VwGH 2003/16/0034

VwGH2003/16/003430.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der F Bank Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS Wien vom 8. Jänner 2003, Zl. Jv 5782-33a/02 (BA 268/02), betreffend Gerichtsgebühr, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der ursprünglichen Beschwerde war der gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderliche Beschwerdepunkt wie folgt formuliert: "Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Gesetze, insbesondere der vorstehend zitierten Bestimmungen des GGG, verletzt."

Aus diesem Grund (und wegen anderer, jetzt nicht mehr vorliegender Mängel) wurde die Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 6. März 2003 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist einen neuen Beschwerdeschriftsatz ein, in dem der Beschwerdepunkt wie folgt ausgeführt ist:

"Verletztes Recht:

Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf richtige Anwendung der Gesetze, insbesondere der vorstehend zitierten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, vor allem seiner §§ 2 Z. 1 lit. e und 30 Abs. 2 Z. 1 verletzt."

Damit ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weil einerseits ein subjektives Recht auf "richtige Entscheidung bzw. Rechtsanwendung" nicht besteht (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71 unter FN 74 referierte hg. Judikatur) und weil andererseits ein bloßes Gesetzeszitat zur Darstellung des Beschwerdepunktes nicht genügt (Steiner a.a.O. 70 mwN in FN 69).

Da auch eine bloß teilweise Nichtentsprechung eines Mängelbehebungsauftrages die gesetzliche Fiktion der Beschwerderückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht ausschließt, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 30. April 2003

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