Normen
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs12 Z2 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs12 Z2 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
Für den Beschwerdeführer war mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 29. April 1988 als Vorrückungsstichtag der 22. Juli 1974 bescheidmäßig festgesetzt worden. Dabei fand der Zeitraum vom 12. August 1966 bis 31. Dezember 1968 (Gymnasium, Sonstige Zeiten, Zivildienst Deutschland) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages als "sonstige Zeiten" zur Hälfte Berücksichtigung. Vom 1. Jänner 1969 bis 30. Juni 1974 wurde das Studium des Beschwerdeführers mit 5 Jahren und 6 Monaten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet. Von dem Zeitraum vom 6. Jänner 1976 bis 1. Jänner 1987 wurden 7 Jahre als Zeiten, die für die Verwendung des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung waren, zur Gänze berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer, welcher im Dienstklassensystem verblieb, wurde nach Ausweis des Verwaltungsaktes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 auf eine Planstelle der Dienstklasse der VI ernannt, mit 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VII und mit 1. Jänner 1997 in die Dienstklasse VIII befördert. Im Jänner 2003 wies der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung der Dienstklasse VIII Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2005 auf. Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer, der sich nach seinem Beschwerdevorbringen im Ruhestand befindet, in den Ruhestand versetzt wurde, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorgelegten Aktenunterlagen hervor.
Mit Anträgen vom 3. Jänner und vom 1. Februar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer einerseits die Zeit der Leistung des Zivildienstes in Deutschland vom 2. November 1967 bis 30. April 1969 sowie andererseits die Zeit der Forschungstätigkeit in Frankreich vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1984 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 2f GehG jeweils zur Gänze zu berücksichtigen. Er ersuchte um die Bekanntgabe des neu ermittelten Vorrückungsstichtages sowie um Berücksichtigung bei der Festsetzung des Datums seines Dienstjubiläums.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 2f GehG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 zusätzlich 11 Monate und 12 Tage für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet. Der bisherige Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der 22. Juli 1974, wurde dadurch auf den 10. August 1973 verbessert.
Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 12 Abs. 2f und des § 113 Abs. 10 GehG begründete dies die belangte Behörde damit, dass die Zeit der Forschungstätigkeit in Frankreich gemäß § 12 Abs. 2f leg. cit. im Ausmaß von 1 Jahr und 9 Monaten und somit antragsgemäß zur Gänze berücksichtigt worden sei. Bei der vom Beschwerdeführer für eine Vollanrechnung beantragten Zeit des Zivildienstes vom 2. November 1967 bis 30. April 1969 in Deutschland hätten auf Grund der Bestimmung des § 12 Abs. 2f GehG nur die nach dem 7. November 1968 zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden können. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte Einwand, die Zeit sei auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes unbegrenzt zu berücksichtigen, gehe ins Leere, weil bei der Berücksichtigung der Zeiten von den Bestimmungen des GehG auszugehen sei und dieses eine Berücksichtigung ab 8. November 1968 vorsehe. Die Zeit des Zivildienstes vom 1. Jänner 1969 bis 30. April 1969 falle in den bereits gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG 1956 berücksichtigten Zeitraum des Hochschulstudiums und sei gemäß Abs. 8 leg. cit. ausdrücklich nicht zu berücksichtigen.
Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung in Folge der Anrechnung von Zeiten komme nur insoweit zum Tragen, als für die Vorrückung gemäß § 8 Abs. 1 GehG der Vorrückungsstichtag maßgebend sei. Nach der Beförderung des Beamten in die Dienstklasse VII oder VIII seien für die Vorrückung die von § 8 GehG abweichenden Vorrückungsbestimmungen des § 127 leg. cit. und somit nicht mehr der Vorrückungsstichtag maßgebend, sodass im Fall des Beschwerdeführers die Änderung des Vorrückungsstichtages auf die besoldungsrechtliche Stellung ohne Auswirkung bleibe. Die Berechnung des Vorrückungsstichtages sei der Beilage zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von Bedeutung, ob er im Falle des günstigeren Vorrückungsstichtages auch früher in die Dienstklasse VIII befördert worden wäre. Das ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus Beförderungsrichtlinien, die in der Verwaltungspraxis so gut wie immer eingehalten würden. Diesbezüglich fehlten Erhebungen und Feststellungen, bei denen hervorgekommen wäre, dass er auch nach den Beförderungsrichtlinien optimal befördert worden wäre und auch die erforderlichen Arbeitsplätze inne gehabt hätte, sodass die Konsequenz daraus gewesen wäre, dass seine besoldungsrechtliche Einstufung mindestens um 1 Jahr hätte verbessert werden müssen. Diesbezüglich liege eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, der EU-rechtliche Aspekt (der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 und der Rechtssache C- 195/98 ) sei auch bei der Interpretation der österreichischen Regelung essenziell. Österreichische Gesetzesnormen seien, soweit überhaupt möglich, EU-rechtskonform zu interpretieren. Der Europäische Gerichtshof habe im genannten Urteil bezüglich der dritten Vorlagefrage als Antwort formuliert, dass die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den im § 26 Abs. 2 VBG 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar seien, zurückgelegten Zeiten für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden müssten. Es bedürfe keiner besonderen Erörterung, dass das, was für Vertragsbedienstete gelte, auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete Gültigkeit habe. Die hier maßgebliche Gesetzesbestimmung über die Rückwirkung der zusätzlichen Vordienstzeitenanrechnung auf den 1. Jänner 1994 sei vom österreichischen Gesetzgeber nicht aus freien Stücken, sondern in Umsetzung von EU-Recht normiert worden. Damit sei es ausgeschlossen, technische Besonderheiten des österreichischen Regelsystems in Bezug auf Begriffe und Regelungskonstruktionen als ursächlich dafür zu verwenden, die volle materielle Umsetzung der Gleichbehandlung zu vermeiden. Selbst wenn man davon ausgehen könne, dass in anderen Zusammenhängen ohne eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages auch zu einer Verbesserung der aktuellen Einstufung durch fiktive Zurückverlegung von Beförderungsdaten gemäß Laufbahnvergleichen oder Ähnlichem zu führen habe, eine solche Verbesserungsmöglichkeit nicht existiere, komme dies selbstverständlich hier nicht in Betracht. Das EU-Recht gebiete die materielle Gleichstellung und es sei daher jene Verbesserung vorzunehmen, die zu deren Erreichung erforderlich sei und nicht bloß irgend eine nominelle Stichtagsverbesserung ohne jede Auswirkung. Es gehe nicht um die Verbesserung des Vorrückungsstichtages, sondern um die (zur Erreichung der Gleichstellung erforderliche) Verbesserung der Besoldung.
Nehme man hinzu, dass entsprechend dem vorigen Beschwerdeabschnitt bei früherer Anrechnung der gegenständlichen Vordienstzeiten in seinem Fall auch ganz konkret entsprechend frühere Beförderungen erfolgt wären, so ergebe sich ausgehend von der Vordienstzeitenanrechnung die gerundete Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung um ein Jahr. Er sei jedoch darüber hinaus der Ansicht, dass auch seine Zivildienstzeit vom 7. November 1967 (gemeint wohl: 2. November 1967) bis 7. November 1968 voll hätte angerechnet werden müssen. Die diesbezüglich zeitliche Grenzziehung des § 12 Abs. 2f Z 1 GehG (Beschränkung der Vollanrechnung auf Zeiten ab dem 8. November 1968) sei in Ansehung des vorrangigen EU-Rechtes nicht gerechtfertigt.
Bei einem Beamten, bei welchem ab dem 1. Jänner 1994 die Festsetzung eines Vorrückungsstichtages mit entsprechenden inländischen Vordienstzeiten erfolge, gäbe es eine solche zeitliche Grenzziehung nicht. Er mache geltend, dass das EU-Recht insoweit unmittelbar anwendbar sei und daher die Zeitangabe "nach dem 7. November 1968" in der vorbezeichneten Norm zu ignorieren sei. Sein Vorrückungsstichtag hätte daher um eine weitere Zeit von 6 Monaten und 3 Tagen auf den 7. Februar 1973 verbessert werden müssen, die besoldungsrechtliche Stellung gerundet um eineinhalb Jahre.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2004 regte der Beschwerdeführer die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften an.
Entscheidungswesentlich seien die Tatsachenfragen, ob er nur deshalb später in die Dienstklasse VIII befördert worden sei, weil eine bestimmte Vordienstzeit, die er aufgewiesen habe, nicht eine österreichisch-inländische Vordienstzeit, sondern eine ausländische Vordienstzeit in einem anderen EU-Land gewesen sei. Sei das zu bejahen, werde aber dennoch die zum (nachträglichen) Ausgleich dieses Nachteils erforderliche Maßnahme verweigert, so bedeute das in zwingender Logik die Diskriminierung der Vordienstzeit ausschließlich deshalb, weil sie nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Staat zurückgelegt worden sei. Die Folge einer solchen Vorgangsweise wäre die staatsrechtliche Haftung Österreichs, weil sich diese nicht auf Organhandeln beschränke, sondern auch in Bezug auf Legislative und Gerichtsbarkeit gegeben sei. Zu diesem ergänzenden Vorbringen sehe er sich auch unter dem Aspekt veranlasst, dass er für den Fall einer künftig notwendig werdenden Staatshaftungsklage nicht der Kritik ausgesetzt sein wolle, im gegenständlichen Verfahren nicht alles Erdenkliche vorgebracht zu haben, das zu einem positiven Ergebnis führen könne bzw. wovon ausgehend umgekehrt der staatshaftungsrechtlich erforderliche qualifizierte Verstoß gegen das EU-Recht deutlich werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer beantragte nach § 113 Abs. 10 GehG eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages und eine Berücksichtigung bei der Festsetzung des Datums seines Dienstjubiläums. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung wurde nicht gestellt.
Dem gemäß spricht der angefochtene Bescheid über die Verbesserung des Vorrückungsstichtages durch Feststellung einerseits des zusätzlich hinzuzurechnenden Zeitraumes und andererseits des errechneten Datums des verbesserten Stichtages ab. Ein Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht; lediglich in der Begründung finden sich zum letztgenannten Bereich Ausführungen.
Wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "besoldungsrechtliche Stellung" (gemeint offenbar: im Recht auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung) verletzt erachtet, so geht dies daher am normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Darüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, ein solches Recht des Beschwerdeführers konnte daher nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Das hat aber zur Folge, dass auf sämtliche Beschwerdeausführungen, die sich mit der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers befassen, so insbesondere auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nicht weiter einzugehen war.
2. Es war im vorliegenden Fall allein zu prüfen, ob die Verbesserung des Vorrückungsstichtages nur um den im Spruch genannten Zeitraum den Beschwerdeführer in Rechten verletzte.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2f, des § 113 Abs. 10 und 12 und des § 175 Abs. 39 Z. 1a) GehG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001- Universitäten, BGBl. I Nr. 87, haben folgenden Wortlaut:
"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
...
(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:
- 1. ...
- 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
3. ...
(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtungen abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.
2. ...
§ 113. (1) ...
(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
...
(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten
eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband
oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht,
mit 1. Jänner 1999,
2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von
§ 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
§ 175. (1) ...
(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1.a) § 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z. 2 und, ...
b) ...
mit 1. Jänner 1994,"
Der Beschwerdeführer meint, die in Deutschland abgeleistete Zivildienstzeit hätte auch im Zeitraum vom 2. November 1967 bis 7. November 1968 zur Gänze (und nicht bloß zur Hälfte) angerechnet werden müssen. Die diesbezügliche zeitliche Grenzziehung des § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG sei in Ansehung des vorrangigen EU-Rechtes nicht gerechtfertigt.
Die Erläuterungen zu § 12 Abs. 2f GehG (GP XXI, RV 636, S. 53 f. und 70) haben folgenden Wortlaut:
"Problem: ...
7. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. November 2000 entschieden, dass es Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft widerspricht, wenn bei der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten gelten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
zu 7. bis 15.:
Hinsichtlich der den Vorrückungsstichtag betreffenden Änderungen wird, soweit diese die Berücksichtigung ausländischer Dienst- und Ausbildungszeiten sowie Lehrtätigkeiten vorsehen, Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Dies betrifft auf Grund des EuGH-Judikats vom 30. November 2000 Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EGV) und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeiter innerhalb der Gemeinschaft.
Zu Art. 2 Z. 1, 3 und 4 (§ 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a, Abs. 2f und Abs. 4 Z. 1 GehG):
...
§ 12 Abs. 2f gilt für alle Zeiten, die von § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 erfasst sind. Mit der Formulierung: 'auch dann zur Gänze' soll klargestellt werden, dass auch unterhälftige Zeiten zur Gänze anzurechnen sind.
...
Das Datum 7. November 1968 ist mit dem Wirksamkeitsbeginn der Grundfreiheit der Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften begründet."
Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft hat folgenden Wortlaut:
"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) ...
(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen."
Art. 48 des EG-Vertrages (nunmehr Art. 39 EG; "Freizügigkeit der Arbeitnehmer") hat folgenden Wortlaut:
"(1) Spätestens bis zum Ende der Übergangszeit wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) ...."
Nach Art. 7 Abs. 1 EG-Vertrag wird der Gemeinsame Markt während einer Übergangszeit von 12 Jahren schrittweise verwirklicht.
§ 12 Abs. 2f GehG schränkt die Anrechenbarkeit im Ausland zurückgelegter Zeiten (hier: des Zivildienstes) mit dem 7. November 1968 ein. Aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten geht diesbezüglich hervor, dass der Gesetzgeber damit an den Zeitpunkt anknüpfen wollte, ab dem "die Grundfreiheit der Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften wirksam" wurde. Damit wird erkennbar auf den Wirksamkeitsbeginn der Verordnung (EWG) 1612/68 mit 8. November 1968 Bezug genommen. Durch die Anrechnungsmöglichkeit des § 12 Abs. 2f GehG sollten nur jene Zeiten berücksichtigt werden, die im Wirksamkeitszeitraum der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zurückgelegt worden waren.
Der Gesetzgeber unterlag aber insofern einem Irrtum, als dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bzw. dem Ende der Übergangszeit des Art. 48 Abs. 1 EG-Vertrag - nach Art. 7 leg. cit. der 31. Dezember 1969 - nicht die Bedeutung zukommt, dass davor zurückgelegte gleichwertige Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat nicht angerechnet werden müssten.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 30. November 2000, C-195/98 , Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich, I - 10497, zum Einen klar zum Ausdruck gebracht, dass jede Bestimmung, die Wanderarbeitnehmer benachteiligt, die einen Teil ihrer Laufbahn in einem anderen Mitgliedstaat zurück gelegt haben, gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß Art. 48 EG-Vertrag und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verstößt. Zum Anderen hat er ausgesprochen, dass in anderen Mitgliedstaaten an innerstaatlichen Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegte Zeiten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden müssen.
Wie in dem zitierten Urteil weiter dargelegt wird, enthalten die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich u.a. und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge keine Übergangsregelung für die Geltung des Art. 48 EG-Vertrag bzw. des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. Diese Bestimmungen gelten daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dem 1. Jänner 1995, unmittelbar und sind bindend. Wanderarbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten können sich von diesem Zeitpunkt an darauf berufen. Da es keine Übergangsregelung gibt, müssen die früheren Beschäftigungszeiten daher zwangsläufig angerechnet werden (Rz 55 des zitierten Urteils).
Es gibt zwar einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. dazu § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG), ab dem sich die Wanderarbeitnehmer auf diese europarechtlichen Bestimmungen berufen können. Ab diesem Zeitpunkt gibt es aber keine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Zeitraumes, der zu berücksichtigen ist. Das hat zur Folge, dass - seit dem genannten Stichtag - sämtliche in einem anderen Mitgliedstaat verbrachte vergleichbare Vordienstzeiten - wann immer sie absolviert wurden - zur Gänze anzurechnen sind. Auch der Wirksamkeitsbeginn der Verordnung stellt - im Gegensatz zur Ansicht des Gesetzgebers - keine Grenzlinie hinsichtlich der Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Zeiten dar. Ab dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung waren - innerhalb der damaligen Mitgliedstaaten - alle in der Vergangenheit absolvierte Zeiten zu berücksichtigen; diese Verpflichtung ging mit dem Beitritt auf die neu hinzugekommenen Staaten über.
Dies bedeutet aber, dass § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung "nach dem 7. November 1968" sowohl der Verordnung (EWG) 1612/68 als auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 48 EG-Vertrag (nun Art. 39 EGV) widerspricht. Auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes, auf das sich die EU-Bürger berufen können, ist daher die zeitliche Einschränkung im § 12 Abs. 2f Z 1 GehG unanwendbar. Für die Berücksichtigung von bei einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten gilt daher entgegen dem verdrängten Wortlaut des Gesetzes keine zeitliche Einschränkung.
Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die in Deutschland absolvierten Zivildienstzeiten des Beschwerdeführers zur Gänze anzurechnen gewesen wären. Daraus hätte sich eine weitere Verbesserung des Vorrückungsstichtages durch eine datumsmäßig andere Festlegung des Stichtages ergeben.
Ob bzw. welche Folgen dies auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gehabt hätte, war aus den eingangs dargelegten Gründen aber nicht weiter zu prüfen.
Die irrigerweise unter teilweiser Nichtanrechnung von im Ausland verbrachten vergleichbaren Zeiten mit 10. August 1973 erfolgte Festsetzung des Vorrückungsstichtages verletzte daher Rechte des Beschwerdeführers.
Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. März 2005
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