VwGH 2003/12/0118

VwGH2003/12/011824.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28. Mai 2003, Zl. 15 1311/60-II/15/03, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 idF BGBl. I Nr. 138/1997, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 1997/I/138;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3 idF 1998/023;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;
PG 1965 §41 Abs2 idF 1997/I/138;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §28 Abs1 idF 1997/I/138;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3 idF 1998/023;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;
PG 1965 §41 Abs2 idF 1997/I/138;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des 31. August 1997 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. August 1997, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. August 1997, wurde festgestellt, dass diesem gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG), vom 1. September 1997 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 20.650,-

- gebührt. Bei dieser Ruhegenussbemessung legte das Bundespensionsamt das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 2 sowie bestimmte Zulagen zu Grunde und brachte die Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, zur Anwendung.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 war, erließ das Bundespensionsamt am 29. Mai 2002 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Von Amts wegen wird festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, waren."

Zur Begründung der Erlassung dieses Feststellungsbescheides führte die erstinstanzliche Behörde aus, am 1. Jänner 1998 sei § 4 Abs. 4 Z. 3 PG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung habe eine Kürzung zu unterbleiben, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig sei. Als dauernd erwerbsunfähig gelte nach § 4 Abs. 7 PG ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Nach § 41 Abs. 1 PG gälten künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Beamte des Ruhestandes. Der Entfall der Kürzung im Fall des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hätte daher frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung eintreten können.

Sodann führte die erstinstanzliche Behörde mit näherer Begründung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG sei. An der Höhe des mit rechtskräftigem Bescheid des Bundespensionsamtes bemessenen Ruhegenusses trete daher keine Änderung ein.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Dort vertrat er die Auffassung, die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG in der hier maßgeblichen Fassung sei im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung vorgelegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2003 wurde dieser Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29. Mai 2002 "betreffend dauernde Erwerbsunfähigkeit" nicht stattgegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde eingehend dargelegt, weshalb die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in seinem Recht darauf verletzt, dass nicht gesetzwidrig festgestellt werde, er sei zu seinem Pensionierungszeitpunkt nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG gewesen. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (1. September 1997) standen die Abs. 3 und 4 des § 4 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Geltung.

Diese lauteten:

§ 4. ...

...

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des

Beamten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen

Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt."

Art. 4 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 35/1998 lautet:

"1. Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 wird der Punkt am Ende des § 4 Abs. 4 Z 2 durch das Wort 'oder' ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

'3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.'''

Durch Art. 4 Z. 1a dieses Bundesgesetzes in der nämlichen Fassung wurde für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002 dem § 4 PG ein Absatz 7 eingefügt. Dieser bestimmt, dass ein Beamter nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG gilt, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

§ 4 Abs. 4 PG wurde in der Folge durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 geändert; § 4 Abs. 7 PG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 aufgehoben. Die maßgeblichen Übergangsbestimmungen des § 97 Z. 1 bzw. des § 96 Abs. 2 PG ordnen jedoch ihre Weiteranwendung auf Beamte an, deren Ruhegenuss vor dem 1. Oktober 2000 angefallen ist.

§ 41 Abs. 1 PG in der Stammfassung BGBl. Nr. 340/1965 lautet:

"§ 41. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben."

§ 41 Abs. 2 PG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 217/1972 lautet:

"(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenussfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend. Ebenso ändert sich die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage, wenn die Höhe der Aktivzulage geändert wird."

§ 41 Abs. 2 PG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 geändert. Gemäß § 102 Abs. 24 Z. 4 PG in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999 (Paragraphenbezeichnung BGBl. I Nr. 119/2002) trat diese Änderung (erst) mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Das für die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers maßgebliche Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A2 nach § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 auf S 31.538,-- geändert. Gleichzeitig erfolgte eine entsprechende Anhebung der im Beschwerdefall relevanten Zulagen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vorliegendenfalls ein rechtliches Entscheidungsinteresse besteht. Auch vertritt er die Auffassung, eine negative Absprache könne nur in Form eines Feststellungsbescheides erfolgen. Die gegebene Formulierung des Bescheidspruches erster Instanz sei jedoch eindeutig verfehlt. Es werde dadurch ein rechtlicher Tatbestand festgestellt, während nach übereinstimmender Lehre und Judikatur Feststellungsentscheidungen nur Rechtsverhältnisse betreffen könnten. Die belangte Behörde habe die erstinstanzliche Entscheidung nicht nur unverändert bestätigt, sondern mit der Formulierung "betreffend dauernde Erwerbsunfähigkeit" die Charakteristik des Abstellens auf eine Tatsache explizit zum Inhalt ihrer Entscheidung gemacht.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und unter der weiteren Voraussetzung erlassen werden, dass die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Weiters kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Des Weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, mit weiteren Nachweisen).

Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG in der hier maßgeblichen Fassung ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das zu der dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG ähnlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, im Folgenden: Wr PO 1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).

Letzteres ist hier der Fall, auch wenn mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. August 1997 ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer vom 1. September 1997 an ein Ruhegenuss von monatlich S 20.650,-- gebühre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, Folgendes ausgesprochen:

"Der Verwaltungsgerichthof geht zunächst davon aus, dass in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG 1965 der Entfall der Kürzung des Ruhegenusses nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 (und einer Ruhegenusszulage nach § 12 Abs. 2 letzter Satz PG 1965) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (= 1. Jänner 1998) auch auf einen Beamten des Ruhestandes - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung - anzuwenden ist, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 festgestellt wurde, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des § 4 Abs. 7 leg. cit.) war. Dass die Neuregelung des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in Abweichung von § 41 Abs. 1 leg. cit. nur für Beamte gelten soll, die mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1998 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, lässt sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie die Verpflichtung einer rückwirkenden Neubemessung des Ruhebezuges der vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzten, von der Kürzungsregelung betroffenen Beamten bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung."

Auf Basis dieser Rechtsprechung ist die von der belangten Behörde zum Gegenstand ihres Feststellungsbescheides gemachte Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG in der hier maßgeblichen Fassung war, ausschließlich für die Höhe des ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses von Bedeutung.

An einer bescheidförmigen Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des ab 1. Jänner 1998 (und in der Folge zeitraumbezogen bis zur Erlassung des jeweiligen Feststellungsbescheides) gebührenden Ruhegenusses war die belangte Behörde aber durch die Feststellungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundespensionsamtes vom 7. August 1997 auch dann nicht gehindert, wenn - wovon die belangte Behörde ausgeht - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Dies folgt schon daraus, dass § 41 Abs. 2 PG in Verbindung mit der mit 1. Jänner 1998 erfolgten Novellierung des § 28 Abs. 1 GehG (Gehaltserhöhung zum 1. Jänner 1998) und der im Beschwerdefall relevanten ruhegenussfähigen Zulagen eine für die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses relevante, die Feststellungswirkung des vorgenannten Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage bewirkte.

Die belangte Behörde hätte daher die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses feststellen dürfen, ohne im Hinblick auf den Bescheid vom 7. August 1997 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen. Im Zuge dieser Ruhegenussbemessung hätte sie vorweg die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu klären gehabt, wobei sie verneinendenfalls bei Feststellung der Höhe dieses Ruhegenusses von dem für das Jahr 1997 rechtskräftig festgestellten Ruhegenuss auszugehen und auf diesen den sich aus § 41 Abs. 2 PG ergebenden Erhöhungssatz anzuwenden gehabt hätte.

Die von der belangten Behörde vorliegendenfalls getroffene Feststellung erwies sich daher als unzulässig.

Nicht beigetreten wird der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung, der angefochtene Bescheid sei nicht als Feststellungsbescheid, sondern vielmehr als ergänzender Teil des bereits rechtskräftigen Bescheides des Bundespensionsamtes vom 7. August 1997 anzusehen, welcher durch die Novellierung des § 4 Abs. 4 PG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 notwendig geworden sei, wie sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0032, ergebe:

Dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag nämlich eine abweichende Fallkonstellation zu Grunde. Dort ist nach Inkrafttreten des (dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG vergleichbaren) § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PO 1995 ein Ruhegenussbemessungsbescheid unter Anwendung der Kürzungsregel ergangen, in welchem aber die Frage des Vorliegens einer Ausnahme hievon nach § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PO 1995 nicht näher behandelt wurde. Auf Grund spezifischer Umstände des genannten Ruhegenussbemessungsverfahrens qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof diesen nach Inkrafttreten der genannten Novellierung ergangenen Bescheid als bloß vorläufige Entscheidung ("Interimsbescheid") und erachtete dessen Ergänzung durch eine Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 Wr PO 1995 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlagen, für zulässig, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis offenbar davon ausging, dass der "Interimsbescheid" durch den ergänzenden Feststellungsbescheid den Charakter eines endgültigen Bemessungsbescheides erlangt.

Die in dem genannten Erkenntnis getroffenen Aussagen und impliziten Annahmen sind jedoch auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich bei dem vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 ergangenen Bescheid des Bundespensionsamtes vom 7. August 1997 keinesfalls um einen "Interimsbescheid" gehandelt haben konnte.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte den Beschwerdeführer in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf Unterbleiben eines Feststellungsbescheides in Ermangelung der hiefür nötigen rechtlichen Voraussetzungen. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Folge (vgl. hiezu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. März 2000).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere ihres § 3 Abs. 2.

Wien, am 24. März 2004

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