VwGH 2003/21/0040

VwGH2003/21/004025.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kletzer, über die Beschwerde des I in St. Pölten, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Brunngasse 12/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. November 2002, Zl. Fr 6675/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht St. Pölten vom 25. Februar 2002 nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG sowie § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich durch die gewerbsmäßige Überlassung von Heroinkugeln zu bereichern und habe darüber hinaus einen Polizisten in den Finger gebissen, um die Sicherstellung des Suchtgiftes zu verhindern. Weiters sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig eingereist. In Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes erachte die belangte Behörde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährdet. Sein Asylantrag sei gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in erster Instanz abgewiesen worden. Das Berufungsverfahren sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer sei am 4. November 2001 eingereist und habe bereits am 10. Jänner 2002 die Tathandlung gesetzt. Wegen des Fehlens familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie des noch relativ kurzen inländischen Aufenthaltes könne von einer tiefgreifenden Integration nicht ausgegangen werden. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität wäre ein Aufenthaltsverbot auch bei völliger Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Vorliegend sei das Aufenthaltsverbot nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Eine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG ginge - bei Bejahung eines relevanten Eingriffs in sein Privat- oder Familienleben - zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Weiters sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, das ihr eingeräumte Ermessen zu seinen Gunsten anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454) kann ein Aufenthaltsverbot auch ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung angeführten Fälle aufweisen, aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen. Da es sich bei Suchtgiftdelikten um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist, bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keine Bedenken (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 99/18/0454).

Die Beschwerde wendet diesbezüglich lediglich ein, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit jugendlich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits im

18. Lebensjahr gestanden ist und bereits kurze Zeit nach seiner Einreise versucht hat, Heroin gewerbsmäßig anderen zu überlassen, konnte die belangte Behörde von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG ausgehen.

Wegen der Kürze des inländischen Aufenthaltes bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von knapp über einem Jahr und des Fehlens familiärer Bindungen im Inland erweist sich - selbst unter der Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs in sein Privatleben - auch die von der belangten Behörde nach § 37 FrG durchgeführte Beurteilung im Blick auf die bereits aufgezeigte Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde weist vor allem darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine Verfolgung zu befürchten habe und die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen bzw. den Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Gehör verletzt habe. Dem ist zu entgegnen, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (dorthin) abgeschoben werde, weshalb einer behaupteten Verfolgungsgefahr im Heimatland im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine Bedeutung zukommt.

Letztlich sind keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2003

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