Normen
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §130 Abs5;
BArbSchV 1994 §61;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §130 Abs5;
BArbSchV 1994 §61;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. GesmbH mit Sitz in S. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener - festgestellt am 13. November 2002 durch ein Arbeitsinspektionsorgan anlässlich der Überprüfung einer örtlich umschriebenen Baustelle dieses Unternehmens - zu verantworten, dass folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen begangen worden seien: Bei dieser Besichtigung der Baustelle, auf der die Arbeitnehmer E.H., G.H. und S.T. Dacharbeiten (Neuherstellung des Hallendaches) durchgeführt hätten, sei festgestellt worden: Obwohl für die Arbeitnehmer Absturzgefahr (Dachneigung ca. 7 Grad , Absturzhöhe ca. 8 m) von der südlichen Dachfläche der neu errichteten Werkstatthalle bestanden habe, seien keine geeigneten Schutzeinrichtungen, Abgrenzungen oder Absturzsicherungen angebracht gewesen, die den Absturz von Menschen, Materialien oder Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch (drei) Verwaltungsübertretungen nach § 87 Abs. 2 und § 61 der Bauarbeiterschutzverordnung-BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in Verbindung mit § 118 Abs. 3 und § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG begangen; gemäß § 130 Abs. 5 (Einleitungssatz) ASchG wurden drei Geldstrafen von je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 8 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zur Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen (und nicht nur eine) anzulasten waren (weil sich ein rechtswidriger Angriff gegen die Gesundheit mehrerer Arbeitnehmer richtete), genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, Zl. 2005/02/0238, zu verweisen.
Dass der Beschwerdeführer bereits für eine am 24. Oktober 2002 begangene gleichartige Tat bestraft worden sei, lässt - entgegen seiner Ansicht - nicht den Schluss zu, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt; dies schon deshalb, weil ein "zeitlicher Fortsetzungszusammenhang" (vgl. näher das dem Beschwerdeführer bekannte hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 88/08/0181) fehlt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es in Hinsicht auf die spruchgemäß vorgeworfene Tatzeit nicht erforderlich, auch die "Uhrzeit" anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0362, gleichfalls eine Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend, worauf die belangte Behörde zutreffend verweist). Mit seinem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0145, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil die dortige Aussage zur "Uhrzeit" im Spruch zum "fortgesetzten Delikt" getroffen wurde, was aber - wie oben dargestellt - im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutrifft.
Auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Dass die belangte Behörde den - vom Beschwerdeführer offenbar angesprochenen - Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB zu berücksichtigen gehabt hätte, weil die vom Arbeitsinspektor angeordnete (und in der Folge als nicht ausreichend erachtete) Baustelleneinrichtung "beträchtliche Schäden" für das Unternehmen mit sich gebracht hätte, ist nicht ernst zu nehmen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB kommt bei Ungehorsamsdelikten - wie vorliegendenfalls - nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0086). Auch kann von einem "qualifizierten Geständnis" des Beschwerdeführers im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. näher etwa das Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 94/02/0492) und damit vom Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB, keine Rede sein. Schließlich musste die belangte Behörde - selbst zutreffendenfalls - die Behauptung des Beschwerdeführers, die Arbeitnehmer seien in Hinsicht auf die Sicherheitseinrichtungen geschult gewesen und diesbezüglich "strikt angewiesen" worden, nicht als mildernd werten, weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein entsprechendes, wirksames Kontrollsystem - insbesondere auch zur Verhinderung von eigenmächtigem Handeln der Dienstnehmer - für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0301).
Da aber die belangte Behörde auf Grund der vom Arbeitsinspektorat ergangenen Aufforderung vom 5. November 2002, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten (wozu der Beschwerdeführer lediglich ins Treffen führt, dies sei "nicht völlig reaktionslos" geblieben) zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgehen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0312), kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
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