführende Partei (damals noch mit einem anderen Firmenwortlaut) übertragen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 26. November 2002 wurde gemäß § 9 Abs. 4 Tir. KAG unter Spruchpunkt I. die der Stadtgemeinde Kitzbühel als Anstaltsträgerin des
a. ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Augenheilkunde und Optometrie mit Ablauf des 30. Juni 2003 zurückgenommen.
Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass gemäß § 56 AVG iVm § 41b Abs. 3 des Tir. KAG für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz erteilt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid vom 10. Juli 1964 sei die krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung für das Stadtkrankenhaus Kitzbühel erteilt worden. Dieser Bescheid enthalte keine ausdrückliche Differenzierung nach Fachabteilungen. Mit Bescheid vom 22. Mai 1968 sei der Stadtgemeinde Kitzbühel die Errichtung und Führung einer medizinischen Abteilung im Stadtkrankenhaus Kitzbühel gemäß § 5 Abs. 2 Tir. KAG genehmigt worden. Einleitend werde in diesem Bescheid u.a. ausgeführt, in diesem nicht-öffentlichen Krankenhaus sei lediglich der Betrieb einer chirurgischen Abteilung mit einer Wöchnerinnenstation vorgesehen. In der Zwischenzeit habe sich die dringende Notwendigkeit ergeben, angesichts der Bedeutung der Stadt Kitzbühel als internationalen Fremdenverkehrsortes, auch eine Interne Abteilung zu errichten. Mit Bescheid vom 11. Mai 1982 sei die vom Gemeinderat der Stadt Kitzbühel am 11. März 1982 beschlossene neue Anstaltsordnung für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel gemäß § 10 Abs. 4 Tir. KAG mit Wirkung vom 1. Mai 1982 genehmigt worden. Dem § 4 (Einrichtungen) der Anstaltsordnung sei folgender medizinischer Bereich zu entnehmen:
Chirurgische Abteilung mit Ambulanz, geburtshilfliche und gynäkologische Station, Kinderstation, Interne Abteilung. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1987 sei der systemisierte Bettenstand des a.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel gemäß § 62b des Tir. KAG mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 mit 105 Betten festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 18. November 1993 sei die Errichtungsbewilligung für einen Zu- und Umbau erteilt worden.
Mit Schreiben vom 1. August 1997 sei die Stadtgemeinde Kitzbühel darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Zusammenhang mit dem Tiroler Krankenanstaltenplan eine Neusystemisierung der Betten hinsichtlich der Zuordnung zu den medizinischen Sonderfächern durchzuführen sei. Der Österreichische Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes sehe für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel lediglich Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin vor. Durch den Tiroler Krankenanstaltenplan sei eine Aufteilung der 105 Betten auf die Fächer Chirurgie und Innere Medizin im Verhältnis 60 : 45 vorgesehen. Betten für andere Sonderfächer seien nicht vorgesehen. In diesem Schreiben sei weiters ausgeführt worden, dass Bewilligungen zur stationären Aufnahme nur für die Fächer Kinder- und Jugendheilkunde sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorliegen. In Übereinstimmung mit dem noch zu verordnenden Tiroler Krankenanstaltenplan sei vorzusehen, dass Leistungen auf den Fachgebieten HNO und Augen, ausgenommen konsiliarärztliche Leistungen, im eigentlichen Sinn (ohne Bettenbelegung), die bislang ohne krankenanstaltsrechtliche Genehmigung erbracht worden seien, in Befolgung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und des Tiroler Krankenanstaltenplanes bis spätestens 31. Dezember 1997 nicht mehr erbracht werden dürfen. Für die Erbringung von Leistungen auf den Fachgebieten Kinderheilkunde und Frauenheilkunde und Geburtshilfe lägen zwar krankenanstaltenrechtliche Genehmigungen vor, doch dürfen diese in Übereinstimmung mit dem verbindlichen Österreichischen Krankenanstaltenplan und dem noch zu verordnenden Tiroler Krankenanstaltenplan künftig ebenfalls nicht mehr erbracht werden. Hiezu sei es erforderlich, die entsprechenden Errichtungsbewilligungen gemäß § 9 Abs. 4 Tir. KAG zurückzunehmen, weil die Erbringung von Leistungen in den Fachgebieten Kinderheilkunde, Geburtshilfe und Gynäkologie im Krankenhaus Kitzbühel dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspräche. Für das Wirksamwerden der Zurücknahme sei eine angemessene Frist festzulegen. Für die Kinderheilkunde werde der 1. Jänner 1998 ins Auge gefasst, hinsichtlich der Auflassung des Fachgebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe werde jedenfalls eine längere Frist eingeräumt werden.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 sei dem Antrag der Stadtgemeinde Kitzbühel als Anstaltsträgerin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Kitzbühel als Verpächterin und der "Allgemeines öffentliches Krankenhaus und Altenwohnheim Kitzbühel GmbH" als Pächterin, auf Genehmigung der Verpachtung des a. ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel gemäß § 6 des Tir. KAG Folge gegeben worden. Die neu gegründete Gesellschaft sei zu 100 % im Eigentum der Stadt Kitzbühel gestanden. Im Jahr 2001 habe die beschwerdeführende Partei die Mehrheit der Gesellschaftsanteile erhalten.
Der Bund und die Länder hätten für die Jahre 1997 bis 2000 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sowie eine Vereinbarung über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004 abgeschlossen. Diese Vereinbarungen seien u.a. im Tir. KAG auf Grund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen des Bundes ausgeführt. Gegenstand der Vereinbarung sei u.a. der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan. Die Landeskrankenanstaltenpläne seien im Einklang mit dem Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan in der jeweiligen Fassung festzulegen. Ziel und Planungshorizont des Österreichischen Krankenanstaltenplans sei grundsätzlich das Jahr 2005; spätestens bis dahin sollten die Ziele und Inhalte dieses Planes in der jeweils adaptierten Fassung im Wege des Landeskrankenanstaltenplanes verwirklicht sein. Nach den Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen soll die stationäre Akutversorgung durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden. Die Akutkrankenanstalten sollten eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftliche und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten. Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 2a KAG (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich sei; die Neuerrichtung so genannter "Konsiliarabteilungen" sei nicht zulässig.
Im Bezirk Kitzbühel werde in einer Entfernung von ca. 10 km von der Stadt Kitzbühel in der Gemeinde St. Johann in Tirol das a. ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann in Tirol geführt. Diese Krankenanstalt verfüge über bettenführende Abteilungen in den medizinischen Sonderfächern Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
Am 21. Dezember 2001 habe mit Vertretern des Krankenhauses Kitzbühel und der beschwerdeführenden Partei im Amt der Landesregierung eine Besprechung stattgefunden. Gegenstand der Besprechung sei u.a. das Problem der Vergütung von Leistungen durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds in den medizinischen Sonderfächern Augenheilkunde, HNO, Urologie und Orthopädie gewesen, wobei seitens der Abteilung Krankenanstalten davon ausgegangen worden sei, dass derartige Leistungen in Ermangelung des Vorliegens einer eindeutigen Errichtungs- und Betriebsbewilligung nicht zu vergüten seien. Weiters sei das Erfordernis der Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Fächer Kinder- und Jugendheilkunde sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe angesprochen worden. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der Zurücknahme sei für das Fach Kinder- und Jugendheilkunde Ende 2002 und für das Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ende 2003 in Aussicht gestellt worden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 seien die beschwerdeführende Partei und die Stadtgemeinde Kitzbühel über die beabsichtigte Erlassung eines Feststellungsbescheides informiert worden, wonach für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenheilkunde und Optometrie, Urologie sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie erlassen worden sei.
Mit Schreiben der Landesregierung vom 21. Mai 2002 seien die beschwerdeführende Partei und die Stadtgemeinde Kitzbühel über die beabsichtigte Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben der Landesregierung vom 6. August 2002 seien die beschwerdeführende Partei und die Stadtgemeinde Kitzbühel über die beabsichtigte Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für das medizinische Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kenntnis gesetzt worden.
Voraussetzung für die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung sei das Vorliegen einer aufrechten Errichtungsbewilligung. Der Aktenlage sei hinsichtlich der medizinischen Sonderfächer Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde zu entnehmen, dass diese Fächer von der ursprünglich erteilten Errichtungsbewilligung umfasst gewesen seien. Im Hinblick auf "wohlerworbene Rechte" sei für die in diesen Fächern erbrachten Leistungen eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf eine Aufnahme nicht mehr zulässig sei. Diese Frist werde u.a. danach zu bemessen sein, wie nachhaltig in die Rechte der Partei eingegriffen werde. Hinsichtlich des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde könne man im Falle des Krankenhauses Kitzbühel davon ausgehen, dass der Eingriff als relativ geringfügig zu betrachten sei.
Hinsichtlich der Fächer Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen sowie Augenheilkunde sei aus der Aktenlage nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob eine Errichtungsbewilligung vorliege. Im Zweifel werde - auch der Argumentation der Parteien folgend - das "faktische Vorliegen" einer Errichtungsbewilligung anzunehmen sein. Auch in diesen Fächern sei der Eingriff in die wohlerworbenen Rechte als relativ geringfügig anzusehen.
Die Stadtgemeinde Kitzbühel als Anstaltsträgerin des a. ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel sei seit Jahren darüber in Kenntnis, dass eine Aufnahme in Anstaltspflege in den Fächern Kinder- und Jugendheilkunde, HNO und Augenheilkunde nicht mehr für zulässig erachtet werde bzw. eine diesbezügliche Errichtungsbewilligung zurückzunehmen sein werde. Auch die beschwerdeführende Partei als Pächterin und Betreiberin des Krankenhauses sei darüber in Kenntnis. In diesen Fächern sei daher die Errichtungsbewilligung zurückzunehmen, wobei als angemessene Frist der Ablauf des 30. Juni 2003 festgesetzt worden sei.
Hinsichtlich des Faches Urologie gebe es keinen Hinweis darauf, dass dieses von der Errichtungsbewilligung für das Krankenhaus Kitzbühel umfasst sei. Gleiches gelte für das Fach Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Richtig sei jedoch, dass die Abgrenzung von medizinischen Leistungen zwischen den Fächern Chirurgie und Orthopädie bzw. Urologie schwierig sei, da in diesen Fächern Fachüberschneidungen möglich seien. Die Versorgung von Patienten im Fach Orthopädie sei durch das a.ö. Krankenhaus St. Johann in Tirol, in den Fächern Augenheilkunde, HNO und Urologie durch das a.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein gesichert. In diesen Fächern würden jeweils einschlägige Abteilungen geführt. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei daher festzustellen gewesen, dass für die Fächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie bzw. Urologie eine Errichtungsbewilligung nach dem Tir. KAG nie erteilt worden sei. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistungsabgeltung durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach § 41b des Tir. KAG sei "ein öffentliches Interesse für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben".
Mit dem zur Zl. 2004/11/0164 angefochtenen (im Folgenden: zweitangefochtenen) Bescheid vom 26. November 2002 wurde gemäß § 9 Abs. 4 Tir. KAG die der Stadtgemeinde Kitzbühel als Anstaltsträgerin des a.ö. Krankenhauses der Stadt Kitzbühel mit Bescheid der Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege im medizinischen Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zurückgenommen.
In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, bei der Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für das Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei davon auszugehen, dass dieser Eingriff sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch in emotionaler Hinsicht für die Bevölkerung von Bedeutung sei. Auch in diesem Fall sei darauf hinzuweisen, dass die Stadtgemeinde Kitzbühel bereits mit Schreiben vom 1. August 1997 auf die beabsichtigte Zurücknahme der Errichtungsbewilligung hingewiesen worden sei. Die Behörde gehe davon aus, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei Abschluss des Pachtvertrages über diese Sachlage und insbesondere auch über die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wurde, informiert gewesen sei. Eine Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 erscheine ausreichend. Das medizinische Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe werde in den nächstgelegenen Krankenanstalten a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann in Tirol und a.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein durch Abteilungen geführt. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung der Stadt Kitzbühel bzw. des Einzugsbereiches des Krankenhauses Kitzbühel sei somit gesichert.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2004, Zlen. B 138/03, B 139/03, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Beschwerden wurden von der beschwerdeführenden Partei ergänzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsam Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG) lauten (auszugsweise):
"Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
§ 9. (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
...
(4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden der Zurücknahme ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.
...
Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten
§ 41b. (1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugelten. ...
(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgegolten, wenn die Leistung im Rahmen des nach der Errichtungsbewilligung zulässigen Leistungsangebotes der Krankenanstalt erbracht wird und wenn der Träger der Krankenanstalt seine Verpflichtung nach Abs. 4 erfüllt hat.
...
Krankenanstaltenplan
§ 62a. (1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der
Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler
Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen
ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für
Fondskrankenanstalten .... Er hat sich im Rahmen des
Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des
Großgeräteplanes ... zu befinden.
...."
I. Zur Zurücknahme der Errichtungsbewilligung in bestimmten medizinischen Sonderfächern:
Die beschwerdeführende Partei vertritt in ihrer Beschwerde zunächst die Auffassung, angesichts Art. 11 Abs. 2 letzter Satz B-VG iVm § 68 Abs. 6 AVG könne eine verfassungskonforme Interpretation nur dazu führen, dass § 9 Abs. 4 Tir. KAG auf Altbewilligungen, die vor seinem Inkrafttreten erteilt worden seien, nicht anzuwenden sei. Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei auf das die gegenständliche Krankenanstalt betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2004, B 136/03 u.a., zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof dargelegt hat, dass § 9 Abs. 4 Tir. KAG nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG verstoße. § 68 AVG treffe nicht etwa eine abschließende Regelung der materiellen Rechtskraft von Bescheiden, weil § 68 Abs. 6 AVG es dem Materiengesetzgeber freistelle, weitere Durchbrechungen dieser Rechtskraft vorzusehen.
§ 9 Abs. 4 Tir. KAG sei somit keine abweichende Verfahrensvorschrift im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof tritt dieser Auffassung bei.
Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass nach § 9 Abs. 4 Tir. KAG auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen sei, und bringt zur Angemessenheit der Frist für die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung im Wesentlichen vor, die Behörde habe die maßgeblichen wirtschaftlichen Parameter, vor allem aber die für die Patientenentscheidung wesentlichen Parameter nicht erhoben. Angesichts des hohen Investitionsniveaus von Krankenanstalten in der modernen Medizin, der damit verbundenen exorbitanten Kosten und der Amortisationsdauer und der erforderlichen Nachhaltigkeit von Personalplanungskonzepten werde man erst nach Erhebung dieser Parameter zu Ergebnissen gelangen können, wobei ein Zeitraum von fünf bis zehn Jahren sinnvoller Weise das absolute betriebs- und volkswirtschaftliche Minimum in den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben öffentlicher Interessen darzustellen haben werde. Darüber hinaus habe die Behörde ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Frist für die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung nicht begründet.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26. November 2002 wurde die mit Bescheid der Landesregierung vom 10. Juli 1964 erteilte Errichtungsbewilligung für die Aufnahme von Patienten in Anstaltspflege in den medizinischen Sonderfächern Kinder- und Jugendheilkunde, Hals-, Nasen und Ohrenerkrankungen und Augenheilkunde und Optometrie mit Ablauf des 30. Juni 2003 und im medizinischen Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zurückgenommen. In der Begründung der Bescheide hat die belangte Behörde u.a. auch auf das Schreiben der Landesregierung vom 1. August 1997 hingewiesen, in dem die Krankenhausträgerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass im Zusammenhang mit dem Tiroler Krankenanstaltenplan eine Neusystemisierung der Betten hinsichtlich der Zuordnung zu den medizinischen Sonderfächern durchzuführen sei. Konkret wurde darauf hingewiesen, dass der Krankenanstaltenplan für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel lediglich Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin vorsehe. Die diesbezüglichen Feststellungen werden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Darüber hinaus ist der beschwerdeführenden Partei zu entgegnen, dass sowohl ihr als auch der Verpächterin der kundgemachte Krankenanstaltenplan ebenso wie der - nicht mit diesem im Einklang stehende - Umfang des nach der Errichtungsbewilligung aufgebauten Krankenhausbetriebes bekannt sein musste. Auch wurde auf die Besprechung vom 21. Dezember 2001 mit Vertretern des Krankenhauses Kitzbühel und der beschwerdeführenden Partei im Amt der Landesregierung Bezug genommen, in der u.a. über das Erfordernis der Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Fächer Kinder- und Jugendheilkunde sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe gesprochen wurde. Hinsichtlich des Wirksamwerdens wurde für das Fach Kinderheilkunde und Jugendheilkunde Ende 2002 und für das Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ende 2003 in Aussicht gestellt. Die Behörde hat nun die Auffassung vertreten, dass die Frist u. a. danach zu bemessen sei, wie nachhaltig in die Rechte der Partei eingegriffen werde, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich des Fachgebietes Kinder- und Jugendheilkunde und hinsichtlich der Fächer HNO und Augenheilkunde der Eingriff in die Rechte der Partei als relativ geringfügig betrachtet werden könne und daher die Frist mit 30. Juni 2003 angemessen sei. Auch zur Angemessenheit der Frist für die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für das Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit 31. Dezember 2004 berücksichtigte die belangte Behörde die Bedeutung dieses Eingriffs aus wirtschaftlicher Sicht und führte weiters aus, dass das medizinische Sonderfach Frauenheilkunde in den nächstgelegenen Krankenanstalten in St. Johann in Tirol und Kufstein durch Abteilungen geführt werde, sodass die medizinische Versorgung der Bevölkerung der Stadt Kitzbühel bzw. des Einzugsbereiches des Krankenhauses Kitzbühel gesichert sei.
Die Behörde hat die Fristen für die Zurücknahme je nach Intensität des Eingriffes unterschiedlich bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht erkennen, dass diese Fristen zu kurz bemessen wären, weil bereits seit dem Jahr 1997 für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel feststand, dass eine Zurücknahme der Errichtungsbewilligung erfolgen werde. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Fristsetzungen waren daher ausreichend, sodass die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hatte, sich auf die geänderte wirtschaftliche Situation einzustellen. Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, die belangte Behörde hätte nicht die Parameter für die gebotene größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte, insbesondere im Hinblick auf die von ihr getätigten Investitionen festgestellt, ist ihr zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei selbst als Betreiberin des Krankenhauses den Zugang zu den Unterlagen hinsichtlich der von ihr bzw. der Verpächterin vorgenommenen Investitionen und deren Kosten und der von ihr ins Treffen geführten "Synergieeffekte innerhalb der Krankenanstalt" hat. Es wäre daher an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, diesbezüglich konkretes Vorbringen zu erstatten und dies in geeigneter Weise zu untermauern. Das hat sie jedoch unterlassen. Sie zeigt aber auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts Konkretes auf.
Die Zurücknahme der Errichtungsbewilligung für die in Rede stehenden medizinischen Sonderfächer kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
II. Zur Feststellung, dass für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel keine Errichtungsbewilligung für die medizinischen Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz erteilt wurde:
Die beschwerdeführende Partei bringt dazu in ihrer Beschwerde vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide nur dann zulässig seien, wenn die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens, etwa eines Leistungsverfahrens entschieden werden könne. Über die Einbringung von LKV-Gebührenersätzen könnte bereits eine Entscheidung in einem Leistungsverfahren (§ 41b Abs. 3 Tir. KAG) erfolgen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0039). Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, "allein über die Einbringung von LKF-Gebührenersätzen könnte bereits eine Entscheidung in einem Leistungsverfahren (§ 41 b Abs. 3 Tir. KAG) erfolgen", ist schon deshalb nicht zielführend, weil in einem derartigen Verfahren die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine Errichtungsbewilligung in den hier in Rede stehenden Sonderfächern erteilt worden ist, bloß als Vorfrage zu beurteilen wäre und die Entscheidung daher diesbezüglich keine Bindungswirkung entfalten könnte. Hingegen ergibt sich das für Fälle wie den vorliegenden - in welchen ein Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist - von der Rechtsprechung geforderte öffentliche Interesse an der Feststellung, ob eine Errichtungsbewilligung für die Sonderfächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Urologie vorliegt, schon daraus, dass es für die Allgemeinheit, nämlich für die beteiligten Gebietskörperschaften und die Bevölkerung, von großer Bedeutung ist, für welche Fächer Errichtungsbewilligungen für die betreffende Krankenanstalt erteilt wurden. Zudem ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (vgl. etwa ihre Stellungnahme vom 2. Oktober 2002) angenommen werden muss, dass sie vom Bestehen der Errichtungsbewilligung für die in Rede stehenden Fächer ausgeht und damit gegebenenfalls Leistungen für den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgerechnet werden müssten. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides lagen daher vor.
Dennoch ist die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid, was den darin zu Spruchpunkt II. enthaltenen Feststellungsbescheid anlangt, im Ergebnis zielführend: Die belangte Behörde hat in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides diesbezüglich nur dargelegt, dass es hinsichtlich des Faches Urologie sowie der Fächer Orthopädie und orthopädische Chirurgie "keinen Hinweis" darauf gebe, dass sie von der Errichtungsbewilligung umfasst seien. Sie gesteht aber immerhin zu, dass die Abgrenzung von medizinischen Leistungen dieser Fächer schwierig sei, weil in diesen Fächern "Fachüberschneidungen" möglich seien. Im Einzelnen hat sich die belangte Behörde mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid jedoch nicht auseinandergesetzt und auch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe sie zu der in Rede stehenden Feststellung bewogen haben.
Da somit die Begründung in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der erstangefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Dem Kostenersatzbegehren der beschwerdeführenden Partei als der obsiegenden Partei im Verfahren zum erstangefochtenen Bescheid (Vf-D-360-040/19) in der Höhe von EUR 1.171,20 stand das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde als obsiegende Partei im Verfahren zum zweitangefochtenen Bescheid (Vf-D-360-040/20) in der Höhe von EUR 381,90 gegenüber, sodass eine Aufrechnung vorzunehmen war.
Wien, am 21. November 2006
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