Normen
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35;
NatSchG Vlbg 1997 §37;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §5;
VVG §1;
AVG §1;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35;
NatSchG Vlbg 1997 §37;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §5;
VVG §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. Dezember 2001, Zl. II-6253/01, wurde der H GmbH eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Vbg NatSchG), zur Aufstellung von kulissenartigen Aufbauten auf dem Schidepot-, Schiverleih- und Servicegebäude (Unterbauwerk des "Kinderlandes") sowie zur Aufstellung von zwei mobilen Gerätehäuschen zur Lagerung von Geräten auf einem bestimmten Grundstück antragsgemäß jeweils für die Dauer der Wintersaison unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass "die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison (Betriebszeiten der Liftanlagen) vom verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort zu entfernen" seien ("Auflage Nr. 1").
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 9. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten GmbH zu verantworten, dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nicht bis zum Ende der Wintersaison (Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort entfernt worden wurden". Er habe hiedurch die Übertretung nach § 57 Abs. 1 lit. e Vbg NatSchG iVm. dem genannten Bescheid begangen. Als Tatzeit wurde genannt "15. 4. 2002 bis 24. 7. 2002".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem allein den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass in der Tatumschreibung der mit "dass" beginnende Nebensatz wie folgt zu lauten hat: "dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen entgegen der Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. 12.2001 nicht bis zum Ende der Wintersaison 2001/2002 (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort auf dem obgenannten Grundstück entfernt wurden."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides im Umfang seines Spruchpunktes I. geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 57 Vbg NatSchG lautet auszugsweise:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
a) Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt,
....
e) die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt...."
§ 35 Vbg NatSchG lautet auszugsweise:
"Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird."
§ 37 Vbg NatSchG lautet auszugsweise:
"Befristungen, Auflagen und Bedingungen
(1) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken."
Die Beschwerde macht geltend, mit der (als "Auflage Nr. 1" bezeichneten) Vorschreibung, die Baulichkeiten bis zum Ende der Wintersaison vom Aufstellungsort zu entfernen, habe die Behörde den durch den verfahrenseinleitenden Antrag der Gesellschaft bestimmten Rahmen des Prozessgegenstandes überschritten. Beantragt sei nämlich die Bewilligung der Aufstellung jeweils befristet für die Dauer der Wintersaison. Schon daraus folge, dass die Baulichkeiten "bis Ende der Wintersaison sowieso zu entfernen sind", weshalb die Auflage Nr. 1 über das Beantragte hinausgehe. Die Behörde hätte zwar die Möglichkeit gehabt, in den dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Dies wäre aber "lediglich dann der Fall gewesen, wenn sich die Auflage Nr. 1 auf die naturschutzrechtlich bewilligte Zeitspanne der Wintersaison bezogen hätte". Die Auflage Nr. 1 sei auch deshalb unzulässig, weil sie zur Zielerreichung nicht erforderlich gewesen sei .Das beantragte Projekt habe sich "befristet jeweils für die Dauer der Wintersaison bezogen". Die Auflage Nr. 1 sei daher "geradezu überflüssig". Aus all diesen Gründen sei sie gesetzlos. Im Hinblick auf diese Gesetzlosigkeit sei dem Beschwerdeführer keine Verpflichtung entstanden, die pönalisiert werden dürfe. Schon darin liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Diese durchwegs gegen die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides gerichteten Darlegungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es genügt der Hinweis, dass die Vorschreibung, die Aufbauten bis zum Ende der Wintersaison zu entfernen, die aus der Einschränkung der erteilten Berechtigung resultierende Verpflichtung konkretisiert und solcherart ohne weiteren Zwischenschritt als Grundlage einer Zwangsvollstreckung, aber auch einer Bestrafung dient. Zu einem solchen Ausspruch war die Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz, die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbedingungen zu erteilen (§§ 35, 37 Vbg NatSchG), ermächtigt. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Nebenbestimmung "gesetzlos" wäre, wenn die verfehlten Annahmen der Beschwerde zuträfen, und ob der Verstoß gegen eine aus einer Nebenbestimmung resultierende Verpflichtung straflos wäre, wenn diese ohne gesetzliche Grundlage (rechtskräftig) vorgeschrieben worden wäre.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die Gesellschaft habe - sogar über entsprechende Aufforderung der Behörde - am 11. September 2002 einen Antrag auf die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die "ganzjährige Belassung der kulissenartigen Aufbauten und der mobilen Häuschen" gestellt. Dieser Antrag sei bis heute nicht erledigt. Es könne daher weder das Unrecht der Tat noch die Schuld des Täters beurteilt werden. Die aus näher dargelegten Gründen berechtigter Weise erwartete Bewilligung stelle einen Schuldausschließungsgrund dar.
Damit zeigt die Beschwerde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit auf. Die Geltung der aus dem Bescheid vom 27. Dezember 2001 resultierenden Verpflichtung wird von den vorgetragenen Umständen nicht berührt. Diese sind auch auf die Beurteilung der Schuldfrage betreffend das Zuwiderhandeln gegen den dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ohne Einfluss. Nicht einmal eine nachträglich erteilte Bewilligung wäre in einem solchen Fall für die Beurteilung der Schuldfrage (oder die Strafbemessung) von Bedeutung (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 19 VStG, E 57, 63 referierte Rechtsprechung).
Die Beschwerde trägt weiters vor, die Behörde gehe selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer für das Belassen der Aufbauten nach der Wintersaison über keine Bewilligung verfüge. Davon ausgehend hätte sie den Beschwerdeführer nur nach § 57 Abs. 1 lit. a, nicht jedoch gemäß § 57 Abs. 1 lit. e Vbg NatSchG bestrafen dürfen.
Dazu genügt der Hinweis auf das in § 57 Abs. 1 lit. e Vbg NatSchG normierte Tatbild, dessen Merkmale im Beschwerdefall verwirklicht sind. Es kann auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer (darüber hinaus) auch die Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a VbG NatSchG begangen hat, weil er nicht dadurch in Rechten verletzt ist, dass die Behörde die Tat nicht im Sinne des § 22 erster Satz zweiter Halbsatz VStG unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen subsumiert hat.
Die Beschwerde führt schließlich aus, dem Straferkenntnis sei die Begehung der Tat nicht in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu entnehmen. Der Vorwurf, dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen entgegen der Auflage Nr. 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. Dezember 2001 nicht bis zum Ende der Wintersaison 2001/2002 (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort entfernt worden seien, reiche nämlich mangels kalendermäßig eindeutig umschriebener Art nicht aus, den Anforderungen des § 44 VStG zu genügen.
Die Beschwerde übersieht, dass der angefochtene Bescheid die im Straferkenntnis mit "15.4.2002 bis 24.7.2002" kalendermäßig umschriebene Tatzeit unverändert übernommen hat. Schon deshalb entbehrt der Vorwurf der Beschwerde einer Grundlage. Diese behauptet auch nicht, dass der Zeitpunkt des Entstehens der Entfernungsverpflichtung, der von der Behörde - antragsgemäß, also mit den durch den Antrag der Gesellschaft ins Verfahren eingeführten Begriffen mit "bis zum Ende der Wintersaison (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen)" - umschriebene Zeitpunkt nicht für die jeweilige Wintersaison bestimmt feststünde, und dass die Wintersaison 2001/2002 nicht - wovon der angefochtene Bescheid ausgeht - am 14. April 2002 geendet hätte.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2004
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