VwGH 2004/07/0184

VwGH2004/07/018431.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde 1. des H H und

2. der C H, beide in B, beide vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 2004, Zl. IIIa1-W-60.106/1, betreffend Zwangsrechtseinräumung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §365;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
ABGB §365;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte (BH) vom 15. Jänner 2004 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für

"1. Wasserversorgungsanlage R mit der Wasserbuchpostzahl 453 zur Versorgung des Bereiches Rhaus und Khütte mit Trink- und Nutzwasser und

2. für die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage R mit der Wasserbuchpostzahl 1088 zwecks Ableitung der häuslichen Abwässer aus dem Bereich Rhaus und Khütte und Reinigung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kläranlage R"

nach Maßgabe näher bezeichneter Projektsunterlagen und der im Befund der Verhandlungsschrift beschriebenen Projektsänderungen erteilt.

Unter Spruchabschnitt IV dieses Bescheides wurden gemäß § 60 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 in Verbindung mit § 63 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde auf den im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Nr. 279, 302 und 301/1 der KG R, nachstehende Dienstbarkeiten eingeräumt:

"Die Dienstbarkeiten der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung einer Wasserversorgungsleitung, einer Abwasserdruckrohrleitung samt Stromversorgungs- und Steuerungsleitungen nach Maßgabe der Beschreibung im Befund bzw. dem signierten Einreichprojekt mit einer Gesamtlänge von 260 lfm und einer Breite von 3 m im Durchschnitt".

Unter Spruchabschnitt V wurde für diese Dienstbarkeitseinräumung ein Betrag in Höhe von EUR 127,50 als einmalige Entschädigung festgesetzt.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Sie machten geltend, die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung lägen nicht vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. August 2004 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, für die Behörde stehe folgender rechtserheblicher Sachverhalt fest:

Mit Eingabe vom 26. September 2003 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unter Anschluss des ursprünglich für die Bauherren V B und den Skiclub B erstellten Einreichprojektes bei der BH um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Erweiterung der (gemeindeeigenen) Abwasser- und Trinkwasserversorgungsanlage im Bereich des Rhauses und der Khütte angesucht.

Am 20. Oktober 2003 habe die BH eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser habe der beigezogene kulturbautechnische Amtssachverständige unter Vorabdarlegung seines Befundes nebst Befundergänzung Folgendes ausgeführt:

"Die Gemeinde B ist eine Tourismusgemeinde. Die Erhaltung von Wanderzielen im Sommer in Form von Jausenstationen sowie von bewirtschafteten Schutz- und Skihütten im Winter liegt im Interesse der Gemeinde, der Region und des Landes.

Die Versorgung des Rhauses sowie der Khütte mit einwandfreiem Trinkwasser ist ein Erfordernis und im öffentlichen Interesse gelegen.

Im Falle der gegenständlich bewirtschafteten Objekte ist derzeit die Wasserversorgung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht jahresdurchgängig gegeben.

Verwiesen wird auf die Trinkwasseruntersuchung der ARGE Wasseranalytik vom 5.8.2003 betreffend die Khütte, wonach ausgeführt wurde, dass im Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage eine Wasseraufbereitung durch 'händisches, chargenweises Chlorieren' des Wassers vorgenommen wird, und empfohlen wurde, umgehend Sanierungsarbeiten durch Kanal- und Wasserleitungsbau in Angriff zu nehmen.

Mit der Wasserversorgung hängt die Abwasserentsorgung unmittelbar zusammen. Beide Objekte (Khütte und Rhaus) verfügen zur Zeit je über Faulgruben mit Versickerung des mechanisch gereinigten Abwassers.

Diese Art der Abwasserentsorgung entspricht nicht mehr dem gesetzlich geforderten Stand der Technik.

Unterhalb des Rhauses befindet sich die für die Wasserversorgung des Ortsteiles R genutzte Rquelle, am Hang westlich des Rhauses befindet sich ein Quellhorizont.

Von der Versickerung des Abwassers geht permanent eine Gefährdung dieser Quellen aus. Um diese Gefährdung auszuschließen, hat die Gemeinde B die gegenständlichen Objekte in den 'Gelbe-Linien-Plan' gemäß Umweltförderungsgesetz 1993 aufgenommen, und die Ableitung der Abwässer zur Kläranlage R vorgesehen.

Bei Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Einzelkläranlage müsste das Abwasser jedenfalls bis unterhalb der angeführten Quellen und somit ins Tal abgeleitet werden.

Weiters ist auszuführen, dass die Betriebssicherheit bei Reinigung in der gemeindeeigenen Kläranlage größer einzuschätzen ist als im Fall der Errichtung von Einzelkläranlagen.

Im Zuge der Projektierungsarbeiten wurde die einzig noch nutzbare Quelle oberhalb des Ortsteiles B mit Vertretern der Gemeinde und der Khütte in Augenschein genommen. Dabei stellte sich heraus, dass bei Ableitung dieser Quelle ein nennenswertes, zu erhaltendes Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes durchquert werden müsste.

Im Falle der Ableitung der Abwässer der Rhütte und der Khütte in Richtung B müsste dieses Feuchtgebiet ebenfalls durchquert werden und darüber hinaus würde das Einzugsgebiet der für die Wasserversorgung des Ortsteiles B genutzten Quellen sowie zahlreiche fremde Grundstücke berührt werden.

Diese Ver- und Entsorgungsvariante scheidet daher aus, zumal durch die gegenständlich projektierte Trasse der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung durchwegs Grundflächen betroffen sind, die auf Grund der Nutzung als Skipiste bzw. als ehemalige Lifttrasse, Sommerwanderweg und Skiwege nicht mehr als natürlich anzusehen sind.

Des weiteren ist entgegen den Einwendungen von (Beschwerdeführern) wonach die Trassenführung über den Ortsteil B wesentlich kürzer und daher praktischer wäre, davon auszugehen, das die beantragte Trassenführung keinesfalls länger ist. Darüber hinaus wäre im Falle der Trassenführung über den Ortsteil B das Abwasser der Khütte auf Grund der topographischen Gegebenheiten zuerst hangaufwärts zu pumpen, während beim gegenständlichen Projekt das Abwasser ins Netz der Gemeinde abwärts gepumpt werden kann.

Auf Grund der vorgesehenen Bauweise, wobei die Leitungen übereinander geführt werden, erfolgt die Benutzung fremder Grundstücke durch das gegenständliche Projekt nur im unbedingt notwendigen Ausmaß.

Abschließend kann festgehalten werden, dass durch die gegenständliche Anlage die Khütte und das Rhaus mit einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge aus der Gemeindewasserleitung der Gemeinde B ordnungsgemäß versorgt werden können. Durch die Zuleitung der Abwässer und Reinigung in der gemeindeeigenen Kläranlage des Ortsteiles R ist auch die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer sichergestellt.

Des weiteren werden durch die gegenständliche Trassenwahl keine ökologisch wertvollen Flächen berührt, sondern lediglich auf Grund von Nutzungen wie oben beschrieben künstlich veränderte Grundflächen berührt.

Aus den Projektsangaben geht hervor, dass das gegenständliche Projekt auch in wirtschaftlicher Hinsicht als die günstigste Variante anzunehmen ist.

Die gegenständliche Anlage ist in technischer Hinsicht geeignet, den angestrebten Zweck der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der beiden Projekte entsprechend dem geforderten Stand der Technik zu erfüllen. Im Hinblick auf die Einwendung der (Beschwerdeführer), wonach auch das Befahren ihrer Grundstücke untersagt wird, wird auf § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 verwiesen, wonach die Eigentümer von Grundstücken zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeug udgl. insoweit zu dulden haben, als sich dies als unbedingt notwendig erweist.

Im gegenständlichen Fall ist zur Errichtung der Abwasserleitung und Trinkwasserversorgungsleitung zum Rhaus das Befahren des Grundstückes Nr. 484, KG R, der (Beschwerdeführer) notwendig. Die Engstelle, welche auch die Grundstücksgrenze zwischen Grundstück Nr. 468 und 484 darstellt, ist die einzig mögliche Zufahrt zur Bereitstellung der Arbeitsmaschinen sowie der Baumaterialien für die Herstellung der angeführten Leitungstrasse. Dies gilt auch für eine allfällige nachfolgende Instandhaltung der Anlagenteile im Bereich des Rhauses.

Festgehalten wird, dass der Landeshauptmann als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan mit Stellungnahme vom 10.9.2003 keinen Einwand gegen das gegenständliche Projekt erhoben hat."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung nach dem WRG 1959 lägen vor. Sie setzte sich dabei mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Landeshauptmann sei zur Entscheidung über ihre Berufung unzuständig gewesen. Die BH sei als delegierte Behörde im Sinne des § 101 WRG 1959 anzusehen;

über die Berufung hätte daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden gehabt.

Es liege in Wirklichkeit ein Antrag von Privatpersonen vor;

dieser könne kein öffentliches Interesse, welches für eine Zwangsrechtseinräumung erforderlich sei, begründen. Die Gemeinde B sei nicht antragsberechtigt. Ein Parteienwechsel im Zuge des Verfahrens sei mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung unzulässig. Es bestehe offenbar eine interne Vereinbarung zwischen den Bewirtschaftern der beiden Hütten und der Gemeinde B, die aber den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht worden sei.

Beide Hütten verfügten über eine Wasserversorgungs- und eine Abwasserbeseitigungsanlage (Sickergrube). Diese müssten nur saniert werden. Es gehe nicht um die Erweiterung der Wasserversorgungs- und der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde, sondern um einen Privatanschluss.

Die BH habe sich eines kulturbautechnischen Amtssachverständigen bedient, ohne dessen Namen bekannt zu geben. Das lege den Verdacht nahe, dass dieser in einem Naheverhältnis zur Gemeinde stehe und befangen sei. Das Gutachten dieses Amtssachverständigen sei nicht stichhältig. Es enthalte keine fachlichen Aussagen, sondern Rechtsausführungen. Das Gutachten lasse eine Erörterung alternativer Trassenführungen vermissen. Es gebe kein Protokoll über den Ortsaugenschein und es sei auch nicht vermerkt, wer daran teilgenommen habe. Der Trassenverlauf über Grundstücke der Beschwerdeführer sei nicht eindeutig bezeichnet.

Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechts lägen nicht vor, da kein öffentliches Interesse gegeben sei. Es liege auch kein Antrag der Gemeinde auf eine Zwangsrechtseinräumung vor. Ein solcher könne gar nicht vorliegen, weil die Gemeinde gar nicht antragsberechtigt gewesen sei.

Die Trassenführung hätte vor Durchführung des Lokalaugenscheins in der Natur abgesteckt werden müssen. Der Verhandlungskundmachung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Erstbehörde einen kulturbautechnischen Sachverständigen beizuziehen gedenke und dass ein Ortsaugenschein durchgeführt werden sollte. Wäre der Ortsaugenschein rechtzeitig angekündigt worden, hätten die Beschwerdeführer daran teilgenommen und die Befundaufnahme wäre dann richtig und vollständig durchgeführt worden.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen gehe nicht hervor, wer den beiden Hütten "die Wasserqualität abgesprochen" habe. Es sei zu bezweifeln, ob die Gemeinde B eine Tourismusgemeinde sei. Beim Rhaus und der Khütte handle es sich um private Gastbetriebe, aus denen entsprechender Profit erzielt werde. Die Sicherung der Betriebsergebnisse dieser Gastbetriebe könne kein öffentliches Interesse begründen.

Es gebe keine Verpflichtung der Gemeinde, für die Trinkwasser- und Abwasserversorgung zweier privater Berghütten zu sorgen. Ein öffentliches Interesse bestehe hingegen an der Erhaltung der unberührten Natur; dieses werde aber beeinträchtigt, da durch den Anschluss der beiden Hütten an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage eine Ausweitung des Hüttenbetriebes zu befürchten sei.

Die Argumente, weshalb die Trassenführung nicht über den Ortsteil B erfolgen könne, seien völlig verfehlt. Auch beim gegenständlichen Projekt würden zahlreiche fremde Grundeigentümer berührt. Weiters würden sehr wohl ökologisch wertvolle Flächen berührt. Die Rekultivierung dauere erfahrungsgemäß Jahre, wobei die Artenvielfalt der dort wachsenden Blumen und Gräser nicht mehr erreicht werde. Der kulturbautechnische Sachverständige habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb die Ver- und Entsorgungsvariante in Richtung B ausscheide. Es treffe nicht zu, dass die nunmehr projektierte Variante auf Grund der Nutzung als Skipiste bzw. als ehemalige Lifttrasse, Sommerwanderweg und Skiweg nicht mehr als natürlich anzusehen sei.

Der Amtssachverständige setze sich nicht mit der Steilheit des Geländes auseinander und dem Umstand, dass für die Herstellung der Leitungen daher auch andere Liegenschaftsteile benützt werden müssten. Es sei nicht garantiert, dass auf dem relativ steilen Grundstück Nr. 301/1 nicht ein Bagger abrutsche und daher die Wiese beschädigt werde. Die Rekultivierung der Wiese koste dann ein Vielfaches der angebotenen Summe.

Wenn der Sachverständige darauf verweise, aus den Projektsunterlagen gehe hervor, dass das gegenständliche Projekt auch in wirtschaftlicher Hinsicht die günstigste Variante sei, werde dafür keinerlei Nachweis erbracht. Es sei keine alternative Trassenführung durchkalkuliert worden.

Auf dem 3 m breiten Dienstbarkeitsstreifen entstehe für alle Zeiten ein Geh- und Fahrtrecht. Dieses würde allen möglichen Leuten ermöglichen, unter dem Vorwand der Überprüfung und Instandsetzung der Wasser- und Abwasseranlage die Grundstücke der Beschwerdeführer auch zu anderen Zwecken unkontrolliert zu betreten.

Art und Umfang der eingeräumten Dienstbarkeit seien unverhältnismäßig.

Aus dem Protokoll vom 20. Oktober 2003 sei nicht zu entnehmen, dass die topographischen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt worden seien. Es existierten mögliche Planungsvarianten, bei welchen die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht tangiert würden. Die Betreiber der beiden Hütten müssten die bestehenden Wasserquellen neu fassen und allenfalls die Sickergruben erweitern. Unrichtig sei, dass ein Feuchtgebiet gequert werden müsse. Diesem könnte, soweit überhaupt vorhanden, ausgewichen werden.

Die Behörden hätten es unterlassen, einen wasserfachlichen Sachverständigen zuzuziehen. Sie hätten versucht, das Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen als ein solches eines wasserfachlichen Sachverständigen zu verkaufen. Die Beiziehung eines wasserfachlichen Amtssachverständigen sei sogar in einem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung gefordert worden.

Ökologische Kriterien wie zum Beispiel die Grundwassersituation seien nicht berücksichtigt worden. Eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung entstehe erst durch die Erweiterung. Aus den Ausführungen des Sachverständigen gehe nicht hervor, wo die angeblich gefährdeten Trinkwasserquellen lägen.

Die Entschädigung sei viel zu gering.

Weiters machen die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und darin beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 101 Abs. 3 WRG 1959 lautet:

(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt".

Die BH hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht auf Grund einer Ermächtigung der belangten Behörde nach § 101 Abs. 3 WRG 1959, sondern im eigenen Namen in erster Instanz entschieden. Es trifft daher nicht zu, dass über die Berufung der Beschwerdeführer der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hätte entscheiden müssen.

An der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung ändert auch der Umstand nichts, dass der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan dem Vorprüfungsverfahren beigezogen wurde, wie dies in § 104 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehen ist. Eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach in einem solchen Fall der Landeshauptmann nicht als Behörde entscheiden dürfe, gibt es nicht.

§ 63 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu

fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur

geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer

kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) ......

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder

Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten

überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die

notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende

dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des

Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und

Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,

BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte

Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen

hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung

sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) ......"

Ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2000, 99/07/0094).

Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung einer nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0135).

Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1993, 92/07/0060).

Diese Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung liegen im Beschwerdefall vor.

Der kulturbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die derzeitige Versorgung der beiden Hütten mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung unzureichend sind. Dies begründete er hinsichtlich der Wasserversorgung sowohl mit einer mangelnden Trinkwasserqualität als auch mit einem Mangel an ausreichendem Wasser und legte auch offen, worauf er diese Beurteilung stützt, nämlich auf eine Wasseranalyse. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsanlage ist offenkundig, dass eine Sickergrube, die Quellen anderer Wasserversorgungsunternehmen gefährdet, keine entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage darstellt.

Hinsichtlich der quantitativen Komponente der unzureichenden Wasserversorgung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der in der Quellstube der Wasserversorgungsanlage der Rhütte gemessene Wasserzulauf nicht mehr zur Deckung des Tagesbedarfes ausreicht, da die Quellstube infolge eines Rückganges der bei der wasserrechtlichen Bewilligungserteilung mit 0,5 l/s angesetzten Quellschüttung auf 0,05 l/s erst nach 35 Stunden voll werde. Auch die ebenfalls wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage der Khütte könne deren Bedarf nicht mehr decken, da die Schüttung der Quelle von 0,3 l/s auf gemessene 0,012 l/s zurückgegangen sei, so dass die Wasserversorgung nur behelfsmäßig mittels Tankwagen sicher gestellt werden könne.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Sachverständigengutachten bewegen sich auf dem Niveau allgemeiner, nicht näher untermauerter bloßer Behauptungen, die nicht geeignet sind, das Gutachten in Frage zu stellen.

Was die Beschwerdeführer unter einem "wasserfachlichen" Sachverständigen verstehen und warum ein solcher hätte beigezogen werden müssen, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Es trifft auch nicht zu, dass in einem Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung die Heranziehung eines solchen Sachverständigen angeordnet worden ist.

Eine Prüfung, ob andere Möglichkeiten der Behebung des Mangels in der Wasserversorgung und in der Abwasserbeseitigung als die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten bestehen, wurde durchgeführt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, warum andere Varianten nicht in Frage kommen. Die Beschwerdeführer gehen auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht näher ein, sondern begnügen sich mit der bloßen Behauptung, es gebe andere Möglichkeiten der Mängelbehebung, ohne diese Behauptung aber zu belegen.

Eine Variantenuntersuchung wurde auch in dem vom Amtssachverständigen überprüften Einreichprojekt vorgenommen.

Ein ausdrücklicher Hinweis in der Verhandlungskundmachung, dass bei der Verhandlung der BH ein kulturbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen werde, war nicht erforderlich. Ebenso bedurfte es in der Verhandlungskundmachung nicht eines Hinweises auf einen geplanten Ortsaugenschein. Ein Verfahrensmangel ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Verlauf der Dienstbarkeitstrasse nicht schon vor der mündlichen Verhandlung ausgepflockt wurde. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dabei den Trassenverlauf erklären zu lassen.

Ein gesondertes Protokoll über den Ortsaugenschein ist im AVG nicht vorgesehen. Die Ergebnisse des Ortsaugenscheines sind im Amtssachverständigengutachten enthalten.

Der Name und die Dienststelle des kulturbautechnischen Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Für eine Befangenheit infolge eines Naheverhältnisses zur Gemeinde liegt keinerlei Anhaltspunkt vor.

Der Verlauf der Dienstbarkeitstrasse ergibt sich aus den Einreichunterlagen, die zum Bescheidbestandteil erklärt wurden.

Dass auf Grund der vorgesehenen Bauweise die Benutzung fremder Grundstücke nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgt, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen.

Dass es sich bei den beiden Hütten um Privatbetriebe handelt, schließt das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht aus. Die Versorgung von Tourismusbetrieben mit einwandfreiem Wasser und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung liegen im öffentlichen Interesse. Dieses Interesse überwiegt jenes der Beschwerdeführer, konnten diese doch keine nennenswerten Nachteile darlegen, die ihnen durch die Zwangsrechtseinräumung erwachsen. Der von ihnen befürchtete Mißbrauch der Dienstbarkeitstrasse sowie allfällige Beschädigungen ihrer Grundstücke sind nicht Inhalt der Zwangsrechtseinräumung und können mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln bekämpft werden.

Unzutreffend ist die Auffassung, die Gemeinde B sei zur Antragstellung nicht legitimiert gewesen.

Einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der gemeindeeigenen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage kann die Gemeinde stellen. Dass mit dieser Erweiterung Privatbetriebe an die gemeindeeigenen Anlagen angeschlossen werden, steht dem nicht entgegen.

Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, u.a.). Der Einwand der Beschwerdeführer, es liege kein Antrag auf Zwangsrechtseinräumung vor, geht daher ins Leere.

Auf die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte war nicht einzugehen, da hierüber zu erkennen nur der Verfassungsgerichtshof befugt ist.

Ebenfalls nicht einzugehen war auf die Behauptung, die Entschädigung sei zu gering, da über Entschädigungsfragen gemäß § 117 WRG 1959 die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

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