Normen
EStG §16 Abs1 Z9;
LStR 1992;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
EStG §16 Abs1 Z9;
LStR 1992;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist als Kraftfahrer bei einem Mineralölvertriebsunternehmen beschäftigt. Strittig ist im Beschwerdefall die Berücksichtigung so genannter "Diäten-Differenzbeträge" als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem den Vorbescheid vom 18. Dezember 1998, Zl. RV/0774-08/02/98, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebenden Erkenntnis vom 25. September 2002, 99/13/0034. Die Aufhebung des Vorbescheides erfolgte deshalb, weil der in diesem Bescheid von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit beispielsweise als LKW-Lenker sei alleine deshalb, weil "im LKW" ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde, die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes zu versagen, seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt werden konnte. Da der Vorbescheid zu den "angefahrenen Zielgebieten" (deren örtlicher Lage oder der Häufigkeit des Befahrens) keinerlei Sachverhaltsfeststellungen enthalten hatte, konnte im Vorerkenntnis weiters nicht abschließend beurteilt werden, ob davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer in typisierender Betrachtungsweise in der Lage war, einen Verpflegungsmehraufwand entsprechend der im Vorerkenntnis näher zitierten Rechtsprechung zu vermeiden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Der Beschwerdeführer sei als LKW-Fahrer tätig und habe im Streitjahr Verpflegungsmehraufwendungen im Ausmaß der Differenz zwischen den vom Arbeitgeber bezahlten Tagesgeldern und den Sätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 in Höhe von insgesamt 56.822 S als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beliefere Kunden in Wien und Niederösterreich sowie im Burgenland mit Heizöl und Diesel. Wie sich aus der dem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beigelegten Reisekostenaufstellung ergebe, habe der Beschwerdeführer regelmäßig und wiederkehrend Heizöl und Diesel an Kunden im politischen Bezirk Neusiedl/See und in umliegende bzw. in örtlicher Nähe zum Bezirk Neusiedl/See befindliche Orte wie Hainburg, Wolfsthal und Berg geliefert, sodass diesbezüglich (entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 96/13/0132) von einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei immer wieder in Orte wie Hainburg, Berg, Pama, Kittsee, Deutsch-Jahndorf, Zurndorf, Frauenkirchen, Gols, St. Andrä, Illmitz, Apetlon, Wallern usw. "gereist" (die belangte Behörde gab dazu auch auszugsweise die dem Finanzamt vorgelegte Aufstellung der Reisekosten wieder). In Anbetracht der sich aus der beigelegten Aufstellung ergebenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte sei von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten auszugehen. Dies bedeute, dass die Fahrten des Beschwerdeführers in dieses Zielgebiet nicht als Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 angesehen werden könnten, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht komme. Dem Argument des Beschwerdeführers, er könne sich nicht aussuchen, wo er ein günstiges Mittagessen bekomme bzw. billig essen könne, könne nicht gefolgt werden. Auch für eine Anfangsphase von fünf Tagen könne kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden, weil - wie eine Anfrage beim Dienstgeber ergeben habe - der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1996 immer in dasselbe Zielgebiet "gereist" sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer in Bezug auf die in der Aufstellung enthaltenen "Reisen nach Wien" kein zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand erwachsen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bei seinen "Reisen" in Wien nie den Nahbereich zu seinem Dienstort (Betriebsort) verlassen, der sich in Wien, L.-Gasse 53, befunden habe. Bei Reisen außerhalb eines Einsatzgebietes seien die allgemeinen Grundsätze über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort anzuwenden. Demgemäß seien für all jene Fahrten, die der Beschwerdeführer nach Niederösterreich sowie ins Mittel- und Südburgenland unternommen habe, die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 15.036 S als zusätzliche Werbungskosten (entsprechend einer im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aufstellung der einzelnen Fahrten) anzuerkennen und insoweit der Berufung teilweise stattzugeben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid biete keine Überprüfungsmöglichkeit, wie oft die Orte im Bezirk Neusiedl/See bzw. die in örtlicher Nähe befindlichen Orte (Hainburg, Wolfsthal, Berg etc.) angefahren worden seien. Die belangte Behörde nehme dies "lapidar" an, ohne eine Erklärung oder Übersicht diesbezüglich zu geben, dass keine Reisetätigkeit im Sinne der Judikatur vorliege. Tatsächlich würden diese Orte weder zwei oder mehrmals täglich hin und retour "befahren oder einmal täglich, aber durch mehrere Wochen mehr als 5 aufeinander folgende Arbeitstage befahren, (als durchgehende Fahrtätigkeit), zwar nur einmal täglich aber insgesamt an mehr als 10 Tagen monatlich befahren (wiederkehrende Fahrtätigkeit), vielmehr unterscheiden sich die Reisen in die genannten Orte nicht durch die Reisen, die das Berufungserkenntnis in teilweiser Stattgebung der Berufung als Reisetätigkeit anerkannt hat".
Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der u.a. im Vorerkenntnis zitierten Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2003, 2000/15/0151). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen festgestellt, dass dieser "regelmäßig und wiederkehrend" mit der Lieferung von Mineralöl an Kunden im politischen Bezirk Neusiedl/See und die umliegenden Orte befasst war. Lag eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, kam es für die typisiert anzunehmende Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeit nicht auf die in der Beschwerde offenbar im angefochtenen Bescheid vermissten Feststellungen, "wie oft" sich der Beschwerdeführer konkret in den bestimmten Orten aufgehalten habe, an. Soweit der Beschwerdeführer Bezug nimmt auf eine in einem "Steuererlass" vertretene Meinung (LStR 1992, RZ 181 ff), kann der Beschwerdeführer schon deshalb daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil bloß erlassmäßige Aussagen für den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Rechtsquelle darstellen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt und damit ebenso viele verschiedene Mittelpunkte der beruflichen Tätigkeit begründet hat, sondern davon, dass dem Beschwerdeführer das von ihm regelmäßig bereiste Gebiet des politischen Bezirkes Neusiedl/See und der umliegenden Orte hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, 99/13/0001).
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Oktober 2003
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