VwGH 2003/18/0332

VwGH2003/18/033213.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Z K in H, geboren 1967, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Oktober 2003, Zl. SD 645/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 9. August 1976 in das Bundesgebiet gelangt. Im Dezember 1977 sei ihm ein Sichtvermerk erteilt worden. Weitere Sichtvermerkserteilungen seien mit mehrwöchigen bzw. meist mehrmonatigen Unterbrechungen erfolgt. So sei nach dem Ende eines Sichtvermerks am 2. Juni 1987 der darauf folgende Antrag am 6. November 1988 eingebracht worden. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat gewesen, um dort der Wehrpflicht nachzukommen.

Der Beschwerdeführer sei (am 25. Oktober 1994) vom Strafbezirksgericht Wien wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe (von 40 Tagessätzen) verurteilt worden. Am 2. April 1996 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Am 5. Dezember 2000 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 146, § 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 148 zweiter Fall, § 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Vor dieser Verurteilung sei er im Jahr 2000 in Deutschland auf der Flucht gewesen. Er habe in der Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 echte Urkunden, nämlich Meldezettel, Befreiungsscheine, Aufenthaltsbewilligungen und Lohnbestätigungen, gefälscht, indem er andere Namen eingesetzt und entsprechende Farbkopien hergestellt habe. Er habe sich zuvor mit mehreren anderen Personen zu einer Bande mit dem Vorsatz verbunden, fortgesetzt nicht nur geringfügige Kreditbetrügereien zu begehen. Die gefälschten Dokumente hätten in betrügerischer Weise kreditunwürdigen Personen Kredite verschaffen sollen, wobei der Beschwerdeführer von deren Kreditunwürdigkeit bzw. Einkommenslosigkeit gewusst habe. Auf diese Weise habe er bei drei Banken die Auszahlung von insgesamt S 460.000,-- erlangt, bei zwei weiteren Banken sei die betrügerische Erlangung von insgesamt S 650.000,-- versucht worden. Der Beschwerdeführer hätte von den jeweils betrügerisch erlangten Geldbeträgen "Provisionen" erhalten sollen.

Nach dieser Verurteilung habe die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zunächst von der Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen. Aus dem Vollzug des unbedingten Teils der genannten Freiheitsstrafe sei er am 17. Dezember 2001 im Rahmen der Weihnachtsamnestie bedingt entlassen worden.

Das habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, nur wenig später erneut einschlägig straffällig zu werden. Er habe im Sommer 2002 den Plan entwickelt, mit verschiedenen Mittätern in Wien mit Kredit finanzierte PKW zu kaufen, die Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern und diese anschließend in Jugoslawien zu verkaufen. Als Kreditnehmer bzw. Käufer hätten verschiedene Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers fungiert, wobei von vornherein für alle Beteiligten festgestanden sei, dass die Kreditraten nicht bezahlt werden würden, sondern die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern lediglich vorgetäuscht werden solle. Dabei hätten erneut gefälschte Reisepässe und gefälschte Lohnbestätigungen Verwendung gefunden. Auf diese Weise seien in fünf Fällen bei Autohändlern Kredite für PKW im Wert von insgesamt EUR 120.000,-- erschlichen worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im März 2002 eine andere Person betrügerisch zur Auszahlung von EUR 1.000,-- verleitet, indem er dieser versprochen habe, ihr eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2003 sei er wegen dieser Handlungen rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den § 146, § 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Die bedingte Strafnachsicht des vorangegangenen Urteils sei widerrufen worden. Dazu habe das Gericht ausgeführt, es wäre offensichtlich, dass der Beschwerdeführer des Vollzugs auch dieser Freiheitsstrafe bedürfen würde, um ihn von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen nachhaltig abzuhalten, zumal auch der vorangegangenen Verurteilung ganz ähnlich gelagerte Kreditbetrügereien unter Verwendung falscher Lohnbestätigungen zu Grunde gelegen wären.

Aktenkundig sei schließlich, dass beim Landesgericht Korneuburg ein weiteres Verfahren wegen Betrugs anhängig sei.

Die genannten Verurteilungen würden den in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierten Tatbestand erfüllen. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Seine Gattin verfüge erst seit dem 27. September 2002 über ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer wohne allerdings nicht bei seiner Familie, sondern - ohne dort gemeldet zu sein - bei seiner Freundin. Es liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Dieser Eingriff sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums Dritter - dringend geboten sei. Weder vorangegangene Verurteilungen noch Haftstrafen hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, wenig später erneut und in einem stärkeren Ausmaß einschlägig straffällig zu werden. Die für den Beschwerdeführer anzustellende Verhaltensprognose falle zu seinen Ungunsten aus. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei von derartigem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots iSd § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten und sohin zulässig sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese sei gewichtig, auch wenn die Aufenthalte - wie dargestellt - mehrmals unterbrochen und auch keineswegs durchgehend rechtmäßig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei laut Auskunft des Wiener Stadtschulrates erst seit dem Schuljahr 1976/77 in Wien zur Schule gegangen und entgegen seinen Ausführungen in der Berufung habe er hier lediglich zwei Volksschuljahre absolviert. Zuvor solle er im Ausland zur Schule gegangen sein. Seit dem 21. Juli 1986 sei er eine Unzahl von Beschäftigungsverhältnissen eingegangen, die jedoch zum weitaus überwiegenden Teil nur wenige Tage bzw. wenige Wochen gedauert hätten. Die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente sei durch das wiederholte schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich an Gewicht gemindert worden. Dazu komme, dass er seine Straftaten gewerbsmäßig begangen habe. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende private und familiäre Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei sehr gewichtig, angesichts seines Fehlverhaltens jedoch entscheidend relativiert. Dem stehe das maßgebliche, große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Schutz des Vermögens Dritter gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Dabei sei bedacht worden, dass er allfälligen Unterhaltspflichten vom Ausland aus nachkommen könne. Den Kontakt zu seiner Familie könne er - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus aufrecht erhalten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei sohin auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

Einer Anwendung des § 38 FrG stehe insbesondere die Höhe der zuletzt erfolgten Verurteilung entgegen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufenthaltsverfestigt.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Eine solche Ermessensübung würde angesichts der dargelegten Strafhöhe auch mit dem Sinn und dem Zweck des Gesetzes nicht im Einklang stehen.

Die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer geradezu regelmäßig gewerbsmäßig und unter Bandenbildung begangenen Verbrechen würden seine Geringschätzung maßgeblicher strafrechtlicher Vorschriften erkennen lassen. Auch die familiären Bindungen zu Frau und Kindern hätten ihn von seinen Straftaten nicht abhalten können. Unter diesen Umständen könne nicht vorhergesehen werden, wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.2. Nur relativ kurze Zeit nach einer Verurteilung vom 2. April 1996 wegen schweren Betrugs (zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten) hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 1997 bis April 1998 unter Bildung einer Bande und unter Fälschung von Meldezetteln, Befreiungsscheinen, Aufenthaltsbewilligungen und Lohnbestätigungen fortgesetzt groß angelegte Kreditbetrügereien begangen. Er hat dadurch bei drei Banken die Auszahlung von insgesamt S 460.000,-- erwirkt und bei zwei weiteren Banken die Auszahlung von insgesamt S 650.000,-- zu erwirken versucht. Deshalb ist er am 5. Dezember 2000 wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, des Vergehens der Bandenbildung und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt worden. Trotz des Verbüßens eines Teils der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und einer bedingten Entlassung am 17. Dezember 2001 im Rahmen der Weihnachtsamnestie hat der Beschwerdeführer wiederum nur kurze Zeit später im Sommer 2002 schwere gewerbsmäßige Betrügereien verübt, indem er mit verschiedenen Mittätern unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit kreditfinanzierte PKW angekauft, diese gegen Diebstahl versichert und anschließend nach Jugoslawien verbracht hat, um sie dort weiter zu verkaufen. Dabei haben erneut gefälschte Reisepässe und gefälschte Lohnbestätigungen Verwendung gefunden. Auf diese Weise haben der Beschwerdeführer und seine Mittäter Kredite in Höhe von insgesamt EUR 120.000,-- erschlichen. Er wurde deswegen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Damit hat er von 1994 bis zumindest 2002 kontinuierlich schwere Betrügereien verübt und dabei die Intensität seines strafbaren Verhaltens trotz mehrerer Verurteilungen und trotz Verbüßung eines Teils einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe massiv gesteigert. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht rechtfertigt dies die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG ist zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen - wehrdienst- und später fluchtbedingt unterbrochener sowie nicht durchgehend rechtmäßiger -

inländischer Aufenthalt seit August 1976 sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat und sich seine von ihm getrennt lebende Familie - seine Frau und seine drei Kinder - in Österreich aufhält. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers, der über viele Jahre bei einer Vielzahl von Arbeitgebern jeweils nur sehr kurze Zeit beschäftigt, hingegen die meiste Zeit ohne Beschäftigung war, ist sehr gering ausgeprägt. Den insgesamt erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die von seinen massiven Straftaten ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Berücksichtigt man das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass - wie die Beschwerde hervorhebt - überdies Mutter, Schwester und Schwager des Beschwerdeführers in Österreich leben und seine Kinder mit ihm in der Justizanstalt Hirtenberg regelmäßig Kontakt haben. Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer von seiner Gattin, von der er schon bisher getrennt gelebt hat, mittlerweile geschieden sei. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht ein, wenn auch eingeschränkter Kontakt zwischen ihm und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Abgesehen davon müssen jedoch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes, insbesondere eine allenfalls wegen erschwerter Erwerbsmöglichkeiten im Ausland verbundene Schmälerung des Unterhalts im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451).

4. Im Gegensatz zur Auffassung des - 1967 geborenen - Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass er von klein auf im Inland aufgewachsen ist. Er hält sich nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides erst seit dem 9. August 1976 in Österreich auf und ist nach der Auskunft des Wiener Stadtschulrates erst seit dem Schuljahr 1976/77 in Wien zur Schule gegangen. Für seine Behauptung, er habe seit seinem fünften Lebensjahr, nämlich seit 1972, in Österreich gelebt, vermochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Nachweise zu erbringen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung gilt eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich gekommen ist, nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/18/0189). Daher erfüllt der Beschwerdeführer weder diese noch - wegen der über ihn zuletzt verhängten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren - andere in § 38 FrG genannte alternative Voraussetzungen für eine Aufenthaltsverfestigung.

5. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der genannten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (von mehr als einem Jahr) auch zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0666).

6. Auch gegen die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbots bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer seit 1994 und ungeachtet zwischenzeitiger Verurteilungen begangenen, zuletzt in ihrer Schwere noch gesteigerten strafbaren Handlungen die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.

7. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. September 2006

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