Normen
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;
FSG-GV 1997 §2 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestrittenen Vorbringens des Beschwerdeführers war ihm mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. November 2003 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins gemäß § 26 Abs. 2 FSG - vom 16. November 2003 bis 16. März 2004 - entzogen worden, desgleichen war die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet worden. Grund dafür war eine "Alkotestverweigerung" des Beschwerdeführers am 16. November 2003.
Der Beschwerdeführer brachte in der Folge die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 bei, die im Ergebnis wie folgt lautet:
"Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in insgesamt ausreichendem Ausmaß ausgebildet. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit entspricht den Anforderungen im Sinne der Fragestellung.
Im testmäßigen Persönlichkeitsbefund ergeben sich zwar Hinweise auf erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext, was als Gefährdungsmoment in sozial determinierten Trinksituationen gewertet werden könnte, sowie auf geringe Offenheit und Selbstkritik bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten, es sind psychometrisch aber auch Hinweise auf erhöhtes Problembewusstsein hinsichtlich der Gefährlichkeit alkoholisierter Verkehrsteilnahme und auf erhöhte Akzeptanz der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr ableitbar. Durch den noch zu absolvierenden Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer ist zudem mit einer Verbesserung im Einstellungs- und Persönlichkeitsbereich zu rechnen.
Aus dem Verhalten und aus den Angaben im Gespräch sind weder eindeutig positive noch eindeutig negative Einstellungs- und Verhaltensauffälligkeiten mit der nötigen Sicherheit nachweisbar. Grundsätzlich erfolgen die Angaben zu den Alkoholkonsumgewohnheiten in sich schlüssig. Es ist daher die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit ableitbar.
Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus ist Herr G
geeignet
KfZ der Klassen B, C und E zu lenken.
Bemerkung:
Wir empfehlen, die Angaben des Untersuchten zu seinen Alkoholkonsumgewohnheiten durch Überprüfen aller relevanter Leberparameter zu objektivieren und die Lenkberechtigung zunächst nur mit Befristung zu erteilen, um vorerst die weitere Bewährung im Straßenverkehr abzuwarten."
Darauf aufbauend wurde das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2004 erstattet, worin die Amtsachverständige den Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 und Gruppe 2 als befristet geeignet auf den Zeitraum von einem Jahr mit einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr ansah und eine Kontrolluntersuchung auf GGT und CD-tect alle sechs Monate für erforderlich erachtete. Die Amtsachverständige begründete ihr Gutachten wie folgt:
"Führerscheinentzug wegen Alkoholdelikt 11/03. Bei der VPU fanden sich insgesamt ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen. Im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik lt. Verkehrspsychologin einerseits ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei Hinweisen auf erhöhte Beeinflussbarkeit im sozialem Kontext und geringer Offenheit und Selbstkritik bzgl. der eigenen Trinkgewohnheit.
Diese geringe Offenheit bei Darlegung der Alkoholkonsumgewohnheiten findet sich auch bei der amtsärztlichen Untersuchung, von klinischer Seite diskreter Tremor, sonst unauffällig die geforderten relevanten Laborbefunde und GGT+CDtect aktuell (bei angegebener 6-wöchiger Alkoholabstinenz) im Normbereich, der MCV-Wert und auch das restliche Blutbild weisen jedoch auf eventuell erhöhten Alkoholkonsum zumindest im vorangegangenen Zeitraum hin. Somit ist aus amtsärztlichen Sicht ein Befristungszeitraum mit Kontrolle von Laborwerten nötig - um Bewährung im Straßenverkehr schon im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen für Gruppe 2 - abzuwarten."
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sprach darauf mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 17. März 2004 aus, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B, C1, C, E und F in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 17. März 2005 eingeschränkt werde (Spruchpunkt 1), der Beschwerdeführer alle sechs Monate, gerechnet ab 17. März 2004 "den GGT und CD-tect-Wert abzugeben" habe, Code 104 (Spruchpunkt 2) und sich einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in einem Jahr mit aktuellen GGT- und CD-tect-Werten zu unterziehen habe (Spruchpunkt 3).
Im Beschwerdeverfahren halte die belangte Behörde eine Ergänzung des Amtsachverständigengutachtens ein, welche am 26. April 2004 erstattet wurde und folgenden wesentlichen Wortlaut hat:
"Die eingeschränkte gesundheitliche Eignung ergibt sich im Wesentlichen aus dem ha Eindruck von Herrn G am 31.1.2004, seinen hier getätigten Angaben und der Persönlichkeitsdiagnostik der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 12.12.2003. Die beigebrachten Befunde hatten dagegen für die Beurteilung einen geringeren Stellenwert. Dabei kann der - im Gegensatz zu den Gamma GT und CD-Tect Werten - hohe (aber noch im Normbereich gelegene) MCV-Wert Hinweis auf ein geändertes Trinkmuster geben, das ja auch durch den Obgenannten bestätigt wird. Die hieramtlich angeführte Alkoholabstinenz seit Dezember 2003 lässt - verglichen mit den ha. Angaben der vorherigen Alkoholkonsumgewohnheiten - die Notwendigkeit für geändertes Alkoholtrinkverhalten nicht erkennen. Durch diese divergierenden Angaben - ha. und bei der verkehrspsychologischen Untersuchung - hinsichtlich der eigenen Trinkgewohnheiten bei gleichzeitig geringer Offenheit und geringer Selbstkritik dazu, sowie leichter Beeinflussbarkeit im sozialen Kontext konnte ein eingeschränktes Problembewusstsein für Alkohol am Steuer festgestellt werden.
Diese Persönlichkeitseinstellung kann somit durch einmalig normgerechte alkoholsensitive Laborbefunde nicht ausgeglichen werden.
Vielmehr ist aus amtsärztlicher Sicht durch die beschriebene Persönlichkeitskonstellation das Wirkungsgefüge das zum Delikt führte, weiterhin aufrecht und Kontrollmaßnahmen und ein Beobachtungszeitraum vonnöten"
Die belangte Behörde gab darauf der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2004 teilweise Folge und sprach Folgendes aus:
"Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die ausgesprochene Befristung (Punkt 1.) behoben wird, sowie die Auflage sich einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unterziehen zu müssen (Punkt 3.), für den Fall der Normwertigkeit des vorzuweisenden GGT und CD-tect-Wertes, gegenstandslos gilt; Als unbegründet (abgewiesen) wird jedoch der Punkt 2.) wonach der Berufungswerber zweimal im Abstand von sechs Monaten - gerechnet ab dem 17.3.2004 - der Behörde den GGT und CD-Text-Wert vorzuweisen hat, abgewiesen.
Diesbezüglich wird dem Berufungswerber eine Toleranzfrist von zwei Wochen eingeräumt (er hat demnach bis spätestens 1. Oktober 2004 und bis spätestens zum 17.3.2005 diese Werte unaufgefordert der Bezirkshauptmannschaft Braunau-Führerscheinreferat vorzuweisen).
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 Z. 3, § 8 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 iVm
§ 2 Führerscheingesetz-, Gesundheitsverordnung-FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002"
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung, insoweit der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde, damit, dass dem Beschwerdeführer mit dem amtsärztlichen Gutachten wohl eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zuerkannt werde, sich daraus andererseits aber ergebe, dass der Beschwerdeführer eine geringe Offenheit der Selbstkritik bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten aufweise und sich Hinweise auf eine leichte Beeinflussbarkeit im sozialen Kontakt ergeben würden. Außerdem sei auf eventuelle Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum zumindest in dem der Untersuchung vorausgegangenen Zeitraum Bezug genommen worden. Sowohl aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch aus dem amtsärztlichen Gutachten einschließlich Ergänzung vom 26. April 2004 gehe eine "instabile Einstellung zur Alkoholproblematik", nämlich ein "eingeschränktes Problembewusstsein" hervor, daraus lasse sich ein etwas erhöhtes Risiko in Bezug auf Alkoholkonsum bzw. einen solchen an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen ableiten. Dies sei ein sachlicher Anhaltspunkt dafür, zumindest noch eine zweimalig Vorlage der genannten Laborparameter als Auflage zu belassen. Schließlich müsse es auch im Interesse des Probanden gelegen sein, zumindest seine Bereitschaft (seine "Eignungserhaltung") glaubhaft zu machen und durch den Vorweis von Laborwerten in der Dauer eines Jahres aktiv darzutun. Den fachlichen Ausführungen der Sachverständigen sei der Beschwerdeführer nicht "unter eigener Mitwirkung" entgegen getreten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid insoweit anzufechten, als seiner Berufung nicht Folge gegeben wurden. Damit bleibt ausschließlich der Spruchpunkt 1 unangefochten.
Zu Spruchpunkt 3 sprach die belangte Behörde aus, dass die Auflage zur amtsärztlichen Nachuntersuchung "für den Fall der Normwertigkeit des vorzuweisenden GGT und CD-tect-Wertes" als gegenstandslos gelte. Die diesbezügliche Spruchformulierung, die auf nicht näher bezeichnete "Normwerte" abstellt und auch anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klargestellt werden kann, ist unbestimmt und damit nicht vollziehbar. Schon deshalb ist in diesem Punkt der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, abgesehen davon, dass dieser Auflage durch Aufhebung des Spruchpunktes 2 - wie im folgenden beschrieben - ohnehin die Grundlage entzogen wird. Bei diesem Ergebnis kann es auch dahinstehen, ob eine derartige - bedingte - Auflage im § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG Deckung findet.
Zur Auflage gemäß Spruchpunkt 2:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes -FSG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
...
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z. 2 und 3);
2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
..."
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV von Bedeutung:
"Allgemeines
§ 2. (1) das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
...
(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Bedingung ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. ... Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
...
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- 2. die nötige Körpergröße besitzt,
- 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
- 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische
Leistungsfähigkeit verfügt.
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- a) Alkoholabhängigkeit oder
- b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
..."
Die belangte Behörde hat im Wesentlichen die hier in Rede stehende Auflage für erforderlich erachtet, weil sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend einer Alkoholproblematik bewusst sei und seine "Eignungserhaltung" erst glaubhaft machen müsse. Die belangte Behörde ging, wie dargestellt, selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufweise. Beim Beschwerdeführer wurde auch weder aktuell noch in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit oder ein "gehäufter Missbrauch" von Alkohol festgestellt. Welche konkreten Rückschlüsse aus einem allenfalls in der Vergangenheit liegenden "erhöhten Alkoholkonsum" unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten einer Nachschulung unterzogen hat, auf seine künftige Teilnahme am Straßenverkehr zu ziehen sind, hat die belangte Behörde im Einzelnen nicht begründet. Alkoholkonsum - ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen - schließt die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten im Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0143, mwH). Warum dies beim Beschwerdeführer - trotz der von ihm absolvierten Nachschulung - in Zukunft konkret zu befürchten sein sollte, wenn er die genannten Laborwerte nicht vorweist, ist nicht erkennbar. Die Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Spruchpunkt 2 erweist sich schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. November 2005
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