VwGH 2003/17/0278

VwGH2003/17/027824.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der AF in N, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 16. Juli 2003, Zl. Jv 1070-33/03, betreffend Gerichtskosten, den Beschluss gefasst:

Normen

GEG §7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
GEG §7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 3. Oktober 2001, P 9/98d-37, wurde in einer Pflegschaftssache den beiden Antragstellern, darunter auch der Beschwerdeführerin, jeweils Verfahrenshilfe hinsichtlich der Sachverständigengebühren in vollem Umfang gewährt (§ 64 Z. 1 lit. c ZPO).

Mit den weitern Beschlüssen vom 27. März 2003 (richtig wohl: 2002) und vom 9. Juli 2002 wurden in der Pflegschaftssache Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 1.401,40 und EUR 269,30 bestimmt. In beiden Beschlüssen wurde gemäß § 2 Abs. 1 GEG "festgestellt, dass das vorliegende Gutachten im Interesse beider Antragsteller eingeholt wurde und diese daher zur ungeteilten Hand zum Ersatz der SV-Gebühren ... verpflichtet" seien. Ein Hinweis auf die zuerkannte Verfahrenshilfe unterblieb.

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems schrieb mit Zahlungsauftrag vom 27. Juni 2003 sowohl der Beschwerdeführerin als auch der zweiten antragstellenden Partei die aushaftenden Sachverständigengebühren von zusammen EUR 1.670,70 zusätzlich EUR 7,00 (Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG), insgesamt somit EUR 1.677,70, vor.

Die Beschwerdeführerin stellte diesbezüglich am 3. Juli 2003 einen Berichtigungsantrag an die belangte Behörde, in dem sie auf die ihr gewährte Verfahrenshilfe verwies.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag wegen entschiedener Sache zurück. Die unbekämpft gebliebenen Beschlüsse über die Bestimmung der Sachverständigenkosten seien in Rechtskraft erwachsen. Die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten bzw. Gebühren befassten Justizverwaltungsbehörden seien an den Grundsatzbeschluss des Gerichtes gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebunden, weshalb der vorliegende Berichtigungsantrag zurückzuweisen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichteinhebung von Sachverständigengebühren bei zuvor erfolgter Bewilligung der Verfahrenshilfe verletzt".

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nicht ausgesprochen, dass die erstinstanzliche Kostenvorschreibung rechtens gewesen wäre; die belangte Behörde hat spruchgemäß keine Sachentscheidung über den Berichtigungsantrag getroffen. Daher konnte die Beschwerdeführerin dadurch nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Berichtigungsantrag, nicht aber in dem vor ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. zum Beschwerdepunkt im Zusammenhalt mit dem Recht auf Sachentscheidung etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0055, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Ergänzend sei noch bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0106, von einer Bindung des Kostenbeamten an die gerichtliche Entscheidung als Folge der im § 2 Abs. 2 GEG an das Gericht erfolgten Zuweisung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage des Rückersatzes aus Amtsgeldern bevorschusster Kosten ausgegangen ist.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. September 2003

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