Normen
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG 1977 §36;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6 Abs2;
NotstandshilfeV §6 idF 1996/240;
NotstandshilfeV §6;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;
AlVG 1977 §36 Abs5;
AlVG 1977 §36;
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6 Abs2;
NotstandshilfeV §6 idF 1996/240;
NotstandshilfeV §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. Juli 2001 bis 31. August 2002 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Seit dem 26. November 2002 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass ihm gemäß § 33 AlVG in Verbindung mit § 2 Notstandshilfeverordnung ab 26. Juni 2003 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 4,94 gebühre. Als Berechnungsgrundlage für das auf seinen Notstandshilfeanspruch für Juni 2003 anzurechnende Einkommen seiner Lebensgefährtin sei deren Durchschnittseinkommen aus den der Antragstellung (26. Juni 2003) vorangegangenen drei Monaten heranzuziehen. Seine Lebensgefährtin habe als Hauptschullehrerin beim Magistrat der Stadt Wien im März 2003 ein Nettoeinkommen von EUR 1.490,90, im April 2003 ein solches von EUR 1.619,83 und im Mai 2003 ein Nettoeinkommen von EUR 1.585,39 erzielt. Dies ergebe ein durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 1.565,37. Von diesem Einkommen sei zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes der Lebensgefährtin grundsätzlich ein Betrag von EUR 437,-- (Kalenderjahr 2003) und für das unterhaltsberechtigte Kind des Beschwerdeführers (Nona K.) ein Betrag von EUR 218,50 (Kalenderjahr 2003) "freizulassen". Das Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 11,-- sei auf Grund der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls zu berücksichtigen. Für Kreditrückzahlungen könnten keine Freigrenzen berücksichtigt werden, da die Kreditaufnahme nicht zum Zwecke der Anschaffung oder Sanierung der Wohnung (des Hauses) oder der Anschaffung von Einrichtung erfolgt sei. Die Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden monatlichen Lebenshaltungskosten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sonstige Unterhaltspflichten oder Freigrenzenerhöhungsumstände bestünden nicht. Der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers inklusive eines Familienzuschlages würde ohne Anrechnung des Partnereinkommens EUR 34,49 betragen.
Der Notstandshilfeanspruch errechne sich wie folgt (Wiedergabe wie Original):
"Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen Ihrer
Lebensgefährtin in den
Monaten März - Mai 2003: | EUR 1.565,37 |
abzüglich Freigrenze für Ihre Lebensgefährtin | EUR 437,-- |
abzüglich Freigrenze für 1 Kind | EUR 218,50 |
abzüglich Werbungskostenpauschale | EUR 11,-- |
anrechenbares monatliches Einkommen | EUR 898,87 gerundet 899,-- |
tägliche Anrechnung (899,-- x 12 Monate / 365 Tage) | EUR 29,55 |
Ihr theoretischer tägl. Notstandshilfeanspruch inkl. 1 Familienzuschlages ohne Anrechnung | EUR 34,49 |
täglicher Nettoanspruch | EUR 4,94" |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß § 2 Abs. 1 der auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners vom Einkommen des Ehepartners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.
Abs. 1 und Abs. 2 des § 6 NH-VO (in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001) lauten:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt."
Gemäß § 7 NH-VO ist der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der auf Grundlage des § 108f ASVG von der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festgesetzte Anpassungsfaktor beträgt für das Jahr 2002 1,011 und für das Jahr 2003 1,005. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat - für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Freigrenze von EUR 437,--. Eine Erhöhung des - im Sinne des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG in § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfeverordnung jeweils nach der Größe der Familie bemessenen - Freibetrages kann nach § 36 Abs. 5 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl., im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassene, in der Wiener Zeitung kundgemachte (und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebene) Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung (in der Folge: Freigrenzenerhöhungsrichtlinie) bringt in ihrem Abschnitt "I. Allgemeines" zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. In Abschnitt
"II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:
- "6. Unterhaltsverpflichtungen.
- 7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.).
8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (...) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.
In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden."
Zunächst ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, im Spruch des angefochtenen Bescheides seien die angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht zur Gänze angeführt (§ 59 Abs. 1 AVG), entgegenzuhalten, dass diese bereits im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides angeführt sind. Im Übrigen ist er an einer Verfolgung seiner Rechte auch in Anbetracht der Begründung des angefochtenen Bescheides, der seine Rechtsgrundlagen zweifelsfrei erkennen lässt, nicht gehindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0104).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei lediglich auf die in der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie demonstrativ aufgelisteten Umstände eingegangen, ohne das Vorliegen sonstiger, von der beispielhaften Aufzählung nicht erfasster Umstände zu erheben oder auszuführen, "ob und unter welchen diesbezüglichen Erwägungen Ermessen geübt worden wäre". In seiner Berufung habe er Mietkosten in Höhe von EUR 840,--, Schulbesuchskosten für seine Tochter in Höhe von EUR 280,-- monatlich, Betriebs- und Versicherungskosten sowie Kreditverbindlichkeiten von insgesamt EUR 533,07 monatlich geltend gemacht. Im Dezember 2001 habe er während seines Dienstverhältnisses bei der Firma I. ein gebrauchtes Kraftfahrzeug gekauft, welches er für die Ausübung seines Berufes dringend benötigt habe. Finanziert habe er den Kaufpreis durch einen Betriebsratskredit, wobei die monatliche Kreditbelastung für das Kraftfahrzeug EUR 255,89 und die monatliche Versicherungsprämie EUR 176,67 betrage. Gemäß Punkt II. 8. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens als Freigrenzen erhöhend zu berücksichtigen. Die genannte Bestimmung führe ausdrücklich die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges, das der Berufsausübung diene, als Beispiel für diesen Erhöhungstatbestand an.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Das Vorliegen einer Notlage ist nach der klaren gesetzlichen Anordnung danach zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (Lebensgefährte) unter Berücksichtigung seiner allfälligen Sorgepflichten wirtschaftlich in der Lage ist, auch noch den Arbeitslosen zu unterstützen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0102, und vom 7. August 2002, Zl. 2002/08/0011). Aus den in § 36 Abs. 5 AlVG angeführten Beispielen ist zu schließen, dass übliche Aufwendungen, wie Mietkosten, Schulbesuchskosten oder Kosten für ein Kraftfahrzeug des Notstandshilfebeziehers selbst (anders als die in Punkt 8. des Abschnittes II. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie erwähnten Kosten für die Haltung eines Kraftfahrzeuges, das zur Berufsausübung des einkommensbeziehenden Partners unbedingt erforderlich ist), nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen sollen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 7. August 2002). Bei den geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese von Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung - wie in Abschnitt II. Punkt 7. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie angeführt - herrühren würden. Eine Erhöhung der Freigrenze auf Grund sonstiger Darlehenszwecke ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, § 6 Abs. 2 NH-VO trage der Anforderung des Gesetzes, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des Partners zu berücksichtigen, nicht Rechnung. Insbesondere aus § 33 Abs. 2 AlVG und den inhaltlichen Vorgaben gemäß § 36 Abs. 5 AlVG lasse sich das "Grundprinzip" ableiten, dass bei Anrechnung von Partnereinkommen eine Kürzung bzw. ein gänzlicher Wegfall des Notstandshilfebezuges nur dann eintreten dürfe, wenn das verbleibende Partnereinkommen gemeinsam mit der gekürzten Notstandshilfe bzw. das Partnereinkommen für sich allein für die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse im konkreten Fall ausreichend sei.
Die "Garantie eines für die Existenzsicherung erforderlichen Mindesteinkommens" in Form eines bestimmten Richtsatzes ist Aufgabe der Sozialhilfe, während aus der Arbeitslosenversicherung ab dem Auslaufen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (nur mehr) gleichsam ein "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Relation zum letzten Arbeitseinkommen (somit aufbauend auf dem "Versicherungsgedanken") gewährt wird, der - dem letzten Einkommen entsprechend - auch verschieden hoch sein kann. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein "Beitrag zur Existenzsicherung in Form der Notstandshilfe" zusteht, wird von den wirtschaftlichen Belastungen der betroffenen Person abhängig gemacht. Diese bedarf eines solchen "Beitrages" für die Sicherung der persönlichen Existenz insoweit nicht, als ihr im entsprechenden Ausmaß des nach den Bestimmungen des AlVG in Betracht kommenden Betrages der Notstandshilfe anderweitig Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind daher bei der Zuerkennung bzw. Bemessung des "Beitrages" zu berücksichtigen. Diesem Ziel dient die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt wird dabei zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird - entsprechend ihrer primär versicherungsrechtlichen Natur - nicht davon (zumindest mit-)bestimmt, ob der konkrete Arbeitslose mit ihrer Hilfe tatsächlich in die Lage versetzt wird, seine persönlichen notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen (vgl. das auch in der Gegenschrift der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/08/0078).
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist. Um überhaupt zu einer Anrechnung auf die Notstandshilfe zu führen, muss das Einkommen des Partners nach Abzug der Steuern, sozialen Abgaben und Werbungskosten (also netto) den jeweiligen Freibetrag übersteigen. Die Notstandshilfe fällt nur insoweit weg, als das Partner-Nettoeinkommen die Freigrenze überschreitet, und erlischt daher erst dann zur Gänze, wenn dieses Einkommen des Partners die jeweilige Freigrenze um das Ausmaß der Notstandshilfe überschreitet. Die Anrechnung erfolgt genau im Ausmaß der Höhe des Partnereinkommens unter Schonung eines Sockelbetrages, dessen Höhe auch von Unterhaltspflichten und vom Alter der arbeitslosen Person abhängt (vgl. das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038). Der von Arbeitslosigkeit betroffene Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten nicht die aus seiner früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen (wie Miete, Kosten für einen Privatschulbesuch des Kindes, Rückzahlung von Krediten für einen Autokauf) zum Maßstab für eine Notlage, in der er sich befinde, machen und daraus die Notwendigkeit einer Freigrenzenerhöhung ableiten. Daher geht der in der Beschwerde vertretene "subjektive Ansatz der Bestimmung des Vorliegens von Notlage ... je nach (angemessenem) unterschiedlichen Lebensstil vor Eintritt der Arbeitslosigkeit" fehl.
Vor diesem Hintergrund trifft auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung, welche eine Freigrenzenerhöhung um maximal 50 Prozent der Freigrenze nach § 6 Abs. 2 NH-VO auch bei Vorliegen mehrerer die Freigrenzen erhöhender Umstände festsetzt, gesetzeswidrig sei, nicht zu.
Den Bedenken des Beschwerdeführers, § 36 Abs. 5 AlVG erweise sich in Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG als zu unbestimmt und sei daher verfassungswidrig, ist entgegen zu halten, dass die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Ermächtigung durch die Wortfolge "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie durch die Anführung von Beispielen hiefür durchaus hinreichend bestimmt ist.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2006
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