VwGH 2004/03/0012

VwGH2004/03/001219.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H S in Z, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. November 2003, Zl. uvs-2002/19/115-3, betreffend Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §16 Abs10;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §16 Abs10;
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe entgegen § 14 Betriebsordnung 1994 (BO 1994) seinen am 30. Dezember 1996 ausgestellten Taxilenkerausweis mit der Zahl 4715/96 sowie seinen am 6. Dezember 1994 ausgestellten Schülertransportausweis mit der Zahl 4203/94 bis zum 27. Juli 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht abgeliefert, obwohl ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2002, zugestellt am 29. Jänner 2002, die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entzogen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 15 Abs. 1 Z. 6

Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm § 14 BO 1994 bzw. § 15 Abs. 1 Z. 6

Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm § 16 Abs. 10 und § 14 BO 1994 verletzt. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt.

Zur Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung mit dem ihm am 29. Jänner 2002 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2002 rechtskräftig entzogen worden sei und er trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die genannten Ausweise nicht abgeliefert habe.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Strafbescheid wurde die im Verwaltungsrechtszug ergangene Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2002 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid ist mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 26. November 2003 (Beschwerdeführer) bzw. 28. November 2003 (Landeshauptmann von Tirol), also erst nach Verkündung des nun angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. November 2003. Auch wenn regelmäßig der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen hat und in diesem Zeitpunkt das aufhebende Verwaltungsgerichtshofserkenntnis den Parteien noch nicht zugestellt war, tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG doch die Rechtssache durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Die in dieser Bestimmung normierte "ex tunc"-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Mit einem derartigen aufhebenden Erkenntnis wird also allen Rechtsakten, die während der Geltung des später aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt wurden, nachträglich die Grundlage entzogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0066). Im Hinblick auf das aufhebende hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052, wurde dem nun angefochtenen Bescheid also der Boden entzogen.

Der angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 19. Oktober 2004

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