VwGH 2004/02/0167

VwGH2004/02/01674.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der R R in B, vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Höfleinerstraße 36, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. März 2004, Zl. RU6- ST-2/00 1-2004, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die neben der A4 an einer näher bezeichneten Stelle außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 23 m vom rechten Fahrbahnrand auf einem näher bezeichneten Grundstück angebrachte Ankündigung mit der Aufschrift "Hotel Exit: ..." mit einem Ausmaß von 5 x 2 m "innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Jänner 2004" zu entfernen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass bereits "entschiedene Sache" vorgelegen sei. Über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 10. September 1999 betreffend die Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Ankündigungstafel sei nämlich mittels mündlichem Bescheid abgesprochen worden, "dass für das in Rede stehende Schild eine Bewilligung nicht erforderlich sei."

Nach § 62 Abs. 1 AVG können - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Nach § 62 Abs. 2 leg. cit. ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein mündlich verkündeter Bescheid ohne die im § 62 Abs. 2 AVG vorgesehene niederschriftliche Beurkundung nicht existent (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0003).

Die Beschwerdeführerin führt insoweit nur aus, dass über ihren Antrag vom 10. September 1999 ein Verfahren durchgeführt worden sei, womit die geplante Errichtung einer Ankündigungstafel nicht nur unter naturschutzbehördlichen Aspekten sondern auch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 84 StVO geprüft worden sei. Zu diesem Zweck sei von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auch ein Verhandlungstermin angesetzt worden. Im Anschluss an die Ladung zu dieser Verhandlung habe der zuständige Sachbearbeiter "nachweislich" festgestellt, "dass für das in Rede stehende Schild eine Bewilligung nicht erforderlich sei, worauf die anberaumte Verhandlung wieder abgesagt wurde." Diese "Aussage" des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft habe "keinen anderen Schluss zugelassen, als den, dass mit der Verkündigung des Sachbearbeiters unser Antrag, sowohl hinsichtlich der naturschutzbehördlichen als auch hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Aspekte erledigt" sei.

Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen schon die Behauptung der Erlassung eines (mündlichen) Bescheides nicht zu entnehmen ist - wird doch nur von der "Absage" der anberaumten Verhandlung gesprochen - ergibt sich daraus kein Hinweis auf die unerlässliche Beurkundung des (behaupteten) Bescheides. Demzufolge ging die belangte Behörde (Seite 4 des angefochtenen Bescheides) auch davon aus, dass über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO (noch) nicht rechtskräftig entschieden worden sei.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 15. Jänner 2004 nach ihrem Beschwerdevorbringen darauf hingewiesen habe, dass ihr vor mehreren Zeugen "verkündet" worden sei, dass für das aufgestellte Schild ein Bewilligungsverfahren im Sinne des § 84 StVO nicht erforderlich sei, wird doch auch damit nicht die schriftliche Beurkundung dieser mündlichen Enunziation der Behörde behauptet.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass sich der Spruch der belangten Behörde auf die §§ 84 Abs. 4 und 100 Abs. 4 StVO stütze.

§ 84 Abs. 4 StVO sei "eine Folge der Erfüllung des Tatbestandes nach § 84 Abs. 2 StVO". Daraus folge - so die Beschwerde weiter - dass zunächst über die Verwirklichung des im § 84 Abs. 2 leg. cit. normierten Tatbestandes abzusprechen gewesen wäre, was im vorliegenden Bescheid unterlassen worden sei.

Nach § 84 Abs. 2 StVO sind Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f StVO. Nach § 84 Abs. 4 StVO hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten, dann, wenn eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist, mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.

Unbestritten liegt eine "Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f" StVO nicht vor. Davon ausgehend, bleibt das Beschwerdevorbringen unklar, hat doch die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid (Seiten 3f) mit der Vorfrage auseinander gesetzt, ob eine gemäß § 84 Abs. 2 StVO verbotene Ankündigung vorliegt und dies zutreffend bejaht. Sollte die Beschwerdeführerin allerdings meinen, dass dies im "Spruch" des angefochtenen Bescheides erfolgen hätte müssen, so verkennt sie die Rechtslage.

Wenn schließlich die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Zl. 886/78 = VwSlg. 9831/A, vorbringt, dass § 100 Abs. 4 StVO "nur im Zusammenhalt mit § 84 Abs. 2 und nicht mit § 84 Abs. 4 eine genügende Grundlage für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages" bilde, übersieht sie, dass die Bestimmung des § 84 Abs. 4 StVO erst mit dem Bundesgesetz vom 3. März 1983, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (10. StVO Novelle), BGBl. Nr. 174, eingeführt wurde und der rechtlichen Beurteilung durch das erwähnte Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes daher gar nicht zu Grunde lag. § 84 Abs. 4 StVO bietet jedoch schon allein für sich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Entfernungsauftrag.

Da somit bereits der Inhalt der - fast schon mutwilligen - Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung

nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte