Normen
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt II ihres Bescheides vom 29. März 1995 sprach die belangte Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Gemäß §§ 48-50 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, i.d.g.F., und unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, werden für den Ausbau der Landesstraßen Nr. 331 und 337 im Baulos 'Gösting Thalersee II' die nachstehenden gekennzeichneten Teilflächen und sonstige Anlagen dauernd und lastenfrei zu Gunsten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, enteignet und die Höhe der Entschädigung für die unten angeführten Liegenschaftseigentümer wie folgt bestimmt:
...
Nr.:3.)
KK, Eigent. 1/1
K-Gasse, G
KG G,
EZ: 1460, GstNr.: 880/7, 15 m2, Preis/m2 S 325,--,
Entschädigung S 4.875,--;
Eine Ersatzabstellfläche für 5 PKW im Ausmaß von 12,5 x 5,0 m wird bauseits zwischen Grundgrenze und Aufgangsstiege errichtet. Die Stiege ist, falls erforderlich, nach rechts zu versetzen bzw. neu anzulegen. Die Hangsicherung entlang der Abstellfläche erfolgt mit Natursteintrockenmauerwerk.
GESAMTENTSCHÄDIGUNG. | S 4.875,-- |
Vorläufiger Auszahlungsbetrag | S 4.387,-- |
Bankverbindung: ...
Das Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, wird verpflichtet, die Entschädigungsbeträge binnen 12 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Auszahlung zu bringen."
Nach der kurzen Begründung dieses Bescheides ist darin ein Abschnitt "Beurkundung" enthalten, in welchem ein "Übereinkommen" zwischen dem mitbeteiligten Land und den im Spruch genannten Liegenschaftseigentümern gemäß § 29 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 dargestellt ist, wonach die Liegenschaftseigentümer sich mit der ermittelten Entschädigung einverstanden erklären und auf das Begehren verzichten, die Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen; weiters gegen die sofortige Inangriffnahme der Straßenarbeiten keine Einwendungen erheben; im Übereinkommen sind weitere Abwicklungsvereinbarungen enthalten.
Am 2. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG gegen die Steiermärkische Landesregierung und modifizierte diesen am 22. Juli 2002 dahingehend, dass "der Magistrat der Stadt Graz gemäß § 4 VVG als Vollstreckungsbehörde die mangelnde Leistung, nämlich die Errichtung einer Ersatzabstellfläche für fünf PKW im Ausmaß von 12,5 mal 5,0 m bauseitig zwischen Grundgrenze und Aufgangstiege und die Stiege, falls erforderlich, nach rechts zu versetzen bzw. neu anzulegen sowie die Hangsicherung entlang der Abstellfläche mit Natursteintrockenmauerwerk vorzunehmen, nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, bewerkstelligen" möge. In eventu wurde begehrt, dem Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung die Vorauszahlung der Kosten für die oben beschriebene bauliche Maßnahme aufzutragen und diesen Auftrag zu vollstrecken.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Graz vom 6. Februar 2003, zugestellt am 10. Februar 2003, wurden die (modifizierten) Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass bereits im Schreiben vom 12. Juli 2002 der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass es dem Titelbescheid hinsichtlich der begehrten Vollstreckung der Bezeichnung einer zu einer solchen Leistung verpflichteten Partei mangle. Damit bestehe ein Vollstreckungshindernis, das eine Entsprechung des gestellten Vollstreckungsantrages unmöglich mache. Auch ohne Kenntnis des näheren Verfahrensverlaufes werde dennoch zumindest die Vermutung angestellt, dass nicht nur die Entschädigungssumme, sondern auch die Errichtung der Ersatzabstellfläche Gegenstand einer (privatrechtlichen) Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Landesstraßenverwaltung gewesen hätte sein können. Nachdem sich der Antrag zunächst gegen die Steiermärkische Landesregierung gerichtet habe, habe der Beschwerdeführer im modifizierten Antrag vom 22. Juli 2002 das Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, als Verpflichtete bezeichnet. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beantragt, dem Antrag vom 2. Mai 2002 Folge zu geben. Die Behörde habe daraufhin am 26. August 2002 hinsichtlich dieses modifizierten Antrags mitgeteilt, dass der Antrag vom 2. Mai 2002 einer Erledigung nicht mehr zugänglich sei, weil der Beschwerdeführer diesen ausdrücklich modifiziert habe und damit ein neuer Antrag vorliege. Was diesen Antrag betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach dem in Ablichtung vorgelegten Bescheid zweifelsfrei zu erkennen sei, dass das Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, nicht zur Errichtung der in Rede stehenden Ersatzabstellfläche verpflichtet sei. Mit Eingabe vom 15. Jänner 2003 habe der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Erledigung des Antrags ersucht.
Die Behörde sehe angesichts dieser nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde klaren Sach- und Rechtslage keine Notwendigkeit, die Frage näher zu prüfen, ob dem Einschreiter überhaupt ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zukomme, oder aber nicht, was lediglich für die Frage bedeutsam gewesen wäre, ob der Antrag nun ab- oder aber zurückzuweisen sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinem Recht verletzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach dem Bescheid vom 29. März 1995 eindeutig und zweifelsfrei das Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, verpflichtet sei. Obwohl er das Land mehrmals aufgefordert habe, eine Ersatzabstellfläche - wie bescheidmäßig vorgesehen - zu errichten, sei es dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Stattdessen wären ihm Alternativvorschläge mit der Begründung, dass die bescheidmäßige Ausführung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspreche und hohe finanzielle Mittel erforderlich wären, unterbreitet worden, welche jedoch nicht von ihm angenommen worden seien. Der Rechtsanspruch auf "Errichtung dieser Parkfläche" sei seitens des Landes Steiermark nie bestritten worden. Das ihm enteignete Grundstück sei zu Gunsten des Landes Steiermark im Grundbuch einverleibt worden. Der von der Unterbehörde erlassene Bescheid sei rechtlich unrichtig und beinhalte wesentliche Verfahrensmängel. Der Bescheidspruch des Bescheides vom 29. März 1995 sei so gefasst, dass dieser einer Zwangsvollstreckung zugänglich sei. Er bestimme das Land Steiermark als verpflichtete Partei und umschreibe die Leistung präzise. Obwohl es dem Titelbescheid an der Erfüllungsfrist mangle, sei unter Bedachtnahme darauf, dass seit Erlassung des Bescheides und dem Einbringen des Antrages auf Ersatzvornahme mehr als sieben Jahre vergangen seien, die Fälligkeit der Leistung zweifelsohne zu bejahen, zumal dies laut ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) ohnehin "sofort" zu erbringen gewesen wäre. Die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens komme im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens nicht in Betracht. Müsse es im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so habe die Behörde diese vorzunehmen. In diesem Sinne hätte die Vollstreckungsbehörde zumindest den bezughabenden Verwaltungsakt vom Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, zur Einsicht anzufordern gehabt und sich in der Folge mit diesem vertraut machen müssen. Alleine eine Akteneinsicht hätte genügt, um die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, nicht mehr in Frage zu stellen.
Die belangte Behörde erließ daraufhin mit 5. Juli 2004 den nunmehr bekämpften Bescheid, in welchem sie der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Dabei führte sie aus, dass im Bescheid vom 29. März 1995 im Spruch II 15 m2 des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstückes Nr. 880/7, enteignet und die Entschädigung festgesetzt worden sei. Die ebenfalls im Bescheid enthaltene Vereinbarung auf Herstellung einer Ersatzabstellfläche für 5 PKW's könne nicht als Bestandteil einer Enteignung im Sinne des §§ 48 - 50 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes in Verbindung mit dem Eisenbahnenteignungsgesetz angesehen werden. Sie könne nur so verstanden werden, dass es sich hier um eine Vereinbarung zwischen der Straßenverwaltung und dem betroffenen Grundeigentümer handle. Der Spruch des Bescheides rechtfertige solche Maßnahmen nicht. Die Vereinbarung könne daher nur als ein dem Zivilrecht zuzurechnender Vertrag, der nicht dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz unterliege, angesehen werden. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Liegenschaftseigentümer sich in einer Vereinbarung vom 16. Februar 1995 bereit erklärt habe, einen Betrag von S 200.000,--
als Aufwandentschädigung für die Ersatzabstellfläche für 5 PKW's zu akzeptieren, wobei es ihm überlassen bleibe, dieses Bauwerk zu errichten oder anderweitige Parkplätze zu schaffen. Daraus ergebe sich ebenfalls, dass die Errichtung dieser Ersatzabstellfläche für die genehmigte Realisierung der Landesstraße nicht unbedingt erforderlich sei und dass die Regelung hinsichtlich dieser Ersatzabstellfläche dem jeweiligen Willen der Vertragspartner, Landesstraßenverwaltung und Grundeigentümer, unterlägen. Diese Vereinbarung sei nicht eine auf die Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes bzw. des Eisenbahnenteignungsgesetzes begründende Regelung, sondern eine freie Vereinbarung zwischen diesen beiden Parteien. Die Durchsetzung dieser Vereinbarung sei im Wege der Verwaltungsvollstreckung ausgeschlossen, da mit der Verwaltungsvollstreckung nur mit Bescheid geregelte Rechtsverhältnisse durchgesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall habe der betroffene Liegenschaftseigentümer selbst im Rahmen einer Vereinbarung der Landesstraßenverwaltung auf die Durchführung dieser Maßnahmen gegen Bezahlung einer Entschädigung verzichtet. Die Unterbehörde habe ebenfalls erkannt, dass diese Regelung nicht der Verwaltungsvollstreckung unterliege, weshalb auch ihr Bescheid aus Sicht der Berufungsbehörde rechtmäßig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 idF LGBl. 133/1974 lauten:
"§ 48
(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2) Für die Neuanlage, die Verlegung, den Umbau und für Zwecke der Erhaltung öffentlicher Interessentenwege kann die Enteignung von der Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
...
§ 50
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.
(2) Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
(3) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch den Bescheid der im § 49 genannten Behörde über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb 8 Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Die Höhe der im Verwaltungsweg festgesetzten Entschädigung kann mit Berufung nicht angefochten werden.
(4) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Auf gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, auf deren Feststellung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden."
§§ 8 und 29 Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 in der Fassung BGBl. 91/1993 lauten:
(1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.
(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.
...
§ 29. (1) Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.
(2) Liegen die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Vereinbarung nur dann protokolliert werden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter dem zurückbleibt, der von den Sachverständigen angegeben wird oder der im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.
(3) Eine mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches."
Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung auf der Rechtsansicht, dass die im Bescheid vom 29. März 1995 enthaltene "Vereinbarung über die Errichtung einer Ersatzabstellfläche" einer Vollstreckung nach dem VVG nicht zugänglich sei, da eine solche nicht als Bestandteil einer Enteignung im Sinne des §§ 48 bis 50 LStVG in Verbindung mit dem Eisenbahn-Enteignungsgesetz angesehen werden könne. Die genannten Gesetze böten keine gesetzliche Grundlage für eine "Vereinbarung" zwischen der Straßenverwaltung und dem betroffenen Grundeigentümer im Enteignungsbescheid. Vielmehr stelle diese Vereinbarung eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Straßenverwaltung und dem betroffenen Grundeigentümer dar und könne nicht nach dem VVG vollstreckt werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in Rechten verletzt, da der Bescheid vom 29. März 1995 nach dem VVG vollstreckbar sei. In dem im Bescheid aufgenommenen "Übereinkommen", welches sich wohl ausschließlich auf den Bescheidinhalt beziehe, sei unter Punkt 1 "manifestiert" worden, dass sich die Vertragsteile mit der von den Sachverständigen ermittelten Entschädigung einverstanden erklären und im Hinblick auf dieses "Übereinkommen" auf das Begehren, die Entschädigung gerichtlich festsetzen zu lassen, verzichteten. Die Alternative - Bezahlung einer allfälligen Aufwandsentschädigung - sei nicht Bescheidinhalt geworden. Der bekämpfte Bescheid sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Steiermärkischen Landesregierung erlassen worden und stelle eine behördliche Erledigung dar, durch die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise in materieller Art abgesprochen worden sei. Die durch diesen Bescheid im Spruch zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der belangten Behörde verkörpere einen individuellen Rechtssatz. Die im Enteignungsbescheid festgelegte Entschädigung sei ihm in Form eines Betrages in Höhe von S 4.875,-- und in Form der Herstellung einer Leistung/eines Werkes, nämlich der Errichtung der angeführten Ersatzabstellfläche für fünf PKW zuerkannt worden. Dies werde auch durch die Formulierung, "Das Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, wird verpflichtet, die Entschädigungsbeträge binnen zwölf Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Auszahlung zu bringen", nämlich der Wortwahl "Entschädigungsbeitrag" deutlich, mag es auch seitens des Bescheidverfassers verabsäumt worden sein, eine Erfüllungsfrist hinsichtlich der zu erbringenden Leistung festzuschreiben. Im Titelverfahren sei in der Verhandlung vom 28. November 2000 weder der Anspruch des Beschwerdeführers noch der normative Charakter des Bescheides von der belangten Behörde als Behörde erster Instanz in Frage gestellt worden. Da für eine Beurteilung der Rechtsnatur des Bescheides in erster Linie allein der normativ wirkende Spruch maßgeblich sei, sei die belangte Behörde zu einem rechtswidrigen Ergebnis gekommen.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Mit zu berücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides und die allenfalls dem Verfahren zu Grunde liegenden Pläne. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. die von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, unter Pkt. 130 zu § 56 AVG dargestellte hg. Rechtsprechung, vgl. auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage 2003, Rn 384 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide. Die im Spruch II Nr. 3.) beschriebenen baulichen Maßnahmen (Errichtung einer Ersatzabstellfläche, Versetzung bzw. Neuanlegung der Stiege und Hangsicherung) sind unbestreitbar im Bescheidspruch angeordnet und stellen daher einen Teil des gegenständlichen Spruches dar. Aus dem Aufbau des Bescheides muss daher geschlossen werden, dass die Titelbehörde die Festsetzung der Verpflichtung zur Vornahme der baulichen Maßnahmen in autoritativer Weise gewollt hat. Der Bescheid weist weiters sowohl den hier gegenständlichen Spruch, als auch weiter unten nach der Begründung eine "Übereinkunft" nach § 29 EisbEG auf. Wäre es der Titelbehörde daran gelegen, eine bloß zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem mitbeteiligten Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, und dem Beschwerdeführer im Bescheid zu beurkunden, so hätte sie dies in der Übereinkunft, wo ja tatsächlich Vereinbarungen aufscheinen, und nicht im Spruch des Bescheides getan. Im vorliegenden Fall besteht daher vernünftigerweise kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Vorschreibung im Spruch des Bescheides ein Recht eingeräumt werden sollte, hat doch der Beschwerdeführer in der im Bescheid weiter unten enthaltenen Übereinkunft auch ausdrücklich auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die dergestalt festgesetzte Entschädigung, mit welcher die gegenständliche Vorschreibung eine Einheit bildet, verzichtet.
Auch eine vor Bescheiderlassung getroffene Vereinbarung zwischen dem mitbeteiligten Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, und dem Beschwerdeführer kann an dieser normativen Bedeutung des Bescheidspruches nichts ändern.
Zur Rechtsansicht der belangten Behörde ist auszuführen, dass gemäß § 50 Abs. 2 LStVG im Enteignungsbescheid zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung vorzunehmen ist. Diese Entschädigung ist gemäß § 50 LStVG iVm. § 8 EisbEG in barem Gelde zu leisten. Dies geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalbetrages. Gegenüber allen drei, mit Bescheid vom 29. März 1995 enteigneten Eigentümern wurden der Landesstraßenverwaltung Verpflichtungen im Bescheid auferlegt, die nicht in einer reinen Geldleistung bestehen. Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, ob diese Verpflichtungen in der gewählten Form eines Bescheides hätten festgelegt werden dürfen; der Bescheid ist insoferne jedenfalls unanfechtbar geworden, und auch ein allenfalls fehlerhafter Spruch eines unbekämpft gebliebenen Bescheides entfaltet Rechtswirkung gegenüber dem daraus Verpflichteten. Auch ist die Vollstreckungsbehörde nicht berechtigt, im Wege einer nachfolgenden Kontrolle "Rechtswidrigkeiten" in vollstreckbaren Bescheiden durch teilweisen Nichtvollzug zu beseitigen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Zl. 83/01/0480). Dies verkennend hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung einer Fristsetzung im Titelbescheid zwar rechtswidrig ist, dies jedoch ebenfalls - Rechtskraft vorausgesetzt - nicht zur Unvollstreckbarkeit des Bescheides führt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass diesfalls die Vollstreckungsbehörde in der Androhung der Vollstreckung eine Frist zu setzen hat (hg. Erkenntnis vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0078). Des Weiteren ist kein Zweifel daran ersichtlich, dass das im Spruch ausdrücklich zur Zahlung der Entschädigungsbeträge verpflichtete mitbeteiligte Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, auch als Adressat der Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzleistung festgelegt wurde.
Aus den genannten Gründen war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 1. April 2008
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