VwGH 2004/04/0066

VwGH2004/04/006629.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des W in Z und des A in L, beide vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Februar 2004, GZ. IIa-60.030/24-01, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Gebrüder K GmbH in L, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer Kappacher, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. Februar 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, eines Frischdienst- und Tiefkühlkostgroßhandelsbetriebes nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, einer ergänzenden technischen Beschreibung und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt; die Berufung der beschwerdeführenden Parteien wurde als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei verfüge über einen Fuhrpark von 6 so genannten Sprintern (Pkws) und 13 lärmarmen Lkws, wovon 10 im Einsatz und 3 in Reserve seien. Mit den betriebseigenen Lkws führe die mitbeteiligte Partei im Winter während der Tagesarbeitszeit (06.00 - 22.00 Uhr) ca. 10 bis 11 Absowie 10 bis 11 Zufahrten täglich von Montag bis Freitag durch. Sämtliche Lkws seien mit abschaltbaren Rückfahrwarnern ausgestattet, die beim Rückwärtsfahren (in der Betriebsanlage) ausgeschaltet würden. Von diesen 10 bis 11 Lkws würden 7 Frisch-Lkws in den Hallen der Betriebsanlage bei geschlossenen Rolltoren be- und entladen. 3 Tiefkühl-Lkws würden bei offener Rampe be- und entladen, wobei die Frischware mit dem Hubstapler im Freien auf- und abgeladen würde (1 bis 2 Paletten). Ebenso erfolgten die Zu- und Abfahrten mit den 6 Sprintern, wobei 4 Sprinter bei geschlossenen Rolltoren und 2 Sprinter an der erwähnten Rampe be- und entladen würden. An Samstagen (Betriebszeiten 06.00 - 15.00 Uhr) sei der Betrieb auf ca. 7 Lkws und 4 Sprinter eingeschränkt; sämtliche Fahrzeuge seien vor 15.00 Uhr wieder im Betrieb zurück. Die Zu- und Abfahrten erfolgten mit Ausnahme von 2 Tiefkühl-Lkws, welche südseitig abfahren, jeweils westseitig. In den Sommermonaten (1. Mai bis 30. November) seien durchschnittlich 8 bis 9 betriebseigene Lkws und 2 bis 3 Sprinter von Montag bis Freitag während der Tagesarbeitszeit im Einsatz; an Samstagen sei der Betrieb auf 5 Lkws und 2 bis 3 Sprinter eingeschränkt. Die Zu- und Abfahrten erfolgten westseitig. Während der Wintermonate würden während der Tagesarbeitszeit von Montag bis Freitag ca. 5 bis 9 großteils lärmarme Fremd-Lkws zu- und abfahren. Nur in der Zeit vom 10. Dezember bis 8. Jänner ("Stoßzeit") erhöhe sich diese Zahl um durchschnittlich 3 bis 6 Lkws pro Tag, somit auf bis zu 15 Lkws. Am Samstag würden durchschnittlich 2 bis 3 Fremd-Lkws zu- und abfahren. Am Sonntag liefere eine näher bezeichnete Firma mit einem Lkw gegen 09.00 Uhr und am Nachmittag gegen 17.00 Uhr eine weitere Firma mit einem Lkw. Im Winter liefere ein Fremd-Lkw jeweils sonntags gegen 19.00 Uhr frische Champignons. Im Übrigen finde eine Belieferung der Betriebsanlage an Sonntagen nur dann statt, wenn die Ware etwa im Fall von Straßensperren durch Muren- oder Lawinenabgänge bzw. infolge technischer Gebrechen nicht rechtzeitig an den Vortagen eintreffe. Die Lieferanten, die mit Fremd-Lkws zu- und abfahren, seien bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Rückfahrwarner ausschaltbar installiert werden müssten; ein Großteil der Lieferanten halte sich auch an diese Vereinbarung. Die mitbeteiligte Partei wirke ständig auf die Lieferanten ein, die Anlieferzeiten einzuhalten und die Rückfahrwarner auszuschalten. Sie verpflichte sich auch, entsprechende Tafeln am Werksgelände aufzustellen, um die Lieferanten auf diese Problematik aufmerksam zu machen. Die Zu- und Abfahrten erfolgten westseitig. Während der Sommermonate (1. Mai bis 30. November) würden im Durchschnitt ca. 5 bis 9 Fremd-Lkws während der Tagesarbeitszeit täglich von Montag bis Freitag zu- und abfahren; am Samstag seien es durchschnittlich 2 bis 3 Fremd-Lkws. Die Sonntagsbelieferung erfolge wie im Winter. An zwei Tagen in der Woche (normalerweise Montag und Mittwoch oder Donnerstag) fahre ein betriebseigener lärmarmer Lkw um 03.00 Uhr in der Früh südseitig ab.

Dem näher dargestellten lärmtechnischen Gutachten eines Amtssachverständigen zufolge hätten die durchgeführten Lärmberechnungen ergeben, dass während der Tagesarbeitszeit durch das Vorhandensein eines bereits sehr hohen äquivalenten Dauerschallpegels der Umgebungsgeräusche bei den Beschwerdeführern von 63 dB eine weitere Anhebung der Lärmbelastung durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Betriebsweise von lediglich 0,7 bzw. 0,8 dB zu erwarten sei. Die Maximalpegel für die Umgebungsgeräusche und für die relevanten Störquellen bewegten sich etwa im gleichen Rahmen. Allerdings werde darauf hingewiesen, dass die errechneten Immissionspegel darauf basierten, dass für die An- und Ablieferung mindestens 90 % lärmarme Lkws eingesetzt werden, die mit abschaltbaren Rückfahrwarnern ausgestattet sind.

Der medizinische Amtssachverständige habe ausgeführt, die Erhebung der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 63 dB unter Tags und 56 dB nachts zeige, dass die Bewohner des Wohnhauses der Beschwerdeführer bereits ohne Berücksichtigung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt seien. Nahezu über den gesamten Tagesverlauf lägen die Umgebungsgeräuschpegel nahe an jener Grenze, deren Überschreitung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen unbedingt vermieden werden sollte. In Anbetracht dieser Umgebungsgeräuschsituation sei aus lärmmedizinischer Sicht zu fordern, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage keine zusätzlichen relevanten Lärmbelästigungen der Bewohner des Hauses der Beschwerdeführer bewirke. Unter den, den Berechnungen des lärmtechnischen Gutachtens zu Grunde liegenden Annahmen betreffend Häufigkeit und zeitliche Verteilung der betriebsanlagenbedingten lärmintensiven Ereignisse sei während der Tagesstunden eine Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels von 63 dB auf 63,8 dB in der Wintersaison und von 63 dB auf 63,7 dB in der Sommersaison zu erwarten. Die Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels um weniger als 1 dB sollte für die Nachbarn nicht bemerkbar sein. Dies bedeute allerdings nicht, dass keinerlei betriebsbedingte Geräusche wahrnehmbar sein würden, gerade Ereignisse mit hohen Maximalpegeln wie Lkw-Zu- und Abfahrten sowie Ladetätigkeiten mit Hubwagen würden zu den vorherrschenden Umgebungsgeräuschen hinzutreten; die durch Lkw-Bewegungen verursachten Lärmspitzen lägen in der Größenordnung der Maximalpegel der Umgebungsgeräusche und wiesen auch dieselbe Geräuschcharakteristik auf, weil auch die Spitzen des Umgebungslärms vor allem durch Lkw-Fahrten auf der Tiroler Straße verursacht würden. Ladetätigkeiten im Freien seien allerdings als zusätzliche Belastung mit nicht ortsüblicher Geräuschcharakteristik anzusehen. Dasselbe gelte für Immissionen durch die Verwendung nicht pegelreduzierter Rückfahrwarner in Anbetracht deren Schallpegelspitzen und der als besonders belästigend empfundenen Impulshaltigkeit dieser Warneinrichtungen. In Anbetracht des hohen nächtlichen Umgebungsgeräuschpegels und der Spitzenpegel des Umgebungsgeräusches sei eine weitere Anhebung des Mittelungspegels oder die Anzahl der Pegelspitzen in den Nachtstunden (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr) aus medizinischer Sicht zu vermeiden. Die Abfahrt des betriebseigenen lärmarmen Lkws um 03.00 Uhr morgens an zwei Tagen der Woche verursache Beurteilungspegel von 31,6 dB, die in Anbetracht des nächtlichen Umgebungsgeräuschpegels untergingen. Inwieweit es gelinge, z. B. durch konsequente Verwendung lärmarmer Lkws, gänzlichen Verzicht auf nicht lärmreduzierte Rückfahrwarner, Anbringen eines Lamellenvorhangs im Bereich der Laderampe im Freien zur Reduktion der Immissionen durch die Ladetätigkeiten oder durch andere geeignete Maßnahmen zur Lärmreduktion, die betriebsbedingten Immissionen auf ein insgesamt unbedeutendes Ausmaß zu beschränken, vermöge der medizinische Sachverständige nicht zu beurteilen.

Auf Grund dieses Gutachtens gehe die Berufungsbehörde davon aus, dass die zu erwartenden Belästigungen der Beschwerdeführer durch Lärm tagsüber als gerade noch zumutbar zu qualifizieren seien. Auch die Abfahrt des betriebseigenen lärmarmen Lkws um 03.00 Uhr morgens an zwei Tagen der Woche lasse eine Belästigung der Beschwerdeführer nicht befürchten. Weitere Belastungen der Beschwerdeführer zur Nachtzeit seien allerdings ebenfalls als unzumutbar zu qualifizieren; die Betriebszeiten für Zu- und Abfahrten an der Nordwestseite des Betriebsgebäudes der mitbeteiligten Partei seien daher auf den Zeitraum zwischen 06.00 und 22.00 Uhr, Montag bis Freitag festzulegen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die GewO 1994 eingeräumten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend bestimmt; die in den Spruch aufgenommene technische Beschreibung stehe einem eindeutigen normativen Abspruch entgegen. Weiters sei der Beurteilung, ob durch die auf die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden Immissionen die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Gesundheit geschädigt bzw. unzumutbar belästigt würden, nicht die für die beschwerdeführenden Parteien belastendste Betriebssituation zu Grunde gelegt, sondern auf eine durchschnittliche Belastung abgestellt worden. Die Annahme, 90 % der Lkws seien lärmarm bzw. mit lärmreduzierten bzw. abschaltbaren Rückfahrwarnern ausgestattet, sei völlig unrealistisch. Die mitbeteiligte Partei könne bei Fremd-Lkws darauf auch keinen Einfluss nehmen. Der erwähnten Beurteilung sei überdies lediglich die Anhebung des Umgebungsgeräuschpegels um weniger als 1 dB zu Grunde gelegt worden, nicht aber die aus Lärmspitzen, Frequenzzusammensetzung usw. resultierende Gesamtlärmbelastung. Die unbegrenzte Dauer der Lärmbelastung - die mitbeteiligte Partei habe eine unbefristete Betriebsanlagengenehmigung beantragt - sei nicht berücksichtigt worden, der Vergleich mit der von der nahe gelegenen Bundesstraße sowie vom Innfluss ausgehenden Lärmentwicklung sei unzutreffend. Verfehlter Weise habe die belangte Behörde ihrer Beurteilung weiters die Annahme zu Grunde gelegt, die beschwerdeführenden Parteien würden die Fenster des Schlafzimmers im Winter bei Nacht nicht ganz öffnen. Schließlich hätte die belangte Behörde auf Grund der Darlegungen des medizinischen Amtssachverständigen, wonach eine weitere Lärmbelastung der beschwerdeführenden Parteien aus medizinischer Sicht unbedingt zu vermeiden sei, eine Gesundheitsgefährdung in Betracht ziehen müssen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die beschwerdeführenden Parteien die von der mitbeteiligten Partei im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Antragsänderungen und -präzisierungen als unzulässig, die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft und den Sachverhalt als ergänzungsbedürftig geblieben; Gutachten betreffend die Geruchs- und Abgasbelastung seien nicht eingeholt worden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind. Ist daher zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zu Grunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, und die dort zitierte Judikatur).

In der in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Beschreibung des Betriebsablaufes hat die mitbeteiligte Partei pro Tag maximal 15 zu- und abfahrende "großteils lärmarme" Fremd-Lkws im Winter und maximal 9 zu- und abfahrende Fremd-Lkws im Sommer angegeben. Die mit Fremd-Lkws zu- und abfahrenden Lieferanten seien darauf "aufmerksam gemacht" worden, die Rückfahrwarner so zu installieren, dass diese ausschaltbar seien. Dies werde von einem "Großteil der Lieferanten" befolgt. Die mitbeteiligte Partei wirke auch ständig auf die Lieferanten ein, nicht nur die Anlieferzeiten einzuhalten, sondern auch die Rückfahrwarner auszuschalten; entsprechende Tafeln würden am Werksgelände aufgestellt.

Diese Angaben sind so allgemein gehalten, dass sie der Annahme einer bestimmten Höchstzahl der pro Tag zu- und abfahrenden nicht lärmarmen und ohne abschaltbare Rückfahrwarneinrichtung ausgestatteten Fremd-Lkws keine sichere Grundlage geben. Dennoch beruht das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende lärmtechnische und das darauf aufbauende medizinische Gutachten auf der Annahme, für die An- und Ablieferung würden mindestens 90 % lärmarme Lkws eingesetzt, die mit abschaltbaren Rückfahrwarnern ausgestattet seien.

Die belangte Behörde hat diese Annahme der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu Grunde gelegt. Sie ist somit von einer nach den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen zwar möglichen Betriebssituation ausgegangen, nicht aber von jener Betriebssituation, die bei den beschwerdeführenden Parteien die höchsten Immissionen erwarten lässt. Indem sie solcherart die bei der Prüfung des Genehmigungsantrages zu beachtenden Anforderungen verkannte, hat sie den

angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2005

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