Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 litb Z2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 litb Z2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Oktober 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines näher beschriebenen Wirtschaftsweges im Bereich der Padrins-Alm im Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch - Obernberger See - Tribulaune im Gemeindegebiet Obernberg am Brenner versagt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2000 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0007, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Feststellungen der (damals) belangten Behörde, durch das Projekt des Wirtschaftsweges würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (NatSchG) beeinträchtigt, beruhten nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Weder sei die angenommene Beeinträchtigung der Erholungswertes nachvollziehbar dargetan worden, noch die angenommenen Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen sowie des Naturhaushaltes oder die starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Im fortgesetzten Verfahren holte die Berufungsbehörde ein ergänzendes Gutachten des naturkundefachlichen Sachverständigen ein. Demnach bilde das Obernbergtal an seinem südlichen Ende ein Seitental aus, das durch eine Geländestufe von den letzten Weilern von Obernberg abgetrennt werde. In diesem Talabschnitt befinde sich der Obernberger See, eines der Kernstücke des Landschaftsschutzgebietes Nösslachjoch - Obernberger See - Tribulaune. Ab dem Bereich der letzten Häuser von Obernberg sei die Zufahrt für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Lediglich Forstwege führten am Obernberger See, einem sehr beliebten Ausflugsziel vorbei zur Seealm, in den Bereich der Steiner Alm und darüber hinaus. Die Steiner Alm bilde den Eingang zum Hochtal zwischen Grubenspitze und Hoher Sattel/Grubenkopf, das ist jener Bereich, in dem der gegenständliche Weg geplant sei. Von der Steiner Alm führe ein landwirtschaftlicher Weg in einem Bogen Richtung Obernberger See und dann in das erwähnte Hochtal zum Bereich "Feichter", dem Beginn des nunmehr geplanten Wirtschaftsweges. Das Hochtal sei nur im äußeren Bereich technisch erschlossen. Der hintere Talabschnitt sei von extensiven Mähwiesen und Almflächen gekennzeichnet. Im Bereich, in den der beantragte Weg führen solle, gebe es nur Steige, aber keine anderweitigen technischen Einrichtungen, durch die das Gebiet erschlossen werde. Dem Wanderer biete sich eine abwechslungsreich gestaltete alpine Landschaft und das Gefühl, diese nur zu Fuß durchwandern und erleben zu können. Die Abgeschiedenheit erhöhe das Erlebnis und Naturempfinden. Dieses Gefühl und das Erlebnis der Abgeschiedenheit der unberührten alpinen Naturlandschaft würde durch den Wirtschaftsweg deutlich gemindert. Betreffend die Beeinträchtigung des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren sowie des Naturhaushaltes sei auszuführen, dass der Weg im ersten Abschnitt, d.h. bis zur ersten Kehre bei hm 3,0, durch stark vernässte Bereiche mit geschützten Pflanzenarten (z.B. Steinbrech und Frühlingsenzian) führe sowie durch kleinflächige Niedermoore und einen Bach. Die Wegtrasse würde diesen Lebensraumkomplex durchtrennen und zumindest die im Trassenbereich befindlichen geschützten Pflanzenarten aber auch Niedermoore zerstören. Unterhalb des Weges seien Veränderungen im Wasserhaushalt zu erwarten. Die Trasse würde die derzeitige Situation in Bezug auf Oberflächen- und Grundwasserverhältnisse (im oberflächennahen Bereich) durch den Wegkörper verändern. Nach hm 7 würde ein weiterer Bach gequert und - in diesem Bereich - ebenfalls verbaut. Derzeit seien beide Bäche unverbaute und unbeeinflusste Bergbäche. Im Bereich von hm 7,0 werde überdies ein Feuchtgebiet durchschnitten, das aus Schwarzsegge, Sternsegge und Wollgras bestehe und als Schwarzseggenried angesprochen werden könne. Die Trasse des geplanten Wirtschaftsweges würde das Feuchtgebiet auf Grund dessen geringer Ausdehnung zerstören. Die unterhalb des Feuchtgebietes austretenden Quellen könnten durch die Wegtrasse ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden. Betreffend eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auszuführen, dass sich das Gebiet, in dem der Weg errichtet werden solle, an den Nordhängen des Grubenkopfes und zwar im östlich des Hohen Sattels beginnenden Talabschnitt befinde, wobei sich die Abhänge des Grubenkopfes und des Grubensattels - großräumig betrachtet - als alpine Rasenflächen bzw. Weiden darstellten, die im unteren Bereich durch großflächige Latschengürtel strukturiert würden. An die Latschenflächen schließe sich im Bereich des "Feichter" ein größerer Grünerlenbereich an. Am Rande des Latschengürtels befänden sich einige Hangverflachungen, in diesem Bereich liege auch das Almgebäude, das erschlossen werden solle und das daran anschließende Niedermoor. Der Charakter der Landschaft werde durch die sanft abfallenden, im Sommer grünen Hänge der Obernberger Kette bestimmt. Diese Geländeformen würden durch Latschengürtel und Grünerlenbereiche abwechslungsreich und unregelmäßig gegliedert. Die Landschaft sei durch netzartig verteilte Latschen, grüne Almwiesenbereiche sowie Rinnen, Kuppen und Mulden strukturiert. Der bis zum "Feichter" bestehende Weg sei von der gegenüberliegenden Talseite sehr gut einsehbar. Er unterscheide sich von der Umgebung als deutlich sichtbares helles Band. Der beantragte Weg, der den Hang queren solle, würde in ähnlicher Weise als lineares Element in der Landschaft hervorstechen; die sanfte, gegliederte Geländestruktur würde durchschnitten und eine technische Einrichtung weithin sichtbar in Erscheinung treten. Die Eigenart und Schönheit der Landschaft würde solcherart nachhaltig negativ beeinflusst.
Die beschwerdeführende Partei nahm zum Ergänzungsgutachten Stellung und legte ein "landwirtschaftliches und naturkundliches Fachgutachten" eines Privatsachverständigen vor. Darin wird u.a. ausgeführt, es biete die "Lebensraumklassifizierung" des Amtssachverständigen "keine ausreichende Ansprache der Schutzwürdigkeit von Lebensräumen", es sei weder ihre Ausdehnung, noch ihre Anzahl nachvollziehbar dargestellt worden. Beim "Lebensraumkomplex" aus vernässten Bereichen, Latschen, Grünerlen, Zwergsträuchern und Gräsern handle es sich nicht um ein einheitliches, besonderes Schutzgut nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, sondern um teils schützenswerte Elemente (Vorkommen geschützter Arten), teils nicht geschützte Elemente. Die Geschlossenheit und Naturnähe des betroffenen Bereiches sei jedenfalls bereits durch den bestehenden Traktorweg zum "Feichter" und die entsprechende Durchschneidung mitgeprägt. Die eigenen Erhebungen zeigten, dass das zur Erschließung vorgesehene Gelände von einer massiven Verbuschung und Verbrachung betroffen sei. Ursache dafür sei mit einiger Sicherheit die massive "Unterbestoßung" der Trackmoosalm seit den 70er Jahren. Durch die Verbuschung werde mittelfristig das vom Amtssachverständigen angesprochene netzwerkartige Gepräge der Landschaft in Frage gestellt, was im Gegensatz zu den Intentionen der Erklärung des Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet stehe. Die eigentlichen Almmatten seien durch die Verbuschung und Verbrachung der größten Gefährdung ausgesetzt. Bewerte man die vorhandenen Lebensraumtypen, so sei übereinstimmend mit dem Amtssachverständigen festzuhalten, dass Niedermoore und Gewässer entlang der geplanten Trasse als besonders wertvolle und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Naturgüter anzusehen seien. Hingegen sei eine Einstufung von Grünerlengebüsch, Latschengebüsch und Zwergstrauchheide als besonders schützenswerte Elemente kritisch zu hinterfragen. Gefährdete Lebensraumtypen seien auf etwa 30 bis 50 lfm der Trasse vorhanden, während 1.030 bis 1.050 lfm weniger schützenswerte Lebensraumtypen darstellten oder Lebensraumtypen, die von der Wegerschließung profitierten. Aus almwirtschaftlicher Sicht sei festzuhalten, dass eine zeitgemäße Weideführung in einem hohen Ausmaß von der inneren Erschließung und der dazu vorhandenen Weginfrastruktur abhänge. Nur dadurch sei eine regelmäßige Führung des Weideviehs möglich. Durch eine Zufahrt zum Betriebsgebäude des Hochlegers werde insbesondere die Zäunung wesentlich erleichtert, weil man sich etwa 150 Höhenmeter beim händischen Lastentransport erspare. Da der zur Erschließung vorgesehene Leger derzeit nur zu Fuß erreicht werden könne, sei eine Bewirtschaftung als Milchalm nicht gewährleistet, wenngleich zuletzt auch etwa 10 Milchkühe für eine relativ kurze Weidedauer auf die Trackmoosalm aufgetrieben worden seien. Die überschüssige Milch sei über den derzeitigen Triebweg bis zum "Feichter" getragen worden. Eine getrennte Weidehaltung von Galtvieh und Milchvieh aber sei dem die Alm bewirtschaftenden, 70-jährigen Mitglied der beschwerdeführenden Partei weder körperlich noch zeitlich möglich. Dies zeige die unzeitgemäße und unzumutbare Bewirtschaftung. Insgesamt deute dies im Zusammenhang mit der Agrarstruktur in der Gemeinde Obernberg auf eine massive Notsituation hin, wenn man bedenke, dass es nur mehr zwei Vollerwerbslandwirte gebe und für die Almbewirtschaftung nur mehr angestelltes Personal oder Pensionisten in Frage kämen. Almwege seien für das Almpersonal aus sozialen Gründen wichtig: Auf Grund der enormen Personalkosten würden immer mehr Almen vom Hof aus bewirtschaftet bzw. der Hof von der Alm aus betreut. Auch werde es immer schwieriger, fremdes Almpersonal für nicht erschlossene Almen zu bekommen. Vor allem jüngere Leute legten hohen Wert darauf, auch während der Almmonate nicht jeden Kontakt zu Freunden und Bekannten zu verlieren. Ohne Almerschließung sei eine dauerhafte Almbewirtschaftung nicht gesichert. Zeitgemäße Almpflegemaßnahmen erforderten den Einsatz von verschiedenen Gerätschaften und Maschinen (Motorsensen, Freischneider, Schlägelmaschinen, Düngerstreuer). Dies setze eine regelmäßige maschinelle Erreichbarkeit der Flächen voraus. Eine Wegerschließung sei daher eine Grundbedingung für eine zeitgemäße Almpflege. Schließlich führe eine Wegerschließung in der Regel auch dazu, dass sich das Vieh vermehrt entlang der Wegachsen aufhalte und daher leichter zu kontrollieren sei. Bei optimaler Weideführung erlaube die Trackmoosalm auf dem etwa 180 ha großen Einzugsgebiet einen Besatz von 100 Kalbinnen bei einer Weidedauer von 75 Tagen. Dies bedeute gegenüber dem derzeitigen Zustand eine Steigerung von 185 %. Die Erschließung lasse - abzüglich der Mehrkosten - ein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis von ca. EUR 2.250,-- pro Jahr erwarten. Indirekt diene die Erschließung der Trackmoosalm der Optimierung der Bewirtschaftung und der Weideordnung im gesamten Almgebiet der beschwerdeführenden Partei, weil durch eine bessere Bestoßung auf der Trackmoosalm eine insgesamt höhere Bestoßung möglich werde. Eine zeitgemäße Bestoßung und Weideführung sei überdies als beste und billigste Form der Weidepflege anzusehen.
In einem weiteren Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, es werde der Bewilligungsantrag dahin modifiziert, dass im obersten Teil des Weges die Trassenführung verändert werde. Im Bereich der Querung des Trackmoosbachl etwa bei hm 7,6 - 7,7 sei eine etwas höher gelegene Leitlinie ausgepflockt. Durch eine geringfügig höhere Längsneigung des Weges im Zulauf zur Bachlquerung werde das hier erhobene Feuchtgebiet gemieden.
Gleichzeitig wurde ein Ergänzungsgutachten des Privatsachverständigen vorgelegt, in dem u.a. ausgeführt wird, bei den angetroffenen Feuchtstellen handle es sich nicht um eigene Biotoptypen (etwa aus Quellfluren), sondern um "natürliche Vernässungen" (aus Schneeschmelze und Hangwässern), die eine wesentliche Grundlage für das subalpine Grünerlengebüsch und die Hochstaudenflur bildeten. Das einzige als Feuchtbiotop anzusprechende Niedermoor werde durch die Trassenänderung gemieden. Hinsichtlich der schützenswerten Pflanzen (Steinbrech, Frühlingsenzian) sei festzustellen, dass diese in der weiteren Umgebung des Trassenbereichs häufiger, im Trassenbereich aber eher seltener anzutreffen seien. Die Arten seien auch als potenzielle "Verbrachungsopfer" gefährdet.
Der Amtssachverständige für Naturschutz wies nach einer weiteren Begehung in einer ergänzenden Stellungnahme auf eine Fotodokumentation sowie auf ein Orthofoto hin, in dem der (geänderte) Trassenverlauf und folgende Bereiche eingezeichnet wurden:
"Der in der Karte mit I dargestellte Bereich stellt ein Grünerlengebüsch (Alnetum viridis) mit subalpinen Hochstauden dar, was in dieser Zusammensetzung als Feuchtgebietsstandort zu bezeichnen ist. Im Bereich dieses Grünerlengebüsches wurden auch weitere Feuchtgebietszeiger wie das Schaumkraut oder auch der Steinbrech (Sternsteinbrech) während der Begehung vorgefunden.
Letzterer ist gemeinsam mit dem im Trassenbereich festgestellten Punktierten Enzian eine geschützte Pflanzenart.
Der mit II bezeichnete Teil befindet sich außerhalb der Trasse im Bereich des Startpunktes des geplanten Weges und stellt ein Hochmoor dar, in dessen Bereich auch Scheidiges Wollgras festgestellt wurde.
Mit III wurde ein vernässter Bereich, nämlich ein Niedermoor, das auch als Schwarzseggenried zu bezeichnen ist, kartiert. Dieses wird von der Trasse durchschnitten, das heißt zumindest im Bereich der Trasse überbaut und zerstört. Anschließend daran quert die Trasse den ersten ausgeprägten Bachlauf, um dann durch den mit I bezeichneten Grünerlengürtel zu führen.
Der Bereich IV befindet sich knapp unterhalb der Trasse - hier gedeihen Quellfluren. Charakterisiert wird dieser Lebensraum durch die Haarbinse. Etwas unterhalb dieses Quellbereiches ist rund in die Karte eingezeichnet ein Niedermoor, das vom breitblättrigen Wollgras dominiert wird.
Unter V wird wiederum ein Quellflurbereich dargestellt. Auch hier führt die Trasse knapp oberhalb dieses Bereiches vorbei. Auf der Trasse befindet sich hier jedoch ein ausgeprägter Standort von blau blühenden kurzstängeligen Enzianen (geschützte Pflanzenart) sowie Beständen von Punktiertem Enzian (ebenfalls geschützte Pflanzenart).
Mit der Nummer VI ist ein Schwarzseggenried, ein Niedermoor, kartiert. Auch in diesem Bereich wurde die Haarbinse gefunden. Die Trasse zerstört dieses Moor ebenfalls zumindest im überbauten Bereich.
Unter VII sind Niedermoore, in denen ebenfalls Wollgras dominiert, eingezeichnet. Diese befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des 'Almgebäudes'. Durch den starken Viehvertritt rinnen jedoch jetzt schon Bereiche dieses großen Niedermoors aus. Eine stärkere Bestoßung mit Tieren würde diesem Moor stark schaden - ebenfalls eine weitere Intensivierung der Alm."
Betreffend die Auswirkungen des Projektes führte der Amtssachverständige ergänzend aus, das Grünerlengebüsch und auch die Latschenfelder seien als geschlossene, von der Umgebung abgrenzbare, das Landschaftsbild prägende Strukturen anzusprechen. Das Grünerlengebüsch sei in seiner Ausprägung unregelmäßig strukturiert, die Latschenfelder würden ein gleichmäßiges Bild der Landschaft ergeben. Eine Straße würde eine lineare, geradlinige Schneise in diese Strukturen ergeben, die weithin als anthropogener Eingriff sichtbar sein und den Charakter der Landschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde. Beim Grünerlengebüsch handle es sich um einen Feuchtgebietskomplex, der von der Umgebung gut abgegrenzt werden könne (wie die Fotodokumentation zeige) und vom Wasser geprägt sei. Es handle sich hiebei vor allem um Hangwasser, wie auch die zahlreichen Quellfluren in diesem Komplex zeigten. Die Länge des Weges in diesem Bereich betrage ca. 120 m, die überbaute und zerstörte Fläche ergäbe somit im Minimum 120 x 4,5 = 540 m2. Das mit Nummer VI beschriebene Niedermoor lasse sich ebenfalls von der Umgebung abgrenzen und werde vom Wasser geprägt. Die Fläche des überbauten und somit zerstörten Feuchtgebietes betrage grob geschätzt 31,5 m2. Schließlich bestehe in diesem Bereich ebenso wie für die Feuchtgebiete IV und V die Gefahr, dass durch die Wegtrasse das Niedermoor vom Wasser abgeschnitten werden und austrocknen könnte.
In ihrer abschließenden, unter Beiziehung des Privatsachverständigen erstatteten Stellungnahme rügte die beschwerdeführende Partei, dass auf die vorherrschende Landschaftsdynamik nicht eingegangen worden sei. Die Feuchtstandorte seien insofern einseitig als schützenswert dargestellt worden, als der geschützte Bürstlingrasen nicht erwähnt worden sei, der jedoch zu den typischen Almmatten gehöre, die u.a. durch Auflassung der Almwirtschaft gefährdet seien. Das "Ausrinnen" des "Trackmoores", das vom Amtssachverständigen auf zu intensiven Weidegang zurückgeführt werde, könnte durch den Wegebau verhindert werden, weil dann ein Bagger eine Sanierung (z.B. durch Dammbau) vornehmen könne.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. August 2004 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich abgewiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der geplante Weg habe eine Fahrbahnbreite von 3 m; dazu kämen noch die Bankettstreifen. Insgesamt ergebe sich somit eine Bermenbreite von 4,5 m sowie ein Spitzgraben von 0,5 m. Ohne Einrechnung der Böschungsanschnitte sei davon auszugehen, dass der Weg eine Breite von mindestens 4,5 m aufweisen werde. Eine mindestens so breite Schneise müsse daher im Bereich des Grünerlengebüsches und des Latschengürtels freigeschnitten und überbaut werden. Das - näher beschriebene - Grünerlengebüsch stelle einen von der Umgebung gut abgegrenzten Feuchtgebietskomplex dar, der auf einer Länge von 120 m in einer Breite von 4,5 m zerstört werde. Weiters werde das - näher beschriebene - Niedermoor in einem Ausmaß von 31,5 m2 zerstört. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass durch die Wegtrasse das Niedermoor vom Wasser abgeschnitten werden und austrocknen könnte. Betreffend die Auswirkungen des Weges auf das Landschaftsbild sei festzustellen, dass bereits der bestehende Weg von der gegenüberliegenden Talseite aus sehr gut erkennbar sei und sich von der Umgebung als deutlich sichtbares, helles Band unterscheide. Der geplante Weg werde als lineares Element in einer Landschaft hervorstechen, die bisher nur durch unregelmäßige sanfte Geländestrukturen gegliedert sei. Überdies würde eine mindestens 4,5 m breite Schneise in die das Landschaftsbild prägenden Elemente "Grünerlengebüsch" und "Latschenfelder" geschlagen, die weithin als anthropogener Eingriff sichtbar sein und somit den Charakter der Landschaft nachhaltig negativ beeinflussen würde.
Als Folge der Verwirklichung des beantragten Projektes sei daher von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes auszugehen, die sich einerseits in der Zerstörung von Teilen von Feuchtgebieten, andererseits in einer negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes manifestierten. Wenngleich das Tiroler Naturschutzgesetz die traditionelle bäuerliche Kulturlandschaft ebenso schütze wie die Naturlandschaft, so doch festzuhalten, dass es sich bei einem traktorbefahrbaren Weg nicht um ein Element der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft handle. Ein derartiges Element solle nun in eine Naturlandschaft bzw. weitgehend natürliche Kulturlandschaft eingefügt werden, was umso kritischer zu bewerten sei, als die Maßnahme in einem Landschaftsschutzgebiet gesetzt werden solle. In den Erläuterungen zur betreffenden Landschaftsschutzgebietsverordnung sei besonders darauf hingewiesen worden, dass angesichts des starken Maßes der Erschließung Tirols jene Gebiete, die noch nicht für den Massentourismus oder für andere Bereiche erschlossen worden seien, von besonderem Wert seien.
Es sei schließlich zu prüfen, ob am Projekt ein langfristiges öffentliches Interesse bestehe, das die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes überwiege. Die beschwerdeführende Partei habe hiezu vorgebracht, es solle vor allem die Bewirtschaftung dieses Almbereiches gewährleistet werden, die derzeit nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand betrieben werden könne. Insbesondere der Abtransport der Milch, der zur Zeit einen Fußweg von 45 Minuten in eine Richtung erforderlich mache, sei unzumutbar. In weiterer Folge sei geplant, die bestehende Hirtenhütte in eine Alm auszubauen und eine Weidetrennung vorzunehmen. Danach solle die Alm mit Galtvieh bestoßen werden. Gegenständlich liege ein Bringungsnotstand vor. Sollte der Weg nicht bewilligt werden, könnte die weitere Bewirtschaftung der Alm nicht gewährleistet werden.
Nun lägen zwar Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung grundsätzlich im öffentlichen Interesse, sie müssten allerdings zur Erhaltung des betreffenden Wirtschaftsbetriebes erforderlich sein. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der betroffene Bereich sei nämlich bereits durch den bestehenden Fahrweg zum "Feichter" für Kraftfahrzeuge erschlossen, die verbleibende Wegstrecke habe eine Länge von lediglich 1.200 m, wobei eine Höhe 100 m zu überwinden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Strecke auf einem bestehenden Fußweg und Viehtriebweg nicht auch für einen Nebenerwerbsbauern zu Fuß bewältigt werden könne. Das bestehende Almgebäude sei lediglich ein Hirtenunterstand. Dieser sei bisher nie als echtes Almgebäude genutzt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung, der beantragte Weg würde zum Transport von Milch benötigt. An anderer Stelle sei nämlich behauptet worden, nach Errichtung des Weges käme es zu einer Weidetrennung und es solle die gegenständliche Alm dann nur mit Galtvieh bestoßen werden. Nicht schlagkräftig sei auch das Argument, die traditionelle Kulturlandschaft müsse vor Verbuschung bewahrt werden. Zum einen kenne das Tiroler Naturschutzgesetz nämlich keine Präferenz zu Gunsten der Naturlandschaft oder der traditionellen Kulturlandschaft. Zum anderen stehe auch keineswegs fest, dass Maßnahmen zur Entbuschung nur mit Hilfe des beantragten Wege bewerkstelligt werden könnten. Es stehe zwar fest, dass die Errichtung des beantragten Weges zu einer Bewirtschaftungserleichterung führen würde. Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung liege jedoch für sich schon im öffentlichen Interesse. Die beschwerdeführende Partei habe im Jahre 2000 ÖPUL-Förderungen im Ausmaß von EUR 10.218,48 erhalten, inklusive Alpungsprämien und Behirtungszuschlag. Das ÖPUL sei das österreichische Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft. Es sehe verschiedene Prämien vor, die an bestimmte Förderungsvoraussetzungen gebunden seien. In diesem Programm seien auch Zuschläge für besondere und dauerhafte Erschwernisse vorgesehen, so z.B. für nicht erschlossene Almen, wenn das Wirtschaftszentrum der Alm nur über einen Fuß- oder Viehtriebweg erreichbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Bewilligungspflicht des beantragten Wirtschaftsweges im Grunde des § 3 lit. c der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Nösslachjoch - Oberberger See - Tribulaune", LGBl. Nr. 50/1984, unbestritten.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben darf daher gemäß § 27 Abs. 2 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 89/2002 (Tir NatSchG), nur erteilt werden, wenn
1. das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt, oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Tir NatSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume,
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
In einem Verfahren über eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 Tir NatSchG ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das oben zitierte Erkenntnis vom 4. November 2002 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt zunächst - gestützt auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz - die Auffassung zu Grunde, der beantragte Wirtschaftsweg würde eine Zerstörung von Feuchtgebieten (Grünerlengebüsch mit Quellfluren, Niedermoor) im Ausmaß von 540 m2 bzw. 31,5 m2 bewirken und überdies das Bild der betroffenen Landschaft maßgeblich und nachteilig verändern. Eine Bewilligung sei daher im Sinne des § 27 Abs. 2 Z. 2 Tir NatSchG nur zulässig, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Weges bestünden, die das Interesse des Naturschutzes am Unterbleiben der beschriebenen Beeinträchtigungen überwögen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, beim Grünerlengebüsch handle es sich nicht um einen eigenen Biotoptyp, sondern um "natürliche Vernässungen", und beim Steinbrech- und Schaumkraut "lediglich um schützenswerte Pflanzen", die im Trassenverlauf vergleichsweise selten anzutreffen seien. Dadurch werde kein Feuchtgebiet definiert, ebenso nicht durch Quellfluren unterhalb und oberhalb der Trasse. Der beantragte Weg führe durch kein Feuchtgebiet. "Niedermoore" seien der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG nicht entnehmbar. Überdies werde übersehen, dass mittlerweile eine Antragsmodifikation erfolgt sei, durch die das Niedermoor nicht mehr berührt werde. Es fehlten Ermittlungsergebnisse, denen entnommen werden könnte, dass es sich bei den von der belangten Behörde angenommenen Feuchtgebieten um in sich geschlossene und vom Nachbargebiet abgrenzbare Lebensräume handle. Auch betreffend die angenommene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, inwiefern die Einführung des durch den beantragten Weg gebildeten linearen Landschaftselements die bestehende Harmonie beeinträchtigen würde. Überdies sei unberücksichtigt geblieben, dass auf Grund der geplanten Begrünung ohnedies nur die Fahrspuren sichtbar blieben.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellungen betreffend eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG aufgezeigt. Die beschwerdeführende Partei übersieht zunächst, dass auch "natürliche Vernässungen" als Feuchtgebiete im Sinne des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG in Betracht kommen, sofern sie die hier normierten Begriffsmerkmale erfüllen. Um von einem Feuchtgebiet idS. sprechen zu können, kommt es nämlich ausschließlich darauf an, dass es sich um einen vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0165, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem oben dargestellten Befund des Amtssachverständigen, auf dem die behördlichen Feststellungen beruhen, sind hinreichende Aussagen betreffend die Prägung des betreffenden Bereiches durch Wasser, seine Begrenzung und das Vorkommen charakteristischer Pflanzengemeinschaften zu entnehmen. Angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung möglicher Feuchtgebiete in der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG ist auch der Umstand, dass "Niedermoore" hier nicht genannt sind, freilich ohne entscheidende Bedeutung. Im Übrigen wurde das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen - wie dargelegt - auf der Grundlage der vorgenommenen Antragsmodifikation erstattet. Die Antragsmodifikation mag die Trassenführung zwar unter Naturschutzgesichtspunkten verbessert haben, diese durchschneidet nach den im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen jedoch nach wie vor zwei Feuchtgebiete, nämlich ein Grünerlengebüsch mit Quellfluren und ein Niedermoor, wobei die betroffene Feuchtgebietsvegetation mit zum Teil geschützten Pflanzenarten vernichtet wird.
Die deutlich zu Tage tretende Zerschneidung der beschriebenen Landschaftsstrukturen durch die geplante Wegtrasse wurde von der belangten Behörde als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erachtet, weil dadurch der Charakter einer von derartigen Anlagen bisher frei gebliebenen und - auch aus diesem Grund - als Landschaftsschutzgebiet besonders geschützten Landschaft verändert würde.
Auch in Ansehung dieser Annahmen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Soweit sie nämlich rügt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Wegtrasse als lineares Landschaftselement die bestehende Harmonie stören würde, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde diese Annahme damit begründet hat, es sei die Art der Trassenführung quer durch die das Bild der Landschaft prägenden Latschenfelder bzw. das Grünerlengebüsch, die zu einer nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes der hier besonders geschützten Landschaft führen würde. Dass im Falle einer Begrünung des Weges nur die Fahrspuren sichtbar blieben, ändert am optischen Eindruck der Zerschneidung der Landschaft durch die Wegtrasse nichts.
Angesichts der somit zu Recht festgestellten Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG könnte der beschwerdeführenden Partei die beantragte Bewilligung nur erteilt werden, bestünden im Sinn des § 27 Abs. 2 Tir NatSchG andere langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des Wirtschaftsweges und wären diese im konkreten Fall gewichtiger als die Naturschutzinteressen. Die beschwerdeführende Partei meint zwar, die belangte Behörde hätte sich zuvor mit den vom Privatsachverständigen vorgeschlagenen Auflagen auseinander setzen müssen. Sie hat aber nicht dargetan, zu welchem im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG konkret anderen Ergebnis die belangte Behörde diesfalls gelangte wäre.
Was nun langfristige öffentliche Interessen am Projekt der beschwerdeführenden Partei anlangt, so wurden diese von der belangten Behörde - wie dargelegt - verneint. Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, bereits die Erstbehörde habe ein "gewisses langfristiges öffentliches Interesse" am Projekt zugestanden. Es sei unerklärlich, wieso dieses Interesse nunmehr völlig in Abrede gestellt werde, obwohl diesbezüglich ausführliche Darlegungen unterbreitet worden seien. Es sei einfach nicht mehr möglich, mit denselben Arbeitsmethoden wie vor 150 Jahren dieselbe Fläche zu bewirtschaften. Auch bei guter Bezahlung sei heute kaum mehr jemand zu finden, der jene Arbeiten verrichte, die bei Bewirtschaftung einer Alm ohne Fahrweg nötig seien, z.B. Lasten in der Größenordnung von 30 kg mehrmals täglich hinauf und hinunter zu tragen (Viehsalz, Kraftfutter, Verpflegung, Zaunmaterial, Baumaterial sowie ca. 30 bis 40 l Milch in der Früh und ca. 25 l am Abend). Im Übrigen stehe das Geld für eine gute Bezahlung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft regelmäßig nicht zur Verfügung. Bis Anfang der 70er Jahre seien noch 150 Stück Vieh über den Großteil des Sommers aufgetrieben worden, zuletzt jedoch nur mehr 10 bis 15 Kühe während einer Zeit von 50 bis 60 Tagen. Zweimal täglich müsse die Milch vom Almgebäude zum derzeitigen Ende des Fahrwegs getragen werden, was eine 3/4 Stunde Zeit in Anspruch nehme. Das Mitglied der beschwerdeführenden Partei, das diese Arbeit auf sich nehme, sei schon 70 Jahre alt. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten dazu geführt, dass die Trackmoosalm mehr und mehr verwahrlose; ein beträchtlicher Teil der früheren Weidefläche sei bereits zugewachsen. Könnte jedoch der Hochleger durch einen Fahrweg erschlossen werden, könnte untertags die Arbeit am Heimhof erledigt und am Abend noch schnell auf der Alm nach dem Rechten gesehen werden. Die Hirtenhütte könnte zeitgemäß in Stand gesetzt und erweitert werden; Bauern und Knechte könnten dort übernachten ohne zuvor auf eine Dusche verzichten zu müssen. Vor allem müssten nicht täglich schwere Lasten eine 3/4 Stunde hinauf- und hinuntergetragen werden. Ein Hirte für die Alm könnte leichter gefunden werden, wenn dieser am Abend nach getaner Arbeit noch ins Tal zu seiner Familie oder zu seiner Freundin fahren könne. Schließlich könnte die bereits eingetretene Verwahrlosung der Trackmoosalm wenigstens teilweise rückgängig gemacht werden. Diese Darlegungen seien durch das der belangten Behörde vorgelegte Gutachten des Privatsachverständigen bestätigt worden. Dass die Alm nach Errichtung des Weges nur mehr mit Galtvieh bestoßen werden solle, sei unrichtig. Im Übrigen gehöre es auch zu den Zielen des Tir NatSchG, vom Menschen gestaltete Landschaften und daher auch typische Almlandschaften zu schützen. Die Bewirtschaftung der Alm und der dazugehörigen Grundflächen sei auf Grund des Almschutzgesetzes vorgeschrieben. Hätte die belangte Behörde Zweifel an der Richtigkeit des von der beschwerdeführenden Partei fachkundig erstatteten Vorbringens gehabt, wäre sie gehalten gewesen, ein Gutachten aus dem Gebiet der Alpwirtschaft einzuholen.
Nun ist der beschwerdeführenden Partei darin zuzustimmen, dass als "anderes langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des § 27 Abs. 2 Tir NatSchG u.a. die Erhaltung der Almwirtschaft ins Treffen geführt werden kann, und zwar dann, wenn die Frage, ob die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit, insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu bejahen ist (vgl. zu den Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Verbesserung der Agrarstruktur z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass an der Errichtung des beantragten Wirtschaftsweges ein langfristiges öffentliches Interesse angenommen werden könnte, wenn es sich dabei um eine Maßnahme handelte, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung der betroffenen Almwirtschaft zu leisten vermag oder in gleicher Weise notwendig ist, um einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft zu gewährleisten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2005). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt.
Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde erfüllt wäre, ist dem von der beschwerdeführenden Partei im Sinn des § 41 Abs. 3 Tir NatSchG erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen. Diesem Vorbringen zufolge ermöglichte der beantragte Wirtschaftsweg der beschwerdeführenden Partei das in Rede stehende Almgebiet mit Kraftfahrzeugen nicht nur wie derzeit bis zum "Feichter" zu befahren, sondern darüber hinaus über eine weitere Strecke von ca. 1.200 m, die derzeit zu Fuß begangen wird.
Nun ist einzuräumen, dass insbesondere der Transport von Lasten (Zaunmaterial, Geräte etc.) mit einem Kraftfahrzeug auf dieser Strecke eine nicht zu unterschätzende Erleichterung bedeutet. Angesichts der Vielzahl der im Rahmen der Almwirtschaft im Allgemeinen nur fußläufig (allenfalls unter Zuhilfenahme von Lasttieren) durchführbaren Lastentransporte und der relativ kurzen Wegstrecke, um die es im vorliegenden Fall geht, kann der belangten Behörde jedoch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, die Befahrbarkeit des 1.200 m langen Weges gehe über eine Erleichterung nicht hinaus; sie sei für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Trackmoosalm nicht von existenzieller Bedeutung.
Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren und auch in der vorliegenden Beschwerde wohl dargelegt, welche Erwartungen sie an die Verwirklichung des Wegprojektes knüpft: Es werde leichter, Personal für die Almbewirtschaftung zu gewinnen, die bestehende Hirtenhütte in Stand zu setzen und zu erweitern, Zäunungen vorzunehmen, Säuberungen durchzuführen und die für die Almbewirtschaftung erforderlichen Betriebsmittel sowie die Almprodukte zu transportieren. Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurüchzulegenden Wegstrecke von 1.200 m aber nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist diesem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die von der beschwerdeführenden Partei in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auch ohne den verfahrensgegenständlichen Weg verwirklicht werden könnten.
Bei diesem Ergebnis war die Einholung eines (weiteren) Gutachtens aus dem Gebiet der Alpwirtschaft nicht erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat mit der entsprechenden Verfahrensrüge auch nicht konkret vorgebracht, zu welchem wesentlich anderen Ergebnis die belangte Behörde diesfalls gelangt wäre.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2006
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