Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §44;
StGB §201 Abs1;
StGB §201 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §44;
StGB §201 Abs1;
StGB §201 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Juli 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 6. Mai 2003 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Dieses Aufenthaltsverbot sei (dem Beschwerdevorbringen zufolge: von der Bundespolizeidirektion Wien) mit Bescheid vom 19. März 2003 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 leg. cit. erlassen worden. Dem sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. August 2002 wegen versuchter Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei der gebotenen Interessenabwägung seien seine privaten und familiären Lebensumstände ebenso berücksichtigt worden wie seine bis zuletzt aufrechte Beschäftigung und die Dauer seines Aufenthaltes.
In seinem Antrag vom 6. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das Aufenthaltsverbot einen gravierenden Eingriff in sein Familienleben darstellte und von der Erlassung dieser Maßnahme hätte Abstand genommen werden müssen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wäre auch deshalb nicht zulässig gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aufenthaltverfestigt gewesen wäre. Er hätte "das Haftübel bereits nachhaltig verspürt" und verspräche, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Er hätte auch nach der Enthaftung die Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, er hätte während der Haft von der Möglichkeit des Besuchs von Psychotherapie Gebrauch gemacht, die "einen äußerst positiven Einfluss" auf seine Person ausübte.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 1. Juli 2003 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2003 gemäß § 44 FrG abgewiesen worden.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht mehr überprüft werden könne. Im Hinblick darauf gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich gegen die Zulässigkeit des Erlassung des Aufenthaltsverbotes richte, ins Leere. Einzig und maßgeblich zu beurteilen gewesen sei vielmehr, ob seit der Erlassung dieser Maßnahme Änderungen eingetreten seien, die eine anders lautende Beurteilung des nunmehr vorliegenden Sachverhalts und damit eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ermöglichten bzw. geboten erscheinen ließen. Das einzige diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei, dass er auf Grund des verspürten Haftübels zukünftig rechtskonformes Verhalten verspräche und sich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hätte. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu begründen. Im Hinblick darauf, dass diese Maßnahme erst vor wenigen Monaten erlassen worden sei, könnten diese Umstände die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in keiner Weise relativieren und ließen sie keine zu seinen Gunsten sprechende Verhaltensprognose zu. Zu bedenken sei auch, dass er seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes seine Strafhaft verbüße, sodass von einem länger dauernden Wohlverhalten (in Freiheit) keine Rede sein könne.
Dass in den privaten und familiären Lebensumständen des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Änderung eingetreten wäre, sei nicht behauptet worden, weshalb eine diesbezüglich anders lautende Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht möglich gewesen sei. Angesichts aller Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, das Aufenthaltsverbot im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu beheben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. (weiterhin) zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich scheint, um die vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 37 und 38 leg. cit. zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 leg. cit. eingeräumte Ermessen zu üben. Allerdings kann bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0243, mwN).
2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegt dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot zugrunde, dass er das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB - diesen Verbrechenstatbestand erfüllt, wer außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt - begangen hat, weshalb er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. August 2002 zu einer (laut dem Beschwerdevorbringen: unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Weiters bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes seine Strafhaft verbüßt und er bereits am 6. Mai 2003 - somit nach einem Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten nach Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 19. März 2003 - den Antrag stellte, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass sich der Beschwerdeführer in der Haft einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe und daher sein Gesinnungswandel objektiviert sei, sodass die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Gründe weggefallen seien, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So ist der seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum bis zur Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides von knapp mehr als vier Monaten angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat jedenfalls zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine Minderung der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gefahr schließen zu können, zumal die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0297, mwN).
3. Mit dem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde hätte zu den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Feststellungen treffen müssen, macht die Beschwerde keinen Verfahrensmangel geltend, legt sie doch nicht dar, auf welche persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, die nicht bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides vorgelegen sind, die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid hätte Bedacht nehmen müssen und welche seine persönlichen Interessen verstärkenden Umstände bei entsprechenden Ermittlungen hervorgekommen wären.
4. Auch mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von der Erstbehörde im Aufenthaltsverbotsbescheid vom 19. März 2003 angenommen - erst seit dem Jahr 1991 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, sondern sich bereits seit dem 4. Juli 1989 hier aufhalte, er sohin im Zeitpunkt der Begehung des genannten Verbrechens bereits länger als zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG die Aufrechterhaltung des Aufenthaltverbotes unzulässig sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde nämlich keinen nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstand geltend, sondern einen solchen, der sich gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet und auf den von der Behörde bereits anlässlich der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Bedacht zu nehmen war. Im Rahmen der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides kann jedoch, wie oben bereits dargelegt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden. (Vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0146, und vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0127.)
5. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte ihre Ermessensentscheidung näher begründen müssen, nicht zielführend. So zeigt die Beschwerde nicht auf, welche erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides eingetretenen Umstände es für die belangte Behörde hätten geboten erscheinen lassen müssen, zugunsten des Beschwerdeführers Ermessen zu üben. Darüber hinaus kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid infolge einer mangelhaften Begründung nicht überprüfbar wäre.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2003
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