Normen
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §41;
FrG 1997 §7;
EMRK Art8 Abs2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §41;
FrG 1997 §7;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals mit einem am 7. Mai 1991 von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten, für einen Monat gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Am 6. Juni 1991 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, den er jedoch am 27. Juni 1991 zurückgezogen habe. Während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich habe er am 19. August 1991 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin einen Befreiungsschein erhalten. Nach Vorlage dieses Befreiungsscheines sei ihm, und zwar zuletzt im Februar 1992, als er sich wieder auf diese Ehe berufen habe, ein bis Februar 1995 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Jänner 1995 sei zweitinstanzlich mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 1995 wegen des Eingehens einer Scheinehe rechtskräftig abgewiesen worden. Das Bezirksgericht Fünfhaus habe nämlich schon mit Urteil vom 8. September 1992 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 23 des Ehegesetzes für nichtig erklärt. Wie sich später herausgestellt habe, habe der Beschwerdeführer bereits am 20. Dezember 1993 eine türkische Staatsangehörige geheiratet. Wegen des Eingehens einer Scheinehe sei in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer (im Instanzenzug) mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Das auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren sei mit Beschluss vom 28. November 1996 eingestellt worden. Ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots "mit der Begründung der Neufassung des Fremdengesetzes 1997" sei abgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des FrG erlassen werden können, zumal aus dem Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus hervorgehe, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine österreichische Ehefrau ausgesagt hätten, die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen zu haben, um eine günstige Basis für die Erlangung einer Aufenthalts- und einer Arbeitsgenehmigung zu schaffen. Darüber hinaus hätten auch beide zugestanden, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau für die Eheschließung S 60.000,-- (nunmehr EUR 4.360,37) bezahlt hätte. Es sei somit ohne jeden Zweifel der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt gewesen.
Trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots und der Abweisung seines Antrags auf Aufhebung desselben sei der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet geblieben. Wie aus einem "Auszug der Österreichischen Sozialversicherung" hervorgehe, sei er nämlich vom 18. März 1995 bis 27. Jänner 1997 als Arbeiter beschäftigt gewesen. In den Jahren 1997 und 1998 habe er teilweise Arbeitslosengeld bezogen, ab 1. Jänner 1999 sei er wieder als Arbeiter aufrecht beschäftigt gewesen. Am 23. September 1999 sei der Beschwerdeführer schließlich wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot festgenommen und am 20. Oktober 1999 in seine Heimat abgeschoben worden.
Am 12. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle in einem Lokal in Wien 15. angetroffen worden. Im Reisepass des Beschwerdeführers habe sich ein deutsches Schengen-Visum befunden, ausgestellt am 14. Dezember 2001 vom Generalkonsulat in Ismir, gültig vom 21. Dezember 2001 bis 20. Februar 2002. Zudem sei ein Einreisestempel des Flughafens München vom 30. Dezember 2001 aufgeschienen. Der Beschwerdeführer, der über einen Befreiungsschein des Arbeitsmarktservices, ausgestellt am 1. Juli 1997 und gültig bis zum 30. Juni 2002, verfügt habe, habe darüber hinaus gegenüber den Beamten angegeben, dass er bei einer Firma in Wien als Hilfsarbeiter beschäftigt wäre. Laut Versicherungsdatenauszug sei er bei dieser Firma seit dem 16. Jänner 2002 angemeldet.
Fest stehe somit, dass sich der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel seit Ablauf des deutschen Schengen-Visums, somit seit dem 21. Februar 2002, unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich bei einem "bei der Magistratsabteilung 20" anhängigen Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht um einen Verlängerungsantrag, sondern vielmehr um einen quotenpflichtigen Erstantrag. Wie bereits die Erstbehörde zutreffend ausgeführt habe, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Niederlassungswillen niemals aufgegeben hätte, zumal seine Niederlassung durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot beendet worden sei. Es handle sich daher bei dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag jedenfalls um einen Erstantrag, der der Quotenpflicht unterliege und der vom Ausland aus einzubringen sei.
Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge ledig und für zwei minderjährige Kinder, die in der Türkei lebten, sorgepflichtig. In Österreich lebten zwei Geschwister und deren Familie. Zudem sei der Beschwerdeführer seit dem 16. Jänner 2002 einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen. Sofern angesichts der Dauer des bisherigen und zudem seit dem 21. Februar 2002 unrechtmäßigen Aufenthaltes überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen sei, so sei dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer durch sein aufgezeigtes Gesamt(fehl)verhalten gravierend verstoßen. So habe er "augenscheinlich dargelegt", dass er nicht bereit sei, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren. Auch ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und eine Ablehnung seines Antrags auf Aufhebung desselben hätten ihn nicht dazu bewegen können, das Bundesgebiet ordnungsgemäß zu verlassen. Vielmehr habe er nach seiner Festnahme wegen Übertretung des FrG in seine Heimat abgeschoben werden müssen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen sei, zumal er lediglich mit einem Touristensichtvermerk nach Deutschland eingereist gewesen sei, um dann nach Österreich zu kommen und hier eine Arbeit aufzunehmen. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Solcherart müsse sich die Erlassung der Ausweisung jedenfalls als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG erweisen.
Mangels besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände, habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass gegen ihn (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) mit Bescheid vom 18. Jänner 1996 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden und er dennoch weiterhin im Bundesgebiet verblieben und im Oktober 1999 schließlich in seine Heimat abgeschoben worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot wurde am 9. April 1996 rechtskräftig und durchsetzbar (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0276) und stand damit bis 9. April 2001 in Geltung. Ferner wendet er sich nicht gegen die Feststellung, dass er am 12. Juli 2002 bei einer Kontrolle in einem Lokal in Wien angetroffen worden und dabei lediglich im Besitz eines "deutschen Schengen-Visum(s)" mit einer Gültigkeitsdauer vom 21. Dezember 2001 bis zum 20. Februar 2002 gewesen sei. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass ihm ein Aufenthaltstitel (§ 7 FrG) erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass bei der "Magistratsabteilung 20" ein Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung anhängig sei, ändert daran nichts. Zum einen vermag dieser Antrag bzw. das darüber bestehende Verfahren die dem Beschwerdeführer fehlende Aufenthaltsberechtigung nicht zu ersetzen, zum anderen war die belangte Behörde durch keine gesetzliche Bestimmung gehalten, den Ausgang dieses Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Entgegen der Beschwerde liegt somit auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die Behörde "bis zur
rechtskräftigen ... Entscheidung der Magistratsabteilung 20 ...
nicht zugewartet" habe. Es kann angesichts des besagten Aufenthaltsverbots - mit dem insbesondere das Verbot der Wiedereinreise verbunden war (vgl. § 23 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, und § 41 FrG) - auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme rechtens seinen Niederlassungswillen aufrecht erhalten hätte und deshalb "der bei der Magistratsabteilung 20 zur Entscheidung ausstehende Antrag als Verlängerungsantrag zu werten" wäre. Abgesehen davon liegt zwischen seiner Abschiebung im Oktober 1999 und seiner neuerlichen Einreise nach Österreich mit dem genannten Schengen-Visum ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, weshalb schon deshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1991 durchgehend (abgesehen von dem "kurzen .. Heimataufenthalt" nach seiner Abschiebung) in Österreich aufgehalten hätte.
1.3. Mit dem Hinweis, dass für ihn ein Befreiungsschein mit Gültigkeitsdauer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2002 ausgestellt worden und er nach seiner Einreise seit dem 16. Jänner 2002 bei einem Unternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ("ARB", der auf dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 basiert und in Österreich seit dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 unmittelbar anwendbar ist (vgl. dazu eingehend das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088)) können sich nämlich nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus. Während der in Art. 6 Abs. 1 ARB genannten Zeiträume muss daher sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. (Vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104, mwN.) Da der Beschwerdeführer den ihm vor Erlassung des genannten Aufenthaltsverbotes zuletzt (im Februar 1992) erteilten Sichtvermerk auf der Grundlage einer rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe erlangt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Aufenthalt bis Februar 1995 in Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0418). Auch für den Zeitraum, währenddessen sich die Geltungsdauer des Befreiungsscheins mit der des genannten bis 9. April 2001 geltenden Aufenthaltsverbots deckte, kam eine ordnungsgemäße Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Weiters steht die vom Beschwerdeführer am 16. Jänner 2002 wieder aufgenommene Beschäftigung in Österreich seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des genannten Befreiungsscheines am 30. Juni 2002 nicht in Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften, weshalb auch seit dem genannten Datum keine ordnungsgemäße Beschäftigung des Beschwerdeführers vorliegt. Schließlich liegt auch der Beschäftigungszeitraum zwischen dem 16. Jänner 2002 und dem 30. Juni 2002 unter den oben genannten für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 ARB relevanten Zeiträumen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung. Die genannte Regelung des ARB kommt nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer somit nicht zum Tragen. Überdies besteht vorliegend kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der nach Art. 7 des ARB berechtigten türkischen Staatsangehörigen gehören könnte.
2. Die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 FrG der Erlassung der Ausweisung nicht entgegen stehe, begegnet keinem Einwand, hat sich der Beschwerdeführer - der unbestrittenermaßen in Österreich keine familiären Bindungen aufweist - auf dem Boden des Gesagten doch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des genannten Schengen-Visums am 21. Februar 2002 - somit für die Dauer etwa eines Jahres - unrechtmäßig im Inland aufgehalten und dadurch gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK), verstoßen.
3. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. April 2004
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