VwGH 2004/09/0013

VwGH2004/09/001325.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. September 2003, Zl. LGSW/Abt. 10/13113/2290190/2003, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §4 Abs6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Juli 2003 beantragte die C KEG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen K für die berufliche Tätigkeit als Arbeiter (Elektrotechniker) um eine Bruttoentlohnung von EUR 1.090,09 monatlich bei 40 Wochenstunden.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2003 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob lediglich die Antragstellerin (C KEG), nicht jedoch der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie ging dabei im Wesentlichen davon aus, nach Überschreitung der Landeshöchstzahl komme das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG zum Tragen, es seien aber keine Gründe zu Tage getreten, eine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 4 Abs. 6 anzunehmen. Die besonderen Voraussetzungen für eine Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG lägen nicht vor. Außerdem sei der Beschwerdeführer Asylwerber, welcher im Sinne des § 19 Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des türkischen Arbeitnehmers.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde - wie oben bereits dargestellt - die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 13. August 2003 lediglich von der potentiellen Arbeitgeberin der Firma C KEG erhoben. Aus dem Akt geht allerdings nicht hervor, ob dieser Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ebenfalls zugestellt wurde; sollte ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden sein, steht es ihm nach wie vor frei, im Sinne des § 21 AuslBG die Zustellung zu verlangen.

Derzeit fehlt ihm jedoch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen immer - nicht (auch) mit Berufung bekämpft hat. Damit hat er den Instanzenzug nicht erschöpft (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0205, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2005

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