Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides vom 28. November 2001 (das ist zum Zeitpunkt der persönlichen Empfangnahme dieses Schriftstückes am 11. Dezember 2001) seinen Führerschein nicht unverzüglich bei der Behörde erster Instanz abgeliefert, sondern diesen erst mit seinem Schreiben vom 26. Dezember 2001 am 27. Dezember 2001 vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Bescheid, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Unrecht nicht zu Handen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes, sondern direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei; dadurch sei die Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 erster Satz FSG (wonach nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, soferne er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist) und damit die Strafbarkeit nicht eingetreten.
Was zunächst die Rechtsansicht des Beschwerdeführers anlangt, auf Grund der für das betreffende Strafverfahren, welches Anlass für die Entziehung der Lenkberechtigung gewesen sei, ausgewiesenen Vollmacht des dort eingeschrittenen Rechtsanwaltes hätte die Behörde auf Grund des "engsten Zusammenhanges" auch von einer Bevollmächtigung für das Entziehungsverfahren auszugehen gehabt, so vermag ihm der Gerichtshof nicht beizupflichten, weil ein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von "derselben" Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0052, wo ein solcher Zusammenhang etwa zwischen Titelverfahren und Vollstreckungsverfahren unter Hinweis auf die Vorjudikatur verneint wurde), nicht vorliegt.
Soweit der Beschwerdeführer auch auf eine am 7. Dezember 2001 an die Erstbehörde gerichtete Eingabe Bezug nimmt, woraus die erwähnte Bevollmächtigung (auch) für das Entziehungsverfahren ersichtlich gewesen sei, so verweist die belangte Behörde im Einklang mit der Aktenlage zutreffend darauf, dass diese Eingabe bei der Behörde nicht eingelangt ist; dass aber das vom Rechtsanwalt vorgelegte "kanzleiinterne Kostenblatt" von der belangten Behörde nicht als Nachweis für das rechtserhebliche "Einlangen" bei der Behörde (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 274, zitierte Rechtsprechung) angesehen hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch ist in diesem Zusammenhang der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift zuzustimmen, dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, die Erstbehörde habe dem im zitierten Schreiben vom 7. Dezember 2001 (welches auch per Telefax gesendet worden sei) enthaltenen Antrag ihrerseits mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 entsprochen, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.
Was aber die Rüge des Beschwerdeführers, betreffend die Unterlassung der Einvernahme des eingeschrittenen Rechtsanwaltes als Zeugen anlangt, so ist die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangel nicht erkennbar: Aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom 25. Juli 2002 wurde dessen Einvernahme nämlich einerseits zum Beweis für seine Bevollmächtigung für das Verwaltungsstrafverfahren und andererseits dafür beantragt, dass der Erstbehörde das Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) "bekannt war"; dies stellte allerdings mangels entsprechender Konkretisierung der diesbezüglichen Umstände kein zulässiges Beweisanbot dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0147).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. März 2004
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