VwGH 2003/12/0212

VwGH2003/12/02129.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der L in Y, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 2003, Zl. IVW3-BE-3154901/004-2002, betreffend Vorstellungsentscheidung i. A. Einreihung in eine Funktionsgruppe (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde X, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §2 Abs4 idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs3 idF 2400-34;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §2 Abs4 idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 AnlB Pkt20 Abs3 idF 2400-34;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Mit einem Überleitungsbescheid vom 10. Dezember 1997 wurde festgestellt, dass sie zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten der Besoldungsgruppe C, des Dienstzweiges Nr. 71, der Entlohnungsgruppe V und der Entlohnungsstufe 8 inne habe. Sie werde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 gemäß Punkt 20 der Anlage B der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440-34, auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten des Allgemeinen Schemas des Dienstzweiges Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst) der Grundverwendungsgruppe VI übergeleitet. Gemäß Abs. 5 des Punktes 20 der Anlage B GBGO gelte dieser Dienstposten nicht als Funktionsdienstposten der Funktionsgruppe VI. Sie erhalte daher ihr Gehalt nicht nach der angeführten (Grund)Verwendungsgruppe, sondern nach der Funktionsgruppe VI.

Am 26. Jänner 2001 beantragte die Beschwerdeführerin auf Grund der Übergangsbestimmungen zur 34. Novelle zur Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (im Folgenden: GBDO), LGBl. 2400-34, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 lit. b GBDO mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 ihre Einreihung in die Funktionsgruppe VII. Für den Fall, dass dem nicht zugestimmt werde, wurde die Erlassung eines Bescheides beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. September 2001 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 2001 auf Einreihung in die Funktionsgruppe VII nicht stattgegeben.

Begründend führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus, deren Gemeinderat habe die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen beschlossen. Diese Verordnung in der Fassung laut der Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Dezember 2000 sehe in Anlehnung an § 2 Abs. 3 GBDO idF LGBl. 2400-34 bei den Funktionsdienstposten eine Differenzierung in solche nach § 2 Abs. 3 lit. a und b (Stadtamtsdirektor und Abteilungsleiter) und solche nach § 2 Abs. 3 lit. d (Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung) vor. Der Dienstposten der Beschwerdeführerin sei ein solcher mit hervorgehobener Verwendung. Seine Zuweisung an die in der Grundverwendungsgruppe V befindliche Beschwerdeführerin sei daher nach dem letzten Satz des § 29 Abs. 2 GBDO zulässig, auch wenn er die Funktionsgruppe der Grundverwendung lediglich um eine Gruppe übersteige.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie vorbrachte, ihr Dienstposten sei ein mit einem Leiterposten vergleichbarer Dienstposten im Verständnis des § 2 Abs. 3 lit. c GBDO. Nach den Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400- 34, stehe ihr daher ein Dienstposten der Funktionsgruppe VII zu. Auch sei sie stets Bezieherin einer Personalzulage gewesen. Eine solche stehe nur Beamten zu, welche zumindestens einen mit dem Leiter einer Abteilung vergleichbaren Dienstposten inne hätten. Überdies sehe ihr Überleitungsbescheid eine Überleitung in die Grundverwendungsgruppe VI vor, sodass ihre Entlohnung nicht einmal in der Leistungsverwendungsgruppe stattfinde.

Sie beantrage daher rückwirkend ab 1. Jänner 1998 die Bezahlung eines Gehaltes nach der Funktionsgruppe VII.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 31. Jänner 2002 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die Beschwerdeführerin sei in die Grundverwendungsgruppe VI, Dienstzweig 71, übergeleitet worden. Als Inhaberin einer Personalzulage sei der Dienstposten der Beschwerdeführerin als Funktionsdienstposten mit der Bezeichnung "hervorgehobene Verwendung" im Dienstpostenplan gekennzeichnet und diesem Dienstposten die Funktionsgruppe VI zugeordnet worden. Diese Zuordnung habe auch in der Verordnung des Gemeinderates über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu Funktionsgruppen vom 10. Dezember 1997 so ihren Niederschlag gefunden. Diese so getroffene Zuordnung sei nach wie vor aufrecht. Dies gelte auch für die Zuordnung nach der zuletzt erlassenen Verordnung des Gemeinderates über die Zuordnung der Funktionsdienstposten vom 14. Dezember 2000. Der Dienstposten der Beschwerdeführerin sei als Funktionsdienstposten im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. d GBDO deklariert. Dafür sei gemäß § 29 Abs. 2 lit. b letzter Satz GBDO eine Einstufung in der Funktionsgruppe mit der Wertigkeit um eine über der Grundverwendungsgruppe, demnach der Funktionsgruppe VI vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde sei seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung darauf aufmerksam gemacht worden, dass durch die 34. Novelle zur GBDO Bedienstete, die einen Funktionsdienstposten inne hätten und welche der Grundverwendungsgruppe V zugehörten, mit einem Funktionsdienstposten der Funktionsgruppe VII, bei Beamten, die Dienstzweigen der Verwendungsgruppe VI zugehörten, mit solchen der Funktionsgruppe VIII zu betrauen seien.

Entgegen der dargestellten Rechtslage sei auch weiterhin die unrichtige Bewertung beibehalten worden. In der Verordnung vom 14. Dezember 1999 sei sodann in Abänderung der bisherigen Verordnungen eine Verringerung bzw. Abwertung der bisher richtig als solche bezeichneten Funktionsdienstposten vorgenommen worden. Lediglich einige näher genannte Dienstposten seien weiterhin als solche gemäß § 2 Abs. 3 lit. a bis c GBDO geführt worden. Alle übrigen Funktionsdienstposten seien in der Folge unrichtig und den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen widersprechend als Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit. d GBDO "Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung" bezeichnet worden. Der Dienstposten der Beschwerdeführerin sei jedoch - wie diese mit näherer Begründung darlegte - als solcher nach § 2 Abs. 3 lit. c GBDO zu qualifizieren, weshalb er rechtens der Funktionsgruppe VII zuzuordnen gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2003 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften (anonymisiert) Folgendes aus:

"Zur Zulässigkeit des Berufungsantrages; zur Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einer Sachentscheidung über die Berufung

In dem Erstantrag vom 26. Jänner 2001 beantragte die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 die Einreihung in die Funktionsgruppe VII. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 5. September 2001 abgewiesen. Im Berufungsantrag vom 17. September 2001 wurde das Begehren des Erstantrages erweitert und die Einreihung in die Funktionsgruppe VII bereits ab 1. Jänner 1998 verlangt ('Ich beantrage daher, rückwirkend ab 1. Jänner 1998 die Bezahlung meines Gehaltes nach der Funktionsgruppe VII'). Der Berufungsantrag bewegte sich innerhalb der 'Sache' des Verfahrens erster Instanz, weil darin - wie im Erstantrag - ein Gehalt nach der Funktionsgruppe VII jedenfalls mit 1.Jänner 2000 begehrt wurde. Der Berufungsantrag unterscheidet sich vom verfahrensgegenständlichen Antrag jedoch insofern, als darin ein das Erstbegehren erweiterndes Zusatzbegehren (die Einreihung in die Funktionsgruppe VII bereits ab 1.1.1998) enthalten ist. Die Berufungsbehörde hat keine Mängelbehebung veranlasst und ist zu Recht von einer zulässigen Berufung ausgegangen. Die Berufung vom 17. September 2001 lässt erkennen, welche Unrichtigkeit die Berufungswerberin dem Bescheid zuschreiben will. Aus dem Inhalt geht hervor, dass sie sich durch den Bescheid in dem Recht auf gesetzmäßige Bezahlung verletzt fühlt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides anstrebt.

Die Berufungsbehörde hat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Wenn die Berufungsbehörde - so wie im gegenständlichen Fall - ausspricht, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, so ist dies als ein mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmender Bescheid zu betrachten, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (VwGH 13.12.1980, ZL. 1187/78). Daraus folgt weiters, dass die Berufungsbehörde sachlich nicht über 'mehr' entschieden hat, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war. Die Verwaltungssache, die der unteren Instanz, dem Bürgermeister der Stadtgemeinde zur Entscheidung vorlag, war die Entlohnung der Beschwerdeführerin nach der Funktionsgruppe VII ab dem 1. Jänner 2000. Diese Verwaltungssache war 'Prozessgegenstand' der Berufungsentscheidung. Über das Zusatzbegehren in der Berufung vom 17. September 2001, nämlich die Entlohnung nach der Funktionsgruppe VII in der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12.1999, wurde (noch) nicht entschieden. Mangels Zuständigkeit der Berufungsbehörde wäre dieses Zusatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

In der Sache selbst wird Folgendes ausgeführt:

Die Stadtgemeinde ist keine Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112 GBDO). Gemäß § 4 Abs.14 GBGO ist die Grundverwendungsgruppe jene Verwendungsgruppe, die durch den Dienstzweig und die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird. Die Beschwerdeführerin gehört dem Dienstzweig Nr.71 (Verwaltungsfachdienst) an. Nach dem Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a der GBDO) wird für diesen Dienstzweig - entsprechend den Aufnahmeerfordernissen - die (Grund)Verwendungsgruppe V bestimmt.

Die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls seit 2000 den Dienstposten 'Kulturamt' inne. In den Dienstpostenplänen 2000 und 2001 der Stadtgemeinde war dieser Dienstposten mit dem Zusatz 'hervorgehobene Verwendung' gesondert bezeichnet. Im Dienstpostenplan des Jahres 2000 ist beim Dienstposten der Vorstellungswerberin unter der laufenden Nummer 11 u. a Folgendes vermerkt: 'II/2 Kulturamt, hervorgehobene Verwendung, Funktionsverwendung VI'.

Die Zuordnung des Funktionsdienstpostens 'Kulturamt' zur Funktionsgruppe VI war auch in der am 10. Dezember 1997 beschlossenen und am 1. Jänner 1998 wirksam gewordenen Zuordnungsverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde enthalten.

Auch die folgenden Zuordnungsverordnungen (beschlossen am 5. November 1998, 9. Dezember 1998, 14. Dezember 1999 und 14. Dezember 2000) des Gemeinderates der Stadtgemeinde sahen jeweils für den Dienstposten 'Kulturamt' die Funktionsgruppe VI vor.

Bei diesem Dienstposten handelt es sich also - entgegen den Behauptungen der Vorstellungswerberin - nicht um einen mit einem Leiterposten vergleichbaren Dienstposten gemäß § 2 Abs.3 lit.c GBDO, sondern um einen Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung gemäß § 2 Abs.3 lit.d GBDO. Das ergibt sich sowohl aus den Dienstpostenplänen der Stadtgemeinde jedenfalls seit dem Jahr 2000 als auch aus der seit dem 1. Jänner 2000 geltenden Zuordnungsverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde vom 14. Dezember 1999, die bei der Aufzählung der Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung das Kulturamt mit der Funktionsgruppe VI anführt.

Die Vorstellungswerberin bestreitet die Gesetzmäßigkeit der Zuordnungsverordnungen der Stadtgemeinde vom 14. Dezember 1999 bzw. 14. Dezember 2000. Sie behauptet, dass auf Grund der

20. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400-34 die Zuordnungsverordnung jedenfalls mit 1.Jänner 2000 an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen gewesen wäre.

Es ist richtig, dass die erwähnten Übergangsbestimmungen eine Änderungen der Zuordnungsverordnung mit 1.1.2000 notwendig machten, wenn die Wertigkeit von Funktionsdienstposten nicht den (mit 1.1.2000) geänderten Bestimmungen der §§ 2 Abs.3 und 29 Abs.2 lit.b GBDO entsprach. Im gegenständlichen Fall bestand aber für die Stadtgemeinde diesbezüglich kein Änderungsbedarf. Für Dienstposten gemäß § 2 Abs.3 lit.d GBDO ergab sich keine zwingende Zuordnung zur Funktionsgruppe VII. Nach § 29 Abs.2 lit.b letzter Satz GBDO können nämlich Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs.3 lit.d inne haben, auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs.4 (also in der Zuordnungsverordnung) zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe (lediglich) um eine Gruppe übersteigt.

Nach der Bestimmung des § 29 Abs.2 letzter Satz GBDO war es daher durchaus zulässig und nicht rechtswidrig, die Beschwerdeführerin, die einen Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung (gem. § 2 Abs.3 lit.d GBDO) innehatte mit einem Funktionsdienstposten der Funktionsgruppe VI (deren Wertigkeit ihre Grundverwendungsgruppe V um eine Gruppe übersteigt) zu betrauen. Nach § 18 Abs. 1 GBGO erhält sie auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens den Gehalt nach der Funktionsgruppe VI.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 1999 sowie am 14. Dezember 2000 die in anderen Bereichen erforderlichen Anpassungen der Zuordnungsverordnung an die Bestimmungen der GBDO-Novelle LGBl. 2400-34 vorgenommen und zusätzlich innerhalb der Verordnung eine Trennung zwischen

Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit. a und b GBDO und Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit. d GBDO durchgeführt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin erachtete sie sich einerseits durch Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen, andererseits in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die gemäß § 2 Abs. 4 GBDO vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde erlassenen Verordnungen im maßgeblichen Zeitraum gesetzwidrig gewesen seien. Durch die Anordnung dieser Verordnung werde sie gegenüber jenen Beamten, deren Dienstposten als solche gemäß § 2 Abs. 3 lit. a bis c GBDO anerkannt worden seien, diskriminiert, woraus sich die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ergebe.

Mit Beschluss vom 23. September 2003, B 937/03-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde über die Zuordnung der Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas zu den Funktionsgruppen gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 vom 14. Dezember 1999, vom 14. Dezember 2000 'sowie der nachfolgenden Zuordnungsverordnungen' behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechts (vgl. etwa VfSlg. 12.154/1989, 14.888/1997, 16.176/2001 mwN) sowie angesichts der Tatsache, dass dieser gesetzlich vorgeschriebene Rahmen durch die verordnungserlassende Behörde im vorliegenden Fall nicht überschritten wurde, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 13. November 2003, B 937/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einreihung in eine Funktionsgruppe, insbesondere auf Zuordnung zur übernächsten, nicht bloß zur nächsten Funktionsgruppe verletzt. Gleiches gelte für das Recht auf Entlohnung nach der übernächsten anstatt lediglich nach der nächsten Funktionsgruppe.

Auch in der Begründung der ergänzten Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, ihr Posten sei rechtens einem der Fälle des § 2 Abs. 3 lit. a bis c GBDO zu unterstellen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe daher bei Erlassung der Zuordnungsverordnungen gemäß § 2 Abs. 4 GBDO vom 5. November 1998, vom 9. Dezember 1998, vom 14. Dezember 1999 und vom 14. Dezember 2000 die Rechtslage verkannt. Dass ihr Arbeitsplatz den Fällen des § 2 Abs. 3 lit. a, b oder c GBDO zu unterstellen sei, ergebe sich insbesondere auch aus dem Bezug einer Personalzulage (wird näher ausgeführt). Auch handle es sich bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde tatsächlich um eine Gemeinde mit gegliederter Verwaltung, sodass auch bei der Bewertung ihres Dienstpostens nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 3 GBDO hätte vorgegangen werden müssen. Nur wenn kein anderer Dienstposten als der des leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gesondert bezeichnet worden wäre, hätte anderes gelten können. Der Bezug der Personalzulage und damit die höhere Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes ergebe sich auch in den Dienstpostenplänen durch Kennzeichnung ihres Arbeitsplatzes mit XX als leitender Dienstposten.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

§ 2 Abs. 3 GBDO in der seit 1. Jänner 2000 geltenden Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. 2400-34 lautet:

"§ 2

Dienstpostenplan

...

(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:

a) Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten

b) Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines

Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung

c) die mit einem Leiterposten (lit.a und b)

vergleichbaren Dienstposten

d) Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung.

Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß lit.a gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach lit.d gesondert bezeichnet werden."

Vor dem 1. Jänner 2000 unterschied sich die Rechtslage nach § 2 Abs. 3 GBDO idF LGBl. Nr. 2400-29 von der hier wiedergegebenen lediglich in Ansehung von Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern.

§ 2 Abs. 4 GBDO in der Fassung dieses Absatzes nach der Novelle LGBl. 2400-29, wie er seither in Geltung steht, lautet:

"(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden."

§ 29 Abs. 2 GBDO in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. 2400-29 lautete:

"§ 29

Besondere Pflichten

...

(2) Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung

  1. a) auf einen anderen Dienstposten versetzen oder
  2. b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit

    einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte der folgenden Grundverwendungsgruppen können mit einem Funktionsdienstposten höchstens der folgenden Funktionsgruppen betraut werden, und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

    ...

Verwendungsgruppe V höchstens Funktionsgruppe VII

Verwendungsgruppe VI höchstens Funktionsgruppe X

..."

Durch die Novelle LGBl. 2400-34 erhielt § 29 Abs. 2 lit. b

GBDO folgende Fassung:

"b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit

einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

...

Verwendungsgruppe V Funktionsgruppe VII

Verwendungsgruppe VI Funktionsgruppen VIII, IX oder X

...

Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe um eine Gruppe übersteigt."

Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400- 34 lautet:

"(3) Die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen (§ 2 Abs. 4) ist an die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit.b anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage gemäß § 20 GBGO kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden."

Die am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Dezember 1997 über die Zuordnung der Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas (im Folgenden: ZuweisungsVO) sah verschiedene Funktionsdienstposten, darunter auch jenen der Beschwerdeführerin als Leiterin des Kulturamtes vor. Dieser war der Funktionsgruppe VI zugewiesen. Gleiches gilt für die am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene ZuweisungsVO vom 9. Dezember 1998.

In der am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen ZuweisungsVO vom 14. Dezember 1999 wurden erstmals explizit Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit. a und b GBDO (für den Stadtamtsdirektor und die Abteilungsleiter) und solche gemäß § 2 Abs. 3 lit. d GBDO (mit hervorgehobener Verwendung) unterschieden. Unter die zuletzt genannten Funktionsdienstposten wurde auch jener der Leiterin des Kulturamtes eingereiht, welchem die Funktionsgruppe VI zugeordnet wurde. Diese Vorgangsweise wurde in der rückwirkend (gleichfalls) zum 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen ZuweisungsVO vom 14. Dezember 2000 beibehalten.

In den Dienstpostenplänen der Jahre 1998 bis 2002 scheint der Dienstposten "Kulturamt" jeweils als "hervorgehobene Verwendung" auf und ist der Funktionsgruppe VI zugeordnet. Als "Sollverwendung" wird die Funktionsgruppe V angegeben.

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein, weil die letztinstanzliche Gemeindebehörde die Beschwerdeführerin in Ansehung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nicht der Funktionsgruppe VII zugeordnet habe, hätte die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) umschrieben, sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch die Heranziehung der ihres Erachtens dem § 2 Abs. 4 GBDO im Zusammenhang mit Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400-34 widersprechenden Zuteilungsverordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vom 14. Dezember 1999 und vom 14. Dezember 2000) verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Zuteilungsverordnungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht in seine Zuständigkeit, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, mit weiteren Hinweisen).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich (in Ansehung des Landes Niederösterreich im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. Juni 2004

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