VwGH 2004/04/0188

VwGH2004/04/018818.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 2004, MA 63 - 4348/04, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mag. Bernd Gahler, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Martin Wagner, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §94 Z20;
GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §94 Z20;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2003 wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass er die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Fotografen, eingeschränkt auf Presse- und Werbefotografie besitze. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 7. Jänner 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der Fotografen (in vollem Umfang) und wies begründend auf eine uneingeschränkte Tätigkeit als selbständiger Fotograf in Südafrika von 1977 bis 2002 in den Bereichen "elektronische, Weiße- und allgemeine Fotografie" hin.

Die um Stellungnahme ersuchte Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung der Fotografen, teilte mit, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen deckten sich mit jenen, die bereits Grundlage des Bescheides vom 20. Juni 2003 gewesen seien. Im Zuge der damaligen Begutachtung seien mit dem Beschwerdeführer auch zwei ausführliche Fachgespräche geführt worden, die zum Ergebnis geführt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Fotografengewerbe besitze, die über den Bereich der Presse- und Werbefotografie hinausreichten. Fachliche Tätigkeiten aus der Zeit nach Erlassung des erwähnten Bescheides habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen; auch eine Gewerbeanmeldung sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Neuerungen gegenüber dem zur Erlassung des erwähnten Bescheides führenden Verfahren vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, es sei gemäß § 1 Z 3 der Fotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Fotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) erfüllt, wenn Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen würden. Diese Verordnung sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 20. Juni 2003 noch nicht in Geltung gewesen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung werde allerdings durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als freier Fotograf in Südafrika von 1977 bis 2002 belegt. Die Ausübung des Fotografenberufes sei in Südafrika "in keinster Weise" geregelt; es werde nicht einmal ein Gewerbeschein benötigt. Ob man erfolgreich sei und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, regle ausschließlich der freie Markt. Wer nicht über die notwendige Qualifikation verfüge, erhalte keine Aufträge und müsse sich einen anderen Beruf suchen. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer über 20 Jahre in Südafrika als Fotograf erfolgreich tätig gewesen sei, habe die Landesinnung Wien der Fotografen "in keinster Weise" berücksichtigt. Zum Beweis würden Zeitungsausschnitte, Schreiben der "Swift Communications" der "Standard Bank of South Afrika", die Bestätigung eines Steuerberaters sowie Hinweise auf Ausstellungen vorgelegt.

Die Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung der Fotografen, brachte in der Folge in Ergänzung ihrer Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer sei (neuerlich) zu einem Fachgespräch eingeladen worden, er habe dieser Einladung jedoch unter Hinweis darauf, dass er zufolge seiner mehr als sechsjährigen selbständigen Tätigkeit als Fotograf den "formellen Befähigungsnachweis" erbringe, keine Folge geleistet. Es werde daran erinnert, dass die seinerzeit mit dem Beschwerdeführer geführten, ausführlichen Fachgespräche zum Ergebnis geführt hätten, der Beschwerdeführer besitze jene Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen im Fotografengewerbe, die über die Presse- und Werbefotografie hinausreichten, nicht. Dies sei auch Inhalt des Bescheides vom 20. Juni 2003 gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen Arbeitsproben vorgelegt und auch ein weiteres Fachgespräch abgelehnt. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, nicht weiter nachprüfbaren Unterlagen ergebe sich auch kein Nachweis einer ununterbrochenen, sechsjährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger im Sinne der Fotografen-Verordnung.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Mai 2004 wurde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Fotografen nicht besitze. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die über Presse- und Werbefotografie hinausgehenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des (uneingeschränkten) Fotografengewerbes nicht.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er auf seine selbständige Tätigkeit als Fotograf verwies, die durch die von ihm vorgelegten Unterlagen ausreichend dokumentiert sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 2004 wurde die Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer erbringe den formellen Befähigungsnachweis nach § 1 Z 3 der Fotografen-Verordnung nicht. Aus den vorgelegten Zeugnissen müsse sich diesbezüglich nämlich ergeben, dass der Antragsteller Leistungen erbracht habe, die dem Berufsbild und dem Anforderungsprofil des (österreichischen) Fotografengewerbes entsprechen. Regelungen über die Ausübung des Fotografengewerbes bestünden in Südafrika nicht; eine genaue Beschreibung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tätigkeiten liege nicht vor. Was jedoch die vorgelegten Unterlagen angehe, würden darin wohl Tätigkeiten im Bereich der redaktionellen Fotografie und der Werbefotografie beschrieben, nicht aber eine ununterbrochene, sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger bestätigt. Auch die Bestätigung des Steuerberaters lasse den Inhalt der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen nicht erkennen. Aus diesem Grunde seien die vorgelegten Unterlagen auch ungeeignet, die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers nachzuweisen; daraus ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung aufweise bzw. Tätigkeiten wahrgenommen habe, die ihm die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt hätten, wie sie derjenige aufweise, der über den formellen Befähigungsnachweis verfüge. Der Einladung zu einem Fachgespräch sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe: Fotografen verletzt." Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er habe eine mehr als sechsjährige ununterbrochene einschlägige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen und erfülle daher die Voraussetzung des § 1 Z 3 der Fotografen-Verordnung über die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Gewerbes der Fotografen. Die belangte Behörde habe ihre gegenteilige Auffassung nicht ausreichend begründet. Sie habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt und es auch unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen die vorgelegten Urkunden nicht ausreichend seien.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe - dazu zählt gemäß § 94 Z 20 GewO 1994 das Gewerbe der Fotografen - durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die dafür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Im Grunde dieser Bestimmung erging die Fotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003.

Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften des § 18 Abs. 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373 c Abs. 7 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er erfülle die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Gewerbes der Fotografen gemäß § 1 Z 3 der Fotografen-Verordnung, zumal er doch mehr als sechs Jahre in Südafrika als selbständiger Fotograf tätig gewesen sei, ist zunächst klarzustellen, dass die (vom Beschwerdeführer beantragte) Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Fotografengewerbes nur dann in Betracht kommt, wenn "der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden" kann. Mit dem Vorbringen, er erfülle den gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, vermag der Beschwerdeführer daher eine Verletzung im geltend gemachten Beschwerdepunkt, die belangte Behörde hätte seine individuelle Befähigung für das Fotografengewerbe feststellen müssen, nicht aufzuzeigen.

Hingegen ist die belangte Behörde, was die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 anlangt, zu Recht der Auffassung, dass die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften der Beurteilung den Maßstab geben, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0047, und die dort zit. Vorjud.).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ließen über den im Bescheid vom 20. Juni 2003 angesprochenen Bereich hinaus weder Inhalt noch (ununterbrochene) Dauer der vom Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Fotografie ausgeführten Tätigkeiten erkennen; sie seien daher nicht geeignet, die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers auf dem gesamten Gebiet der Fotografie nach dem erwähnten Maßstab zu erweisen. Weitere Beweismittel lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch die Einladung zu einem Fachgespräch ausgeschlagen habe.

Diese Auffassung ist nach Ausweis der im vorliegenden Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen nicht als unschlüssig zu beanstanden. Auch hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, welche konkreten Umstände die belangte Behörde zu einer anderen Auffassung hätten führen müssen. Somit erweist sich die Annahme, der Beschwerdeführer erfülle den individuellen Befähigungsnachweis für das Gewerbe Fotografen nicht, als frei von Rechtswidrigkeit.

Die demnach unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Mai 2005

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