Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2002 wurde der vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 1. Oktober 2001 beim Amt der Wiener Landesregierung gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Auf Grund der Aktenlage und der bei der Erstbehörde (dem Landeshauptmann von Wien) getätigten Angaben des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei vom 12. Juni 1972 bis 10. Jänner 1975 legal im Bundesgebiet aufhältig und auch ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. In weiterer Folge sei er auf Grund der Erkrankung seiner Ehegattin nach Jugoslawien zurückgekehrt und habe somit seine Niederlassung aufgegeben. Von "Ende 1974" (offensichtlich gemeint: seit seiner Ausreise im Jänner 1975) bis 1991 sei er in seiner Heimat Jugoslawien aufhältig gewesen, wo er seinen Lebensmittelpunkt (Ehegattin, Wohnsitz) gehabt habe.
Vom 17. März 1992 bis 30. November 1993 sei der Beschwerdeführer wiederum legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Einer Erwerbstätigkeit sei er nicht nachgegangen, weil er - laut seinen niederschriftlichen Angaben vom 15. April 1994 - nicht im Besitz einer arbeitsrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Am 15. November 1993 habe er bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gestellt, über den negativ entschieden worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 1994 rechtskräftig abgewiesen worden.
Seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer im Jahr 1994 wieder in seine Heimat Jugoslawien zurückgekehrt und habe er somit seine Niederlassung aufgegeben. In weiterer Folge habe er von der deutschen Botschaft in Belgrad ein vom 6. März 1994 bis 5. April 1994 gültiges Touristenvisum erhalten, weil er beabsichtigt habe, seine Schwester in Deutschland zu besuchen. Nach erfolgtem Besuch sei er nach Österreich eingereist. Seiner Behauptung, wonach er an einer näher genannten Anschrift in 1140 Wien zu diesem Zeitpunkt und bis 1999 über eine Wohnung verfügt hätte, könne insofern kein Glauben geschenkt werden, als er als Beweis - trotz schriftlicher Aufforderung vom 10. Oktober 2001 durch die Erstbehörde - an Stelle einer Bestätigung des Wohnungseigentümers (der Hausverwaltung) nur einen bis 30. September 1997 gültigen Mietvertrag habe vorlegen können. Darüber hinaus sei er an dieser Anschrift bereits im Jahr 1995 amtlich abgemeldet worden.
Auf Grund dieser Tatsachen schließe sich die belangte Behörde der Ansicht der Erstbehörde in vollem Umfang an, wonach sich der Beschwerdeführer - entgegen den Angaben seines Rechtsvertreters - nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass er spätestens nach Ablauf des Mietvertrages (im Jahr 1997) das österreichische Bundesgebiet verlassen habe.
Die Aufrechterhaltung des bloßen Niederlassungswillens ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet reiche nicht aus, um im Sinn des § 23 Abs. 1 FrG davon sprechen zu können, dass der Beschwerdeführer auf Dauer niedergelassen sei. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei im Hinblick auf den ca. vierjährigen Auslandsaufenthalt als Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zu werten. Auf den fehlenden Niederlassungswillen deute auch die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer bis Mitte Oktober 2001 keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe.
Nach Hinweis auf § 14 Abs. 2 FrG führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass der genannte Antrag unbestritten am 1. Oktober 2001 während des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch dessen Rechtsvertreter gestellt worden sei. Es sei daher der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. nicht Genüge getan worden. Dies habe die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers zur Folge.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte einen Teil der Verwaltungsakten mit dem Bemerken, dass laut einem Schreiben der Erstbehörde ein näher bezeichneter Verwaltungsakt nicht auffindbar sei, vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 FrG haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 14. ....
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). ...."
"§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen.
...."
2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei dem gegenständlichen, am 1. Oktober 2001 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handle, und bringt (u.a.) vor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 1991 wiederholt Sichtvermerke, zuletzt mit Gültigkeit bis 30. November 1993, erhalten habe, er keine Absicht gehabt habe, seine Niederlassung in Österreich aufzugeben und er diese auch zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe. Es handle sich daher bei diesem Antrag um einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Wenn die belangte Behörde ihre Ansicht, dass eine Erstniederlassungsbewilligung beantragt worden sei, damit begründe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 (in Österreich) amtlich abgemeldet worden sei und im Jahr 2001 ein Touristenvisum erhalten habe, und im Wesentlichen den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bestätige, so habe sie ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters habe der Beschwerdeführer der Behörde zum Beweis dafür, dass er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines letzten Aufenthaltstitels am 30. November 1993 in Österreich auf Dauer niedergelassen geblieben sei, wie niederschriftlich gegenüber der Behörde am 29. Oktober 2001 "bestätigt", "namentlich nicht genannte Zeugen" angeboten und sei ihm von der belangten Behörde keine Möglichkeit eingeräumt worden, die angebotenen Zeugen "zu nennen bzw. allfällige weitere Beweise" für seine fortwährende Niederlassung in Österreich seit 1991 vorzulegen. Hätte ihm die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt, hätte er neben seiner Lebensgefährtin noch zahlreiche weitere Zeugen genannt.
3.1. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen habe sich der Beschwerdeführer, wie bereits von der Erstbehörde festgestellt worden sei, - entgegen den Angaben dessen Rechtsvertreters - nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und dieses spätestens nach Ablauf des Mietvertrages im Jahr 1997 verlassen und sei erst im Jahr 2001 wieder nach Österreich eingereist, sodass er sich ca. vier Jahre lang im Ausland aufgehalten habe. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde hiezu aus, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bis 1999 über eine Wohnung in 1140 Wien verfügt habe, keinen Glauben schenke. So habe er - trotz schriftlicher Aufforderung vom 10. Oktober 2001 durch die Erstbehörde - an Stelle einer Bestätigung des Wohnungseigentümers (der Hausverwaltung) nur einen bis 30. September 1997 gültigen Mietvertrag vorlegen können. Darüber hinaus sei er bereits im Jahr 1995 an dieser Anschrift amtlich abgemeldet worden. Auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zur Niederlassung im Bundesgebiet (in dieser Zeit) deute auch hin, dass er bis Oktober 2001 keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe.
Mit dem obzitierten Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf. Das - im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. den Beschwerdehinweis auf eine niederschriftliche "Bestätigung" gegenüber der Behörde am 29. Oktober 2001) - vom Beschwerdeführer erklärte Anbot, "namentlich nicht genannte Zeugen" könnten seine dauernde Niederlassung bestätigen, ist so unbestimmt, dass es kein konkretes Beweisanbot darstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 1988, Zl. 86/01/0129). Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde jedoch nicht zum Anlass weiterer Ermittlungen zu nehmen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 39 Abs. 2 AVG E 6 zitierte hg. Judikatur). Abgesehen davon wäre eine (allfällige) im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Berufung saniert (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 37 AVG E 63 zitierte hg. Judikatur), ist doch bereits die Erstbehörde in ihrem Bescheid von der Beendigung der Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen, welcher Ansicht sich die belangte Behörde, worauf sie im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat, in vollem Umfang angeschlossen hat.
Darüber hinaus behauptet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung ein konkretes Beweisanbot gestellt habe, und bestand für die belangte Behörde auch keine Verpflichtung, den - unbestritten auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer zur Stellung eines konkreten Beweisanbotes anzuleiten (vgl. in diesem Zusammenhang § 13a AVG). Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ist daher nicht berechtigt.
3.2. Wenn auch eine amtliche (polizeiliche) Meldung im Inland keinen Beweis für das Bestehen eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort bildet, so stellt sie doch ein nicht unbedeutendes Indiz für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines solchen inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes dar. Auch trifft einen Fremden, der seinen ununterbrochenen inländischen Aufenthalt behauptet, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung, dies insbesondere dann, wenn den amtswegigen behördlichen Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2001/18/0053, mwN.)
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer seit 1995 nicht mehr an der von ihm ins Treffen geführten Anschrift in 1140 Wien, an der er behauptetermaßen bis 1999 über eine Wohnung verfügt haben will, gemeldet war und dass er nur einen bis 30. September 1997 befristeten Mietvertrag , nicht jedoch - wie von der Erstbehörde gefordert - eine Bestätigung des Wohnungseigentümers (der Hausverwaltung) vorlegen konnte. Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf zur Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf dieses Mietvertrages (mit 30. September 1997) Österreich verlassen habe und, weil er erst im Oktober 2001 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hat, er sich ca. vier Jahre lang, bis Oktober 2001, im Ausland aufgehalten habe, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sei und mit Denkgesetzen in Widerspruch stehe, und legt nicht dar, auf Grund welcher konkreten - bereits im Verwaltungsverfahren angebotenen - Beweise die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer auch in der Zeit von 1997 bis 2001 in Österreich aufgehalten habe.
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung (oder einer dieser gleichzuhaltenden Bewilligung) weiterhin auf Dauer niedergelassen bleibt. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrechterhält. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer rund vier Jahre, von 1997 bis 2001, im Ausland aufgehalten hat, kann von einer Aufrechterhaltung der Niederlassung (in Österreich) auf Dauer im vorgenannten Sinn keine Rede sein. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, Zl. 2002/18/0250, mwN.)
3.4. Ob die dem Beschwerdeführer bis zum Jahr 1993 erteilten Bewilligungen ihn zur Niederlassung auf Dauer berechtigten, kann dahingestellt bleiben. Da er seit dem Jahr 1993 über keine solche Bewilligung mehr verfügte und auch nicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen blieb, hat die belangte Behörde zutreffend den von ihm am 1. Oktober 2001 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet, für den die Bestimmung des § 14 Abs. 2 (erster Satz) FrG maßgebend ist.
4. Diese Vorschrift ist eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist (vgl. dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2002/18/0250, mwN).
Im Hinblick darauf, dass - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erst nach seiner Einreise im Inland gestellt hat, er somit der Anordnung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht entsprochen hat, war dieser Antrag abzuweisen, wobei eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht kam. (Vgl. zum Ganzen nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2002/18/0250, mwN.)
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2006
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