Normen
11992E086 EGV Art86;
11997E081 EG Art81;
11997E082 EG Art82;
11997E087 EG Art87;
61973CJ0040 Suiker Unie / Kommission;
61983CJ0041 Italien / Kommission;
61988CJ0018 RTT / GB-Inno-BM VORAB;
61988CJ0202 Frankreich / Kommission;
61995CJ0359 Ladbroke Racing;
AMA-Gesetz 1992;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
11992E086 EGV Art86;
11997E081 EG Art81;
11997E082 EG Art82;
11997E087 EG Art87;
61973CJ0040 Suiker Unie / Kommission;
61983CJ0041 Italien / Kommission;
61988CJ0018 RTT / GB-Inno-BM VORAB;
61988CJ0202 Frankreich / Kommission;
61995CJ0359 Ladbroke Racing;
AMA-Gesetz 1992;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 21c, 21d, 21e, 21f und 21i des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 420/1996, und den Verordnungen des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblätter der Agrarmarkt Austria Nr. 18/1998 und Nr. 18/1999, Agrarmarketingbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 in der Höhe von insgesamt S 2,042.757,-- (EUR 148.452,94) für die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beitragshöhe auf die Ergebnisse der am 19. März 2001 von Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria im Betrieb der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Revision stütze. Die beschwerdeführende Partei habe das Ergebnis dieser Revision anerkannt. Die zu den jeweiligen Stichtagen gehaltenen Legehennen seien anhand der Legelisten und der Junghennenzukaufsrechnungen hinsichtlich näher genannter Betriebsstätten ermittelt worden. In einer Tabelle wird sodann die Anzahl der im jeweiligen Quartal in den Jahren 1999 und 2000 gehaltenen Legehennen und der sich daraus aus der Multiplikation mit dem Betrag von S 0,60 je Legehenne ergebende Betrag dargestellt. In dieser Tabelle ist in der letzten Zeile auch die Summe der einzelnen Quartalsbeträge angegeben, wobei die in der letzten Zeile der Tabelle angegebene Gesamtsumme nicht der tatsächlichen Summe der acht zuvor angegebenen Posten entspricht.
In der Begründung des Bescheides geht die belangte Behörde weiters auf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ein. Zu gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe des Beitrages an den in der Verordnung festgelegten Beitragssatz halten müsse. Es sei der beschwerdeführenden Partei "insoweit zuzustimmen, als für ausländische Erzeugnisse keine Beiträge erhoben" würden. Diese Befreiung der ausländischen Erzeugnisse von der Beitragspflicht sei jedoch eine Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Die konkreten Marketingmaßnahmen seien in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Europäischen Kommission, insbesondere der Mitteilungen 86/C 272/02 und der Rahmenregelung 87/C 302/06, erfolgt. In der Folge wird näher dargelegt, aus welchen Gründen die Vorschreibung des Beitrages je Quartal (und nicht, wie von der beschwerdeführenden Partei vermeint, nur einmal pro Jahr) den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Nach Darstellung der Vorschriften der §§ 21c und 21d AMA-Gesetz wird festgestellt, dass der (gesetzlich vorgesehene) Höchstbetrag für den Agrarmarketingbeitrag für Legehennen S 0,90 je Legehenne betrage. Mit Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 18/1998 und Nr. 18/1999, sei für die Kalenderjahre 1999 und 2000 der Beitrag mit S 0,60 je Legehenne festgesetzt worden.
Beitragsschuldner sei für Legehennen gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz der Inhaber des Betriebes, der mehr als 500 Legehennen halte. Gemäß § 21f Abs. 1 AMA-Gesetz entstehe die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen. Zu Fragen der EU-Rechtswidrigkeit sowie der Höhe des Beitragsatzes wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/17/0200, verwiesen. Darin sei festgehalten, dass die in § 21a AMA-Gesetz 1992 verankerten Zwecke der Tätigkeit der Agrarmarkt Austria mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, da sie nicht dazu ermächtigten, in allfälligen Marketingkampagnen gegen die dargestellten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu verstoßen. Die nach dem AMA-Gesetz 1992 von der Agrarmarkt Austria durchgeführten Marketingmaßnahmen für den Absatz von Eiern (die mit den Agrarmarketingbeiträgen finanziert würden) bedeuteten weder eine Begünstigung einzelner Betriebe durch einen staatlichen Zuschuss, noch würden mit ihnen die vom EuGH gezogenen Grenzen für Marketingmaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte überschritten. Auf das Vorbringen hinsichtlich der Notifizierung und allfälliger Folgen der Unterlassung der Notifizierung sei der Verwaltungsgerichtshof nicht näher eingegangen, da die belangte Behörde der Berichtspflicht nach der genannten Rahmenregelung 87/C 302/06 nachgekommen sei. Zur Berichtspflicht wird auch angeführt, dass im Jahre 2000 neuerlich ein Bericht an die Kommission (entsprechend der Berichtspflicht in Zweijahresabständen) erstattet worden sei. Die Kommission sei daher über allfällige Änderungen informiert gewesen. Unzutreffend sei der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass sich die Beitragshöhe und die Verwendung der eingenommenen Mittel wesentlich verändert hätten. Die Beitragshöhe sei seit Einführung des Agrarmarketingbeitragsystems unverändert geblieben. Auch die Ausführungen, dass das Gütesiegel ausschließlich für Waren österreichischer Herkunft gegeben werde, sei nicht zutreffend. Dem Regulativ könne entnommen werden, dass die Verwendung des AMA-Gütesiegels allen offen stehe, die sich auf die Einhaltung der entsprechenden Kriterien verpflichteten, unabhängig davon, in welcher Region sie beheimatet seien.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 1405/01-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
1.3. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im einfach-gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtfestsetzung von Agrarmarketingbeiträgen entgegen dem AMA-Gesetz, erkennbar aber auch die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Rechtslage geltend gemacht.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die beschwerdeführende Partei vertritt auch in der Beschwerde die Auffassung, dass die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen in der Höhe von S 2,40 je Legehenne und Jahr rechtswidrig sei. Es dürfe ein Jahresbeitrag in der Höhe von höchstens S 0,90 gemäß § 21d Abs. 2 Z 8 AMA-Gesetz vorgeschrieben werden. Bei Festsetzung eines Agrarmarketingbeitrages in der Höhe von S 0,60 je Legehenne dürfe zu den Quartalsstichtagen nur eine anteilige Beitragsschuld von S 0,15 je Legehenne vorgeschrieben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem inhaltsgleichen Vorbringen zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Legehennen in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/17/0200, auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages in der Höhe von S 0,60 je Legehenne und Quartal dem Gesetz entspreche. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei daher insofern nicht in ihren Rechten.
2.2. Soweit die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, weil in der in der Begründung enthaltenen Tabelle die Gesamtsumme für die acht Teilposten falsch ausgewiesen sei, ist darauf zu verweisen, dass der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Widerspruch nicht besteht. Da die belangte Behörde die Berechnung der sich für die einzelnen Quartale ergebenden Abgabenbeträge (nach der Anzahl der gehaltenen Legehennen und als Produkt dieser Anzahl mit dem Beitragssatz von S 0,60) nachvollziehbar dargestellt hat und die Gesamtsumme der einzelnen Quartalsbeträge den bescheidmäßig vorgeschriebenen Gesamtbetrag ergibt, ist die verfehlte Angabe einer Summe in der Tabelle in der Begründung des angefochtenen Bescheides als berichtigungsfähiges Redaktionsversehen im Sinne des § 293 Abs. 1 BAO zu verstehen.
Die irrtümliche Angabe dieser falschen Gesamtsumme begründet daher keinen Widerspruch zwischen der bescheidmäßigen Vorschreibung (durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) und der Begründung des angefochtenen Bescheides.
2.3. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken:
2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits genannten Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/17/0200, auf dessen Entscheidungsgründe auch in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, steht das Gemeinschaftsrecht nicht grundsätzlich der Einrichtung einer Organisationseinheit, der die Aufgabe der Werbung für bestimmte agrarische Produkte (auch durch Herausstreichen besonderer Qualitäten der im betreffenden Mitgliedstaat erzeugten Produkte) zukommt, entgegen. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, dass nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache 222/82, Apple & Pear Development Council, die Werbung einer nationalen Körperschaft ausschließlich für inländische Erzeugnisse mit dem Ziel, den Verbrauchern "zum Kauf einheimischer Erzeugnisse allein wegen des inländischen Ursprungs zu raten", gegen Art. 28 EG verstoße, so ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Werbung nach den für die AMA bzw. die Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH als 100 %ige Tochtergesellschaft der AMA geltenden Vorschriften nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde enthält auch keinerlei Hinweise, dass die von der AMA und der Agrarmarkt Austria GesmbH in der Praxis gesetzten Maßnahmen mit den gesetzlichen Grundlagen nicht übereinstimmten und insoferne faktisch gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Für das in der Beschwerde behauptete "undifferenzierte Herausstellen der besonderen Vorzüge österreichischer Produkte" (welche eine Herabsetzung ausländischer Waren bewirke) werden keine näheren Anhaltspunkte gegeben. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde in der Gegenschrift zutreffend betonte Offenheit des österreichischen Gütesiegels auch für Produkte ausländischer Herkunft sind die entsprechenden Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, festgestellt hat, unterscheidet sich die österreichische Rechtslage insofern von jener, die der EuGH in seinem Urteil vom 5. November 2002, Rs C-325/00 , Kommission/Deutschland, oder in seinem Urteil vom 6. März 2003, Rs C-6/02 , Kommission/Frankreich, zu beurteilen hatte. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein Abgehen von dieser Rechtsauffassung nahe zu legen.
2.3.2. In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Verstoß gegen Art. 28 EG auch "entsprechende Bedenken" im Lichte des Art. 31 EG und des Art. 34 ff EG geltend gemacht. Diese Bedenken, die nicht näher spezifiziert werden, lassen ebenfalls keinen Verstoß der im Beschwerdefall angewendeten Vorschriften bzw. der Praxis der AMA und der Agrarmarkt Austria GmbH gegen Gemeinschaftsrecht erkennen. Ein Verstoß gegen Art. 31 EG könnte nur dann vorliegen, wenn ein staatliches Handelsmonopol im Sinne des Art. 31 Abs. 1 EG gegeben wäre. Schon mangels Regelungen über Ausschließlichkeitsrechte der AMA ist solches nicht der Fall, sodass nicht zu untersuchen ist, woraus die beschwerdeführende Partei schließt, es könnte ein Handelsmonopol (also eine Einrichtung, "durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert") vorliegen.
In welcher Weise die Regelungen über die Erhebung des Agrarmarketingbeitrages gegen Art. 34 ff EG betreffend die Organisation der Agrarmärkte verstoßen könnten, ist mangels näherer Angaben nicht ersichtlich. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, betreffend staatliche Beihilfe NN 34A/2000- Österreich, mit der die Kommission eine beihilfenrechtliche Beurteilung der Erhebung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß Art. 87 EG vornahm, zu verweisen. Die Europäische Kommission kommt in dieser Entscheidung ausdrücklich zum Schluss, dass das System der Agrarmarketingbeiträge sich innerhalb der von der Kommission für die Absatzförderung betreffend agrarische Produkte gezogenen Grenzen halte. Inwiefern die Erhebung von Agrarmarketingbeiträgen somit gegen Art. 34 ff EG verstoßen sollte, ist nicht ersichtlich.
2.3.3. Zum Hinweis in der Beschwerde auf Art. 81 EG genügt es, auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu verweisen. Art. 81 EG verbietet bestimmte Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen von Unternehmen. Die Artikel 81 und 82 des Vertrages gelten nämlich nach der Rechtsprechung des EuGH nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (vgl. zu Artikel 81, früher Art. 86, des Vertrages EuGH 20. März 1985, Rs 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Rdnr. 18 bis 20, 19. März 1991 Rs C-202/88 , Frankreich/Kommission, "Endgeräte", Slg. 1991, I-1223, Rdnr. 55, und 13. Dezember 1991, Rs C-18/88 , GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Rdnr. 20, und 11. November 1997, verb. Rs C-359/95 P und C-379/95 P , Rdnr. 33, Ladbroke Racing/Kommission). Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 81 und 82 nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. auch EuGH 16. 12. 1975, verb. Rs 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Rdnr. 36 bis 72, insbesondere Rdnr. 65 und 66, sowie 71 und 72). Es ist daher nicht näher auf die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die gesetzliche Regelung im AMA-Gesetz (über die Erhebung von Agrarmarketingbeiträgen) einzugehen.
2.3.4. In der Beschwerde wird auch die Auffassung vertreten, dass das AMA-Gesetz im Agrarbereich "auch ein Marketingmonopol, welches Art. 86 EGV widerspricht", schaffe.
Hiezu genügt es darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde keinerlei Hinweise dafür gegeben werden, worin die ausschließlichen Rechte im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG der AMA bestünden. Aber auch für einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG (so man die AMA als ein Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, verstehen kann) bestehen keine Anhaltspunkte.
2.3.5. Zu den beihilfenrechtlichen Bedenken der Beschwerde ist auf Folgendes hinzuweisen:
Es ist der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich dahingehend zu folgen, dass auch Maßnahmen von eigens für das Agrarmarketing eingerichteten Rechtsträgern, die ihre Mittel aus hoheitlich vorgesehenen und eingehobenen Beiträgen erlösen, als Beihilfen qualifiziert werden können, wenn die durch den Beitrag aufgebrachten Mittel in einer Weise verwendet werden, die sich als selektive Begünstigung einzelner Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen darstellt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 4. Juli 2001, 2000/17/0200, und vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, zu verweisen. Wie sich aus dem erstgenannten Erkenntnis ergibt, stellen die nach dem AMA-Gesetz durchgeführten Marketingmaßnahmen für den Absatz von Eiern keine unzulässige Beihilfe nach Art. 87 EG dar. Die vorliegende Beschwerde zeigt keine weiteren rechtlichen oder sachverhaltsmäßigen Aspekte auf, die ein Abgehen von dieser Auffassung geboten erscheinen ließen.
2.3.6. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, die ein Abgehen von der vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 4. Juli 2000 und vom 20. März 2001 vertretenen Rechtsansicht nahe legen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 zu folgen.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. Jänner 2005
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