VwGH 2004/11/0100

VwGH2004/11/010025.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. August 2001, Zl. UVS 303.11-34/2000-26, betreffend Übertretung der EG-VO 3820/85 , zu Recht erkannt:

Normen

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs1a Z2 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs1a Z4 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs3 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs4 idF 1999/I/088;
EURallg;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1 UAbs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs1a Z2 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs1a Z4 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs3 idF 1999/I/088;
AZG §28 Abs4 idF 1999/I/088;
EURallg;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 29. März 2000 mit folgendem Spruch (anonymisiert):

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gem. § 9 VStG Verantwortlicher der Firma S(...) GesmbH in H(...), folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Der Arbeitnehmer O(...) wurde zu den unten angeführten Zeiten als Lenker des Kraftfahrzeuges ..., das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt beschäftigt, obwohl

Punkt 1)

die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.

Datum: am 11.10.1999 = 11 Stunden 30 Minuten Lenkzeit Punkt 2)

Dem Arbeitnehmer O(...) wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl die tägliche Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens elf Stunden zusammenhängend betragen muss, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Datum:

11.10.1999 - 12.10.1999: innerhalb 24 Stunden nur 6 Stunden 10 Minuten Datum: 12.10.1999 - 13.10.1999: innerhalb 24 Stunden nur 4 Stunden 44 Minuten

Punkt 3)

Der Arbeitnehmer C(...) wurde als Lenker mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf. Datum: 22.10.1999 = 11 Stunden 30 Minuten Lenkzeit

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Punkt 1) Art. 6 Abs. 1 1. Unterabsatz EG-VO Nr. 3820/85 Punkt 2) Art. 8 Abs. 1 EG-VO Nr. 3820/85

Punkt 3) Art 6 Abs. 1 1. Unterabsatz EG-VO Nr. 3820/85 " Über den Beschwerdeführer wurden deshalb - unter Bedachtnahme

auf zahlreiche einschlägige Vorstrafen - Geldstrafen in der Höhe von zu Punkt 1) S 16.500,-- gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Punkt 2) S 19.500,-- gemäß § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG und zu Punkt 3) S 16.500,-- gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG verhängt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 7. August 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Lenkzeit des Fahrers O. am 11. Oktober 1999 10 Stunden und 25 Minuten betragen habe (Spruchpunkt I.). Die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.), wobei der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 3. wie folgt gefasst wurde (anonymisiert):

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S(...) GesmbH mit Sitz in H(...), dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer C(...) als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen ... samt Anhänger mit dem Kennzeichen ..., der der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, im internationalen Straßenverkehr beschäftigt war und am 22.10.1999 in einem Zeitraum von 08.20 bis 23.35 Uhr eine Lenkzeit von insgesamt 11 Stunden und 30 Minuten aufwies, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwei täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf."

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2001, B 1339/01-4, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Februar 2002, B 1339/01-6, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und vom Beschwerdeführer ergänzt. Gegen die Strafhöhe bringt die Beschwerde nichts vor.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AZG (BGBl. Nr. 461/1969 idF. BGBl. I Nr. 88/1999) lauten (auszugsweise):

"Abschnitt 8

Gemeinsame Vorschriften

...

Strafbestimmungen

§ 28.

(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

...

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

...

4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer

Geldstrafe ... zu bestrafen.

...

(3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 .

(4) Für Verstöße gegen die im Abs. 1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr."

2.1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist, soweit sich dieser auf die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, begründet.

2.1.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere auch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Zuordnung der Tat zu der verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Die Konkretisierung der Tat soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Vorwurf widerlegen zu können, und ihn rechtlich davor schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Daraus folgt, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu konkretisieren ist, wobei der Grad der notwendigen Konkretisierung vom Einzelbild der Tat abhängt. Die Konkretisierung hat im Spruch des Straferkenntnisses selbst zu erfolgen, eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus, die Begründung kann lediglich zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seiten 1521f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ist ausgehend von der hier maßgebenden Rechtslage zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen ist, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von, über bzw. nach Drittländern handelt. Die Aufnahme eines diesbezüglichen Hinweises im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses ist daher als notwendiges Tatbestandsmerkmal erforderlich. In dem genannten Erkenntnis wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbehörde, so der Tatvorhalt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vollständig war, den Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich ergänzen müsse, ohne dass dies eine Tatauswechslung darstelle (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0005).

2.1.2. Weder die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 29. März 2000 noch die sich darauf beziehenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weisen einen Hinweis im vorgenannten Sinn zur Art des Straßenverkehrs auf.

Insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift ins Treffen führt, der Beschwerdeführer habe noch vor Einbringung der Berufung Akteneinsicht genommen, übersieht sie, dass sich dadurch an den dargelegten Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses nichts ändert.

2.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist jedoch im Übrigen unbegründet.

2.2.1. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht durch eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 VStG ordnungemäß konkretisiert worden und die belangte Behörde habe in dem Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffenden Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine unzulässige Ergänzung der Tatumschreibung vorgenommen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Dezember 1999 auf Grund der namentlichen Nennung des bei der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beschäftigten Lenkers, des Datums der Verwaltungsübertretung und der Bezeichnung des Gesamtausmaßes der Lenkzeit der Beschwerdeführer in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Demgemäß war die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Selbst das gänzliche Fehlen der Angabe über das Fahrzeuggewicht und der Angabe, dass das verwendete Kraftfahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung gedient habe, hat der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ihre Eignung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG genommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0273, mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung Beginn und Ende der Lenkzeit nicht uhrzeitmäßig angeführt sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 97/11/0165).

Ebenso wenig ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angabe, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurde, für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung maßgebend (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0273, und vom 21. März 2006, Zl. 2003/11/0028).

In der gegenständlichen Konstellation war die belangte Behörde nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet, im Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass dies als eine Tatauswechslung zu qualifizieren wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300).

2.2.2. Die von der Beschwerde behauptete "Auswechslung" des Lenkers O. durch den Lenker C. im erstinstanzlichen Straferkenntnis liegt wegen diesbezüglicher Identität mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Dezember 1999 nicht vor.

2.2.3. Dass das Vorliegen eines entsprechenden und effizienten Kontrollsystems der S. GesmbH von der belangten Behörde verneint wurde, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf die unstrittig zahlreichen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Lenkzeitüberschreitungen des bei der genannten Gesellschaft beschäftigten Lenkers C. hinwies und überdies in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise aufzeigte, dass der Beschwerdeführer trotz Einsicht in die Schaublätter und dort erkennbarer Lenkzeitüberschreitungen des Fahrers C. diese nie beanstandet hat.

2.2.4. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, wie es die Beschwerde vermeint, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570).

2.3. Der angefochtene Bescheid war deshalb, soweit er die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betrifft, sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II. Nr. 333.

Wien, am 25. Juli 2007

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