VwGH 2004/10/0152

VwGH2004/10/015212.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. RG in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Harald Papesch und Mag. Helmut Leitner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Museumstraße 32a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Juni 2004, Zl. VwSen-320097/19/Li/WW/Gam, betreffend Übertretung des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs2;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 Anl Z3.6 idF 1987/004;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 idF 1987/004;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §42 Abs3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §47 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §56 Abs3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs2;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 Anl Z3.6 idF 1987/004;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 idF 1987/004;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §42 Abs3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §47 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §56 Abs3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2001 und 7. Februar 2002 an einem näher bezeichneten Standort in Linz im 50 Meter-Schutzbereich des Großen Haselbaches im Zuge der Errichtung einer aus vier Einzelteichen bestehenden Teichanlage umfangreiche Baggerungen im bachnahen Teil vorgenommen sowie weiters ein Einlaufbauwerk aus dem Haselbach oberwasserseitig der Teichanlage sowie drei Auslaufbauwerke in den Haselbach errichtet. Durch die im Zuge der Errichtung der Teichanlage bereits durchgeführten Maßnahmen sei ein maßgebender Eingriff in das Landschaftsbild und Eingriff in den Naturhaushalt vorgenommen worden, ohne dass die hiefür gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Oö NSchG 1995) bzw. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 2 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) jeweils in Verbindung mit der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorgelegen wäre, obwohl der Große Haselbach samt einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen auf Grund § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung und Z 3.6. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom Geltungsbereich des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Oö NSchG 1995 erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 42 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 bzw. § 56 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 2 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 sowie Z 3.6. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen dieses Straferkenntnis. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 200,-- verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Darstellung des Berufungsvorbringens und der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsberechtigungen am bzw. hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks aus, dass zum Tatzeitpunkt sich bereits ein wasserrechtlich bewilligter Teich auf dem Grundstück befunden habe. Die bescheidmäßige Feststellung (nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz) betreffend die Errichtung einer Fischteichanlage, bestehend aus drei Teichen und einem Biotop, wonach durch das Projekt nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, sei erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 18. September 2002 erteilt worden.

Auf Grund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen A, der am 21. Dezember 2001 einen Ortsaugenschein auf dem betroffenen Grundstück vorgenommen hatte, stehe fest, dass ein Bagger auf dem Grundstück gestanden sei. Es seien bereits drei Vertiefungen für die geplanten Teiche erkennbar gewesen und es sei offensichtlich gewesen, dass die Arbeiten noch nicht beendet waren. Die Künetten seien noch offen gelegen und man habe die Zuleitungsrohre zu den Teichaushebungen sehen können. Die Leitungen seien noch nicht in Betrieb gewesen. Die Arbeiten hätten "frisch" ausgesehen und man habe noch keine Pflanzen sehen können. Am 5. Februar 2002 sei A neuerlich zur Kontrolle vor Ort gewesen und habe einen 20 m-Abstand vom Bachufer ausgesteckt und Fotos angefertigt. Er habe festgestellt, dass die Becken weiter ausgestaltet und in der Zwischenzeit offensichtlich Geländegestaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien.

Der Zeuge Sch, der am 12. Februar 2002 einen Lokalaugenschein auf dem erwähnten Grundstück im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Anlage von vier Fischteichen durchgeführt habe, habe eine Baustellensituation vorgefunden. Man habe die Formen der Teiche erkennen können und es seien Betonringe herumgelegen. Die Erde sei umgegraben gewesen. Das Erdreich sei relativ frisch aufgewühlt gewesen, die Eingriffsintensität sei zweifellos eine große gewesen. Die Grabungsarbeiten hätten einen frischen Eindruck gemacht und in der Vegetationsruheperiode stattgefunden. Sch habe den vorgefundenen Zustand als Eingriff in das Landschaftsbild beurteilt, den auch jeder Naturschutzlaie als solchen erkennen müsste. Von den Teichen sei nur einer ein Biotop-Teich gewesen. Dies sei jener Teich, für den keine Zuleitung vorgesehen war. Die anderen Teiche seien schon wegen der Form und Zuleitung von Frischwasser weniger als Biotop-Teiche, sondern eher für die Fischhaltung geeignet. Zuvor habe sich auf dem Gelände eine eher sumpfige Talwiese befunden. Diese Talwiesen seien für das Landschaftsbild im Bereich des Haselbaches prägend, die Verbauung sei dort noch nicht fortgeschritten. Das betroffene Grundstück liege nicht in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan bestehe.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö NSchG 2001 gelte der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt seien.

Gemäß § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 sei in geschützten Bereichen gemäß § 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt habe, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. Ausgenommen von diesem Verbot seien Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan nach § 31 Oö Raumordnungsgesetz 1994 vorhanden sei.

Nach Wiedergabe des Inhalts des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, und des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung wird darauf hingewiesen, dass in der Anlage zu § 1 der Verordnung unter Z 3.6. der Große Haselbach genannt sei. Der Große Haselbach sei ein linksufriger Zubringer der Donau.

Ein Eingriff in das Landschaftsbild sei gemäß § 3 Z 2 Oö NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändere.

§ 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 verbiete somit nicht jede Veränderung der Natur, vielmehr sei entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändere. Nur dann stelle sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Weiters komme es nicht darauf an, ob ein solcherart zu bejahender Eingriff auch ein "störender" sei und es sei auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar sei. Die Durchführung der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Grabungsarbeiten am näher bezeichneten Tatort sei unstrittig. Dies ergebe sich aus den schlüssigen Zeugenaussagen der Zeugen A und Sch. In den durchgeführten Grabungsarbeiten bzw. in der Errichtung der Teichanlage liege eindeutig ein tatbestandsmäßiger Eingriff im Sinne der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen. Im Übrigen sei auch ein Feststellungsbescheid ergangen, dass das gegenständliche Vorhaben einen feststellungspflichtigen Eingriff darstelle.

Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Eingriffsqualität des angelasteten Verhaltens gingen daher ins Leere.

Zu den Einwendungen betreffend die angelastete Tatzeit führte die belangte Behörde aus, dass der Zeuge A am 21. Dezember 2001 umfangreiche Bautätigkeiten festgestellt habe. Beim Lokalaugenschein am 5. Februar 2002 habe er festgestellt, dass die Becken weiter ausgestaltet worden seien. Auf Grund dieser Zeugenaussage stehe fest, dass jedenfalls im Zeitraum vom 21. Dezember 2001 bis zum 5. Februar 2002 weiter an der Errichtung der Teichanlage gearbeitet worden sei bzw. Grabungsarbeiten durchgeführt worden seien. Diese seien somit keinesfalls im Oktober 2001 schon fertiggestellt gewesen. Da auch vom Zeugen Sch am 12. Februar 2002 festgestellt worden sei, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei jedenfalls ein Tatzeitraum bis 7. Februar 2002 als erwiesen anzunehmen. Der 1. Oktober 2001 als Tatzeitbeginn sei schon deshalb hinlänglich erwiesen, weil der Beschwerdeführer selbst angebe, dass schon im Sommer 2001 mit den Arbeiten begonnen worden sei. Daraus folge, dass auch am 1. Oktober 2001 die Durchführung des Eingriffes aktuell gewesen sei und Arbeiten, wie sie im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelastet würden, durchgeführt worden seien. Aus diesem Grund seien weitere Feststellungen entbehrlich gewesen und der Antrag auf Vernehmung des Zeugen W, der sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung telefonisch entschuldigt habe und dabei auch bekanntgegeben hätte, ohnedies keine Angaben machen zu können, sowie des Zeugen St abzuweisen gewesen. Gleiches gelte für die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines.

Nach Ausführungen zu den Anforderungen an die Konkretisierungen des Tatvorwurfs und nähere Auseinandersetzung mit einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers sowie zum nach dem VStG erforderlichen Verschulden für die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 VStG geht die belangte Behörde auf den Einwand einer Doppelbestrafung im Hinblick auf eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Wasserrechtsgesetz ein. Im Hinblick auf die Errichtung der gegenständlichen Teichanlage an einem von den Vorschriften nach dem Oberösterreichischen Naturschutzgesetz erfassten Ort sowie im Hinblick auf die Benutzung des Bachwassers seien sowohl die Regelungen des Oö NSchG als auch des Wasserrechtsgesetzes 1959 (auch hinsichtlich der Strafbarkeit) einschlägig und anwendbar. Zu Bedenken hinsichtlich der Geltung bzw. "Überleitung" der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Kundmachung der Verordnung vor längerer Zeit erfolgt sei, dieser nicht den normativen Charakter nehme. Die Geltung der Verordnung sei auch durch nachfolgende Gesetzesänderungen nicht beeinträchtigt. Entscheidend sei, dass § 59 Abs. 15 Z 3 Oö NSchG 2001 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verordnung darstelle. Es bestünden somit keine Zweifel an deren Gültigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 Z 2 Oö NSchG 1995, § 56 Abs. 3 Oö NSchG 2001, § 8 Abs. 1 Z 2 Oö NSchG 2001 sowie §§ 9, 16, 10, 44a VStG bestraft zu werden, geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, dass die Behörde erster Instanz als "verletzte Strafnorm" sowohl § 42 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 als auch § 56 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 "herangezogen" hätte. Die belangte Behörde habe den fehlerhaften Bescheidspruch der ersten Instanz, "in welchem die anzuwendende Strafnorm nicht eindeutig bestimmt sei" nicht berichtigt. Tatsächlich sei nur eine der beiden Strafnormen anwendbar. Der bloße Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend. Die belangte Behörde hätte, "um insoweit den Erfordernissen des § 44a VStG genüge zu tun", im Spruch des angefochtenen Bescheides die erforderliche Änderung bzw. Klarstellung vornehmen müssen.

Zu diesem Vorbringen, mit dem der Sache nach sowohl ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG betreffend die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als auch gegen § 44a Z 3 VStG betreffend die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung zu Dauerdelikten im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Tatzeitraumes als angewendete Strafbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG jene heranzuziehen ist, die am Ende des Tatzeitraumes gegolten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2001/10/0183, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung war vor und nach Inkrafttreten des Oö NSchG 2001 (am 1. Jänner 2002) inhaltlich gleich. Im Hinblick auf den bis 7. Februar 2002 reichenden Tatzeitraum war somit die Zitierung des § 56 Abs. 3 Z 2 Oö NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, der am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten ist, erforderlich. Dies ist nach den Angaben in der Beschwerde auch erfolgt. Durch das Mitzitieren der am Beginn des Tatzeitraums in Geltung stehenden Strafbestimmung kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Soweit mit dem wiedergegebenen Vorbringen auch ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG gerügt werden sollte, ist Folgendes auszuführen:

Grundgedanke der in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NSchG 1995 und das Oö NSchG 2001 gerecht.

Der Beschwerdeführer wurde also nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Behörde die eingangs angeführten Vorschriften als verletzte Verwaltungsvorschriften bezeichnete.

Soweit in der Beschwerde Zweifel an der Geltung bzw. Anwendbarkeit der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 (in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1987), angemeldet werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese (am 20. Dezember 1982 erlassene) Verordnung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Oö Naturschutzgesetzes 1982 am 1. Jänner 1983 in Kraft getreten ist (das Oö Naturschutzgesetz 1995 war die Wiederverlautbarung des Naturschutzgesetzes 1982). Diese Verordnung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 1 Z 1 Oö NSchG 1995 nicht erfasst (und wurde somit nicht in Gesetzesrang gehoben; § 47 Abs. 1 Z 1 Oö NSchG 1995 (§ 47 Abs. 1 Oö NSchG 1995 ist die wiederverlautbarte Fassung der Übergangsbestimmungen des Oö NSchG 1982, soweit diese im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung noch relevant waren; Z 1 bezieht sich auf die Verordnungen über die Feststellung von Gebieten als Naturschutzgebiete nach den §§ 2 und 3 des Oö Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58 (vgl. § 41 Abs. 1 Oö NSchG 1982); für die erst auf Grund des Oö Naturschutzgesetzes 1982 erlassenen Verordnungen enthielt dieses Gesetz begreiflicher Weise keine Übergangsbestimmungen). Die Aussage im angefochtenen Bescheid, dass die genannte Verordnung nunmehr in § 59 Abs. 15 Z 3 Oö NSchG 2001 eine gesetzliche Deckung finde, ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unzutreffend. Die Beschwerde zeigt auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In der Beschwerde wird weiters die Tatbildmäßigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Hinblick auf den Begriff des Eingriffes in das Landschaftsbild gemäß § 3 Z 2 Oö NSchG 2001 bestritten. Die belangte Behörde habe verfehlter Weise auf den vorübergehenden Zustand während der Bauführung (für die Teiche) abgestellt.

Gemäß § 3 Z 2 ist ein Eingriff in das Landschaftsbild "eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert". Eine solche Veränderung durch Anlage der Teiche (ohne Einholung der hiefür erforderlichen Bewilligung) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen. Dies erfolgte durch den Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses in einer dem § 44a VStG entsprechenden Weise und wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darüber hinaus klargestellt.

Die in diesem Zusammenhang enthaltenen Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörde erster Instanz das tatbildmäßige Verhalten mit dem 7. Februar 2002 als abgeschlossen angesehen hätte, tatsächlich jedoch erst mit Bescheid vom 18. September 2002 festgestellt worden wäre, dass durch die Errichtung der Fischteichanlage solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt wurden, geht an der Sache vorbei. Gerade weil die Errichtung der Fischteiche der genannten Feststellung bedurfte, war die Durchführung der Maßnahme ohne diese Feststellung der angewendeten Strafbestimmung zu subsumieren. Ob nachfolgend die Feststellung getroffen werden konnte oder nicht spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass bei der Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die von den Zeugen gemachten Wahrnehmungen der vor der Fertigstellung des Projekts vorliegende Zustand geschildert wurde. Dass der Eingriff in das Landschaftsbild nach Fertigstellung anders beurteilt werden kann als während der Dauer der Bauausführung ändert nichts an der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens.

Soweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bestimmung des Tatzeitraumes als nicht ausreichend begründet kritisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die Annahme eines kürzeren Tatzeitraums, als er eventuell bei Durchführung der von ihm beantragten Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür, dass mit der Anlage der Teiche schon vor dem 1. Oktober 2001 begonnen worden war, sich ergeben hätte, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, zumal auch die Gefahr einer weiteren Strafverfolgung wegen der Übertretung des Naturschutzgesetzes vor dem 1. Oktober 2001 nicht gegeben ist; die Bestrafung erfasste nach der hg. Rechtsprechung nämlich auch erst allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 338 zu § 44a VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass erst § 3 Z 6 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 eine Definition des Begriffes "Grünland" gebracht hätte, wird auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Soweit bis zum 31. Dezember 2001 eine Definition des Begriffes "Grünland" im Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzrecht fehlte, war dieser Begriff aus dem Zusammenhang des Naturschutzgesetzes auszulegen. Dass das OÖ Raumordnungsgesetz 1994 neben dem für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grünland auch das Ödland kennt, ist für den Beschwerdefall insofern nicht von Bedeutung, als gemäß § 30 Abs. 1 und 2 OÖ ROG 1994 beide dieser Kategorien zum Grünland zählen. Selbst wenn man den Begriff "Grünland" im § 8 OÖ Naturschutzgesetz 1995 somit in Übereinstimmung mit dem ROG 1994 auslegen wollte, wäre auch bei Vorliegen von Ödland der Anwendungsbereich der Bestimmung gegeben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. September 2005

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