Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §130;
StGB §15;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §127;
StGB §130;
StGB §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Satz 1 erster Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wovon ein Teil im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei einem unbekannten B-Markt zwei Packungen Rasierklingen und Kosmetikartikel in einem nicht mehr feststellbaren, EUR 2.000,-- nicht übersteigenden Wert, beim S-Markt in Neulengbach Kosmetikartikel und eine Flasche Whisky im Wert von EUR 7,39, beim B-Markt in Neulengbach Kosmetika, Getränke und Süßigkeiten im Gesamtwert von EUR 485,76 sowie bei der B-Filiale in Traisen Kosmetika im Gesamtwert von EUR 137,51 weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe.
Im Hinblick auf die genannte Verurteilung verhängte der Magistrat der Stadt Krems gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die erhebliche Gefahr bestehe, dass die den "Sondertatbestand" des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklichende Beschwerdeführerin angesichts der vom Strafgericht festgestellten gewerbsmäßigen Tatbegehung auch in Zukunft Verstöße gegen fremdes Vermögen begehen werde. "Da aus der Akte nicht hervorgeht, dass Sie in Österreich längere Zeit erlaubt aufhältig sind bzw. waren", sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin "möglicherweise" lediglich zum Zweck der Durchführung von Diebstählen nach Österreich eingereist sei. Da sie überdies nicht im Besitz von arbeitsrechtlichen Genehmigungen sei, habe man umso mehr zu befürchten, dass sie auch weiterhin ihren Unterhalt durch Diebstähle fristen werde. Es sei sohin von einer zukünftigen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit, im speziellen für das Eigentum der in Österreich lebenden Personen, auszugehen. Das werde dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführerin "offenbar" lediglich als Touristin "oder überhaupt" nur zu dem Zweck, Diebstähle durchzuführen, nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin sei "offensichtlich" nicht länger in Österreich aufhältig und verfüge über keine näheren familiären Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit kein Eingriff iS des § 37 Abs. 1 FrG verbunden, es sei auch keine Abwägung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vorzunehmen. Ungeachtet dessen wären die öffentlichen Interessen (Verhinderung von weiteren Vermögensdelikten) jedenfalls wesentlich höher zu gewichten als allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin, zumal sie "offensichtlich" bereits kurz nach ihrer Einreise nach Österreich kriminelle Tathandlungen begangen habe. Mangels ausreichend positiver Beurteilungsparameter komme eine Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, weshalb das in erster Instanz verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot - ein "positiver Gesinnungswechsel" der Beschwerdeführerin vor Ablauf von zehn Jahren könne nicht prognostiziert werden - zu bestätigen gewesen sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt. Der Beschwerdeeinwand, die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verstoße angesichts der Verurteilung durch das LG St. Pölten gegen das so genannte "Doppelbestrafungsverbot", trifft daher nicht zu (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0283).
Dass gegenständlich der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht wurde, stellt die Beschwerde nicht in Zweifel. Sie tritt jedoch der behördlichen Auffassung entgegen, es sei auch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Diesbezüglich führt sie ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin bereits das "erzieherisch wirksame Haftübel" verspürt und dass sie sich einerseits gänzlich geständig verantwortet habe und andererseits bislang unbescholten sei; im Hinblick auf diese Umstände sei auch lediglich eine teilbedingte Strafe verhängt worden.
Dass ein Teil der über die Beschwerdeführerin verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden ist, steht der Annahme, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/21/0219). Auch die anderen aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen die im bekämpften Bescheid angestellte Prognose iS des § 36 Abs. 1 FrG nicht zu erschüttern. Zu bedenken ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig vorging (also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; vgl. § 70 StGB) und dass sie sich - die diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid bleiben unbestritten - nicht länger in Österreich aufgehalten hat und somit fremdenpolizeilich betrachtet primär durch die Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten ist. Zwar trifft es zu, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich lediglich Mutmaßungen angestellt hat, doch erweist sich die maßgebliche Annahme, die Beschwerdeführerin stelle auf Grund ihres bisher gesetzten Fehlverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, auch ungeachtet dieser Mutmaßungen als gerechtfertigt. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin zum Grund ihrer Einreise nach Österreich nicht befragt worden sei, so ist ihr zu entgegnen, dass sie nicht darlegt, zu welchem konkreten Ergebnis eine derartige Befragung geführt hätte. Sie führt weiter nicht aus, welche maßgeblichen Tatsachen von ihr für notwendig erachtete weitere Ermittlungen erbracht hätten, weshalb insgesamt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird. Insbesondere werden keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich aufgezeigt, sodass auch unter dem Blickwinkel des § 37 FrG keine Bedenken gegen das gegenständliche Aufenthaltsverbot bestehen. Der Beschwerde gelingt es darüber hinaus nicht, Umstände ins Spiel zu bringen, die die belangte Behörde im Weg der Ermessensübung von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes hätten Abstand nehmen lassen müssen. Schließlich ist nicht zu sehen, weshalb die verfügte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit § 39 FrG in Widerspruch stünde.
Zusammenfassend ergibt sich damit bereits aus dem Inhalt der gegenständlichen Beschwerde, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2003
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