VwGH 2003/14/0089

VwGH2003/14/008929.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des B P in R, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz), Strafsenat 9, vom 4. September 2003, FSRV/0036-L/2003, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der Verdachtes der Hinterziehung von Umsatz und Einkommensteuer, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Einleitung eines Finanzstrafverfahren wegen der Verdachtes der Hinterziehung von Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht in den Jahren 1995 und 1996 wesentliche, jedenfalls die Höhe von 1 Mio S übersteigende Einnahmen aus der Vermittlung von Aktien der A Inc. und der S Ltd. nicht in seine Abgabenerklärungen aufgenommen und dadurch eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in noch zu ermittelnder Höhe bewirkt und das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen habe.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Eine Abgabenhinterziehung sei bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen seien, zu niedrig festgesetzt worden seien oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht hätten festgesetzt werden können.

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Finanzbeamter, sei u. a. als Betriebs- bzw Unternehmensberater tätig. In den Jahren 1995 und 1996 sei er Mitglied des "board of directors" und "secretary" bzw " executive officer" der 1995 von österreichischen Geschäftsleuten übernommenen Investmentfirma A Inc. mit Sitz in den USA gewesen, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb von "Firmen bzw Firmenbeteiligungen" (u.a. an S Ltd und A-SA, auch als "Chile Projekt" bezeichnet) bestanden habe. Weitere Mitglieder des "board of directors" seien die mittlerweile rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges verurteilten KR und MS gewesen. Zur Kapitalbeschaffung seien von A Inc. eigene Aktien bzw spezifische Unternehmens-Aktien "ausgegeben" worden, die über die P-GmbH, einer von der ATS Inc. gegründeten GmbH mit Sitz in L (Geschäftsführer HR und WS), vermittelt und vertrieben worden seien.

Der Geldfluss bei einem Aktienverkauf sei grundsätzlich so organisiert gewesen, dass die Vermittler (idR Mitarbeiter der P-GmbH) vom Anleger ("Aktenkäufer") Barbeträge "laut Vermittlungs-Auftrag" vereinnahmt und sie "mit Ausnahme des Projektes Chile" nach Abzug einer Verkaufsprovision von 10 bis 15% über die P-GmbH an die A Inc. bzw an die einzelnen Projektfirmen weitergeleitet hätten. Die Aktien (vor allem von A Inc. bzw S Ltd.) seien von KR bzw MS ausgestellt worden. Teilweise sei die Provisionsabrechnung der Vermittler aus Verschleierungsgründen über die C Ltd, eine Domizilgesellschaft mit Sitz in A (deren inländischer Repräsentant sei MS), erfolgt.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe A Inc. bzw S Ltd. Aktien zwar in seinem Privatbesitz gehabt aber niemals Aktienverkäufe über die P vermittelt und dafür Provisionen erhalten, ergebe sich aus den Einvernahmen von MS, KR und WS, der Einsichtnahme in die Unterlagen der beteiligten Unternehmen und der Einvernahme von Kapitalanlegern, dass der Beschwerdeführer sowohl 1995 als auch 1996 Verkäufe von A Inc. und S Ltd. Aktien vermittelt und dafür Provisionen in einer jedenfalls 1 Mio S übersteigenden Höhe erhalten habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Aussagen des MS (Niederschrift vom 28. Februar 2003) und des KR (Niederschrift vom 12. Februar 2003). Die Kapitalanleger AW jun und MW hätten erklärt, dass sie und auch noch andere Personen in den Jahren 1995 und 1996 A Inc. bzw S Ltd. Aktien vom Beschwerdeführer erworben hätten. In den von den Zeugen vorgelegten Vermittlungsaufträgen der P scheine jeweils der Name bzw die Unterschrift des Beschwerdeführers (in der Stellung als Vermittler) auf. Für die Aktien-Ankäufe von AW sen und MW liege jeweils neben dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Vermittlungsauftrag ein weiterer inhaltsgleicher Vermittlungsauftrag vor, in dem als Vermittler die C Ltd angeführt sei. Dies decke sich mit den Aussagen von MS, der erklärt habe, dass die Aktienverkäufe des Beschwerdeführers jeweils aus Verschleierungsgründen über die C Ltd abgerechnet worden seien bzw er selbst auf Ersuchen des Beschwerdeführers Vermittlungsaufträge erstellt habe; der Beschwerdeführer habe dabei die "ihm zustehende" Provision von 10% bei S Ltd. Aktien bzw 15% bei A Inc. Aktien idR sofort von den von den Anlegern bezahlten Betrag einbehalten. Diese Vorgangsweise habe im Wesentlichen auch KR bestätigt, der die Provisionen des Beschwerdeführers iZm dem Verkauf von Aktien für das Projekt Chile mit ca 20% angegeben und erklärt habe, dass der Beschwerdeführer das vereinnahmte Kapital sofort nach Chile transferiert habe. Nach den Angaben von MS seien zumindest sämtliche unter dem Losungswort "Chile" erfassten Akienverkäufe über den Beschwerdeführer gelaufen und die in den Liquiditätsrechnungen der C Ltd als "Provisionen Ausland" bezeichneten Zahlungen als Provisionszahlungen für Aktienverkäufe an den Beschwerdeführer geflossen (1995: 1,761.929,70 S; 1996: 799.074,75 S und 1997: 274.459,35 S). Nach den Angaben von KR und WS habe der Beschwerdeführer im Sommer 1996 ein Paket an A Inc. Aktien verschiedener Anleger zum Tageskurs von 3,618.560,81 S an die P zurückverkauft. WS habe überdies angegeben, dass P gegenüber dem Beschwerdeführer die Kosten eines Fahrzeuges (von der "Betriebsprüfung" bewertet mit 140.432 S) übernommen habe.

Wenn die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus all diesen Feststellungen den Verdacht abgeleitet habe, dass der Beschwerdeführers Aktienverkäufe durchgeführt bzw vermittelt habe und, indem er die dafür bezogenen Provisionen nicht in seine Abgabenerklärungen aufgenommen habe, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer bewirkt habe, so könne ihr nicht entgegen getreten werden. Der Verdacht auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd § 33 Abs 1 FinStrG ergebe sich aus der festgestellten Vorgangsweise und der Person des Beschwerdeführers.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 82 FinStrG lautet auszugsweise:

"(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(2) …

(3) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,

a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

  1. b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,
  2. c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,

    d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

    e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde."

    Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss und in der Begründung eines Einleitungsbescheides darzulegen ist, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, 2003/13/0152). Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Abgabepflichtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 95/13/0112).

    In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, eine ausreichende Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bestehe idR nur dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigten. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass es im Sommer 1996 zum Rückkauf von A Inc. Aktien gekommen sei. Sie hätte weiters feststellen müssen, dass sich durch das Projekt Chile kein Vermögensnachteil und Schaden für die Firmen des KR ergeben habe. Dass der Beschwerdeführer für den Aufbau und das Management betreffend das Projekt Chile Honorare kassiert und Ausgaben getätigt habe, ergebe sich aus seinen Abgabenerklärungen 1995 und 1996. Hinsichtlich der Provisionen aus der Vermittlung von Aktien sei auf die Verantwortung des Beschwerdeführers zu verweisen, dass für ihn eine Offenlegungspflicht von Einkünften aus Provisionen nur bestünde, wenn ihm solche Provisionen zugekommen und verblieben wären. Provisionen, die zurückgegeben werden müssten, seien nicht als steuerpflichtiges Einkommen auszuweisen. Jene Provisionen, die dem Beschwerdeführer tatsächlich als Einkommen zuzuordnen seien, seien in den vorgelegten Unterlagen und Honorarnoten angegeben. Hinsichtlich der Überlassung eines Pkw könne die Rechtsfrage, ob die Erfassung eines Sachbezuges außer Ansatz bleibe, weil eine Gegenverrechnung mit Treibstoffrechnungen vorgenommen werden müsse, auf sich beruhen, weil selbst eine verfehlte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht zur Strafbarkeit des Vorganges, insbesondere zu bedingtem Vorsatz führen würde. Hinsichtlich des Vorsatzes stütze sich die belangte Behörde nur auf die festgestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers und auf seine Person selbst. Darin sei eine offenkundig unzureichende Begründung zu erblicken. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen zu prüfen, ob einer der in § 82 Abs 3 lit a bis d FinStrG genannten Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliege. Im Übrigen entspreche die Einleitung auch nicht den Vorgaben des § 83 FinStrG, wonach die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung genau beschrieben werden müsse.

    Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer, wie sich das aus seinen im Verwaltungsakt einliegenden Abgabenerklärungen ergibt, entgegen dem Beschwerdevorbringen Einkünfte aus Provisionen nicht erklärt hat. Die belangte Behörde konnte in diesem Zusammenhang auch darauf Bedacht nehmen, dass der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren in Abrede gestellt hat, überhaupt Aktien vermittelt zu haben (OZ 19, 20). Honorare, die der Beschwerdeführer für den Aufbau und das Management betreffend das Projekt Chile erhalten hat, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

    Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Weise, dass den im angefochtenen Bescheid angeführten zahlreichen Zeugenaussagen zu entnehmen ist, er habe Provisionseinnahmen für die Vermittlung von Aktien erzielt. Es ist somit nicht als unschlüssig zu erkennen, dass die belangte Behörde aufgrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeugenaussagen die Feststellung getroffen hat, es lägen hinreichende Verdachtsgründe vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vermittlungstätigkeiten in den Jahren 1995 und 1996 Provisionen (in erheblicher Höhe) erzielt hat.

    Dass es im Sommer 1996 zum Rückkauf von A Inc. Aktien gekommen sei, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt. Sie hat weiters festgestellt, dass es sich um Aktien im Wert von ca 3,6 Mio S gehandelt habe. Auch wenn dieser Rückkauf zur Rückabwicklung von Provisionen geführt haben sollte, wäre - ausgehend von einem Provisionssatz von 15% (des Entgeltes) bei A Inc. Aktien - von der Rückabwicklung nur ein kleiner Teil der Provisionen betroffen, hinsichtlich derer die belangte Behörde konkrete Verdachtsgründe über deren rechtswidriges Verschweigen gegenüber dem Finanzamt festgestellt hat.

    Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verdacht betrifft die Verkürzung von Abgaben aus Provisionen für die Vermittlung von Aktien. Der in der Beschwerde vorgetragene Umstand, dass sich durch das "Projekt Chile" kein Vermögensnachteil und Schaden für die Firmen des KR ergeben habe, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

    Was den subjektiven Tatbestand anlangt, ist der belangten Behörde ebenfalls kein Feststellungsmangel vorzuwerfen. Es kann nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die belangte Behörde vom begründeten Verdacht ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die aus den Provisionen resultierenden Einkünfte vorsätzlich nicht in die Abgabenerklärungen aufgenommen. Wenn die belangte Behörde insbesondere auch aus der Einschaltung einer Domizilgesellschaft auf den Vorsatz des Beschwerdeführers geschlossen hat, befindet sie sich im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem hat die belangte Behörde zu Recht darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Werdeganges über hinreichende einkommensteuerliche Kenntnisse verfügt und somit nicht aufgrund eines Rechtsirrtums gehandelt hat.

    Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe unterlassen zu prüfen, ob einer der in § 82 Abs 3 lit a bis d FinStrG genannten Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorgelegen sei, zeigt die Beschwerde in keiner Weise konkret auf, dass einer der genannten Tatbestände tatsächlich erfüllt wäre.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschreibt der angefochtene Bescheid das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, hinreichend deutlich. Danach besteht der Verdacht, dass Provisionen aus der Vermittlung von Aktien in den Jahren 1995 und 1996 zu steuerpflichtigen Einkünften bzw Umsätzen geführt haben, welche in den Abgabenerklärungen nicht angeführt worden sind.

    Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der Verdachts eines Verhaltens, das zur Verkürzung von Einkommensteuer geführt hat, verletzt der angefochtene Bescheid sohin den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Anderes gilt, soweit dem Beschwerdeführer die Verkürzung von Umsatzsteuer zur Last gelegt wird. Hinsichtlich Umsatzsteuer besteht das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten darin, Umsatzsteuererklärungen eingereicht zu haben, in denen er zu Unrecht bestimmte Umsätze nicht angegeben hatte. Da es nicht von vornherein evident ist, dass die Vermittlung von Aktien (österreichische) Umsatzsteuer auslöst, hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine umsatzsteuerliche Beurteilung des Vorganges vornehmen müssen. Der angefochtene Bescheid enthält eine solche nicht. Die Vermittlung von Aktien ist, wenn in Österreich steuerbar, gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit f (Wertpapiere) bzw g (Gesellschaftsanteile) UStG 1994 steuerbefreit. Soweit es sich bei der Vermittlung von Aktien (Gesellschaftsanteilen) der A Inc. mit Sitz in den USA um junge Gesellschaftsanteile handelt, die aus einer Kapitalerhöhung entstanden sind, ist deren Ausgabe ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang (vgl EuGH vom 26. Mai 2005, C-465/03 , Kretztechnik AG); aus der Bescheidbegründung ist nicht erkennbar, dass für die Besteuerung der Vermittlung dieses nicht steuerbaren Vorganges ein Anknüpfungspunkt im Inland (§ 3a Abs 4 UStG 1994) bestünde.

    Somit war der angefochtene Bescheid, soweit er Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben, im Übrigen aber die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 29. Juni 2005

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