Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 litc;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 1993/185;
WRG 1959 §33g Abs1;
WRG 1959 §33g idF 1999/I/155;
WRGNov 1990;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 litc;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 1993/185;
WRG 1959 §33g Abs1;
WRG 1959 §33g idF 1999/I/155;
WRGNov 1990;
Spruch:
- 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
- 2. Die Beschwerdeführer zu 2004/07/0052 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer zu 2004/07/0056 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zusätzlich zur folgenden Darstellung des Sachverhaltes auf diejenige im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/07/0178, verwiesen.
Wie dort näher ausgeführt wird, stellten die Ehegatten S (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als Beschwerdeführer, später auch als Teichbesitzer bezeichnet) anlässlich einer im Jänner 2001 erfolgten akuten Verschmutzung ihres Teiches auf Grundstück Nr. 244/5 KG R am 4. April 2001 einen Antrag an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gegen die Verursacher, darunter nach Ansicht der Beschwerdeführer auch GZ, B und HM (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als mitbeteiligte Parteien, später auch als Oberlieger bezeichnet), vorzugehen.
Die BH führte bei allen Oberliegern der Teichanlage der Beschwerdeführer, darunter auch den mitbeteiligten Parteien, am 5. April 2001 mündliche Verhandlungen durch, in deren Zuge Aufforderungen zur Verbesserung bzw. zur Änderung der dort bestehenden, wasserrechtlich nicht bewilligten Abwasserreinigungsanlagen ergingen.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft G (BH) jeweils den Antrag der Beschwerdeführer, soweit er auf die Vornahme von Maßnahmen nach § 138 WRG 1959 "bei den jeweiligen Anwesen" gerichtet war, ab. Dies wurde damit begründet, dass dort die eigenmächtigen Neuerungen in allen Fällen ohnehin bereits beseitigt seien. Bei der Anlage Z., des Erstmitbeteiligten, liege überdies eine durch § 33g Abs. 1 WRG 1959 begünstigte Anlage vor.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie darauf hinwiesen, dass ihr Antrag vom 4. April 2001 zwei Teile gehabt habe. Betreffe der auf ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gerichtete Antragsteil die Beseitigung des aktuell gegebenen Zustands, soweit dieser eine eigenmächtige Neuerung darstelle, so betreffe der Antragsteil, der sich auf § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 stütze, die Vergangenheit und die Folgen aus einer in der Vergangenheit bestandenen eigenmächtigen Neuerung, nämlich des entstandenen Missstandes bei ihrem Teich. Darauf sei in den Bescheiden der BH überhaupt nicht eingegangen worden.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) wies die Berufung - soweit sie sich auf die Verschmutzung des Gewässers durch die Ableitung von Abwasser aus dem Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten bezog - als unzulässig zurück (Bescheid vom 30. August 2001), weil die Behörde erster Instanz über diesen Teil des Antrags der Beschwerdeführer nicht entschieden hätte.
Mit Bescheid des LH vom 30. Oktober 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen bei der Anlage des Erstmitbeteiligten abgewiesen, weil keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorliege; hinsichtlich des Antragsteiles, der sich auf die Behebung der durch die Wasserverunreinigung verursachten Missstände beim Teich der Beschwerdeführer bezog, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Behörde erster Instanz darüber nicht entschieden habe. Hinsichtlich des letztgenannten Bescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/07/0178, verwiesen.
Die BH blieb in weiterer Folge untätig.
Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. November 2001 beim LH einen Devolutionsantrag zur Entscheidung über den zweiten Teil ihres Antrages vom 4. April 2001 ein.
Der LH führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen die Amtssachverständigen für Biologie und Abwassertechnik Gutachten vom 15. März 2002 erstellten. Demnach könne nur ein hygienischer Untersuchungsbefund (des Teichsedimentes/oder des Teichwassers) einen Missstand aus früheren Abwassereinleitungen belegen. Da weder das Ausmaß der Abwasserbelastung und der Schlammmenge aus den Abwassereinleitungen am Teichzulauf bekannt noch die Rahmenbedingungen klar seien, könne eine Abschätzung über das Ausmaß der Einwirkung (geringfügig oder nicht) zum Zeitpunkt der ehemaligen Abwassereinleitungen nicht erfolgen. Die Sedimentationserscheinungen im Teich wären auch unabhängig von den Abwassereinleitungen entstanden. Wie hoch davon der Sedimentsteil sei, welcher auf Abwassereinleitungen bzw. die dadurch gesteigerte Primärproduktion zurückzuführen sei, könne nicht abgeschätzt werden. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Verursacher aus den Abwasseremittenten könne daher nicht erfolgen.
Bereits zuvor hatten die Beschwerdeführer ein Gutachten von Dipl. Ing. UG vom Dezember 2001 vorgelegt, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass eine nur unvollständige Beweissicherung vorliege. Insbesondere sei der Ausgangszustand immissionsseitig nicht ausreichend erhoben worden, um nachträglich eine schlüssige Feststellung bezüglich der Verursacher der Beeinträchtigung der Teichanlage zu treffen. Ein Vergleich der Ergebnisse der aktuellen biologischen Gütebewertung des Teichzuflusses weise auf eine seit Juni 2001 eingetretene Verbesserung um ca. eine halbe Güteklasse nach Sanierung der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet hin (Güteklasse II im Dezember 2001). Beide Untersuchungen stellten jedoch nicht den schlechtest möglichen Zustand in Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitersituation dar. Schließlich sei laut dem Amtssachverständigen für Gewässerbiologie bezüglich der stattgefundenen Einleitung von ungenügend gereinigten Abwässern festzuhalten, dass ein über das natürliche Maß erhöhter Näherstoffeintrag in die Teichanlage gelangt sei. Da stehende Gewässer im Vergleich zu Fließgewässern extrem sensibel auf den Eintrag anorganischer Nährstoffe reagierten, wären die ehemaligen Einleiter in die Oberliegerstrecke zumindest Mitverursacher der zunehmenden Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 nahmen die Beschwerdeführer zu den Gutachten der Amtssachverständigen Stellung und legten eine Stellungnahme von Univ. Ass. Dipl.Ing. Dr. RP vom 21. März 2002 vor, wonach es plausibel erscheine, dass die bis vor relativ kurzer Zeit bestehenden Abwassereinleitungen im Oberlauf des Gewässers eine maßgebliche Gewässerbelastung verursacht hätten, die keinen stabilen Betrieb des Teiches zulasse bzw. zugelassen habe.
Der Amtssachverständige für Umwelthygiene gab in einem Gutachten vom 13. Juni 2002 an, dass es keine Untersuchungen in hygienischer Hinsicht gebe, die (mehr als 8 Monate nach Einstellung der Abwassereinleitung in den Teich) die Beurteilung ermöglichte, ob und in welchem Umfang die Abwassereinleitungen jetzt noch bestehende Missstände beim Teich verursacht hätten.
Die Amtssachverständigen für Biologie und Abwassertechnik erstatteten ein Ergänzungsgutachten vom 20. August 2002, in welchem sie hinsichtlich der beiden vorgelegten Privatgutachten meinten, daraus seien keine neuen Erkenntnisse ableitbar und sie ließen auch keinen Rückschluss bzw. Aussage über die tatsächliche Beeinträchtigung des Teiches infolge der ehemaligen Einleitungen der ungenügend gereinigten Abwässer zu.
Nachdem die Beschwerdeführer auch dazu eine Stellungnahme vom 20. Oktober 2002 erstattet hatten, wies der LH mit Bescheid vom 14. November 2002 den Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 insoweit als unbegründet ab, als dieser Antrag auf Beseitigung jener Missstände bei ihrem Teich, welche durch konsenslose Abwassereinleitungen von den Liegenschaften u.a. der Mitbeteiligten hervorgerufen wurden, gerichtet war.
Gegen den Bescheid des LH vom 14. November 2002 erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich gegen den Inhalt der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wandten (wird näher ausgeführt). Sie machten weiter geltend, die Möglichkeit hinreichend genauer Feststellungen bestehe nach wie vor, Schlüsse auf die Einwirkungen im Teich seien nach wie vor möglich. Auch das von ihnen beigeschaffte Gutachten Dipl. Ing. Dris. P zeige einen Weg zur Berechnung der Einwirkungen und darüber hinaus zur Berechnung der Aufteilung auf die drei Verursacher auf. Die Behauptung der Behörde, außer Stande zu sein, den Sachverhalt zu ermitteln, sei demnach unzutreffend und könne nicht zum Vorwand genommen werden, dem klaren gesetzlichen Auftrag des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht nachzukommen.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen; mit Schriftsatz vom 16. März 2003 legten sie das Gutachten des Dr. JH, Ingenieurkonsulent für Biologie, vom 9. Februar 2003 vor. Aus diesem Gutachten geht zusammenfassend hervor, dass die direkten Abwassereinleitungen aus den Anwesen der Mitbeteiligten geeignet gewesen seien, die Gewässergüte des Vorfluters massiv negativ zu beeinflussen. Die Abwasseranlagen seien widerrechtlich errichtet worden. Nachweise über den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandhaltung fehlten bei den Zweit- und Drittmitbeteiligten, beim Erstmitbeteiligten sei die Anlage nachweislich nicht in Stand gehalten worden, sondern hätte bis zum Ende April 2001 Mängel aufgewiesen, die eine Verringerung der Rückhaltewirkung verursacht hätten. Eine quantitative Abschätzung der in den Bach eingeleiteten Belastung sei anhand der bekannten Einwohnerzahl und mit in Regelwerken und Leitlinien verzeichneten empirischen Kennwerten zu Abwasseranfall und Abbauleistung der verwendeten Anlagen möglich, desgleichen eine Aufgliederung des jeweiligen Anteils der Direkteinleiter an den Schmutzfrachten im Gerinne.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welches folgenden Inhalt hat:
"1) Kann hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer von der Liegenschaft der Mitbeteiligten und K. von einem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb gesprochen werden?
Auf Grund der Aktenlage (insbes. der vorliegenden Bauakten) kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei allen drei Anwesen entsprechende Senkgrubenvolumina vorhanden sind, entsprechende Dichtheitsatteste vorliegen und auch alle Schmutzwässer in die Senkgruben eingeleitet werden. Ob diese Senkgruben nun auch ordnungsgemäß betrieben werden (ordnungsgemäße Entsorgung der Senkgrubeninhalte) kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Es liegen aber auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.
Für die fachliche Beurteilung des gegenst. Falles ist jedoch nicht nur der gegenwärtige Stand der Abwasserbeseitigung bei den genannten Anwesen wesentlich, sondern vor allem die lang andauernde Situation vor der jüngst durchgeführten Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlagen der genannten Anwesen.
Bis zu den im Jahre 2001 im Zuge der gegenst. Verfahren durchgeführten Erhebungen waren jedoch im Wesentlichen folgende Missstände festzustellen:
Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten:
Entgegen der baurechtlichen Bewilligung aus 1975 (Senkgrube) wurde das nur mechanisch vorgereinigte (Dreikammer-Faulanlage) häusliche Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet.
Anwesen des Erstmitbeteiligten:
Entgegen der baurechtlichen Bewilligung aus 1973 (Grauwässer:
Seifenabscheider, Versickerung auf Eigengrund; Fäkalabwässer:
Senkgrube) wurde das nur mechanisch gereinigte (Dreikammer-Faulanlage) Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet.
Anwesen K.: ... .
Insgesamt kann für den Zeitraum bis zu den ersten Erhebungen im Jahr 2001 nicht von einem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb bei den Anwesen der Mitbeteiligten und K. gesprochen werden.
2) Ist mit vertretbarem Aufwand feststellbar, ob auf Grund der Ableitung der häuslichen Abwässer von den Liegenschaften der Mitbeteiligten und K. in den Teich der Beschwerdeführer eine nachhaltige, d. h. noch heute feststellbare Verschmutzung des Teiches nachweisbar ist?
Die Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer (übermäßiges Wachstum von Wasserpflanzen und Algen) sowie die Verschlammung wurde von den Gutachtern bzw. den bei div. Erhebungen Beteiligten übereinstimmend festgestellt und ist auch noch heute im Teich vorhanden.
Als praktisch ausschließliche und auslösende Ursache für dieses Wasserpflanzenwachstum und die Verschlammung im Teich konnte lt. den Akten keine andere plausible Erklärung gefunden werden als die jahrelange Einleitung von in Dreikammer-Faulanlagen bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern von Oberliegern in das gegenst. Vorflutgerinne, welches den Teich der Beschwerdeführer speist.
Weiterführende Schlammuntersuchungen wie im Gutachten von H vom 9.2.2003 angeregt (z.B. div. Untersuchungen an Gefrierkernen, die aus dem Sediment entnommen werden und zwar: Bor und gelöster Phosphor im Porenwasser bzw. Gesamtphosphor und organischer Phosphor sowie Korngrößenverteilungen in den einzelnen Schichten des Sediments) bringen keinen für das Verfahren zwingend notwendigen Kenntniszugewinn. Die Ursache für die Teicheutrophierung und -verschlammung ist auch ohne diese Untersuchungen eindeutig den Abwassereinleitungen zuzuordnen. Eine anteilsmäßige Aufteilung unter den Abwassereinleitern kann auch mit diesen zusätzlichen Sedimentuntersuchungen nicht vorgenommen werden und würden daher einen unvertretbaren Aufwand darstellen. Zur Quantifizierung der Anteile muss auf die EW - bezogene Aufteilung zurückgegriffen werden.
3) Lassen sich auf Grund der Aktenlage die Ableitungen von den Liegenschaften der Mitbeteiligten und K. quantifizieren ?
Hiezu kann auf das Gutachten von Dr. H vom 9.2.2003 verwiesen werden, dem diesbezüglich auch aus fachlicher Sicht zugestimmt wird.
In diesem Gutachten wird die Aufteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Teiches nach den jeweiligen Einwohnerwerten vorgenommen, wobei das Anwesen K. nicht in die Aufteilungsrechnung miteinbezogen wird, da hier keine dauernde Einleitung festgestellt wurde. Der geringe o.a. Anteil von abgeschwemmten Grauwässern tritt zudem nur bei hohen Wasserführungen im Vorflutgerinne auf, sodass nur eine kurze Aufenthaltszeit dieser Nährstoffe im Teich gegeben ist und die Nährstoffe daher nicht für die Eutrophierung im Teich zur Verfügung stehen.
Die Aufteilung der Abwassereinwirkung erfolgt daher nur zwischen den Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten (2 EW wochentags und 3 EW am Wochenende) und des Erstmitbeteiligten (3 EW wochentags und 5 EW am Wochenende) und beträgt 39% zu 61%.
Die Aufteilung nach diesem Kriterium erscheint deshalb als fachlich zutreffend, da bei beiden Anwesen das gleiche (zwar unzureichende) Reinigungssystem (Dreikammer-Faulanlage) in Verwendung stand.
4) Wenn sich die Ableitungen quantifizieren lassen: Ist eine Beseitigung der Verschmutzung aus dem Teich, d.h. Entnahme und Abtransport des verschmutzten Sedimentes im Sinne des Gewässerschutzes oder der natürliche Zersetzungsprozess im Teich umweltverträglicher?
Auch bei stark eingeschränkter Nutzung des Teiches auf Grund der starken Eutrophierung und Verschlammung (baden; extensive fischereiliche Nutzung; oder auch vorsichtige Entfernung der Verkrautung etc.) ist ein Aufwirbeln des Schlammes und ein teilweiser Weitertransport in das weiterführende Gerinne unvermeidlich. Dieser Schlammaustrag ist jedenfalls nachteilig für die Gewässergüte dieser nachfolgenden Gerinnestrecke und beeinträchtigt den Lebensraum der natürlich angesiedelten Wasserorganismen.
Aus diesem Grund ist eine Entnahme und ein Abtransport des sedimentierten Schlammes dem natürlichen Zersetzungsprozess vorzuziehen.
Abgesehen davon wäre bei einer Belassung des Schlammes mit seinem Nährstoffgehalt noch mit einem (ev. jahre)langen Pflanzenwachstum im Teich (wenn auch jetzt keine Abwassereinleitungen mehr erfolgen) zu rechnen.
Neben dem Gewässerschutzaspekt ist auch zu beachten, dass eine Belassung des Schlammes im Teich die Beeinträchtigung des best. Wasserrechtes der Beschwerdeführer entsprechend verlängern würde.
Bei der Räumung des Teiches ist jedoch Sorge zu tragen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelangt. Hiezu ist für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen wobei auch die erforderlichen Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen (HW) zu treffen sind.
5) Ist es fachlich möglich, eine allfällige Eutrophierung des Teiches der Ableitung der häuslichen Abwässer oder anderen Ursachen (z.B. natürlicher Eintrag von biogenem Material wie Laub, Pollen etc.) zuzuordnen und zu quantifizieren?
Die auf natürlichem Weg in den Teich eingetragene Biomasse bzw. die darin enthaltenen Nährstoffe (z.B. durch Laubfall, Pollen, Erosion etc.) ist gegenüber dem ständigen Eintrag von nur mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern von rd. 6 EW vernachlässigbar und zwar aus folgenden Gründen:
In der Umgebung des Gerinnes ist laut Aktenlage überwiegend Nadelgehölz vorhanden.
Der Eintrag von Pollen ist sowohl von der Menge her als auch vom zeitlichen Anfall sehr gering, die daraus resultierende Fracht ist daher ebenfalls vernachlässigbar.
Aus den vorliegenden Untersuchungsberichten ergibt sich, dass die Gerinnesohle vorwiegend aus sandigem Material besteht, sodass die Biomasse dieser Herkunft ebenfalls nicht ins Gewicht fällt.
Zur Unterstreichung dieser Einschätzung wird angeführt, dass Teiche in diesem Gebiet im Allgemeinen auch nicht zur Verkrautung neigen, wenn nicht künstlich Nährstoffe zugeführt werden.
Vor allem ist aber das Faktum anzuführen, dass sich die Gewässergüte nach Einstellung der Abwassereinleitungen wieder auf die saprobiologische Güteklasse II verbessert hat.
Hier fügt sich auch das Ergebnis der Terrachem Untersuchung ein, wonach die NH4-N - Konzentration (Ammonium Stickstoff) beim Teichzulauf vom Juni 2001 bis zum Juli 2002 von 0,55 mg/I auf 0,07 mg/I zurückgegangen ist.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Hauptursache für die Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer den Abwassereinleitungen in das Vorflutgerinne zuzuordnen ist und der Anteil anderer Verursacher (Laub, Pollen, Erosion etc.) als vernachlässigbar eingeschätzt werden kann.
Eine Eutrophierung und Verschlammung des Teiches ist daher
ohne die Abwassereinleitungen nicht zu erwarten.
..."
In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten auch den
mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsätzen vom 19. und 31. August 2003 wandte sich der Erstmitbeteiligte an die belangte Behörde, wies auf den "ordnungsgemäßen Betrieb" der Dreikammer-Faulanlage und auf das Gutachten der Amtssachverständigen des LH hin, wonach eine "Abschätzung über das Ausmaß der Einwirkung (geringfügig oder nicht) zum Zeitpunkt der ehemaligen Abwassereinleitungen nicht erfolgen könne".
Die Zweit- und Drittmitbeteiligten wandten sich mit Schreiben vom 28. August 2003 an die belangte Behörde und sprachen sich ebenfalls gegen den Inhalt des Gutachtens des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus. Sie meinten, wenn der LH und dessen Sachverständige davon ausgingen, dass das Verhältnis der getätigten Einleitungen im Verhältnis zu anderen Ursachen überhaupt nicht festzustellen sei, dann könne es nicht angehen, dass einige Zeit später ein anderer Sachverständiger diese Einleitungen plötzlich als einzige und ausschließliche Ursache für die Verschmutzung des Teiches ansehe. Darüber hinaus hätten die Eigentümer der Teichanlage diesem sicherlich nicht die erforderliche Pflege angedeihen lassen. Darin liege zumindest eine Mitverursachung der Verschmutzungsphänomene der Teichanlage.
Die belangte Behörde führte am 20. Oktober 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, ohne diese allerdings durch eine Verhandlungsschrift zu dokumentieren. Der Amtssachverständige erhob in weiterer Folge am 28. Oktober 2003 im Rahmen eines (weiteren) Lokalaugenscheines einen zusätzlichen Befund.
Auf dieser Grundlage erstattete er folgendes Ergänzungsgutachten vom 13. November 2003:
"Aufgrund des im Zuge der Berufungsverhandlung am 20.10.03 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der am 28.10.03 durchgeführten Befundaufnahme wird die Stellungnahme vom 24.7.2003 wie folgt ergänzt:
Zum Lokalaugenschein vom 20.10.03:
Am Verhandlungstag wurde der Teich der Beschwerdeführer weitgehend gefüllt vorgefunden, es konnte jedoch kaum Zulauf (auf Grund der langen Trockenheit) und kein Ablauf festgestellt werden. Die Wasseroberfläche war reichlich mit Laub und Nadeln bedeckt. Algen und Makrophyten waren nicht sichtbar. Eine im Einlaufbereich entnommene Schlammprobe zeigte die typischen anaeroben Verhältnisse (schwarz, fauliger Geruch).
Am Grundstück wurde auch die bestehende Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführer besichtigt, deren Ablauf- und Leckanzeigeleitung bis in das weiterführende Gerinne unterhalb des Dammes geführt werden. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Funktion der Kläranlage wurde vorgewiesen.
Bei der Besichtigung des Zulaufgerinnes wurden folgende Sachverhalte festgestellt:
Das Gerinne ist im Waldbereich (Nadelwald) durch eine aus Sand bestehende Sohle gekennzeichnet. Eine nur wenige Dezimeter mächtige Humusschichte wurde vom Gerinne erodiert, die Seitenbereiche des Gerinnes sind teilweise unterspült bzw. aufgeweitet. Der angrenzende Waldboden ist mit einer dichten Nadelschicht bedeckt. Die kleine Stauanlage oberhalb des Teiches der Beschwerdeführer ist an einer Stelle durchbrochen, die früher eingestaute Fläche weist eine mehrere Dezimeter mächtige, bereits teilweise bewachsene Schlammschicht auf.
Im Mittelbereich des ca. 300 m langen Gerinnes war teilweise Strauchbewuchs, eine Unterführung der Gemeindestraße mit einer anschließenden kurzen, hart verbauten Strecke sowie ein kleiner Löschteich vorzufinden. Die Abwassereinleitungen der betreffenden Oberlieger sind lt. Aktenlage seit 2001 saniert, es konnten beim LA auch keine Einleitungen festgestellt werden.
Im oberen Einzugsbereich des Gerinnes befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die lt. Angabe der Anrainer nur mit eigenem Wirtschaftsdünger gewässerschonend gedüngt werden. Den Ausgangspunkt des Gerinnes stellt der sog. Himmelteich dar, der jedoch nur bei stärkeren Niederschlägen in das Gerinne entlastet. Dieser Teich enthielt reichlich Wasserpflanzen und soweit festgestellt werden konnte, ebenfalls eine faulige Schlammschicht an der Sohle.
Im Anschluss an die Besichtigung des Zubringergerinnes wurden auch noch zwei weitere Teiche besichtigt und zwar der unmittelbar gerinneabwärts befindliche Teich, der offensichtlich für intensive Fischhaltung ausgerüstet ist (Unterteilungen, Befestigung der Ufer etc.) sowie ein weiterer, jedoch direkt in den R-Bach eingebetteter Teich ohne sichtbare besondere fischereiliche Anlagen, der jedoch ebenfalls deutlich verkrautet war.
Schlussfolgerung:
Insbesondere aus den Gegebenheiten direkt am Teich der Beschwerdeführer (Laub und Nadeleintrag der an der Wasseroberfläche sichtbar war) bzw. im unmittelbar oberhalb des Teiches anschließenden Bereich des Zubringers (Sohl- und Seitenerosion von Sand und Humus, Einschwemmung von Fichtennadeln insbes. bei höherer Wasserführung bzw. bei stärkeren Niederschlägen) ist auch von einem gewissen natürlichen Materialeintrag in den Teich auszugehen, der nicht den Abwassereinleitungen durch die Oberlieger zuzuordnen ist.
Hier muss vom ursprünglichen, lediglich auf Grund des Aktenstudiums gewonnenen Standpunkt, wonach der Aufbau des Schlammvolumens an der Teichsohle ausschließlich auf die Abwassereinleitungen zurückzuführen ist, abgegangen werden. Welchen Anteil dieser natürliche Eintrag in den Teich am Gesamtvolumen des Schlammes ausmacht, sollte im Zuge weiterer Befundaufnahmen am Teich zu ermitteln versucht werden.
Zur Befundaufnahme am 28.10.03:
Zur leichteren Feststellung des Schlammvolumens wurde in den Tagen vor der Befundaufnahme der Teich so weit abgelassen, dass im tiefen Bereich eine Wassertiefe von rd. 80 - 100 cm verblieb. Das bewirkte, dass im Einlaufbereich die Oberfläche der Schlammschichte frei sichtbar wurde. Im übrigen Bereich des Teiches war die Sedimentschichte zwar noch immer wasserbedeckt, jedoch war nun auch hier die Entnahme von Schlammproben möglich, die von der Vertreterin des TB H mittels Plexiglascorern (Durchmesser 7,5 cm) an verschiedenen Stellen des Teiches gezogen wurden. Die Mächtigkeit der Schlammauflage betrug im Einlaufbereich des Teiches ca. 50 cm und im übrigen Bereich im Mittel etwa 20 cm. Eine an der südlichen Teichseite entnommene Probe wies unter dem schwarzen und faulig riechenden Schlamm auch eine etwa 5 cm mächtige helle Sandschichte auf.
Sandige Einträge waren auch im Einlaufbereich flächig verteilt an der Oberfläche der Schlammschichte deutlich sichtbar. Der bei weitem überwiegende Anteil bei den Proben war jedoch der schwarze Schlamm. Im Schlamm waren darüber hinaus noch Fichtennadeln und Blattreste zu erkennen, deren Anteil von der Vertreterin des TB H mit ca. 2 % geschätzt werden (sh. deren Befund und Gutachten vom 31.10.03).
Im Anschluss an die Schlammprobenentnahme wurde vom Unterfertigten eine Ermittlung jener verkleinerten Teichfläche durchgeführt, die von der Schlammablagerung betroffen ist (das war im Einlaufbereich die sichtbare Schlammfläche und im übrigen Bereich die Anschlaglinie des abgesenkten Wasserspiegels).
Die Ermittlung des Flächeninhaltes dieser unregelmäßigen Fläche erfolgte durch Vermessung eines daran entsprechend angepassten Netzwerkes von ungleichseitigen Dreiecken, deren Flächenberechnung mit drei bekannten (mittels Maßband gemessenen) Seitenlängen sehr einfach möglich ist.
Das Ergebnis der Auswertung dieser Aufmaße ergab eine Gesamtfläche (Schlamm-bedeckte Fläche) von 300 m2, wovon dem Einlaufbereich (mit 20 cm bis zu 50 cm - das sind im Mittel 35 cm - Schlammtiefe) rd. 100 m2 und dem übrigen Bereich (mit im Mittel 20 cm Sedimenttiefe) rd. 200 m2 zuzuordnen sind. Aus diesen Messergebnissen lässt sich ein Schlammvolumen von 75 m3 errechnen.
Die detaillierten Vermessungsergebnisse sowie die Berechnungen der Flächen und Volumina liegen beim Unterfertigten auf.
Von den Beschwerdeführern wurden als Bekämpfungsmaßnahme gegen die übermäßige Eutrophierung des Teiches ein Teil der Wasserpflanzen und Algen manuell entnommen und mit Scheibtruhen abtransportiert (lt. Angabe rd. 200 Scheibtruhen, d. s. bei je 50 l Inhalt insgesamt rd. 10 m3 Schlamm), die dem oben ermittelten Schlammvolumen hinzuzurechnen sind (Gesamtschlammvolumen insgesamt rd. 85 m3).
Schlussfolgerungen und Schätzung des Anteiles an natürlichem Eintrag am Gesamtschlammvolumen:
Der natürliche Stoffeintrag in den Teich setzt sich, wie oben festgestellt wurde, aus
- Laub und Nadeln aus dem unmittelbaren Umfeld des Teiches und des Zulaufgerinnes sowie aus
- erodiertem Sand und Humus aus der Gerinnesohle bzw. den Gerinneflanken zusammen.
Der Sandeintrag wurde auch von den Beschwerdeführern selbst bestätigt, indem von der Sandräumung im Zuge der Teichsanierung 1994 berichtet wurde. Dieser Eintrag lief unabhängig von den Abwassereinleitungen und läuft auch jetzt ständig weiter.
Der Anteil an Laub und Nadeln wurde von der Vertreterin des TB H mit rd. 2 % angeschätzt. Auch aus der Sicht des Unterfertigten erscheint dieser Wert dem Augenschein nach plausibel (visuelle Untersuchung der Schlammproben; hartfaseriger Anteil des Schlammes gering).
Der Sandanteil kann anhand der gezogenen Schlammproben und der vorgefundenen Verteilung bzw. Ausbreitung mit rd. 150m2 x 0,05m = 7,5m3 berechnet werden. Unter der Annahme, dass auch ca. die selbe Menge Humus aus den Gerinneflanken in den Teich transportiert wurde, beträgt die Gesamtmenge an Sand und Humus zusammen mit dem 2 %igen Anteil an Laub und Nadeln insgesamt ca. 17 m3 natürlich eingetragenes Material was einen Gesamtanteil von rd. 20 % der Gesamtschlammmenge (85 m3) ausmacht.
Es ist davon auszugehen, dass auf Grund des geringen und vor allem sehr langsam verfügbaren Nährstoffinhaltes des natürlichen Eintrages (der Sandanteil beinhaltet praktisch keine Nährstoffe) der von der Teich- und Gerinneumgebung eingeschwemmte Anteil nur als einfaches Schlammvolumen (praktisch ohne Wachstumsdynamik) anzusetzen ist.
Zum Nachweis, dass der über diesen 20 %igen Anteil hinausgehende Schlammanteil den Abwassereinleitungen durch die schon in der ho. Stellungnahme vom 24.7.03 genannten Oberlieger zuzuordnen ist, wird folgende Berechnung der Feststofffrachten bzw. Biomasse vorgenommen, die sich aus den durchschnittlichen Kennzahlen aus der Abwassertechnik ergeben.
Nach mechanischer Vorreinigung häuslichen Abwassers (dies ist bei 3 - Kammerfaulanlagen der Fall) ist von einer spezifischen Feststoffmenge von ca. 30 g FS/EW.d auszugehen.
Daraus ergibt sich bei einer Einleitdauer von ca. 7 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Sanierung und Räumung des Teiches in Jahr 1994 bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Abwassereinleitungen im Jahr 2001) und bei insgesamt ca. 5,6 EW eine Feststofffracht von 5,6 EW x 365 x 7 x 30 g FS/EW.d = 429.240 g FS ( 430 kg FS. (Die 5,6 EW ergeben sich durch Berücksichtigung der ständig und vorübergehend anwesenden Einwohner - bei Familie des Erstmitbeteiligten: 3 Personen ständig, 5 Personen an jedem 2.
Wochenende; bei Familie der Zweit- und Drittmitbeteiligten:
2 Personen ständig, 3 Personen an den Wochenenden).
Unter der Annahme von 4 % Trockensubstanzgehalt (40 kg TS / m3 Schlamm) ergibt das ein Schlammvolumen von rd. 11 m3. Unter Zugrundelegung einer spezifischen Phosphormenge von 2,3 g P / E.d im mechanisch gereinigten häuslichen Abwasser ergibt sich insges. eine Phosphorfracht von rd. 5,6 EW x 365 x 7 x 2,3 g P / EW.d = 33 kg P. Eine Umsetzung dieser Nährstofffracht in Biomasse im Verhältnis BSB5 : N : P = 100 : 5 : 1 (Erfahrungswert für häusliches Abwasser) bzw. 80 : 3 : 1 (bei mechanisch gereinigtem Abwasser) ergibt eine Trockenmasse von 2640 kg bzw. 66 m3 Schlamm bei 4 % Trockensubstanzgehalt.
Zusammen mit dem primär aus den Abwasseranlagen eingetragenen Schlamm (rd. 11 m3) ergibt das eine abwasserbürtige Gesamtschlammmenge von 77 m3.
Diese abgeschätzte von den Abwassereinleitungen direkt verursachte sowie über den Umweg der Pflanzen- und Algenproduktion induzierte Schlammmenge fügt sich gut in das durch die übrigen Ermittlungen erhobene Gesamtbild ein.
Zusammenfassend kann also von folgenden Schlamm- bzw. Sedimentmengen ausgegangen werden:
Derzeit im Teich vorgefundene Schlammmenge | ca. 75m3 |
Durch die BW während der Eutrophierungsphase | |
entfernte Wasserpflanzen- bzw. Algenmasse | ca. 10. m3 |
Gesamtschlammmenge | ca. 85 m3 |
Durch natürlichen Eintrag in den Teich transportierte | |
Schlammmenge | ca. 17 m3 |
(d.s. ca. 20 % von der Gesamtschlammmenge) | |
Die von den Oberliegern durch Abwassereinleitung verursachte Schlammmenge beträgt daher | ca. 68 m3 |
Diese Schlammmenge ist den Oberliegern, Erstmitbeteiligter und Zweit- und Drittmitbeteiligte, im Verhältnis 59 % zu 41 % (die Abänderung des Aufteilungsschlüssels gegenüber der Stellungnahme vom 24.7.2003 erfolgte auf Grund der Angabe der Familie des Erstmitbeteiligten vom 19.8.03, dass die erhöhte Personenzahl am Wochenende nicht ständig gegeben war) zuzuordnen.
Zu den weiteren Fragen der Behörde im Votum ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzustellen:
- Die Durchführung chemischer Analysen ist nicht erforderlich bzw. auch nicht zielführend, da dadurch keine wesentlich genauere Beurteilung zu erwarten ist und lediglich erhebliche Kosten verursacht werden.
- Zur Beseitigungsfrist ist festzustellen, dass die Räumung des Teiches unverzüglich (mögliche Beschädigung durch Frosteinwirkung auf die Vorsatzmauer des Dammes bei abgesenktem Wasserspiegel im Winter) erfolgen sollte. Andererseits soll aber auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ausbringung des Schlammes auf landwirtschaftliche Flächen zu schneefreien Zeiten gegeben sein. Es wird daher vorgeschlagen, als spätesten Beseitigungstermin den 30. April 2004 zu bestimmen, wobei auf die Frostgefahr hingewiesen werden soll."
Mit Schreiben vom 11. November 2003 legten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. JH vom 31. Oktober 2003 vor. Gegenstand dieser Stellungnahme ist Befund und Gutachten hinsichtlich der beim Lokalaugenschein vom 28. Oktober 2003 gezogenen Proben des Teichsedimentes. Die Begutachtung der Core-Kerne habe eine Mächtigkeit der Schlammauflage von ca. 15-50 cm ergeben. Der Schlamm sei durchgehend schwarz, faulig und rieche nach Schwefelwasserstoff, ein Hinweis auf sauerstofffreie Verhältnisse im Sediment. An einer Core-Probe, die an der südlichen Teichseite genommen worden sei, habe eine deutliche Schichtung festgestellt werden können. So habe sich im unteren Ende sandiges, helles Substrat und direkt darüber eine ca. 20 cm mächtige Faulschlammschicht befunden. Dieses unterhalb des Faulschlamms befindliche, nicht reduzierte Substrat sei ein Zeiger für die frühere unbelastete Situation in diesem Gewässer. In der Faulschlammauflage befänden sich auch Reste einer Algenblüte, Nadeln und Blattreste. Der Anteil der Nadeln und Blattreste könne auf < 2 % geschätzt werden.
Bei der Begehung des Zubringers hätten keine Indizien für eine erhöhte saprobielle Belastung des Gewässers festgestellt werden können. So seien weder Reduktionszeichen (auch nicht nach Aufwühlen des Substrats) noch Geruch, Schaum etc. wahrgenommen worden; offenbar habe sich das Gewässer nach Beendigung der Abwassereinleitungen weiter erholt und nähere sich wieder dem natürlichen Zustand. Die natürlichen Einträge ließen sich nach den Nadeln und Laubresten mit bis zu etwa 2 % der festgestellten Gesamtbelastung durch Schlammablagerungen abschätzen (wird näher ausgeführt).
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten einen Schriftsatz vom 9. Dezember 2003, in dem sie rügten, dass auf das Anwesen der Familie R., welches augenscheinlich unzulässig direkt in den Vorfluter einleite, gar nicht eingegangen worden sei. Sie bestritten ausdrücklich die Richtigkeit des Inhalts aller vorgelegten Privatgutachten, ebenso die Annahme des Amtssachverständigen, es liege ein Gesamtschlammvolumen von rund 85 m3 vor. Sie zogen sowohl die Ergebnisse der durch die Vertreterin des Privatsachverständigen H anlässlich der Befundaufnahme am 28. Oktober 2003 entnommenen Schlammproben in Zweifel als auch das Gutachten dieses Privatsachverständigen vom 31. Oktober 2003.
Sie brachten weiters vor, dass nach wie vor völlig unbegründet davon ausgegangen werde, dass es sich bei den mutmaßlichen Abwassereinleitungen der Mitbeteiligten um dauernde Einleitungen handle, was jedoch bis heute niemals festgestellt worden sei. Andererseits sei anhand dieser Berechnung ein Zeitraum von etwa sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Sanierung und Räumung des Teiches im Jahr 1994 zu Grunde gelegt, ohne dass in geeigneter Weise festgestellt worden wäre, in welchem Umfang im Jahr 1994 überhaupt tatsächlich eine Sanierung und Räumung des Teiches stattgefunden habe. Schließlich beruhe die Anteilsberechnung des Amtssachverständigen auf unrichtigen Annahmen.
Die gegenständlichen Verunreinigungen seien nicht überwiegend und nicht ausschließlich, jedenfalls in keinem relevanten Ausmaß auf zulässige oder unzulässige Einleitungen der Mitbeteiligten in das Vorflutgerinne zurückzuführen und gegebenenfalls nicht quantifizierbar. Wenn wohl auch gegenüber den Mitbeteiligten kurzzeitig direkte Einleitungen in das Vorflutgerinne hätten festgestellt werden können, so habe es sich keinesfalls um dauernde derartige Einleitungen gehandelt, schon gar nicht über einen längeren Zeitraum, weil die Familien der Mitbeteiligten ihre Anlagen alle Jahre regelmäßig entleeren ließen.
Auch die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme zu den Gutachten des Amtssachverständigen vom 9. Dezember 2002, in der sie unter anderem darauf hinwiesen, dass der Amtssachverständige den Sandanteil und weitere 9,5 m3 als natürlichen Eintrag (Humus, Laub, Nadeln) angegeben habe, zusammen 17 m3. Die verbleibenden 68 m3 (Rest auf 85 m3) seien von den Oberliegern durch Abwassereinleitung verursacht worden. Eine den natürlichen Eintrag am Humus etc., ohne Sand (also 9,5 m3) etwas übersteigende Menge, sei bereits von den Beschwerdeführern entfernt worden. Der verbliebene organische Schlammanteil (68 m3) entspreche demnach praktisch genau der von den Oberliegern verursachten Menge; die Beseitigung sei somit zur Gänze den Oberliegern aufzutragen.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004 erstatteten die Beschwerdeführer schließlich eine weitere Stellungnahme; in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2004 bezogen sich die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien zu den vorgelegten Sachverständigengutachten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2004 wurde der Bescheid des LH vom 14. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass er nunmehr wie folgt lautet:
"Die Mitbeteiligten werden auf Grund eines Antrages gemäß § 138 WRG der Beschwerdeführer verpflichtet, im Verhältnis von 59 % zu 41 % zwischen den beteiligten Oberliegern
1. Erstmitbeteiligter und 2. Zweit- und Drittmitbeteiligte, den Schlamm aus dem Teich auf Grundstück 244/5 im Ausmaß von 68 m3 zu entfernen. Die Entfernung hat sachgerecht und unter Schonung der Teichanlage bis spätestens 30. April 2004 zu erfolgen. Bei der Räumung des Teiches ist Vorkehrung zu treffen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelangt. Hiefür ist für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen sowie sind erforderliche Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen zu treffen.
Der Beginn der Arbeiten ist dem LH als Wasserrechtsbehörde und den Beschwerdeführern rechtzeitig anzuzeigen.
Die Mitbeteiligten werden zur Bezahlung des Betrages von EUR 198,45 gemäß Bundeskommissionsgebührenverordnung 1976 in Verbindung mit den §§ 76, 77 AVG binnen vierzehn Tagen mittels beiliegendem Erlagschein verpflichtet."
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des wesentlichen Inhaltes der Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde, der Einwendungen der mitbeteiligten Parteien, der Stellungnahmen der Beschwerdeführer und des Wortlautes des § 138 Abs. 1 WRG 1959 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Frage sei, ob die von den Beschwerdeführern "angezeigten" Parteien, die Mitbeteiligten und K., verpflichtet seien, den im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Teich auf Grundstück Nr. 244/5 vom Bodenschlamm/Ablagerung zu räumen.
Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die bis zum Jahr 2001 getätigten Ableitungen unter die Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959 fielen. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bewilligungsfiktion sei der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage. Auf Grund des Amtsgutachtens könne aber nicht von einem ordnungsgemäßen Betrieb gesprochen werden, sodass hinsichtlich der Abwasserableitungen dieser Anwesen die Bewilligungsfiktion nicht greife. Die Behörde stelle daher fest, dass alle Ableitungen der Abwässer bis 2001 ohne aufrechte wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien.
§ 138 WRG 1959 sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens vor dem LH sei ersichtlich, dass die Frage, ob sich das Ausmaß der Verschlammung im Teich der Beschwerdeführer im Nachhinein, d.h. Jahre nach Einstellung der Ableitung überhaupt quantifizieren lasse, für das Verfahren von entscheidender Bedeutung sei. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten die Frage der Feststellbarkeit und der Nachweisbarkeit dahingehend beantwortet, dass die Ursache für die Teicheutrophierung und - verschlammung auch ohne weitere Untersuchungen eindeutig den Abwassereinleitungen zuzuordnen sei. Eine Aufteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Teiches könne nach den jeweiligen Einwohnerwerten vorgenommen werden. Dabei habe sich der wasserbautechnische Amtssachverständige an das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. H angelehnt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines habe der wasserbautechnische Amtssachverständige ein abschließendes Gutachten erstattet und sein erstes Gutachten ergänzt und präzisiert. Er komme zusammenfassend zum Ergebnis, dass die vom Oberlieger durch Abwassereinleitungen verursachte Schlammmenge ca. 68 m3 betrage, welche durch die Oberlieger (Mitbeteiligte) im Verhältnis 59 % zu 41 % zu beseitigen seien. Die Einwände der Mitbeteiligten zeigten auf, dass das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Annahmen beruhe, die letztlich auf statistischen und rechnerischen Mittelwerten beruhten. Auf Grund dieser Annahmen könne jedoch eine Verursachung der Abwassereinleitungen über Jahre hinweg für die Verschlammung bzw. einen Teil der Verschlammung im Teich der Beschwerdeführer nachvollzogen werden. Das Gutachten sei diesbezüglich unzweifelhaft. Die Betroffenen beantragten weiter gehende Untersuchungen, legten jedoch keine fachlichen Untersuchungen vor, auf Grund deren weiter gehende Untersuchungen als erforderlich zu erachten seien. Die Ableitung vom Anwesen K. sei nicht als ursächlich erkannt worden.
Der Antrag auf ein Umleitungsgerinne bzw. der teichbauliche technische Zustand des Teiches seien für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da dies nicht unmittelbar die Frage der Verschlammung berührte. Die Miteinbeziehung der Familie R. sei auf Grund des ermittelten Sachverhaltes nicht erforderlich, da keine Ableitungen häuslicher Abwässer in dieses Gerinne feststellbar gewesen seien (vgl. das Gutachten sowie die Verhandlungsschrift der BH G vom 12. November 2001). Diese Feststellung beinhalte jedoch keineswegs, dass die Entsorgung der häuslichen Abwässer (Versickerung) gemäß wasserrechtlichen Vorschriften erfolgt sei.
Zur Festlegung der Räumungsfrist hätten die Betroffenen keine Gegenausführungen erstattet. Es sei daher die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Frist dem Bescheid zu Grunde gelegt worden. Eine Erörterung der von den Beschwerdeführern in zahlreichen Eingaben erhobenen Vorbringen erübrige sich, da dem Berufungsantrag ohnehin im Wesentlichen entsprochen worden sei. So weit die Beschwerdeführer gegen das bisherige Verfahren vor dem LH Einwände erhoben hätten, seien diese insofern unbeachtlich, als sie durch das nunmehrige Ermittlungsverfahren als überholt bzw. geheilt anzusehen seien. Den von den Verfahrensparteien gestellten Beweisanträgen werde - soweit sie nicht im Zuge des Lokalaugenscheines berücksichtigt worden seien - nicht entsprochen, weil sie zur Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich seien. Was eine Aufteilung des zu entfernenden Schlammes anbelange, seien die Betroffenen ausschließlich verpflichtet, die vom Sachverständigen festgestellte Schlammmenge zu entfernen. Ein möglicher Sandanteil sei mit zu entfernen, da eine Absonderung nicht möglich sei; davon sei aber jene Schlammenge, die durch den natürlichen Verfall des biogenen Eintrages anfalle, zu unterscheiden. Diese Schlammenge hätten die Antragsteller selbst bzw. auf eigene Kosten zu entfernen. Soweit die Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten durch eine Kanalräumungsfirma beantragten, werde hiezu festgehalten, dass es den Betroffenen anheim gestellt sei, ein entsprechendes Unternehmen zu beauftragen, sofern sie nicht über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse oder Gerätschaften verfügten.
Zu den Verfahrenskosten führte die belangte Behörde aus, es sei eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein sowie ein weiterer Lokalaugenschein, jeweils in der Dauer von sieben halben Stunden, durchgeführt worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, dass die Mitbeteiligten die verstärkte Eutrophierung im Teich durch Ableitung von häuslichen Abwässern in das Vorflutgerinne verursacht hätten. Ihnen wäre daher im Verhältnis von 59:41 % entsprechend des verursachten Teiles an der Verschmutzung die nach der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 anfallenden Gebühren vorzuschreiben gewesen.
II.
1. Gegen diesen Bescheid erhoben alle Verfahrensparteien Beschwerde. Die Beschwerde der Verpflichteten Z und M wurde zur hg. Zl. 2004/07/0052 protokolliert, die Beschwerde der Ehegatten S wurde zur hg. Zl. 2004/07/0056 protokolliert.
2. In der Beschwerde 2004/07/0052 wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die dortigen Beschwerdeführer geltend, dass ihre beiden Anlagen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz als wasserrechtlich bewilligt anzusehen gewesen seien, sodass infolge dessen die Bestimmungen des § 138 WRG 1959 nicht (mehr) zur Anwendung gelangen könnten. Es sei daher unzulässig, diese Bestimmungen des § 138 WRG 1959 an davor liegende Zeiträume zu knüpfen, in denen diese Anlagen möglicherweise als nicht bewilligt anzusehen waren. Eine derartige Vorgehensweise widerspreche dem Zweck der Bestimmung des § 33g WRG 1959 und auch dem § 138 leg. cit., weil ein betroffener Antragsteller ohnehin die Möglichkeit habe bzw. gehabt hätte, im Sinne des § 26 WRG seine vermeintlichen Ansprüche im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
Auch die Feststellung des Sachverständigen, dass bis zum Jahr 2001 von keinem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb bei ihren Anwesen gesprochen werden könne, sei nicht begründet und nachvollziehbar. Das gesamte bisherige Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass von diesen Altanlagen dauernde Einleitungen in das Vorflutgerinne erfolgt seien. Aus dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 ergebe sich lediglich die Feststellung, dass direkte Ableitungen "möglich" seien. Mit der Frage der Dauer und Häufigkeit derartiger Ableitungen oder aber der Frage, ob diese Anlagen nicht regelmäßig geleert worden seien, habe sich im bisherigen Verfahren weder die Behörde noch auch der Sachverständige auseinander gesetzt. Der angefochtenen Entscheidung liege schließlich auch ein völlig unzulängliches Sachverständigengutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu Grunde, dessen Mängel insbesondere in der fehlenden Befundaufnahme und mangelnden Begründung lägen. Diese Umstände hätten von den Mitbeteiligten ohne fachliche Untersuchungen releviert werden können, zumal sie ausschließlich auf die Prämissen abstellten, über welche nicht der Sachverständige sondern die belangte Behörde selbst zu entscheiden habe.
Insbesondere seien die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 unberücksichtigt geblieben. Darin hätten sie darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kläranlage der Teichbesitzer selbst die Wasserqualität des unterhalb desselben liegenden Teiches nachhaltig beeinflusse, weshalb sie den Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion dieser Kläranlage beantragt hätten. Auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsanlage des Anwesens R. sei keine fachkundige Stellungnahme getroffen worden. Die vom Sachverständigen ermittelte Schlammmenge sei geschätzt und beruhe keinesfalls auf statistischen und rechnerischen Mittelwerten, was im Hinblick auf die Schlammmenge auch gar nicht ginge. Schließlich wiesen die zu Zl. 2004/07/0052 beschwerdeführenden Parteien noch auf zahlreiche Verfahrensmängel hin.
3. Die zu hg. Zl. 2004/07/0056 auftretenden beschwerdeführenden Parteien S machen in ihrer Beschwerde geltend, sie seien in dem Recht auf konkrete Ausformulierung eines Auftrages an Dritte verletzt, weil der Auftrag des angefochtenen Bescheides nicht exekutierbar sei. Weiters seien sie in ihrem Recht verletzt, dass die Beeinträchtigungen infolge der auf ihrer Liegenschaft vorzunehmenden Arbeiten mittels präziser Vorgaben auf das mögliche - speziell auch zeitliche - Mindestmaß zu beschränken seien. Schließlich seien sie in dem Recht verletzt, den infolge natürlichen Verfalles des biogenen Eintrages angefallenen Schlamm nicht nochmals zu entfernen zu müssen, nachdem sie eine quantitativ (mindestens) entsprechende Menge Biomasse bereits entfernt hätten.
4. Die belangte Behörde erstattete zu den Beschwerden jeweils eine Gegenschrift; sie legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Zur Beschwerde 2004/07/0052 erstatteten die Mitbeteiligten S eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde der dortigen Beschwerdeführer unter Kostenersatz beantragten.
Die zur Beschwerde 2004/07/0056 Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:
1. Die hier entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) ..."
§ 33g Abs. 1 WRG 1959 spielt im vorliegenden Fall für den Zeitraum zwischen 1994 und April 2001 eine Rolle. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 185/1993 ins WRG 1959 eingefügt und hatte bis zum 30. Dezember 1996 folgende Fassung:
"§ 33g. (1) Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung."
Bis zum 30. September 1997 lautete diese Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 795/1996 folgendermaßen:
"§ 33g. (1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden."
Zwischen 1. Oktober 1997 und 17. August 1999 erhielt § 33g Abs. 1 WRG 1959 durch die Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 folgende Fassung:
"§ 33g. (1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 erhielt diese Bestimmung folgenden, bis zum 10. August 2001 geltenden Wortlaut:
"§ 33g. (1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005 längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für die in einem betroffenen Gebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden."
2. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass sich das vorliegende Verfahren auf den Antrag der Ehegatten S, bei dem bei ihrem Teich eingetretenen Missstand möge nach § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vorgegangen werden, bezieht. Unstrittig ist, dass der durch eine Gewässerverunreinigung entstandene Missstand vor dem April 2001 eintrat; wie aus den Akten hervorgeht, wurden danach bei den Oberliegern Reparaturarbeiten an ihren Anlagen durchgeführt bzw. auf Senkgrubenbetrieb umgestellt und gelangte - im Wesentlichen unbestritten von den Ehegatten S - ab Mitte 2001 kein (mechanisch vorgereinigtes) Abwasser mehr in den Vorfluter. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 war daher auf den Zeitraum vor April 2001 abzustellen.
3. Zu prüfen war daher, ob die Oberlieger durch die Art ihrer Abwasserreinigung und -beseitigung in diesem Zeitraum die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hatten. Dies wäre dann der Fall, wenn sie eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Ableitung von Abwässern ohne eine solche Bewilligung vorgenommen hätten. Einer solchen Bewilligung hätte es nicht bedurft, wenn diese Anlagen unter die Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959 gefallen wären. Wäre dies der Fall, käme ein wasserpolizeilicher Auftrag gegen die Oberlieger gar nicht in Betracht (vgl. dazu das zu § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 185/1993 ergangene Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 94/07/0174).
Aus den Akten (Bericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001, mündliche Verhandlungen vom 5. April 2001) geht hinsichtlich der zu hg. Zl. 2004/07/0052 beschwerdeführenden Parteien (Oberlieger) hervor, dass jeweils entgegen der baurechtlichen Bewilligung das nur mechanisch vorgereinigte (Dreikammer-Faulanlage) Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet wurde.
3.1. Bis zum 17. August 1999 kann eine Bewilligungsfiktion der mechanischen Abwasserreinigungsanlagen der Oberlieger schon deshalb verneint werden, weil § 33g WRG 1959 damals auf die Existenz einer baubehördlichen Bewilligung (ab der Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 allenfalls einer abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung) abstellte. Für die vorhandenen Dreikammer-Faulanlagen der Oberlieger existierte aber weder eine baurechtliche noch eine abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung. Bis zum 17. August 1999 konnte die Bewilligungsfiktion des § 33g Abs. 1 WRG 1959 die Altanlagen der Oberlieger schon deshalb nicht umfassen.
3.2. Aber auch für den Zeitraum danach, in dem § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 in Geltung stand, und wo das Erfordernis einer bestehenden baurechtlichen oder abgelaufenen wasserrechtlichen Bewilligung ersatzlos entfiel, gilt im Ergebnis aus nachstehenden Gründen nichts anderes:
Den Oberliegern ist dahin zuzustimmen, dass der Umstand, dass entgegen einer anders lautenden baurechtlichen Bewilligung vorgereinigte Abwässer in den Vorfluter abgeleitet wurden, noch nicht den Eintritt der Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959 hinderte. Entscheidend dafür war in diesen Zeitraum aber, ob die Abwasserreinigungsanlagen "ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten" wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2005, 2002/07/0151, dazu die Ansicht vertreten, dass dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls voraussetzt, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird.
Von einem Betrieb in technisch einwandfreier Weise ist aber im vorliegenden Fall, bezogen auf den hier interessierenden Zeitraum, nicht auszugehen. So geht hinsichtlich der Anlage Z. aus der diesbezüglich inhaltlich nicht bestrittenen Verhandlungsschrift vom 5. April 2001 hervor, dass die "Absetzanlage augenscheinlich bereits im zunehmenden Verfall begriffen, die Zwischenwände über den Flüssigkeitsspiegel stark erodiert und die Tauchschürze im Bereich der Flüssigkeitsoberfläche weitgehend angegriffen sei." Von einem ordnungsgemäßen Betrieb bzw. Instandhaltung der Abwasserreinigungsanlage Z. kann daher keine Rede sein.
Hinsichtlich der Anlage M. wurde damals festgehalten, dass bei Fehlanschlüssen von Dachwässern an die Dreikammerfaulanlage bzw. beim Eindringen von Oberflächenwasser in die augenscheinlich in Eigenbauweise hergestellte Abwasseranlage ebenfalls eine Ausschwemmung hochkonzentrierter Abwässer möglich sei (Bericht der Gewässeraufsicht). Der Befund anlässlich der mündlichen Verhandlung am 5. April 2001 spricht neben einer Vermauerung der Abflüsse auch von der Behebung von Bauschäden.
Auch hier scheint ein Betrieb in technisch einwandfreier Weise zumindest fraglich gewesen zu sein. Allerdings spricht noch ein weiterer, rechtlicher Aspekt gegen die Annahme, die Altanlage der Oberlieger M. sei "ordnungsgemäß" betrieben worden:
Dieser Begriff findet sich seit der Einfügung der Bestimmung des § 33g Abs. 1 WRG durch die Novelle BGBl. Nr. 185/1993 ins WRG 1959 als eine der Voraussetzungen für den Eintritt der Bewilligungsfiktion. Damals sollten mit dieser Bewilligungsfiktion nur "Kleineinleiter" erfasst werden, die als bloß geringfügig und damit bewilligungsfrei angesehen wurden; durch die Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften auf dem Abwassersektor durch die WRG-Novelle 1990 war für diese Gruppe von Einleitern wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Die Bewilligungsfiktion sollte die Kriminalisierung dieser Anlagenbetreiber verhindern, die Anlagen sollten aber in absehbarer Zeit an den heutigen Standard herangeführt werden (vgl. die Erläuterungen zur zitierten Novelle, GP XVIII, AB 961, S. 8f).
Von der Bewilligungsfiktion sollten daher nur solche Einleitungen erfasst werden, die als "bloß geringfügig" betrachtet wurden, die somit vor der WRG-Novelle 1990 bewilligungsfrei waren. Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/07/0151). Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG 1959 entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, 99/07/0003).
Eine Nutzung eines Gewässers, die zu einer Verschmutzung (hier: des Vorfluters und des unterliegenden Teiches) führt, geht über das Maß der Geringfügigkeit jedenfalls hinaus. Geht man von der - noch zu prüfenden (siehe unten Punkt 4.3) - Voraussetzung aus, dass das Maß der Einwirkung auf den Vorfluter und den Teich durch die Altanlage M. mehr als geringfügig war und somit den Begriff des "ordnungsgemäßen Betriebes" nicht erfüllte, ist auch hinsichtlich dieser Anlage davon auszugehen, dass die Bewilligungsfiktion des § 33g Abs. 1 WRG 1959 zu keinem Zeitpunkt Anwendung finden konnte.
4. Strittig ist das Ausmaß und die Auswirkung der Einleitungen der Altanlagen der Oberlieger auf den Vorfluter und die Teichanlage. Die Oberlieger meinen, es sei zwar die Möglichkeit einer Einleitung festgestellt worden, allerdings fehlten sachverhaltsmäßige Grundlagen für die Annahme der belangten Behörde, eine solche Einleitung nur mechanisch vorgereinigter Abwässer in die Teichanlage sei seit 1994 auch tatsächlich geschehen.
Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich auf die eingeholten, oben wiedergegebenen Gutachten ihres wasserbautechnischen Sachverständigen. Dieser wiederum übernahm Teile des Privatgutachtens Dris. H in seine Gutachten.
4.1. Die beschwerdeführenden Oberlieger kritisieren diese Vorgangsweise des Amtssachverständigen und meinen, er hätte sich nicht auf diese von der gegnerischen Seite vorgelegten Beweismittel beziehen bzw. diese in seine gutachtlichen Ausführungen übernehmen dürfen.
Damit sind sie aber im Irrtum.
Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.
So sprach der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Privatgutachtens in ein Gutachten eines Amtssachverständigen in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, 91/07/0130, aus, dass der Umstand, dass Amtssachverständige Teile eines Privatgutachtens ihrer Beurteilung einer nur fachkundig zu lösenden Frage zugrundegelegt haben, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit nehme, wenn sie begründen, warum einzelne Teile nicht übernommen worden seien. Die Richtigkeit der übernommenen Teile müsste von den Amtssachverständigen nicht dargelegt werden, wenn dazu fachlich fundierte Einwände nicht vorgebracht worden seien.
Im vorliegenden Fall übernahm der Amtssachverständige Teile des Privatgutachtens Dris. H bzw. die Ergebnisse der von dessen Hilfskräften durchgeführten Untersuchungen, stimmte ihnen zu bzw. erachtete die Ergebnisse als zutreffend. Dies jeweils vor dem Hintergrund seiner eigenen Fachkunde; auf gleicher fachlicher Ebene traten die beschwerdeführenden Oberlieger (auch) diesem Teil des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht entgegen. Den genannten Bedenken gegen die Gutachten des Amtssachverständigen kann nicht gefolgt werden.
4.2. Der Amtssachverständige gelangte in seinem ergänzenden Gutachten zum fachlich begründeten Ergebnis, neben einem gewissen natürlichem Materialeintrag in den Teich, sei der Aufbau des Schlammvolumens an der Teichsohle ausschließlich auf Abwassereinleitungen zurückzuführen. Der Nachweis, dass der über dem mit 20 % angenommenen Anteil an natürlichem Eintrag liegende Eintrag den Abwassereinleitungen durch die Oberlieger zuzuordnen sei, traf der Sachverständige unter Berechnung der Feststofffrachten bzw. der Biomasse. Diese Berechnung der Schlammmenge unter Annahme einer Einleitdauer von ca. 7 Jahren und deren Ergebnisse stimmte mit dem durch die übrigen Ermittlungen erhobenen Gesamtbild überein.
Die beschwerdeführenden Oberlieger bestritten zwar die Räumung des Teiches im Jahr 1994, den angenommenen 7-jährigen Zeitraum der Einleitungen, die Einleitungen überhaupt sowie die Ergebnisse des Privatgutachtens bzw. der Proben und die Schlussfolgerungen im Gutachten des Amtssachverständigen. Sie traten aber diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch die in diesem Zusammenhang genannten Gutachten der Amtssachverständigen erster Instanz können nicht als den Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde widersprechend qualifiziert werden, weil sie dazu und zu den dort getroffenen Überlegungen und Berechnungen gar keine Ausführungen enthalten.
Die belangte Behörde folgte - im Rahmen der Beweiswürdigung - dem Gutachten ihres Amtssachverständigen, zusätzlich dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vor der BH vom 12. November 2001 hinsichtlich der Einleitung des Anwesens R. und den Angaben der Oberlieger M. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001; schließlich erachtete sie auch die Angaben der Teichbesitzer über die 1994 erfolgte Räumung des Teiches als glaubwürdig.
Im Rahmen der Prüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof auf ihre Schlüssigkeit sind aber keine Zweifel daran erwachsen, dass diese Überlegungen der belangten Behörde mit den Denkgesetzen in Einklang stünden. Sie basieren entgegen der Rüge der beschwerdeführenden Oberlieger auch auf einem vollständig festgestellten Sachverhalt. So haben die Teichbesitzer eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Funktion der Kläranlage vorgelegt und hatte der wasserbautechnische Amtssachverständige bei der zitierten mündlichen Verhandlung vom 12. November 2001 zum Anwesen R. ausgeführt, dass die Ableitung bereits vor längerer Zeit durch Abmauern des Überlaufes der Anlage in den Nahbereich des Gerinnes reduziert bzw. bis auf einen geringen Umfang (durchsickerndes Abwasser durch die Betonfüllung des Überlaufrohres) zurück genommen worden sei. Darauf aufbauend gelangte der Amtssachverständige der belangten Behörde zur Ansicht, diese Einleitung sei vernachlässigbar.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.
4.3. Folgt man aber den Schlussfolgerungen des auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochenen Gutachtens des Amtssachverständigen, so ist von einer Einleitung von nur mechanisch vorgereinigtem Abwasser durch die Altanlagen der Oberlieger und von einer Kausalität dieser Einleitung mit der Verschlammung des Teiches der Unterlieger, somit von einer Gewässerverunreinigung, die - im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - den Missstand der Teichverschlammung verursacht hat, auszugehen. Damit steht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Oberlieger mit dem Ziel der Beseitigung dieses Missstandes in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
4.4. Der wasserpolizeiliche Auftrag sieht eine Aufteilung der Entsorgung zwischen den Oberliegern im Verhältnis 41 : 59 vor. Dies wurde seitens des Amtssachverständigen mit den Angaben über die Zahl der anwesenden Personen bei diesen Anwesen begründet. Hinsichtlich der Zahl der Anwesenden der Familie M. bezog sich der Amtssachverständige auf deren eigene Angaben in der Verhandlungsschrift vom 5. April 2001, wonach das "Anwesen von zwei ständigen Bewohnern benutzt wird, an den Wochenenden kommt der Sohn der Eigentümer, der arbeitsbedingt die Woche über auspendelt, hiezu."
Der Amtssachverständige konnte seinen Berechnungen daher die Angabe zu Grunde legen, dass bei diesem Anwesen - zumindest bis zum April 2001 - in der Regel drei Personen an den Wochenenden anwesend waren. Die Angaben vom 9. Dezember 2003, wonach der Sohn "seit etwa fünf Jahren über eine eigene Wohnung in G verfüge" und "auch an Wochenenden nicht mehr (außer zu stundenweisen Besuchen) bei den Eltern aufhältig sei", sind zu unbestimmt, um einen Berechnungsfehler aufzuzeigen. So bleibt unklar, was "seit etwa fünf Jahren" bedeutet; geht man davon aus, dass damit nicht volle fünf Jahre gemeint sind, so verbleibt jedenfalls ein Zeitraum von 1994 bis Frühjahr 1999, somit ein Großteil des bis April 2001 reichenden Gesamtzeitraumes, in dem die Erstangaben nicht bestritten werden. Der zitierten Aussage ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Sohn auch bereits vor dem April 2001 seine Wochenenden nicht mehr regelmäßig bei den Eltern verbracht habe, was ja in Widerspruch zu deren Angaben vom 5. April 2001 stünde. Selbst wenn man diese Aussage aber so verstehen wollte, ist nicht davon auszugehen, dass sich - angesichts der rechnerisch untergeordneten Bedeutung der nur an Wochenenden anwesenden Personenanzahl und des geringen davon betroffenen Zeitraums - bei der Berücksichtigung von "stundenweisen" Besuchen an Wochenenden ein anderes Ergebnis der Anteilsberechnung ergeben hätte.
Es sind daher auch keine Zweifel an der Aufteilung der Entsorgung zwischen den Oberliegern entstanden.
5. Die zu Zl. 2004/07/0056 beschwerdeführenden Teichbesitzer rügen nun die Unbestimmtheit und damit die mangelnde Vollstreckbarkeit des Auftrages.
Der angefochtene Bescheid enthält die Verpflichtung, Schlamm aus dem Teich im Ausmaß von 68 m3 sachgerecht und unter Schonung der Teichanlage bis zum 30. April 2004 zu entfernen. Dabei ist Vorkehrung zu treffen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelangt; hiefür ist für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen und es sind erforderliche Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen zu treffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Der zitierte Auftrag erfüllt diese Anforderungen an die Bestimmtheit von wasserpolizeilichen Aufträgen.
Dieser Auftrag bezieht sich auf die Entfernung von Schlamm aus dem Teich im Ausmaß von 68 m3. Dieses Ausmaß entspricht nach den Berechnungen des Amtssachverständigen der durch die Einleitung verursachten Menge an Schlamm. Nur in diesem Ausmaß besteht die Entfernungsverpflichtung der Oberlieger. Nicht zu entfernen ist die über die 68 m3 hinausgehende Schlammmenge, die auf natürlichen Eintrag zurückzuführen ist. Eine genaue Trennung innerhalb der Schlammmengen ist weder möglich noch notwendig. Eine Beseitigung von Sand bzw. eines Sandanteiles beim Schlamm ist nicht Gegenstand des Auftrages; dieser ist dann erfüllt, wenn 68 m3 Schlamm entfernt wurde.
Aus dem Befund des Amtssachverständigen ergibt sich, wo sich dieser Schlamm in welcher Mächtigkeit befindet. Es erscheint auch ohne geometrische Umschreibung der Gestalt der zu entfernenden Masse möglich, dem Auftrag nachzukommen bzw. ihn zu vollstrecken, weil eine Entfernung von Schlamm in diesem Ausmaß nicht anders als durch Entfernung an den bezeichneten Stellen in der bezeichneten Tiefe möglich erscheint.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Schlammmenge, die vom Amtssachverständigen ermittelt und deren Ausmaß nachvollziehbar nachberechnet wurde, sich aus technischen Gründen nicht messen oder nicht entfernen ließe.
Die genaue Angabe der Technik, mit der die Entfernung des Schlammes dann konkret vorgenommen wird, ist für die Vollstreckbarkeit dieses Auftrages nicht notwendig. Es obliegt den Verpflichteten, den diesbezüglich geeigneten, zum Ziel führenden Weg zu wählen, selbst tätig zu werden oder die Beiziehung eines gewerblichen Unternehmens in Betracht zu ziehen. Jedenfalls ist die Räumung dann unter Schonung der Teichanlage durchzuführen. Die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen konkret für die Schonung der Teichanlage zu treffen sind, ist wiederum abhängig von der Art der Durchführung der Räumung, weshalb eine nähere Konkretisierung solcher Maßnahmen auch nicht geboten war.
Von einer Unbestimmtheit des Auftrages im Sinne mangelnder Vollstreckbarkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
IV.
Es erweisen sich daher beide Beschwerden, sowohl diejenige der Oberlieger als auch diejenige der Teichbesitzer, als unbegründet; sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 7. Juli 2005
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