VwGH 2004/02/0097

VwGH2004/02/00979.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des G M in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 2003, Zl. Senat-WU-03-140, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. April 2002 um 21.10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b" StVO begangen; es wurde ein Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass mit der zusätzlichen - und durch die belangte Behörde unberichtigt gebliebenen - Zitierung des § 5 Abs. 4 StVO als Übertretungsnorm der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet wurde, zumal zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 5 Abs. 2 StVO klar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2001/02/0095).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei allein auf Grund der Angaben der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten von der "Diskretions- und Dispositionsfähigkeit" des Beschwerdeführers und damit bezogen auf die gegenständliche Verweigerung der Atemluftprobe am Unfallsort, von der "Schuldfähigkeit" des Beschwerdeführers ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auch eine Gehirnerschütterung erlitten habe.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2005/02/0048), dass es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Probanden entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen und es deshalb zulässig ist, diese zu bejahen. Dass aber der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der von ihr als Zeugen einvernommenen, eingeschrittenen Gendarmeriebeamten frei von Rechtsirrtum annehmen.

Es ist richtig, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf eine weitere Verweigerung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer - nachdem er nach dem Unfall in das Krankenhaus gebracht worden war und dieses verlassen hatte - Bezug nahm. Mit diesem Hinweis ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, weil die Amtshandlung, im Zuge derer die dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfene Verweigerung der Atemluftprobe stattfand, zweifellos abgeschlossen war. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte diesbezüglich hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 92/03/0167) vermag daher nicht zu seinen Gunsten durchzuschlagen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 9. September 2005

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