Normen
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb idF 2004/050;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs3 idF 2004/050;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8 idF 2004/050;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb idF 2004/050;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs3 idF 2004/050;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8 idF 2004/050;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. August 2004 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (Tir NatSchG) in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Auftrag erteilt, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der - näher beschriebenen - südlichen Teilfläche des Grundstückes Nr. 348/21, GB K, folgende Maßnahmen zu treffen:
1) Die am 28. November 2003 gepflanzten Bäume am westlichen Rand des Grundstückes sind inklusive Wurzelstock wieder zu entfernen.
2) Es sind die obersten 10 bis 15 cm Boden der Fläche zwischen dem neu errichteten Zaun, dem Grünstreifen im Osten und zwischen dem Grünstreifen im Süden und dem Böschungsfuß der erweiterten Schüttung im Norden abzuziehen und zu entfernen (siehe Fotos 1 bis 3 in der Anlage).
3) Anschließend ist die Fläche mit einer landwirtschaftlichen Walze zu walzen.
- 4) Die Fläche ist dann der natürlichen Sukzession zu überlassen.
- 5) Die Fläche ist ein Mal jährlich ab dem 1. September zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen. Jegliche sonstige Nutzung inklusive Düngung jeglicher Art ist zu unterlassen.
6) Die erweiterte Schüttung an den Randbereich des Feuchtgebietes ist zu entfernen (siehe Foto 2 in der Anlage).
Weiters wurden der zweitbeschwerdeführenden Partei folgende zusätzliche Aufträge erteilt:
7) Die Wiederherstellungsmaßnahmen unter Punkt 1), 2), 3) und 6) sind bis spätestens 15. September 2004 durchzuführen.
8) Die Wiederherstellungsmaßnahmen unter Punkt 5) sind so lange durchzuführen, bis sich wieder ein dem ursprünglichen Zustand vergleichbares Feuchtgebiet entwickelt hat. Der Zustand der Fläche ist vom naturkundlichen Amtssachverständigen ein Mal jährlich zu beurteilen.
9) Jener Bereich im Zentrum der Wiederherstellungsfläche, auf welchem keine Maispflanzen aufgekommen sind, ist von den Maßnahmen nach Punkt 2) und 3) auszunehmen und vollständig der natürlichen Sukzession zu überlassen.
10) Die Maßnahmen unter Punkt 1), 2), 3) und 6) sind von einem hiefür befugten Fachmann anzuleiten und zu überwachen. Dieser ist der Behörde vor Beginn der Arbeiten namhaft zu machen und hat sämtliche Maßnahmen fotografisch zu dokumentieren und der Behörde hierüber wöchentlich Bericht zu erstatten.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - den Darlegungen der beigezogenen Sachverständigen folgend - im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück Nr. 348/21, GB L, habe eine Gesamtfläche von 11.146 m2 und stehe im Alleineigentum der erstbeschwerdeführenden Partei. Der nördliche Teil dieses Grundstücks sei im Jahre 2001 aufgeschüttet worden und diene als Lkw-Parkplatz sowie als Lagerplatz, sei jedoch unbebaut. Der südliche Teil weise ein Ausmaß von ca. 7.000 m2 auf, grenze im Osten - durch eine Grenzmauer getrennt - an das Werksgelände der Fa. U., im Süden - ebenfalls durch eine Grenzmauer getrennt - an das Werksgelände der Fa. H., im Westen an eine Straße und im Norden an die Aufschüttung aus 2001. Westlich der Straße befinde sich ein weiteres Betriebsgelände mit einem Gebäude, das weniger als 50 m vom Gebäude auf dem Werksgelände der Fa. H. entfernt sei, im Übrigen bestünden westlich keine Gebäude, sondern mit Ausnahme eines Holzlagerplatzes freie Wiesenflächen. Nördlich der Aufschüttung befänden sich mit Ausnahme des Klubhauses beim Modellflugplatz, das vom nächstgelegenen Gebäude, das sich auf dem Betriebsgelände der Fa. U. befinde, mehr als 70 m entfernt sei, keine Gebäude. Bei einer durchschnittlichen Breite von 80 m und einer Länge von ca. 120 m des gegenständlichen Grundstückes sei jedenfalls von einer Unterbrechung der zusammenhängenden Bebauung auszugehen, zumal zwischen den östlich und westlich des Grundstücks gelegenen Gebäuden ein Abstand von mehr als 50 m bestehe. Das Grundstück liege somit außerhalb geschlossener Ortschaften.
Die 7000 m2 große südliche Teilfläche des Grundstücks sei in der Biotopkartierung der Gemeinde K als flächiges Niedermoor ausgewiesen. An bestandesbildenden Arten kämen vor: "Davall-Segge (Carex davalliana), Saumsegge (Carex hostiana), Zweihäusige Segge (Carex dioica), Schilf (Phragmites australis), Rostrote Kopfbinse (Schoenus ferrugineus), Wiesen-Segge (Carex nigra) und Hirsen-Segge (Carex panicea), Aufrechtes Fingerkraut (Potentilla erecta), Sumpf-Schachtelhalm (Equisetum palustre), Sumpf-Ried (Eleocharis sp.), Wasser-Minze (Mentha aquatica), Wiesen-Schaumkraut (Cardamine pratensis) und Gemeiner Teufelsabbiss (Succisa pratensis)", alles nässezeigende Pflanzen. Pflanzenarten, die für landwirtschaftliche Intensivwiesen charakteristisch seien, hätten bei mehreren Begehungen durch Sachverständige nicht festgestellt werden können. Die Fläche sei als "Kleinseggenried" bzw. als "Flach-" bzw. "Niedermoor" anzusprechen. Die nachgewiesenen Pflanzenarten seien vom Wasser abhängig, auch wenn sie zeitweises Austrocknen vertrügen. Die vorherrschenden Pflanzengesellschaften in der eindeutig abgrenzbaren Fläche seien vom Wasser geprägt. Es handle sich somit um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG.
Der größte Teil dieser Fläche - nicht betroffene Teilflächen wurden im Einzelnen dargestellt - sei am 12. November 2003 mittels eines an einem Traktor angebrachten Pfluges umgepflügt worden. Am 28. November 2003 seien auf dem Streifen zwischen der Straße und der umgepflügten Fläche 15 Vogelbeerbäume unter Umgestaltung der Bodenoberfläche gepflanzt worden. Am 4. Mai 2004 sei festgestellt worden, dass die Schüttung im nördlichen Teil des Grundstückes um ca. 1 m Richtung Süden auf der gesamten Grundstücksbreite bis an den Rand des bisherigen Kleinseggenrieds erweitert worden sei. Die umgepflügte Fläche sei vom Maschinenring Kufstein-West in der
18. Kalenderwoche im Auftrag der zweitbeschwerdeführenden Partei gedüngt worden. In der Folge sei Mais gesät worden. Sämtliche der getroffenen Maßnahmen seien von der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Wissen und Duldung der erstbeschwerdeführenden Partei veranlasst worden. Durch den Umbau - die dünne Humusschicht sei größtenteils bis zu 30 cm tief (Pflugtiefe) unter die (zunächst darunter liegende) bindige Lehmschicht gegraben worden - sei das Feuchtgebiet in seiner Ausprägung zerstört worden. Die charakteristischen Pflanzengesellschaften seien eingegraben, die Wurzeln größtenteils durchtrennt und die Pflanzengemeinschaften damit zu einem großen Teil vernichtet worden. Die gesamte Fläche sei größtenteils um einige Zentimeter erhöht worden, wobei zu bemerken sei, dass es eine Besonderheit der "S Wiesen" sei, dass bereits kleinste Niveauunterschiede im Gelände dafür ausschlaggebend seien, ob auf dieser Fläche ein Feuchtgebiet ausgebildet sei oder nicht. So sei der nördliche, aufgeschüttete Teil des Grundstückes vor der Aufschüttung im Jahre 2001 nur wenige Zentimeter höher gewesen als der südliche Teil und deshalb nicht als Feuchtgebiet ausgeprägt gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass das Feuchtgebiet schon durch die Erhöhung des Geländes verschwinden werde. Durch das Pflanzen der Bäume komme es ebenfalls zu einer massiven Störung, weil Bäume dem Boden Wasser entzögen und damit zu einer Veränderung der hydrologischen Gegebenheiten in der Umgebung führten. Auch verändere die Beschattung die Vegetation in der Umgebung maßgeblich. Dort, wo die Bäume gepflanzt worden seien, sei die Feuchtgebietsvegetation entfernt und zerstört worden, ebenso zwischen den Bäumen. Durch die Düngung und das Säen von Mais sei die Zerstörung des Feuchtgebiets noch wesentlich verstärkt worden. Die nährstoffliebenden bzw. -toleranten Pflanzenarten würden durch das Einbringen von Dünger gefördert, während die meisten Feuchtgebietsarten, wie z.B. Kleinseggen, die an nährstoffarme Böden angepasst seien, durch die Eutrophierung verdrängt würden. Mais sei auf Feuchtgebietsflächen ein völliger Fremdkörper, der sämtliche Feuchtgebietsarten verdrängen könne, wenn er genügend Nährstoffe habe. Selbst wenn auf der gegenständlichen Fläche keine weiteren Eingriffe stattfänden, wäre über viele Jahre ein Nährstoffüberangebot vorhanden, sodass sich kein Feuchtgebiet entwickeln könne. Es sei daher notwendig, die oberste 10 bis 15 cm dicke Bodenschicht abzutragen und zu entfernen. Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheins am 21. Juli 2004 sei allerdings festgestellt worden, dass zwischen den Maispflanzen und diese teilweise an Höhe überragend im Einzelnen genannte, typisch vom Wasser geprägte Pflanzenarten wüchsen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass auf der in der Mitte des Grundstückes befindlichen Senke die Maispflanzen nicht aufgekommen seien; diese Fläche könnte, wenn sie in ihrem Zustand belassen würde, als Ausgangspunkt für die natürliche Sukzession dienen.
Durch das Umpflügen der Fläche mittels Traktor, die Düngung und die Anlage eines Maisackers sei die Bodenoberfläche des Feuchtgebietes im Sinne des § 9 lit. e Tir NatSchG verändert worden, das Anpflanzen der Bäume stelle eine über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinaus gehende Nutzung im Sinne des § 9 lit. d Tir NatSchG dar. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung hiefür liege nicht vor. Die Behauptung der zweitbeschwerdeführenden Partei, die Fläche sei eine dreischnittige Wiese gewesen, auf der in Fruchtfolge Mais angebaut worden sei, sei unzutreffend. Vielmehr sei diese Fläche, wie vom naturkundlichen Amtssachverständigen auf Grund zahlreicher Begehungen, Erhebungen und Kartierungen des in Rede stehenden Gebietes festgestellt worden sei, immer als Feuchtgebiet ausgeprägt gewesen; typische Fettwiesenpflanzen seien - wie dargelegt - nicht vorhanden gewesen. Die Fläche sei Teil des von der Tiroler Landesregierung in der Gemeinde K geplanten Naturschutzgebietes "S Wiesen". Dabei handle es sich um Reste eines ehemals fast 100 ha großen Feuchtgebietskomplexes, der durch regelmäßige Überflutungen durch den Inn entstanden sei. Der entsprechende Verordnungsentwurf sei samt planlicher Darstellung und Erläuternden Bemerkungen sowohl im Boten für Tirol als auch durch öffentliche Auflage in der Gemeinde K kundgemacht worden. Das Umpflügen sei zwar vor der Kundmachung des Verordnungsentwurfes erfolgt, das nachfolgende Düngen und Einsäen habe die begonnene Zerstörung - wie dargelegt - jedoch nachhaltig verstärkt und solcher Art den Zweck der Unterschutzstellung im Sinne des § 28 Abs. 3 Tir NatSchG beeinträchtigt. Dadurch sei, zumal es sich nicht um Maßnahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handle, auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Tir NatSchG, der zweitbeschwerdeführenden Partei die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben, seien somit erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 50/2004 (Tir NatSchG), hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wird, demjenigen, der dies veranlasst hat, oder wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; dieser ist, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist oder der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden kann, zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser gemäß § 16 Abs. 3 Tir NatSchG die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
Gemäß § 9 Tir NatSchG bedürfen in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung (lit. d) weiters Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche (lit. e) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Ein Feuchtgebiet ist gemäß § 3 Abs. 8 Tir NatSchG ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
Unter einer "geschlossenen Ortschaft" ist gemäß § 3 Abs. 2 Tir NatSchG ein Gebiet zu verstehen, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen gemäß § 2 Abs. 2 Tir NatSchG keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese Ausnahme gilt jedoch u.a. nicht für Maßnahmen in Feuchtgebieten gemäß § 9 Tir NatSchG.
Gemäß § 20 Abs. 1 Tir NatSchG kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen Interesse gelegen ist.
Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Naturschutzgebiet erklärt werden soll, ist gemäß § 28 Abs. 1 Tir NatSchG in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Boten für Tirol kund zu machen.
Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen gemäß § 28 Abs. 3 Tir NatSchG die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die zweitbeschwerdeführende Partei habe, indem sie eine als Feuchtgebiet zu qualifizierende Grundfläche gepflügt und gedüngt sowie anschließend Mais darauf gesät und Bäume gepflanzt habe, gemäß § 9 lit. d und lit. e Tir NatSchG bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung gesetzt bzw. indem sie die Fläche gedüngt und hier Mais gesät habe, gegen das Verbot des § 28 Abs. 3 Tir NatSchG verstoßen. Es seien ihr daher spruchgemäß die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben gewesen.
Die erstbeschwerdeführende Partei, in deren Eigentum das Grundstück Nr. 348/21, GB L, steht, bekämpft diesen Bescheid mit dem Vorbringen, sie werde zur Duldung der damit aufgetragenen Maßnahmen verpflichtet, die ihr auf völlig unbestimmte Zeit eine Nutzung ihres Grundstückes verwehrten. Dem angefochtenen Bescheid mangle es an der erforderlichen Bestimmtheit und Deutlichkeit. Überdies sei der frühere Zustand ebenso wenig festgestellt worden wie die bisher übliche Nutzung. Von notwendigen Maßnahmen könne nicht gesprochen werden. Schließlich sei ihr zwar der angefochtene Bescheid zugestellt, im Übrigen aber die Wahrnehmung ihrer Parteienrechte vorenthalten worden. Es sei ihr nämlich der erstinstanzliche Bescheid zwar in Form einer Kopie des Bescheidkonzepts von der belangten Behörde übersandt worden, allerdings sei die Zustellung zur "Wahrung des Parteiengehörs" erfolgt. In diesem Vorgang liege daher keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides, durch die die Berufungsfrist ausgelöst worden sei. Dies sei der erstbeschwerdeführenden Partei in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde auch bestätigt worden.
Die zweitbeschwerdeführende Partei wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, es lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG nicht vor. Es bestehe auf dem genannten Grundstück kein Feuchtgebiet und es fehle auch an einer Lage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Der naturkundliche Sachverständige habe bloß auf einzelne Pflanzen verwiesen, die bei früheren, mehrere Jahre vor der Einleitung des nunmehrigen Verwaltungsverfahrens stattgefundenen Begehungen im gegenständlichen Bereich gefunden worden seien und es sei nicht geprüft worden, ob eine wechselwirksame Gemeinschaft nicht nur von Pflanzen, sondern auch von Tieren in einem geschlossenen und abgrenzbaren Lebensraum bestanden habe. Tatsächlich habe die vom Gesetz geforderte, sich selbst im Gleichgewicht haltende Gemeinschaft von Tieren und Pflanzen nicht bestanden. Betreffend die Lage der Grundfläche inner- oder außerhalb geschlossener Ortschaft sei die Situierung der umgebenden Gebäude nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt worden. Zu den Gebäuden hätte der Modellflugplatz mit den darauf befindlichen Gebäuden gezählt werden müssen, ebenso die zum Betrieb der erstbeschwerdeführenden Partei gehörigen fünf Gebäude östlich der Grundfläche sowie die südlich davon befindlichen Gebäude der Fa. H. Aus einem näher bezeichneten Lageplan sei ersichtlich, dass die vom Gesetz geforderte "überwiegende Umgebung, also mindestens 51 %" wesentlich überschritten sei. Dass alle Gebäude zueinander einen Abstand von höchstens 50 m aufweisen, sei nicht verlangt, das Gesetz spreche vom Abstand zwischen zwei Gebäuden. Ungeprüft geblieben sei weiters die seit Jahrzehnten gleich gebliebene Nutzung der Fläche, die der örtlichen Übung im gesamten Gebiet entspreche. Dies, obwohl die zweitbeschwerdeführende Partei vorgebracht habe, dass die Einsaat von Mais in der fraglichen Gegend jahrzehntelang bis heute an den verschiedenen Stellen und Flächen regelmäßig seitens der Bauern erfolge. Diese übliche Nutzung bestehe in eine Wechselwirtschaft, wobei nach einer Zeit der Mahd (drei Mal im Jahr) Futtermais eingesät und angebaut werde. Über diese übliche Art der Nutzung sei von der belangten Behörde nicht einmal der Pächter H. befragt worden. Schließlich seien die aufgetragenen Maßnahmen nicht ausreichend deutlich und bestimmt. Weder lasse sich erkennen, auf welcher Fläche die Maßnahmen tatsächlich vorzunehmen seien, noch welche Bäume entfernt werden sollten. Die Eingrenzung der Fläche, deren Boden entfernt werden solle, sei ebenso unklar wie der Auftrag, eine "erweiterte Schüttung" zu entfernen. Der Verweis auf Fotos beseitige die Unklarheit nicht, sondern vergrößere sie im Gegenteil, weil dem erstinstanzlichen Bescheid gar keine Fotos angeschlossen gewesen seien. Der Auftrag jedoch, jährlich nach dem 1. September zu mähen, das Mähgut zu entfernen und jegliche sonstige Nutzung inklusive Düngung jeglicher Art zu unterlassen, könne nicht an die beschwerdeführende Partei gerichtet werden, zumal Tätigkeiten, die in eine unbestimmte Zukunft reichten, die Duldungspflicht des Grundeigentümers übersteigen würden und auch keine notwendigen Maßnahmen darstellten. Auch stehe das Mähgut im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei. Es fehle weiters eine Beschreibung des ursprünglichen Zustandes und es könnten künftige Nutzungen bzw. Unterlassungen dem Grundeigentümer im Rahmen seiner Duldungspflicht nicht vorgeschrieben werden, wie überhaupt die Rechtsstellung der erstbeschwerdeführenden Partei als Grundeigentümer und Partei des Verfahrens verletzt worden sei.
Zunächst ist auf das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstattete Vorbringen einzugehen, die erstbeschwerdeführende Partei habe sich am Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht beteiligt. Es sei ihr der erstinstanzliche Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zugestellt worden, sie habe dagegen aber weder eine Berufung erhoben, noch sonst irgend eine Stellungnahme abgegeben.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar der angefochtene Bescheid auch der erstbeschwerdeführenden Partei gegenüber erlassen wurde, nicht hingegen der erstinstanzliche Bescheid, der ihr lediglich von der Berufungsbehörde mitgeteilt wurde. Da der angefochtene Bescheid iVm § 16 Abs. 3 Tir NatSchG eine Duldungspflicht der erstbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin des erwähnten Grundstückes zum Inhalt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0126, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist die von ihr erhobene Beschwerde zulässig.
In der Sache hat sich die belangte Behörde zur Frage des Vorliegens eines Feuchtgebiets in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auf naturkundefachliche Gutachten gestützt, wonach es sich auf Grund der - näher dargelegten - vorherrschenden Pflanzengesellschaft um ein "Kleinseggenried" bzw. um ein "Flach-" oder "Niedermoor" gehandelt habe. Diesen Darlegungen ist weder die erst- noch die zweitbeschwerdeführende Partei konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Vielmehr hat der von der erstbeschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Aufschüttung des nördlichen Grundstücksteiles beigezogene Privatsachverständige Dr. W. selbst dargelegt, dass es sich beim südlichen Teil des erwähnten Grundstückes, der im vorliegenden Fall relevanten Teilfläche, um ein Feuchtgebiet handle. Im Übrigen normiert § 3 Abs. 8 Tir NatSchG das Vorkommen von charakteristischen Pflanzen- bzw. Tiergemeinschaften als alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur). Schon aus diesem Grund wird daher mit dem Beschwerdevorbringen, es seien von sachverständiger Seite keine wechselwirksamen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, sondern "bloß einzelne Pflanzen" vorgefunden worden, keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Feststellung aufgezeigt, es handle sich bei der in Rede stehenden Fläche um ein Feuchtgebiet im Sinne des § 3 Abs. 8 Tir NatSchG.
Auch die Annahme der belangten Behörde betreffend die Lage des Feuchtgebietes "außerhalb geschlossener Ortschaften" ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Wie dem Lageplan, auf den die zweitbeschwerdeführende Partei selbst hinweist, eindeutig zu entnehmen ist, befindet sich die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Fläche außerhalb eines Gebietes, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend, d.h. mit einem Abstand zwischen den Gebäuden von nicht mehr als 50 m, bebaut ist. Die Beschwerdebehauptung, die Lage der bestehenden Gebäude sei "nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit" festgestellt worden, ist angesichts dieses und weiterer Pläne, die sich in den vorgelegten Verwaltungsakten befinden und denen die Lage der in Betracht kommenden Gebäude einwandfrei zu entnehmen ist, nicht nachzuvollziehen. Das auf dem Modellflugplatz befindliche Gebäude, das bei Beurteilung der Frage, ob das Feuchtgebiet innerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert sei, ohnedies berücksichtigt wurde, ist unbestrittenermaßen mehr als 70 m vom nächstgelegenen Gebäude entfernt. Die Entfernung der Gebäude der Fa. U. von jenen der Fa. H. bzw. der Gebäude der Fa. H. von jenen im Südwesten des in Rede stehenden Grundstücks ändert nichts an der Situierung des Feuchtgebietes außerhalb geschlossene Ortschaft, weil das Feuchtgebiet an die durch die erwähnten Gebäude bestimmte geschlossene Ortschaft angrenzt und sich daher bereits außerhalb der durch diese Gebäude gegebenenfalls konstituierten geschlossenen Ortschaft befindet.
Dass die von der zweitbeschwerdeführenden Partei in dem Feuchtgebiet gesetzten bzw. veranlassten Maßnahmen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 lit. e Tir NatSchG ("Veränderung der Bodenoberfläche") erfüllen, bestreiten die beschwerdeführenden Parteien nicht. Sie erachten jedoch den Anbau von Mais als bisher übliche Art der Grundstücksnutzung, die im vorliegenden Fall über den bisher üblichen Umfang nicht hinausgegangen sei; § 9 lit. d Tir NatSchG sei daher im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht erfüllt.
Nun hat die belangte Behörde auf Grund zahlreicher Begehungen und Erhebungen durch Sachverständige im fraglichen Gebiet festgestellt, dass die gegenständliche Fläche immer als Feuchtgebiet ausgeprägt gewesen sei und typische Fettwiesenpflanzen nicht vorhanden gewesen seien. Die Behauptung, es sei in Fruchtfolge Mais angebaut worden, wurde als unrichtig erachtet.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat zwar im Verwaltungsverfahren zu diesem Punkt vorgebracht, es solle durch eine gutächtliche Stellungnahme der Bezirks-Landwirtschaftskammer Kufstein die Art der landwirtschaftlichen Nutzung "im gegenständlichen Gebiet in L" festgestellt werden und es werde auch vom landwirtschaftlichen Pächter H. diese Art der Nutzung, bei der nach der Zeit der Mahd Futtermais eingesät und angebaut werde, vorgenommen. Dieses Vorbringen war allerdings nicht geeignet, eine weiter gehende Ermittlungspflicht der belangten Behörde auszulösen. Zum einen mag es nämlich durchaus zutreffen, dass - wie von der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptet - "an den verschiedenen Stellen und Flächen" des L-Feldes auch Mais angebaut wird. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass dies auch auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Fall gewesen wäre. Zum andern wurden die das Feuchtgebiet beeinträchtigenden Maßnahmen unbestrittenermaßen nicht vom "Pächter H.", sondern von der zweitbeschwerdeführenden Partei gesetzt bzw. veranlasst. Der Hinweis auf den vom Pächter H. auf nicht näher bezeichneten Grundstücken betriebenen Ackerbau besagt daher gleichfalls nichts über die übliche Art und den üblichen Umfang der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.
Davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, die zweitbeschwerdeführende Partei habe im Grunde des § 9 lit. d als auch des lit. e Tir NatSchG bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung gesetzt, nicht rechtswidrig.
Ob dadurch auch gegen die Anordnung des § 28 Abs. 3 Tir NatSchG verstoßen worden sei, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
Angesichts der durch Pläne und Fotos unterstützten verbalen Umschreibung der der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen kann kein ernsthafter Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der erteilten Aufträge bestehen. Selbst wenn - wie die beschwerdeführenden Parteien behaupten - dem erstinstanzlichen Bescheid die verwiesenen Fotos nicht angeschlossen gewesen sein sollten, läge darin noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides; behaupten die beschwerdeführenden Parteien doch selbst nicht, dass die verwiesenen Fotos dem angefochtenen Bescheid gleichfalls nicht angeschlossen gewesen wären.
Was die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes anlangt, so wurden diese Maßnahmen von der belangten Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auf naturkundefachliche Gutachten gestützt. Diesen sind die beschwerdeführenden Parteien weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Aus welchen Gründen der Auftrag, die Fläche jährlich zu mähen, das Mähgut zu entfernen und jegliche sonstige Nutzung inklusive Düngung zu unterlassen, keine im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderliche Maßnahme sein könnte, bzw. vom Grundeigentümer nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 Tir NatSchG zu dulden wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Gesetz kann nämlich nicht entnommen werden, dass zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nur Maßnahmen von kurzer Dauer vorgeschrieben werden dürften. Auch ist es angesichts des Umstandes, dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Grundfläche genutzt hat, indem sie die bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt hat, nicht rechtswidrig, wenn ihr nunmehr aufgetragen wurde, bis zur Wiederherstellung des Feuchtgebietes jegliche Nutzung dieser Fläche - mit Ausnahme der einmal jährlich vorzunehmenden Mahd - zu unterlassen. Der Auftrag zur Entfernung des Mähguts bedeutet nicht, dass dieses dem Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei entzogen werden müsste.
Schließlich erweist sich auch der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien als unzutreffend, es seien keinerlei Feststellungen betreffend den "früheren Zustand" getroffen worden, der jetzt wieder hergestellt werden solle; erhält der angefochtene Bescheid doch eingehende Beschreibungen der auf der verfahrensgegenständlichen Fläche vorgefundenen Feuchtgebietsvegetation, durch deren Bestand der "frühere Zustand" charakterisiert wird.
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war gemäß § 53 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 28. April 2006
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