VwGH 2003/12/0070

VwGH2003/12/007024.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch die Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 4. Februar 2003, Zl. 5896/3-III 5/03, betreffend Reisekosten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §2 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
RGV 1955 §1 Abs1 lita;
RGV 1955 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Im Jahr 1996 bewarb sich der Beschwerdeführer um die Teilnahme an einem Betriebspraktikum bei der Europäischen Kommission.

In seiner Eingabe vom 23. August 1996 an die belangte Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er gerne dieses Betriebspraktikum in Anspruch nehmen und hiefür zwei Wochen seines Urlaubes für 1997 sowie seinen gesamten verbliebenen Resturlaub aus 1996 verwenden würde. Vielleicht sei es möglich, dass das Betriebspraktikum allenfalls in zwei Teilen konsumiert werden könne; auch einer kürzeren Dauer als drei Monate stimme er zu. Nicht nur als Richter habe er in zunehmenden Maß mit dem Recht der Europäischen Union zu tun. Auf die an den Beschwerdeführer ergangene Einladung der Europäischen Kommission werde verwiesen.

Dieser Eingabe war die Kopie einer - an den Beschwerdeführer in Durchschrift ergangenen - Note der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich an die belangte Behörde vom 21. August 1996 angeschlossen, in der die Vertretung erklärte, es zu begrüßen, wenn die belangte Behörde ihre Zustimmung zu dem vom Beschwerdeführer angesuchten Betriebspraktikum erteilen könnte. Sie befürworte nachdrücklich die Bewerbung des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde sprach sich gegen eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Betriebspraktikum aus und nahm von einer Weiterleitung des Antrages auf Zulassung zum Praktikum Abstand.

Am Anfang des Jahres 1997 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer fernmündlich mit, dass sie gegen seinen einmonatigen Aufenthalt bei der Europäischen Kommission im Sommer 1997 - im Hinblick auf die vorstehende Ratspräsidentschaft Österreichs - keinen Einwand erheben würde und einem entsprechenden Vorschlag des Beschwerdeführers entgegensehe.

In seiner Eingabe vom 3. März 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der Zustimmung zu einem Betriebspraktikum bei der Europäischen Kommission im Juli 1997. Er habe bereits eine besondere Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes im Hinblick auf einen möglichen EU-Einsatz absolviert. Eine Einladung der EU sei bereits an ihn ergangen, darüber hinaus habe auch der ständige Vertreter der Europäischen Kommission in Österreich sein Ansuchen unterstützt. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen werde nicht erfolgen. Das Betriebspraktikum werde in die Gerichtsferien fallen. Er beantrage nur einen Sonderurlaub von 14 Tagen. Darüber hinaus sei er bereit, seine in Brüssel gewonnenen Erfahrungen bei der belangten Behörde einzubringen.

Mit Erlass vom 14. April 1997 teilte die belangte Behörde dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes W (der nachgeordneten Dienstbehörde) mit, keinen Einwand dagegen zu erheben, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 ein höchstens vierwöchiges Betriebspraktikum bei der Kommission absolviere und ihm zu diesem Zweck Sonderurlaub in der Dauer von zwei Wochen gewährt werde. Die belangte Behörde gehe im Hinblick auf die bevorstehende österreichische Ratspräsidentschaft davon aus, dass ihr der Beschwerdeführer im Anschluss an die Absolvierung des Praktikums für eine Mitarbeit zur Verfügung stehen werde.

Hierauf wurde dem Beschwerdeführer für das Praktikum bei der Kommission der Europäischen Union in Brüssel für die Zeit vom

18. bis 31. Juli 1997 Sonderurlaub gewährt. Für die Flüge von Wien nach Brüssel und zurück wurden ihm von der belangten Behörde Flugscheine ausgehändigt. Abgesehen von den zwei Wochen Sonderurlaub verbrauchte der Beschwerdeführer zwei Wochen Erholungsurlaub für das einmonatige Praktikum.

In seiner - im Dienstweg vorgelegten - Eingabe vom 20. Juni 1997 ersuchte der Beschwerdeführer - unter anderem - um Förderung seines Praktikums in Bezug auf die ihm entstehenden Aufenthaltskosten; nach der "Nebengebührenvorschrift" gebe es eine Auslandszulage, die im Grundbetrag derzeit S 8.285,-- betrage, zuzüglich einer Funktionszulage von S 7.080,--. Auf die beiden genannten Beträge wäre noch eine Kaufkraftausgleichszulage von 15 % aufzuschlagen. Er ersuche höflich um Mitteilung, nach welchem Modus eine Förderung seines Brüssel-Aufenthaltes seitens der belangten Behörde möglich wäre.

Auf Grund des - im Dienstweg an den Beschwerdeführer weitergeleiteten - Erlasses der belangten Behörde vom 9. Juli 1997 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm unmittelbar von der belangten Behörde "Flugtickets" zur Verfügung gestellt worden seien. Ein Zuschuss zu den Aufenthaltskosten könne nicht gewährt werden.

Mit seiner Eingabe vom 5. September 1997 legte der Beschwerdeführer einen Bericht über das von ihm zurückgelegte Betriebspraktikum vor. Das Betriebspraktikum sei dienstlich veranlasst gewesen bzw. im dienstlichen Interesse erfolgt. Ihm stünden daher auch die Aufenthaltskosten zu, die er bereits betragsmäßig bekannt gegeben und aufgeschlüsselt habe. Er verweise diesbezüglich auf seine Vorkorrespondenz mit der belangten Behörde und ersuche um Überweisung auf sein näher bezeichnetes Konto. Die Nächtigungskosten seien dem der Eingabe angeschlossenen Originalbeleg zu entnehmen. Hinzu kämen noch erhebliche Fahrtkosten, weil sich die Dienststellen der Europäischen Kommission in verschiedenen Teilen Brüssels befänden. Die Verpflegungskosten seien relativ gering gewesen, weil er in den Restaurants des Generalsekretariats des Rates habe essen können. Sämtliche ihm aufgelaufenen Kosten fänden in den Gebührensätzen, die er bereits vor Antritt des Praktikums mitgeteilt habe, Deckung. Er ersuche um Überweisung der ihm zustehenden Gebühren auf sein Konto. Im Falle einer Ablehnung beantrage er die bescheidmäßige Erledigung, zumal das Praktikum im dienstlichen Interesse gelegen sei und ihm ermögliche, nunmehr der belangten Behörde für eine Mitarbeit in EU-Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen. Sollte sich die belangte Behörde auf den Standpunkt stellen, dass ihm nur die Flugkosten zustünden, nicht jedoch die zwangsläufig mit dem Praktikum verbundenen übrigen Kosten, beantrage er die Bescheiderlassung, die in seinem rechtlichen Interesse liege, weil er im Ablehnungsfall den Verwaltungsgerichtshof anrufen werde.

In dieser Angelegenheit erhebt der Beschwerdeführer nunmehr zum dritten Mal Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0144, dem die Rechtslage und weitere Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Ausgehend von der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Ersatz der Aufenthaltskosten sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, im Vorgriff auf eine allfällige Aussichtslosigkeit einer solchen Behauptung das Begehren des Beschwerdeführers auf bescheidmäßigen Abspruch als solches auf Setzung eines Aktes der Privatwirtschaftsverwaltung zu deuten und daraus die Unzulässigkeit des Antrages abzuleiten, zumal darin eine Abkehr vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liege, dass das Dienstverhältnis durch Gesetz bestimmt werde und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 5. September 1997 - wie schon in jener vom 20. Juni 1997 - einen besoldungsrechtlichen Anspruch auf die Vergütung von Reisekosten behauptet, der - so der Beschwerdepunkt - nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zu beurteilen wäre. Mit seinem Antrag auf Auszahlung von Aufenthaltskosten, subsidiär auf bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren, habe der Beschwerdeführer Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten (§ 1 Abs. 1 Z. 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981- DVV 1981) bzw. in Angelegenheiten der Geldbezüge (§ 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981) beantragt. Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz DVG iVm § 2 Z. 6 lit. c DVV 1981 wäre daher zur Entscheidung über den behaupteten Anspruch der Präsident des Oberlandesgerichtes W als nachgeordnete Dienstbehörde zuständig gewesen.

In der Sache führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Der vorliegende Antrag auf Ersatz von Aufenthaltskosten wäre - so die Beschwerde - nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zu prüfen. Diese, ursprünglich als Verordnung nach § 21 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) erlassene Vorschrift galt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung des GÜG (mit 1. Februar 1956) auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz weiter. Trotz ersatzloser Aufhebung des § 92 leg. cit. (Stammfassung) durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 steht sie weiterhin auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 98/12/0092, mwN).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) besteht nach Maßgabe dieser 'Verordnung' der Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der insbesondere (lit. a) durch eine Dienstreise oder (lit. c) durch eine Dienstzuteilung erwächst. Eine Dienstreise liegt gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. dann vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt.

Ein Dienstauftrag ist eine - an einen Richter außerhalb der ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zur Besorgung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte (Art. 87 Abs. 2 B-VG) - erteilte Weisung; der Begriff der 'Dienstinstruktion' umfasst auch den Fall, dass ein Richter beispielsweise auf Grund einer von ihm gefassten verfahrensleitenden Verfügung eine Dienstreise, etwa zu einem Ortsaugenschein, vornimmt.

Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen besteht noch kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer einen - wie er in der Beschwerde erstmals behauptet - Dienstauftrag zu einer Dienstreise erhielt. Im Rahmen des Dienstrechtsverfahrens führte der Beschwerdeführer aber die dienstliche Veranlassung und das dienstliche Interesse an seiner Reise ins Treffen.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, idF des Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, ausgesprochen, dass dem öffentlich-rechtlich Bediensteten nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes (Schadens) zusteht, den er in Ausübung des Dienstes bei der Verwendung seines eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse erlitten hat. Das dienstliche Interesse (an der Aufwendung eigener Güter) allein vermag allerdings die nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung vorausgesetzte 'Ausübung des Dienstes' oder den Anlass der Dienstesausübung nicht zu ersetzen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass, sollte die Dienstbehörde zum Ergebnis gelangen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der behauptete (öffentlich-rechtliche) Anspruch nicht zusteht, dessen (unrichtige) Zurückweisung (statt richtig: Abweisung) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 95/12/0119, mwN)."

Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes W ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Auszahlung des strittigen Betrages. Nach Wiederholung seines bisherigen Standpunktes führte er aus, Dr. K, die zuständige Staatsanwältin der belangten Behörde, habe ihm gegenüber beim Gespräch über die Bewilligung des Praktikums erklärt, wenn ihn die belangte Behörde "schon nach Brüssel zur EU zu dienstlichen Fortbildungszwecken schicke", müsse er entsprechende Gegenleistungen (EU-bezogene Mitarbeit) erbringen. Damit sei er einverstanden gewesen. Im Anschluss daran habe ihn Dr. K angewiesen, den dienstlichen Aufenthalt in Brüssel zu absolvieren. Seine Flugkosten habe die belangte Behörde getragen. Der Aufenthalt in Brüssel habe rein dienstlichen Zwecken gedient (diese werden näher beschrieben). Auch habe er "einen Dienstausweis von der EU" erhalten, was ohne Dienstreiseauftrag nicht erfolgt wäre. Nach seiner Rückkehr habe er mehrere Vorträge gehalten (wird näher ausgeführt).

Am 28. März 2002 forderte der Präsident des Oberlandesgerichtes W den Beschwerdeführer auf, die Art und Form der an ihn ergangenen Bewilligung "an der Benützung des Flugzeugs näher zu erörtern". Darüber hinaus möge er allenfalls in Schriftform vorliegende Belege sowohl über den an ihn erteilten Dienstauftrag als auch die obgenannte Bewilligung "an der Benützung des Flugzeugs betreffend" vorlegen.

Mit Eingaben vom 2. und 3. April 2002 beschrieb der Beschwerdeführer daraufhin näher Inhalt und Abholung der Flugtickets von Wien nach Brüssel und retour. Er verwies auf seine bisherigen Eingaben und führte ergänzend aus, er habe während seines "Aufenthaltes bei der EU in Brüssel ein Dienstzimmer im Generalsekretariat zugewiesen erhalten", weiters sei ihm eine Sekretärin zur Verfügung gestanden.

Über Ersuchen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W an die belangte Behörde um Stellungnahme, ob und in welcher Form dem Beschwerdeführer ein Dienstreiseauftrag erteilt worden bzw. "eine diesbezügliche Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz" vorgelegen sei, äußerte sich Dr. K am 28. Juni 2002 dahin, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Dienstauftrag zur Teilnahme an einem Beamtenpraktikum in Brüssel in der Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 1997 erteilt habe. Sie habe dem Oberlandesgericht W lediglich mitgeteilt, dass gegen die Gewährung des bereits erwähnten Sonderurlaubs kein Einwand bestehe. Auch der Zuschuss zu den Reisekosten ändere nichts "am festgelegten Charakter der dienstrechtlichen Grundlage der beabsichtigten Teilnahme an einem Praktikum, einer Veranstaltung oder eines beabsichtigten (Auslands-)Aufenthaltes des Teilnehmers als Sonderurlaub". Der Beschwerdeführer habe nicht einmal um die Erteilung eines Dienstauftrages, sondern nur um "Förderung" seines Praktikums angesucht.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 urgierte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Antrag. Dabei führte er aus, für eine Dienstreise, bei der ein Flugzeug verwendet werde, brauche man "die Zustimmung des BMfJ". Diese sei vorgelegen, weil seine Flugreise nach Brüssel und retour "über die Air-Plus-Karte des BMfJ" wie bei jeder anderen Dienstreise auch bezahlt und abgerechnet worden sei. Am Bestehen eines (zumindest konkludent erteilten) Dienstreiseauftrages sei daher nicht zu zweifeln. Im Generalsekretariat des Ministerrates könne man auch gar nicht "privat" tätig sein: Er verweise auf den "seitens der EU ausgestellten Dienstausweis". Darauf folgt eine Beschreibung der in Brüssel ausgeübten Tätigkeiten und deren Auswirkungen auf spätere - insbesondere Nebentätigkeiten betreffende - Belange in Österreich.

Mit Schreiben vom 22. August 2002 teilte der Präsident des Oberlandesgerichtes W dem Beschwerdeführer unter Anschluss der Note der Staatsanwältin Dr. K. vom 28. Juni 2002 mit, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass ihm ein Dienstauftrag zur Teilnahme am Betriebspraktikum bei der Kommission der Europäischen Union vom 1. bis zum 31. Juli 1997 erteilt worden sei. Auch mit dem Schreiben vom 31. Juli 2002 werde kein "Nachweis für einen diesbezüglichen Dienstauftrag" erbracht. Das Vorliegen eines solchen wäre jedoch Voraussetzung für die allfällige Vergütung nach der RGV 1955 oder dem GehG. Der Beschwerdeführer werde daher, für den Fall der Aufrechterhaltung seines Ansuchens, ersucht, dieses dahingehend zu präzisieren, nach welcher gesetzlichen Norm er den Ersatz des Mehraufwandes begehre.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu am 10. September 2002. Er erhob den Inhalt der "bereits eingebrachten abermaligen Beschwerde beim VwGH" (vom 9. September 2002) zu seiner Stellungnahme und verwies auf eine Bestätigung des Generalsekretariats des Ministerrates der Europäischen Union vom 2. September 2002. In diesem Schriftstück wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer über amtliche Zuteilung des Österreichischen Bundesministeriums für Justiz einer fachlichen Fortbildung im Juli 1997 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unterzogen habe, wobei er sich in der juristischen Bibliothek insbesondere mit Fragen aus dem Gebiet des Gesellschafts- und Insolvenzrechts beschäftigt habe.

In seiner am 17. September 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vom 9. September 2002 bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0144, im Wesentlichen vor, er habe mit einer im Dienstweg vorgelegten Eingabe vom 20. Juni 1997 den Ersatz der ihm im Juli 1997 bei der EU (gemeint: Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union) entstandenen Aufenthaltskosten beantragt. Nach seiner Rückkehr aus Brüssel habe er unter Vorlage von Originalbelegen diese Kosten im Detail aufgeschlüsselt und ihre Überweisung auf sein Konto beantragt. Es sei Sache der belangten Behörde, ihre Kompetenzen von Amts wegen wahrzunehmen, wenn ihr ein Antrag im Dienstweg vorgelegt werde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bundesministerium für Justiz rechtswidrig in die Kompetenzen der belangten Behörde eingegriffen und gleichfalls rechtswidrig, statt im Bereich der Hoheitsverwaltung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, entschieden habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass zur Entscheidung über seinen geltend gemachten Anspruch die belangte Behörde als nachgeordnete Dienstbehörde zuständig sei. Die belangte Behörde sei abermals ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen. Das Vorerkenntnis sei ihr bekannt, weil er es ihr übermittelt habe bzw. vom Bundesministerium für Justiz übermittelt worden sei. Er habe im Februar 2002 nochmals bei der belangten Behörde den bescheidmäßigen Anspruch seines seit 1997 unerledigten Antrages urgiert, dies ohne Erfolg.

Die Säumnisbeschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/12/0273, zurückgewiesen, weil es noch zu keinem Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG gekommen war. Zu Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss vom 23. Oktober 2002 verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. November 2002 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes W das Ansuchen des Beschwerdeführers "vom 28.2.2002" um Ersatz des Mehraufwandes von (nunmehr) EUR 1.284,11, der ihm durch eine Dienstreise oder eine Dienstzuteilung für einen Fortbildungsaufenthalt in Brüssel bei der Europäischen Union vom

1. bis zum 31. Juli 1997 erwachsen sei, ab.

In seiner Begründung führte er, nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, dass eine stattgebende Entscheidung nach § 20 Abs. 1 GehG oder § 2 RGV am Fehlen eines Dienstauftrages scheitere. Der Hinweis auf die "amtliche Zuteilung" ersetze nicht den Dienstauftrag, der von der belangten Behörde grundsätzlich nur schriftlich erfolge und nicht habe nachgewiesen werden können. Die entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. Juni 2002, dass kein Dienstauftrag erteilt worden sei, werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer für den einmonatigen Zeitraum des Auslandsaufenthaltes je zur Hälfte Erholungsurlaub und Sonderurlaub konsumiert habe, wogegen im Fall eines Dienstauftrages dieser Zeitraum als fortgesetzte Dienstleistung berücksichtigt worden wäre.

Auch der Argumentation des Beschwerdeführers mit der konkludenten Erteilung eines Dienstauftrages könne nicht gefolgt werden. Sollte er aus der Tatsache, dass die Flugkosten von der belangten Behörde übernommen worden seien, schlüssig angenommen haben, dass der Bundesminister für Justiz eine Auslandsdienstreise bewilligt hätte, müsste dem Beschwerdeführer ebenso schlüssig klar gewesen sein, dass der genehmigte Sonder- bzw. Erholungsurlaub das Vorliegen einer Weisung zur Dienstleistung (also einen Dienstauftrag) ausschließe. Die Übernahme der Flugkosten habe somit eine freiwillige Sozialleistung dargestellt, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe.

Eine Dienstzuteilung im Sinn des § 2 Abs. 3 der RGV 1955 scheitere daran, dass der Beschwerdeführer infolge Konsumierung von Erholungs- bzw. Sonderurlaub in Brüssel nicht als zu einer Dienstleistung verpflichtet betrachtet werden könne. Ebenso liege eine Zuweisung zur Dienstleistung im Ausland (Dienstauftrag) nicht vor, sodass auch eine Zulage gemäß § 21 GehG (mangels Dienstortes im Ausland) nicht gebühre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Anträge "vom 20. Juni 1997, 5. September 1997 und 28. Februar 2002" um Ersatz des Mehraufwandes von (nunmehr) EUR 1.284,11, der durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstzuteilung für einen Fortbildungsaufenthalt in Brüssel bei der Europäischen Union vom 1. bis zum 31. Juli 1997 erwachsen sei, abgewiesen werden.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage teilte die belangte Behörde sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W. Die vorgelegte "amtliche Bestätigung" des Generalsekretariates der Europäischen Union vom 2. September 2002 vermöge die behauptete amtliche Zuteilung nicht darzutun, weil eine nach innerstaatlichem Recht zu beurteilende dienstrechtliche Maßnahme einer Behörde eines Mitgliedstaates nicht in den Wirkungskreis des Generalsekretariates falle. Es liege daher lediglich eine Mitteilung über dessen Ansicht vor. Daraus rechtliche Wirkungen abzuleiten, sei verfehlt. Dasselbe gelte für die Ausstellung eines Dienstpasses.

Mangels Weisung könne weder eine Dienstreise noch eine Dienstzuteilung vorgelegen sein, sodass ein Anspruch nach den Bestimmungen der RGV 1955 ausscheide. Darüber hinaus stehe den Ansprüchen entgegen, dass der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt in Brüssel im Juli 1997 durch Erholungs- und Sonderurlaub abgedeckt habe. Beiden Urlaubstypen sei - schon begrifflich - gemeinsam, dass sie eine durch die §§ 71f bzw. 74 RDG gerechtfertigte Dienstabwesenheit beschreiben. Ein Auftrag, während des Urlaubes Dienst zu versehen, könne daher gar nicht erfolgen. Gemäß § 76 RDG würde eine solche Weisung nämlich den Urlaub unterbrechen. Insgesamt sei somit ein privater Aufenthalt des Beschwerdeführers "bei der Europäischen Kommission" vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer hat einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht, in dem er zum Vorbringen der Gegenseite repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung, dass ihm kein Dienstauftrag erteilt worden sei. Er habe die "Air-Plus-Karte des BMfJ" benutzt und sich mit einem Beamten der belangten Behörde im Juli 1997 zu einer dienstlichen Aussprache vor der Sitzung einer Ratsarbeitsgruppe (zu Insolvenzrechtsfragen) getroffen. Der Beamte, der gar nicht einvernommen worden sei, sei nach Absolvierung dieser Sitzung sofort wieder nach Wien zurückgeflogen. Er habe sich in Begleitung eines weiteren Beamten des Sozialministeriums befunden, der für Belange des Insolvenzausgleichsfonds zuständig gewesen sei und bestätigen könnte, dass es sich keinesfalls um irgendein belangloses "privates Treffen" gehandelt habe, sondern um ein dienstlich veranlasstes Gespräch.

Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, welche Erhebungen konkret durchgeführt worden seien, um zum Ergebnis zu gelangen, es habe sich "um einen privaten Aufenthalt bei der Europäischen Kommission" gehandelt. Er sei nie bei der Europäischen Kommission, sondern im Generalsekretariat des Ministerrates tätig gewesen.

Unerfindlich sei weiters, warum die belangte Behörde den ihm zur Verfügung gestellten EU-Dienstpass als "Dienstpass" bezeichne und behaupte, es habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zwischen dem Bundesministerium für Justiz und den zuständigen Stellen der EU gegeben. Er habe seine (näher dargestellten) dienstlichen Tätigkeiten in Brüssel genau dokumentiert. Die belangte Behörde habe darauf jedoch keinen Wert gelegt und auch keine Gegenüberstellung mit Dr. K., die ihm den Dienstauftrag erteilt habe, vorgenommen. Ebenso sei sein Personalakt nicht beigeschafft worden, der im Generalsekretariat des Ministerrates angelegt worden sei und aus dem sich die Tatsache des erteilten Dienstauftrages klar ergebe.

Dem ist zu entgegnen, dass schon nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel die Ersetzung oder Ergänzung von förmlichen Beweisaufnahmen durch sonstige formlose Erhebungen, wie sie im Beschwerdefall durch die Befragung von Dr. K. erfolgt ist, zulässig ist (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, bei E 18 zu § 48 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch der Wunsch einer Partei auf persönliche Gegenüberstellung mit einem Zeugen findet in den gesetzlichen Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren keine Stütze (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0576).

Die Befragung weiterer Zeugen oder eine Beischaffung nicht bereits im Akt erliegender Urkunden (etwa aus Brüssel) hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beantragt. Für die belangte Behörde hat dafür auch kein sonstiger erkennbarer Anlass bestanden. Der belangten Behörde kann somit aus dem Unterlassen derartiger ergänzender Erhebungen kein Vorwurf gemacht werden.

Inhaltlich ist die belangte Behörde vor allem der Stellungnahme der leitenden Staatsanwältin Dr. K. gefolgt, die die Erteilung eines Dienstauftrages ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Berücksichtigt man das unterschiedliche Vorbringen des Beschwerdeführers, ob ihm der von ihm behauptete Dienstauftrag ausdrücklich erteilt worden sei oder er auf das Bestehen eines solchen nur habe schließen dürfen, die regelmäßig schriftliche Erteilung derartiger Aufträge, die im Beschwerdefall (unstrittig) nicht erfolgt ist, sowie weiters, dass Art und Umfang späterer Tätigkeiten des Beschwerdeführers, deren rechtliche Wertung durch Dienststellen der Europäischen Union und sonstige Begleitumstände (wie etwa teilweise Kostenübernahmen durch die belangte Behörde, die Ausstellung verschiedener Ausweise sowie die Beistellung von Büro und Sekretariatskräften für den Beschwerdeführer) nur mittelbare Rückschlüsse auf die maßgebliche Frage der früheren Auftragserteilung zulassen könnten, besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, die Erledigung der Tatsachenfrage durch die belangte Behörde im Rahmen der ihm nach § 41 VwGG ausschließlich obliegenden Schlüssigkeitsprüfung aufzugreifen.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde den Grundsatz von Treu und Glauben nicht beachtet habe. Dieser hätte es geboten, ihm vorher mitzuteilen, ob er bei einer Fortbildungsveranstaltung die Aufenthaltskosten selbst zu tragen habe oder nicht (wird näher ausgeführt).

Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0144, dargelegt hat, dass für ein Obsiegen des Beschwerdeführers im vorliegenden, allein den Reisekostenersatz betreffenden Verfahren die Erteilung eines entsprechenden Dienstauftrages eine unabdingbare Voraussetzung darstellt (vgl. weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138). Das festgestellte Fehlen eines derartigen Dienstauftrages, dessen konkludente Erteilung in der Beschwerde im Übrigen nicht mehr konkret geltend gemacht wird, steht somit dem geltend gemachten Kostenersatzbegehren entgegen, sodass sich dessen Abweisung im angefochtenen Bescheid als rechtsrichtig erweist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das in den Ansätzen dieser Verordnung nicht gedeckte Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2006

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