VwGH 2003/21/0204

VwGH2003/21/020427.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Schlick & Mag. Steinhofer Kommandit-Partnerschaft (KEG) in 8010 Graz, Wielandgasse 2/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Oktober 2003, Zl. FR 934/2003, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §57;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §57;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 22. März 2002 illegal eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2002 rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er über "keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz" verfüge. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aber aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer lebe in Graz bei seiner Tante (und bei seinem Onkel), sodass es durch die Ausweisung zu einem relevanten Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers komme. Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich seien jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären, als das erwähnte öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Bei dieser Beurteilung berücksichtigte die belangte Behörde den "noch keineswegs langen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von einem Jahr und ca. sieben Monaten" sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer hier keiner Arbeit nachgehe, sondern seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungen "von Seiten des Sozialamtes" bestreite, und dass seine Eltern und andere nahe Familienangehörige seinen Angaben zufolge in Serbien und Montenegro wohnhaft seien. Die belangte Behörde erachtete daher die Ausweisung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten und sah sich aus den angeführten Gründen auch zu einer Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht veranlasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich zu, dass er am 22. März 2002 illegal nach Österreich eingereist ist und dass sein Asylantrag mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. dazu den hg. Ablehnungsbeschluss vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0003). Ausgehend davon hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und der Tatbestand der zitierten Bestimmung des FrG verwirklicht sei, keine Bedenken (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/18/0130).

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt im Vorwurf, die belangte Behörde habe die Ermessensübung unrichtig vorgenommen und mangelhaft begründet. Die Beschwerde macht unter beiden Gesichtspunkten nur Ermittlungsdefizite und Feststellungsmängel geltend, ohne dass ihr aber dazu eine ausreichend konkrete Relevanzdarstellung zu entnehmen ist. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, in welche Richtung das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig gewesen wäre und zu welchen für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Beweisergebnissen weitere Erhebungen geführt hätten. Es ist somit auch nicht erkennbar, welche wesentlichen Feststellungen die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte treffen müssen.

Ausreichend konkret rügt die Beschwerde nur die Unterlassung der Vernehmung des Beschwerdeführers, wodurch "eine Beleuchtung des persönlichen Schicksals des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine fatale Situation bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat geklärt hätte werden können". Damit bezieht sich die Beschwerde offenbar auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen der Weigerung, am Kosovo-Krieg teilzunehmen, den Repressalien sowohl der serbischen als auch der albanischen "politischen Kräfte bzw. Gruppierungen" ausgesetzt. Diesem Einwand kommt aber im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu, weil mit der Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er dorthin abgeschoben werde. Die mit dem wiedergegebenen Vorbringen angesprochene Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat (§ 57 FrG) ist daher im Ausweisungsverfahren nach § 33 Abs. 1 FrG nicht zu prüfen, sondern Gegenstand anderer Verfahren (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/21/0159); im vorliegenden Fall erging dazu im Asylverfahren eine Feststellung nach § 8 AsylG.

Im Übrigen können die Erwägungen der belangten Behörde, von denen sie sich bei ihrer Ermessensentscheidung hat leiten lassen, dem angefochtenen Bescheid mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, sodass entgegen der Beschwerdemeinung insoweit auch kein Begründungsmangel vorliegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2004

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