VwGH 2004/04/0061

VwGH2004/04/006114.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E und des W, beide in B, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2004, GZ. 66.375/7-IV/10/03, betreffend Herstellungsbewilligung nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: B GesmbH in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Klasnic, Rechtsanwalt in 8011 Judendorf-Straßengel, Gratweinerstraße 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §2 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §2 Abs3;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §2 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §2 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Februar 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Sonde "R IIIa" auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen gemäß den §§ 2 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, 118 sowie 119 MinroG erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe um Bewilligung zur Herstellung der Sonde "R IIIa" unter Anschluss entsprechender Pläne und Unterlagen angesucht. "Sonde" im bergrechtlichen Sinn und daher Bewilligungsgegenstand seien die auf die bergtechnischen Aspekte für die Gewinnung geothermischer Energie (Thermalenergie) eingeschränkten Einrichtungen für die weitere Verwendung des (hergestellten) Bohrloches. Daher unterlägen nur jene Teile der Sonde dem Bergrecht, deren Herstellung und Betrieb Mittel und Methoden erfordere, die beim Bergbau typisch seien; die bergrechtliche Zuständigkeit ende somit beim Bohrlochkopf. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien alle Anlagenteile nach dem Abgangsschieber am Bohrlochabschluss, wie Rohrleitung, Gasabscheidung oder bauliche Einrichtungen. Das MinroG gelte nur für die Gewinnung von Thermalwasser, nicht jedoch für dessen nachfolgende Aufbereitung. Was nun die Genehmigungskriterien des § 119 Abs. 3 MinroG anlange, so habe das - näher dargestellte - Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Bergbauanlage (Sonde R IIIa) sich auf einem Grundstück befinde, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe, dass es sich um ein geschlossenes System handle und daher keine Emissionen aufträten, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bzw. eine unzumutbare Belästigung von Personen nicht zu erwarten sei, weiters weder eine Gefährdung von der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen noch eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern, und dass beim Betrieb der Sonde keine Abfälle entstünden. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei bestehe für die der Sonde zu Grunde liegende Bohrung eine bergrechtliche Bewilligung. Unbeschadet dieses Umstandes werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine genehmigte Bohrung nicht Voraussetzung für die Bewilligung der Sonde sei. Da es sich - wie dargelegt - um ein geschlossenes System handle, sei im Normalbetrieb der den Gegenstand der Bewilligung bildenden Sonde mit keinen H2S- oder CO2-Emissionen zu rechnen. Auch seien Schwingungen oder Erschütterungen als Folge der Förderung des Thermalwassers mittels Gasentlösungstrieb nicht zu erwarten. Da es solcherart jedoch an zu erwartenden Emissionen fehle, sei auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch das MinroG gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dementsprechend sei zwar der Bewilligungsantrag von Dipl.-Ing. H. für die mitbeteiligte Partei eingebracht worden, allerdings fehle der Nachweis einer Vertretungsbefugnis des Dipl.-Ing. H., sodass davon auszugehen sei, dass kein Antrag einer hiezu legitimierten Person vorliege.

Der angefochtene Bescheid lasse weiters nicht erkennen, wofür eine Bewilligung erteilt worden sei; der Verfahrensgegenstand "Sonde" sei nicht eindeutig festgelegt worden. Schließlich sei auch nur die "Errichtung (Herstellung)" der Sonde bewilligt worden, obwohl das Ansuchen auf "Herstellung und Nutzung" der Sonde gerichtet gewesen sei. Diese Unklarheit könnte den beschwerdeführenden Parteien bei der allfälligen Inbetriebnahme der Anlage zum Nachteil gereichen. Unklar sei auch, wo sich die Sonde bzw. deren Bestandteile befänden. Offensichtlich würden Einbauten und Anlagenteile auch die Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien durchkreuzen. Im Zuge des Verfahrens sei weiters das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Parteiengehör in Ansehung bestimmter Schriftstücke verletzt worden, sodass sie nicht in der Lage gewesen seien, hiezu im Detail Stellung zu nehmen. Die Entscheidungsgrundlagen seien unzureichend; die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Möglichkeit eines Gasaustritts sowie von seismischen Schwingungen nicht ausreichend auseinander gesetzt, obwohl von den beschwerdeführenden Parteien ein Gutachten bzw. Stellungnahmen eines Privatsachverständigen (eines Ziviltechnikers) vorgelegt worden seien. Schließlich sei die Beiziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen unterlassen worden, wie überhaupt "die Überprüfung, Verprobung und Darstellung des gesetzlich zwingend geforderten besten Standes der Technik zur Vermeidung von Emissionen" fehle. Die vorgeschriebenen Auflagen seien nicht ausreichend konkretisiert und daher auch nicht vollstreckbar. Der beigezogene Amtssachverständige für Bohrlochtechnik habe empfohlen, als Auflage 2 vorzuschreiben, dass alle Komponenten, die dem Förderstrom ausgesetzt seien, gegen Korrosion widerstandsfähig sein müssten und zwar gegen Korrosion insbesonders durch schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien. In der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage fehle allerdings das Wort "insbesonders". Gegen Korrosion durch andere als schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien bestehe daher kein Schutz. Auflage 8 sei völlig unbestimmt formuliert und auch Auflage 12 sei wegen ihrer Unbestimmtheit nicht umsetz- und nicht vollstreckbar, obwohl gerade Regelungen betreffend den Alarmplan für die Sicherheit u.a. der Nachbarn von besonderer Bedeutung seien. Die beispielsweise Anführung bestimmter Maßnahmen sei keinesfalls ausreichend. Schließlich sei Voraussetzung für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung, dass die entsprechende Bohrung bereits rechtskräftig bewilligt sei. Eine Sonde könne ja nur in ein durch Bohrung hergestelltes Bohrloch eingebracht werden. Die Bohrung bzw. das Bohrloch "R IIIa" entbehre jedoch einer entsprechenden Bewilligung. Die bewilligte Bohrung "R III" sei nämlich in einer Tiefe von 620 m in ein neues Zielgebiet gelenkt worden und verlaufe als Bohrung "R IIIa" in völlig anderen räumlichen Bereichen als die bewilligte Bohrung; u.a. seien auch Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien mehrfach durchbohrt worden. Obwohl die Bohrung "R IIIa" qualitativ und quantitativ erhöhte Emissionen nach sich gezogen habe, zumal eine wesentlich größere Bohreinrichtung eingesetzt worden sei, habe die Montanbehörde diese Änderung als nicht bewilligungspflichtig beurteilt und dabei offenbar § 119 Abs. 9 MinroG unberücksichtigt gelassen. Damit fehle aber auch dem vorliegenden Verfahren "die sachliche und rechtliche Grundlage".

Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) gilt dieses Bundesgesetz nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energien (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 MinroG gelten für die erwähnten bergbautechnischen Aspekte u.a. die §§ 118 und 119 MinroG (Bergbauanlagen).

Gemäß § 119 Abs. 1 MinroG ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaues dienenden von der Oberfläche ausgehenden Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen, wobei das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs(Errichtungs)bewilligung im Einzelnen genannte Angaben samt beigeschlossene Unterlagen enthalten muss.

Die Bewilligung ist gemäß § 119 Abs. 3 MinroG erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und

5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Parteien des Bewilligungsverfahrens sind gemäß § 119 Abs. 6 MinroG

  1. 1. der Bewilligungswerber,
  2. 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

    3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

    4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

    Aus diesen Bestimmungen folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (siehe zur vergleichbaren Regelung des § 116 MinroG das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Von dieser Rechtslage ausgehend zeigen die beschwerdeführenden Parteien zunächst mit dem Hinweis auf einen Vollmachtsmangel des namens der mitbeteiligten Partei eingebrachten Bewilligungsantrages keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe stellt nämlich einen behebbaren Formmangel dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0178, und die dort zitierte Vorjudikatur), der als solcher - anders als das Fehlen einer antragsgemäßen Deckung der Bewilligung - ohne Einfluss auf die den Nachbarn nach dem MinroG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte ist. Dass sie aber durch den von ihnen behaupteten Vollmachtsmangel daran gehindert gewesen wären, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte zu verfolgen, haben die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht vorgebracht.

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten von der mitbeteiligten Partei dem Dipl.-Ing. H. erteilte Vollmacht für eine Bevollmächtigung im gegenständlichen Verfahren ausreichend war.

    Als nicht zielführend erweist sich vor dem Hintergrund der den beschwerdeführenden Parteien nach dem MinroG eingeräumten Rechtsstellung auch das Beschwerdevorbringen, der Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung sei nicht ausreichend bestimmt. In der Begründung des Bescheides wird nämlich sowohl der Gegenstand der Sonde "R IIIa" als auch ihr Verlauf vom Bohransatzpunkt ausgehend bis zur Erreichung der Bohrlochsohle beschrieben. Betreffend die Abgrenzung der Sonde von anderen Anlageteilen ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die den Gegenstand der Bewilligung bildende Sonde bis zum Abgangsschieber am Bohrlochabschluss reicht, alle Anlagenteile nach dem Abgangsschieber, wie Rohrleitung, Gasabscheidung oder bauliche Einrichtungen jedoch von der Bewilligung nicht umfasst sind.

    Die beschwerdeführenden Parteien rügen zwar, dass aus dieser Beschreibung "der konkrete Verfahrensgegenstand nicht in eindeutiger Weise ableitbar bzw. feststellbar" sei. Sie haben aber nicht auch vorgebracht, welche zusätzlichen Festlegungen erforderlich gewesen wären, um ihnen eine Geltendmachung ihrer Nachbarrechte zu ermöglichen. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiters meinen, es sei die mitbeteiligte Partei auf Grund des angefochtenen Bescheides nur zur Herstellung, nicht aber zur Nutzung der Sonde berechtigt, übersehen sie die Bestimmung des § 119 Abs. 10 MinroG, wonach Bergbauanlagen, für die im Herstellungs(Errichtungs)bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden dürfen, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden.

    Die beschwerdeführenden Parteien zeigen auch mit ihrer Rüge, sie seien im Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihnen bestimmte Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorenthalten worden seien, keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel auf, weil sie nicht gleichzeitig auch dargelegt haben, welches - zu einem inhaltlich anders lautenden Bescheid führendes - Vorbringen sie bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels erstattet hätten.

    Zum Beschwerdevorbringen, der mitbeteiligten Partei sei die beantragte Bewilligung auf der Grundlage unzureichender Ermittlungsergebnisse erteilt worden, weil sich die belangte Behörde mit den fachlich fundiert vorgetragenen Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, ist Folgendes zu sagen:

    Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, bei ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Sonde seien von dieser ausgehende H2S- oder CO2-Emissionen bzw. seismische Schwingungen oder Erschütterungen nicht zu erwarten, auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Bohrlochtechnik gestützt. Dieser hat dargelegt, dass die über das Bohrloch aufgeschlossene Lagerstätte nach oben dicht sei, weil sich sonst Thermalwasser und Begleitgase hier nicht hätten ansammeln können. Zur Gewährleistung der Dichtheit sei das Bohrloch verrohrt und die Rohrkolonnen gegenüber dem Gebirge zementiert worden. Das Bohrloch sei mit einem Bohrlochabschluss der Druckstufe 2000 psi (das seien ca. 138 bar) versehen worden und für den maximal zu erwartenden Kopfdruck von 20 bar ausreichend gesichert. Ein Austritt von H2Soder von CO2 sei bei Normalbetrieb der Sonde nicht zu erwarten. Betreffend die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten seismischen Schwingungen fehle es bereits an der Grundvoraussetzung für Schwingungen, der mechanischen Erregungen, weil das Thermalwasser gleichmäßig mittels Gasentlösungstrieb ohne Zuhilfenahme mechanischer oder elektrischer Pumpen gefördert werde. In der Fachwelt seien Schwingungen, die durch eine Förderung mittels Gasentlösungstrieb angeregt würden, unbekannt.

    Die beschwerdeführenden Parteien brachten hiezu - in Form einer von ihrem Privatsachverständigen erstatteten Stellungnahme - vor, der Begutachtung durch den Amtssachverständigen seien lediglich die Verrohrung des Bohrloches und die vorgesehenen Druckprüfungen unterzogen worden. Die Einwände der beschwerdeführenden Parteien hätten jedoch nicht auf die Dichtheit der Rohrleitungen, sondern auf das bei der Förderung austretende Begleitgas (H2S- und CO2) abgezielt. Betreffend seismischer Schwingungen sei anzumerken, dass die Anregung von Schwingungen auch allein durch die Förderung des Thermalwassers möglich sei, weil dieses sicherlich als turbulente Strömung erfolge und bereits dadurch allein die Anregung von stochastischen Schwingungen möglich sei. Jedem sei aus der Alltagspraxis das analoge Beispiel der Installationsgeräusche in Häusern, verursacht durch gleichmäßig strömendes Wasser in Rohrleitungen bekannt.

    Angesichts des Gegenstandes der in Rede stehenden Bewilligung, der Sonde "R IIIa" (vom Bohrlochkopf bis zur Bohrlochsohle), kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie sich, aufbauend auf der Annahme der auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestrittenen Dichtheit der Sonde darauf beschränkte, die Möglichkeit eines Austritts von H2S bzw. CO2 bei ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb der Sonde zu verneinen. Über die Möglichkeit eines Austritts solcher Gase aus den der Sonde nachgeschalteten Anlageteilen ist damit nichts ausgesagt; der Betrieb der übrigen Anlage ist - wie dargelegt - nicht Gegenstand der vorliegenden Bewilligung nach dem MinroG.

    Was aber die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten seismischen Schwingungen anlangt, so wurden diese vom Amtssachverständigen unter Berufung auf die Erfahrungen der Fachwelt verneint. Der von den beschwerdeführenden Parteien herangezogene Sachverständige widersprach zwar - wie dargelegt - dieser Auffassung; seine Ausführungen entbehren allerdings einer Begründung, der nachvollziehbar entnommen werden könnte, dass die fachlichen Prämissen des Amtssachverständigen im vorliegenden Fall unzutreffend seien. Wenn die belangte Behörde daher durch die Ausführungen des Privatsachverständigen der beschwerdeführenden Parteien den Beweiswert des Amtssachverständigengutachtens als nicht erschüttert erachtete, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

    Mit dem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach "dem besten Stand der Technik" vermeidbare Emissionen unterbleiben, wird schließlich eine Verletzung subjektivöffentlicher Nachbarrechte nicht aufgezeigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0027).

    Konnte die belangte Behörde somit aber zu Recht davon ausgehen, dass bei Betrieb der in Rede stehenden Sonde Emissionen nicht zu erwarten sind, so erweist sich auch der Verzicht auf die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht als rechtswidrig.

    Bei der Rüge, Auflagenpunkt 2 sei enger gefasst, als der Amtssachverständige vorgeschlagen habe, weil Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion nur mehr durch schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien verlangt werde und nicht "insbesonders" gegen Korrosion durch schwefelwasserstoff- und kohlendioxidhältige Medien, haben die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht dargelegt, welche Bestandteile, die zu einer Korrosion der in der Auflage erwähnten Komponenten führen könnten, der Förderstrom außer CO2 und H2S noch enthalte.

    Nicht einsichtig ist weiters der Vorwurf, Auflagenpunkt 8 sei völlig unbestimmt und nicht vollstreckbar, legt dieser Auflagenpunkt doch die Verpflichtung fest, geeignete Korrosions-Überwachungsmaßnahmen einzurichten, wobei die Eignung der zu wählenden Maßnahmen durch beispielsweise Anführung klargestellt wird. Gleiches gilt für den Vorwurf, Auflagenpunkt 12 sei zu unbestimmt. Die beispielsweise Anführung von Maßnahmen gewährleistet vielmehr den erforderlichen Umfang des von der mitbeteiligten Partei zu erstellenden Alarmplanes.

    Schließlich zeigen die beschwerdeführenden Parteien auch mit ihrer Behauptung, es fehle - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - an der rechtskräftigen Bewilligung für die Bohrung, in die die Sonde eingebracht werde, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Denn die verfahrensgegenständliche Bewilligung bezieht sich wie dargelegt nicht auf die Herstellung des Bohrloches, sondern auf die Herstellung der - davon zu unterscheidenden - Sonde, d.h. auf die Einrichtungen für die bergbauliche Verwendung des Bohrloches (zu den Bewilligungstatbeständen in § 119 Abs. 1 MinroG "Bohrung" und "Sonde" siehe im Übrigen die Begriffsumschreibungen in RV, 1428 und Zu 1428 der BlgNR, 20. GP, S. 105). Die Rechtmäßigkeit der Bewilligung zur Herstellung der Sonde hängt auch nicht von der Rechtmäßigkeit der hergestellten Bohrung ab.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen der gestellten Begehren auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 14. September 2005

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