VwGH 2003/18/0113

VwGH2003/18/011326.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des R, geboren 1977, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 2003, Zl. SD 798/02, betreffend Behebung eines Bescheides i.A.

Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatangehörigen, vom 15. März 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

1.2. Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) diesen Bescheid mit Bescheid vom 12. März 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.

Die Adoption des Beschwerdeführers durch eine Österreicherin sei im Zeitpunkt der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Wien noch nicht gerichtlich bewilligt und daher noch nicht wirksam gewesen. Überdies habe der über 21 Jahre alte Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, von seiner Adoptivmutter Unterhalt gewährt zu bekommen. Da der Beschwerdeführer somit nicht begünstigter Angehöriger einer Österreicherin gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG sei, sei für die Behandlung des Niederlassungsbewilligungsantrages (nicht die Fremdenpolizeibehörde, sondern gemäß § 89 Abs. 1 FrG) der Landeshauptmann für Wien zuständig.

2. Gegen den Bescheid vom 12. März 2003 richtet sich die vorliegende Beschwerde, die unter der Überschrift "Beschwerdepunkt" Folgendes vorbringt:

"Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid der bel Beh in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 33 FrG, in seinem Recht auf Achtung des Privat- u Familienlebens gem § 8 EMRK, in seinem Recht auf Begründung der Ermessensentscheidung, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0197.)

2. Gemäß § 89 Abs. 1 erster Satz FrG trifft der Landeshauptmann Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen. Solche Entscheidungen trifft jedoch gemäß § 89 Abs. 2 leg. cit. die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel (Z 1) für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger mit Niederlassungsfreiheit anzusehen sei, und behob daher den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien wegen sachlicher Unzuständigkeit.

Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in den geltend gemachten Rechten auf "rechtsrichtige Anwendung des (die Ausweisung regelnden) § 33 FrG" und "Achtung des Privat- u Familienlebens gem § 8 EMRK", sondern nur im Recht auf Entscheidung über seinen Niederlassungsbewilligungsantrag durch die sachlich zuständige Behörde verletzt werden.

Bei den geltend gemachten Rechten auf "Begründung der Ermessensentscheidung" und "Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens" handelt es sich um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0083).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2003

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