Normen
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs2;
ForstG 1975 §33 Abs3;
ForstG 1975 §34 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs2;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §7;
JagdRallg;
VVG §1 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs2;
ForstG 1975 §33 Abs3;
ForstG 1975 §34 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs2;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §7;
JagdRallg;
VVG §1 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl 99/03/0418, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1999, mit dem - im Instanzenzug - der Antrag der Beschwerdeführer um Bewilligung eines Zuchtgeheges für Gämsen im Bereich näher genannter Grundstücke abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses wurde von der Erstbehörde erhoben, dass das Gehege nach wie vor bestehe und sich darin Gamswild befinde. Mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 und 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes (JG) aufgetragen, binnen acht Wochen das in der bestehenden Umzäunung befindliche Schalenwild zu entfernen (Spruchpunkt 1.), und "ferner binnen weiteren acht Wochen nach Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH Amstetten an geeigneter Stelle mindestens zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht gezäunte Bereiche herzustellen und diese Aussprünge dauernd instand zu halten" (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde stellte fest, dass mit einem am 26. September 2003 erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführern die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Sperre der eingezäunten Fläche gemäß § 34 Abs 3 lit c des Forstgesetzes 1975 (ForstG) erteilt worden sei. In der eingezäunten Fläche befinde sich weiterhin Gamswild, das durch den Gatterzaun und einen elektrisch geladenen Zusatzzaun an der Innenseite des Geheges am Auswechseln gehindert werde. Die genannte Bewilligung der dauernden Sperre nach dem Forstgesetz führe zwar dazu, dass gemäß § 57 Abs 2 JG die Entfernung der Einzäunung unterbleiben könne, sie legitimiere aber nicht den "Betrieb eines illegalen Zuchtgeheges". In Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (der die Beschwerdeführer zur Entfernung des Großteils der Umzäunung verpflichtet hatte) sei daher die Entfernung des Gatterwildes und die Herstellung von Aussprüngen aufzutragen gewesen, die binnen kurzer Zeit den Bestand an Gamswild auf eine der Wilddichte in den angrenzenden Jagdgebieten entsprechende Zahl reduzieren würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Die Beschwerdeführer haben darauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, idF vor der 11. Novelle LGBl 6500-11(JG), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 7
Wildgehege
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht ferner dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes nach allen anderen benachbarten Grundstücken und gegen das Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist (Jagdgehege).
(2) Abgeschlossene Flächen auch geringeren Ausmaßes auf denen vom Grundeigentümer Wild gehalten wird und die der Schau oder Zucht von Wild dienen, bilden Schau- und Zuchtgehege. Die Anlage von Schau- und Zuchtgehegen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
...
(4) Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn diese so beschaffen sind, dass in ihnen unter Bedachtnahme auf Auslesegrundsätze die Zucht hochwertigen Wildes für Wildforschungszwecke oder überwiegend zum Zweck der Abgabe lebender Zuchtprodukte an Wildgehege oder in die freie Wildbahn möglich ist, Isolierungsgehege oder -ställe besitzen sowie Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.
...
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die einzelnen Wildgehege jeweils die Höchstzahl des zu haltenden Wildes zu bestimmen, die nicht überschritten werden darf. Bei Überschreitung der Höchstzahl hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechende Verminderung des Wildstandes zu verfügen.
...
(10) Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erteilte Bewilligung oder die Anerkennung zu widerrufen.
...
§ 57
Auflassung von Jagdgehegen
...
(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Jagdgehege verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als Jagdgehege anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund forst- und wasserrechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. Gleiches gilt für Einfriedungen gemäß § 3a mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nach dem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde oder nachdem der Bescheid, mit dem die weitere Tierhaltung (§3a Abs. 9) untersagt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von Wildgehegen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
..."
§ 34 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 59/2002 (ForstG) lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
...
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
...
c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden."
Die Beschwerdeführer bestreiten die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht, halten sie aber insofern für ergänzungsbedürftig, als sie meinen, jedwede Einzäunung stelle zugleich einen Kulturschutz, insbesondere für Stangenholz gegen Rotwildschäden, dar. Ein Großteil der eingezäunten Fläche werde von - schälgefährdetem - Stangenholz eingenommen; der von der belangten Behörde relevierte Elektrozaun verlaufe nur auf etwa zwei Drittel der gesamten Zaunlänge. Die belangte Behörde habe Normen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes mit solchen des Forstgesetzes vermischt und damit zu einer Rechtsunsicherheit bei den Beschwerdeführern geführt.
Diese Ausführungen sind nicht zielführend.
Gemäß § 33 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs 3 lit c ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs 1 ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2 ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem Jagdgesetz bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das Jagdgesetz selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach § 34 Abs 3 ForstG nicht eine nach dem Jagdgesetz erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- (Gams-)Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen.
Die genannte forstrechtliche Bewilligung beeinflusst aber insofern die Zulässigkeit der strittigen Einfriedung, als gemäß § 57 Abs 2 JG die Einfriedung belassen werden kann, weil sie "auf Grund .... forstrechtlicher Vorschriften ...... zulässig" ist. Die Beschwerdeführer verfügen aber über keine Bewilligung zur Haltung von Schalenwild im beschwerdegegenständlichen Gehege, weshalb der Entfernungsauftrag zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht erging.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer, sie seien grundsätzlich zum Schutz schälgefährdeter Kulturen berechtigt, sind insofern nicht nachvollziehbar, als ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht etwa die Entfernung der Einzäunung aufgetragen wurde, sondern die Entfernung des - allenfalls schadenstiftenden - Schalenwildes.
Da bei Belassung der bestehenden Einzäunung auch sicherzustellen ist, dass eingesprungenes Schalenwild den eingezäunten Bereich wieder verlässt, also ausspringen kann, erfolgte auch der Ausspruch zu Spruchpunkt 2. grundsätzlich zu Recht. Doch hat die belangte Behörde insofern die Rechtslage unrichtig beurteilt, als sie von einer ausreichenden Bestimmtheit der getroffenen Anordnung ausgegangen ist.
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl die hg Erkenntnisse vom 12. Juli 1995, Zl 94/03/0126, und vom 23. März 1988, Zl 87/03/0223). Diesem Erfordernis wird mit der von der belangten Behörde gewählten Spruchfassung zu Punkt 2. nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, was eine "geeignete Stelle" ist, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist. Davon ging offenbar auch die belangte Behörde selbst aus, weil sie eine "Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen" anordnete.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im genannten Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Ein gesonderter war Einheitssatz war ebensowenig zuzusprechen wie Umsatzsteuer, weil diese im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.
Wien, am 19. Dezember 2006
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