VwGH 2004/11/0134

VwGH2004/11/013414.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malserstraße 13/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Februar 2004, Zl. uvs-2003/23/241-8, betreffend Verlängerung (Erteilung) der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs1 Z2 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §107 Abs1;
StGB §107;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 31. Oktober 2003, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit seiner bis 31. Oktober 2003 befristeten Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung führte der UVS aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Führerscheines für die Klassen B, C1, C, B + E, C1 + E, C + E, F + G gewesen, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 7. Dezember 2000, befristet bis zum 31. Oktober 2003. Mit Antrag vom 8. September 2003 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung beantragt. Dieser Antrag sei von der Erstbehörde mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen worden.

Als für seine Entscheidung relevanten Sachverhalt führte der UVS an, im Zuge des Verfahrens über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers sei vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Landeck ein Gutachten nach § 8 FSG erstellt worden, demzufolge der Beschwerdeführer "für weitere fünf Jahre gesundheitlich geeignet" sei. Einer im erstinstanzlichen Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 8. Juli 2003 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt insgesamt neun gerichtliche Verurteilungen aufgewiesen habe. In vier Fällen sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, in drei Fällen wegen Körperverletzung von § 83 StGB, in zwei Fällen wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB und in einem Fall wegen § 297 StGB (Verleumdung) rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei dem erstinstanzlichen Akt ein Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2003 zu entnehmen. Aus dieser Aufstellung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit der Erteilung seiner Lenkberechtigung am 7. Dezember 2000 insgesamt 55 rechtskräftige Strafvormerkungen aufweise.

Für das gegenständliche Verfahren seien insbesondere vier Übertretungen beachtlich:

Am 28. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer einen Pkw gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,28 mg/l betragen habe. Bei dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug bei Dämmerung/Dunkelheit ohne Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten gelenkt, wodurch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges und das richtige Abschätzen seiner Breite sowie die ausreichende Beleuchtung der Straße nicht gegeben gewesen seien.

Am 10. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer seinen Pkw gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l betragen habe.

Am 10. Jänner 2003 habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug einer Person zum Lenken überlassen, obwohl diese keine gültige Lenkberechtigung für die Gruppe B besessen habe.

Bereits am 7. August 2002 habe der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer seinen Pkw der selben Person zum Lenken überlassen, obwohl sie keine gültige Lenkberechtigung besessen habe.

Der UVS führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11. Dezember 2003 rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Insbesondere diese letzte "Gerichtsverurteilung" bringe nach Ansicht des UVS den Charakter des Beschwerdeführers zum Ausdruck. Auffallend sei, dass das "gegenständliche Strafverfahren" im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt gestanden habe und der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verwaltungsstrafverfahrens eine gefährliche Drohung gegen den anzeigenerstattenden Gendarmeriebeamten abgegeben habe. Dass "diese Aussage" des Beschwerdeführers ernst zu nehmen gewesen sei, ergebe sich auf Grund der gerichtlichen Verurteilung.

In rechtlicher Hinsicht führte der UVS nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, bei der Verlängerung einer Lenkberechtigung handle es sich um einen besonderen Fall einer Erteilung einer Lenkberechtigung im Sinne des § 7 FSG. Somit seien auch die Voraussetzungen nach § 7 FSG zu überprüfen. Wie schon nach der Rechtslage nach dem KFG 1967 kämen auch nach § 7 FSG nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG enthaltene strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen in Frage, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG führen können, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen. Bei Durchsicht des Führerscheinaktes des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser eine auffallend große Anzahl an Verurteilungen nach dem StGB aufweise, die im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt stehen. Insbesondere das letzte von ihm begangene Delikt, eine gefährliche Drohung gegenüber einem Gendarmeriebeamten, lasse den dringenden Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Delikte begehen werde, die ihn in Anbetracht der geforderten Charaktereigenschaften eines Kraftfahrzeuglenkers ungeeignet erscheinen lassen. Auch die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsdelikte ließen eine "negative Tendenz" erkennen. So habe der Beschwerdeführer zweimal derselben Person sein Kraftfahrzeug überlassen, obwohl er gewusst habe, dass diese nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei. Insgesamt könne der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie anlässlich der Neuerteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers verneine.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, in der er für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits ausführte.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 445/04-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 97 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

...

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten begangen hat;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

...

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

...

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

..."

§ 7 Abs. 3 Z. 15 FSG geht auf die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, zurück.

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch das Verfahren zur "Verlängerung" einer befristeten Lenkberechtigung als solches zur Erteilung einer Lenkberechtigung zu führen ist. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 FSG setzt die Erteilung einer Lenkberechtigung aber die Verkehrszuverlässigkeit des Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0094, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2002/11/0379) - und nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint, im Zeitpunkt der Antragstellung - voraus. Der angefochtene Bescheid erwiese sich demnach nur dann als rechtmäßig, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Erlassung verkehrsunzuverlässig gewesen wäre.

2.1. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens, wie sie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift für geboten hält, ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 26. Februar 2002 ausgeführt hat, sind die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 2 (nunmehr Abs. 1 Z. 2) FSG anzusehen. Der Gesetzgeber hat strafbare Handlungen gemäß § 107 StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung. Die von der belangten Behörde verwertete gefährliche Drohung des Beschwerdeführers gegenüber einem Gendarmeriebeamten am 13. Juni 2003, auf Grund derer der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, stellt demnach keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG dar.

Die belangte Behörde hat zwar in der Bescheidbegründung auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zweimal, am 28. Mai 2001 und am 10. Juli 2002, einen Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG begangen hat. Ungeachtet der Strafbarkeit dieser Verstöße liegt aber schon auf Grund des Zeitabstandes zwischen den beiden Delikten von mehr als 12 Monaten keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG vor. Auf die Frage, ob vor dem Inkrafttreten der 5. FSG-Novelle bereits verwirklichte Verstöße nach § 14 Abs. 8 FSG überhaupt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG bilden können, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

Die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung hervorgehobenen Überlassungen des Pkws durch den Beschwerdeführer an eine Person zum Lenken, obwohl diese über keine gültige Lenkberechtigung besaß, stellt ebenfalls keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG dar.

Die von der belangten Behörde bloß erwähnten, nicht aber näher dargestellten Betrugshandlungen - dass es sich um Betrugshandlungen gehandelt hätte, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/11/0218, mwN.) als bestimmte Tatsachen qualifiziert werden können, hat die belangte Behörde nicht festgestellt - des Beschwerdeführers, deretwegen dieser rechtskräftig vier Mal verurteilt worden sei, begründen ohne nähere Konkretisierung der strafbaren Handlungen keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 FSG. Ein bestimmte Tatsache wird auch durch die ebenfalls erwähnte Sachbeschädigung nach § 125 StGB und die Verleumdung nach § 297 StGB nicht begründet.

2.2. Nach § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG stellt allerdings eine wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 83 StGB eine bestimmte Tatsache dar. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, wenn auch ohne nähere Konkretisierung, erwähnt, dass der Beschwerdeführer überdies in drei Fällen wegen Körperverletzungen rechtskräftig nach § 83 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Wie sich dem Verwaltungsakt entnehmen lässt, bezieht sie sich dabei auf drei Urteile des Bezirksgerichts Landeck, und zwar 1.) vom 17. Mai 1995, wonach der Beschwerdeführer schuldig sei, am 7. Jänner 1995 einen Dritten durch einen Fußtritt in den Bauch vorsätzlich am Körper verletzt zu haben und hiedurch das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen zu haben, 2.) vom 15. Mai 1996, wonach der Beschwerdeführer schuldig sei, am 14. Februar 1996 einen Dritten misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung bewirkt und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB begangen zu haben, sowie

3.) vom 30. Oktober 1996, wonach der Beschwerdeführer schuldig sei, er habe am 16. Juli 1996 einer Frau durch Faustschläge in das Gesicht und gegen den Bauch vorsätzlich leichte Verletzungen zugefügt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die wegen dieser strafbaren Handlungen verhängten Strafen bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Erteilungsverfahrens getilgt waren (der angefochtene Bescheid lässt hiezu jegliche Feststellungen vermissen) und diese Handlungen nach § 7 Abs. 5 FSG überhaupt noch als bestimmte Tatsachen gelten. Nicht bereits das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 erlaubt nämlich die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit. Letzteres setzt nach § 7 Abs. 4 FSG vielmehr eine Wertung dieser Tatsache voraus. Selbst wenn aber die für eine Qualifizierung als bestimmte Tatsache einzig in Frage kommenden Körperverletzungen, deren letzte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits fast acht Jahre zurücklag, wegen noch nicht eingetretener Tilgung der ihretwegen verhängten Strafen von der belangten Behörde der nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung zu unterziehen gewesen wären, hätte diese Wertung ungeachtet des ohne Zweifel auffällig gehäuften Fehlverhaltens des Beschwerdeführers seit Verwirklichung der bestimmten Tatsache und auch seit der Erteilung der befristeten Lenkberechtigung an ihn nicht mehr zur Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit führen dürfen.

2.3. Die auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gestützte Verweigerung der Erteilung einer Lenkberechtigung an ihn erweist sich aus diesen Erwägungen als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem Ersatz für Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 14. September 2004

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