VwGH 2003/12/0062

VwGH2003/12/006223.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Ing. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Februar 2003, Zl. WST4-P-531/6-03, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs3 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 2000/I/142;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §52 Abs3 idF 1998/I/123;
LDG 1984 §52 Abs7 idF 1998/I/123;
LDG 1984 §52 Abs7;
LDG 1984 §52 Abs8;
AVG §56;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs3 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 2000/I/142;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §52 Abs3 idF 1998/I/123;
LDG 1984 §52 Abs7 idF 1998/I/123;
LDG 1984 §52 Abs7;
LDG 1984 §52 Abs8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis 31. Dezember 1999 als Berufsschuldirektorstellvertreter in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er war Stellvertreter des Leiters der lehrgangsmäßig geführten Landesberufsschule I für Elektrotechnik in S. Gemäß § 52 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984), war die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers in der Höhe von 23 Wochenstunden infolge seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Schulleiters auf Null reduziert. Im Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999 unterrichtete der Beschwerdeführer dennoch u. a. den Gegenstand "Fachrechnen" der Fachgruppe II, in dem lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind. Seit 1. Jänner 2000 steht der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: LSR) die Vergütung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999. Begründend führte er im Wesentlichen aus, auf Grund seiner Tätigkeit als Berufsschuldirektorstellvertreter sei er zur Gänze von der Unterrichtsverpflichtung befreit gewesen, habe aber dennoch regelmäßig einige Stunden Unterricht erteilt, wobei er in jedem Schuljahr auch den Schularbeitsgegenstand "Fachrechnen" unterrichtet habe. Für die Mehrbelastung durch Schularbeiten stehe eine Absetzstunde zu. Die gehaltenen Unterrichtsstunden seien bereits abgegolten worden. Zusätzlich ersuche er daher um Abgeltung von einer Mehrleistungsstunde pro Woche für die Mehrbelastung durch Schularbeiten für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999. Soweit dem Antrag nicht stattgegeben werde, ersuche er um bescheidmäßige Erledigung.

Der LSR erließ daraufhin folgenden Bescheid vom 24. August 2000:

"Gemäß § 52 des Landeslehrerdienstrechtsgesetztes (LDG, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F.) und gem. § 61 des Gehaltsgesetzes (GG, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F.) wurde jede von Ihnen gehaltene Unterrichtsstunde aufgrund Ihrer Lehrverpflichtung von null Stunden als Mehrdienstleistung vergütet.

Eine darüber hinausgehende Vergütung für Absetzstunden aus Lehrtätigkeit gebührt nicht."

In der Begründung wurde ausgeführt, die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule in der Höhe von 23 Wochenstunden sei im Hinblick auf die Schülerzahl gemäß § 52 Abs. 8 LDG 1984 auf Null reduziert. Der Beschwerdeführer habe den Gegenstand "Fachrechnen" der Fachgruppe II unterrichtet, in dem lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen seien, was gemäß § 52 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 eine Verminderung der Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1 Wochenstunde zur Folge habe. Auch die Unterrichtstätigkeit als Lehrer an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bringe gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 eine Verminderung der Lehrverpflichtung um 0,25 Wochenstunden mit sich. Jede vom Beschwerdeführer gehaltene Unterrichtsstunde sei als Mehrdienstleistung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) vergütet worden. Eine Anerkennung der Absetzstunden erfolge jedoch nicht, da die Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers bereits auf Null reduziert sei. Eine nochmalige Reduzierung der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers sei daher nicht möglich. Von einer auf Null reduzierten Lehrverpflichtung könnten keine weiteren Stunden in Abzug gebracht werden. Dem Beschwerdeführer gebühre somit keine über die tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden hinausgehende Vergütung für Absetzstunden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Unterrichtsstunden an der lehrgangsmäßig geführten Berufsschule und die Mehrbelastung durch einrechenbare Nebenleistungen seien tatsächlich erbrachte Tätigkeiten, die über die Aufgaben der Schulleitung hinausgingen. Die maximale Ausschöpfung aus dem einen Grunde schließe jedoch nicht aus, dass aus einem anderen Rechtsgrund weitere Abschlagsstunden gebührten. Die gehaltenen Unterrichtsstunden seien bereits vergütet worden, er ersuche daher um Abgeltung der einrechenbaren Nebenleistungen von 1,25 Mehrleistungsstunden pro Woche für die Mehrbelastung durch Schularbeiten und lehrgangsmäßigen Unterricht für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LSR vom 24. August 2000 keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG), sehe für die im Bundesdienst stehenden Leiter an mittleren und höheren Schulen je nach Größe der von ihnen geleiteten Schule eine teilweise bis gänzliche Freistellung von der Lehrverpflichtung vor, nicht jedoch eine sonstige über die Bezahlung der Leiterzulage hinausgehende Abgeltung. Es komme daher auch für die Leitung sehr großer mittlerer und höherer Schulen keine Abgeltung von Überstunden gemäß § 61 GehG oder § 16 GehG in Betracht. Der einem Lehrer (Leiter) anlässlich der Leitung der Schule entstehende zusätzliche zeitliche Mehraufwand finde daher neben der Berücksichtigung in seiner Lehrverpflichtung lediglich in der hiefür gebührenden Leiterzulage, die je nach Schulgröße eine Erhöhung der Abgeltung vorsehe, ihre Entsprechung. Es stelle sich daher die Frage, ob die obgenannten für die Besoldung der Leiter an mittleren und höheren Schulen geltenden Grundsätze auch auf die zum Leiter einer Pflichtschule bestellten Landeslehrer übertragbar seien. Wenngleich das LDG 1984 je nach Anzahl der an der Schule geführten Klassen für den Leiter Abschlagsstunden von der Lehrverpflichtung vorsehe und diese Abschläge bei großen Schulen rechnerisch das Ausmaß der 23-stündigen Lehrverpflichtung überschreiten könnten, so bringe das LDG 1984 im Rahmen der für die Leitung der Berufsschule geltenden Lehrverpflichtungsminderung zum Ausdruck, dass an Berufsschulen erst beim Anfall von mehr als 29 Abschlagsstunden für den Leiter ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen sei. Ein beim Leiter entstehender Überhang von bis zu 6 Abschlagsstunden finde also gar keine Berücksichtigung.

Für die übrigen Pflichtschularten sehe das Gesetz nicht einmal die Möglichkeit der Bestellung eines Leiterstellvertreters vor. Ein aus der Anzahl der an der Schule geführten Klassen allenfalls das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters überschreitender Überhang an Absetzstunden verfalle somit ersatzlos. Das heiße, dass in Verbindung mit der dem Leiter gebührenden Leiterzulage alle Mehrleistungen aus der Leitertätigkeit abgegolten seien.

Hingegen seien die von einem Leiter (Stellvertreter) zusätzlich zu seiner Leiter(Stellvertreter)tätigkeit geleisteten Unterrichtsstunden, sofern in Verbindung mit dieser Unterrichtstätigkeit (und unter Anrechnung der ihm für die Leitung der Schule bzw. Stellvertretung des Leiters zustehenden Abschlagsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung) das Ausmaß der 23-stündigen Lehrverpflichtung überschritten werde, stets als Mehrdienstleistung gemäß § 61 Abs. 1 GehG abzugelten. Im Zusammenhang mit der als Mehrdienstleistung abzugeltenden die Lehrverpflichtung eines Leiters (aber genauso eines Stellvertreters) übersteigenden Unterrichtstätigkeit stelle sich nun die Frage, ob im Fall einer bereits erfolgten gänzlichen Inanspruchnahme der dem Leiter oder Stellvertreter zustehenden 23 Abschlagsstunden (zum Beispiel anlässlich einer gänzlichen Freistellung des Leiters oder des Stellvertreters von der Unterrichtserteilung auf Grund der Größe der Schule) hinsichtlich des vom Leiter oder vom Stellvertreter zusätzlich erteilten Unterrichtes gegebenenfalls auch der mit der Unterrichtsstunde in Verbindung stehende Abschlag (zum Beispiel für einen Schularbeitsgegenstand vorgesehene Abschlagsstunde) im Zusammenhang mit § 61 GehG zusätzlich dahingehend zu berücksichtigen sei, dass aus der Abschlagsstunde selbst ein Anspruch auf Abgeltung der (Abschlags-)Stunde als Überstunde erwachse.

Auf Grund des Verweises im § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 könnte man argumentieren, dass für Landeslehrer im Wege eines Vergleiches zu den laut dem BLVG für die Bundeslehrer geltenden Bestimmungen - diese würden eine Berücksichtigung durch eine Erhöhung der Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände generell vorsehen - im Rahmen des LDG 1984 ausnahmsweise die Abgeltung einer Abschlagsstunde als Überstunde geboten sei. Der auf Grund von Administrativtätigkeiten zur Gänze von der Unterrichtsverpflichtung freigestellte Leiter einer mittleren und höheren Schule erhalte im Fall einer zusätzlichen Unterrichtstätigkeit auch den für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehenen Korrekturaufwand im Rahmen der ihm als Mehrdienstleistung abzugeltenden Unterrichtsstunde stets berücksichtigt. Es ließe sich daher argumentieren, dass für Landeslehrer die systembedingt nicht mögliche Einrechnung der Korrekturtätigkeit in die Unterrichtsstunde für den Fall der bereits erfolgten Ausschöpfung der mit 23 Wochenstunden begrenzten Abschlagsmöglichkeiten dadurch zu berücksichtigen wäre, dass die noch nicht berücksichtigte Abschlagsstunde (gleichsam als Äquivalent) ausnahmsweise selbst als Überstunde abzugelten sei.

Dem lasse sich allerdings entgegnen, dass das LDG 1984 für die Berücksichtigung der von Lehrern an einer Berufsschule geleisteten administrativen Tätigkeit (Korrekturarbeiten) für die Erfüllung auf die Lehrverpflichtung generell Obergrenzen vorsehe. Für Lehrer an Berufsschulen sei für die für Schularbeitsgegenstände der Fachgruppe I und II vorgesehenen Abschläge eine Obergrenze von einer Abschlagsstunde bei bis zu drei Abschlagsberechtigungen und darüber hinaus ab vier Abschlagsberechtigungen eine generelle Obergrenze von zwei Abschlagsstunden vorgesehen. Das Gesetz bringe damit zum Ausdruck, dass es die Abschlagsberechtigung von einer Wochenstunde je Schularbeitengegenstand nicht generell wünsche und unterscheide sich insofern deutlich von der Regelung des BLVG, das eine lineare Berücksichtigung der bei den einzelnen Unterrichtsgegenständen anfallenden Korrekturarbeiten vorsehe.

Dazu komme, dass die für Lehrer an der Berufsschule für bestimmte Gegenstände für Korrekturtätigkeiten vorgesehenen (im Gesamtausmaß freilich begrenzten) Abschlagsstunden nicht danach bemessen würden, mit wie vielen Wochenstunden der jeweilige Gegenstand in einer Klasse wöchentlich laut Stundentafel zu unterrichten sei. Insofern differiere das Verhältnis zwischen den für die zustehende Abschlagsstunde konkret zu haltenden Unterrichtsstunden mitunter nach Unterrichtsgegenstand und Klasse (Jahrgang). Der einheitlich anfangs jeweils vorgesehenen einen Abschlagsstunde je Klasse stehe demgemäß ein unterschiedliches Ausmaß an tatsächlich zu leistenden Unterrichtsstunden gegenüber. Der Abschlag wirke sich beispielsweise bei einem Gegenstand, der mit 3 Wochenstunden zu unterrichten sei, nachhaltiger aus, als wenn derselbe Gegenstand mit 4 Wochenstunden zu unterrichten sei. Der Gesetzgeber schaffe daher für Landeslehrer zum Ausgleich für eine anfangs (bei einer oder mehreren abschlagsbegründenden Klassen) vorzunehmende großzügige Berücksichtigung des Korrekturaufwandes je Klasse auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung eine Beschränkung dieser Abschlagsmöglichkeit durch die Vorsehung genereller Obergrenzen. Sofern der Gesetzgeber hingegen eine Abschlagsobergrenze ausnahmsweise nicht angewendet wissen wollte, habe er dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. So sei zum Beispiel die gemäß § 52 Abs. 3 LDG 1984 geltende Gesamtminderungsobergrenze von vier Wochenstunden für die gemäß § 52 Abs. 4a LDG 1984 für die Wartung der Hard- und Software vorgesehenen Abschlagsmöglichkeiten aufgehoben, um dem mit diesen Tätigkeiten anfallenden zusätzlichen Arbeitsaufwand voll Rechnung tragen zu können. Bei dieser Ausgangsposition des Vorsehens von Obergrenzen für Abschlagsberechtigungen bestehe allerdings kein zwingender Einwand dagegen, wenn die Lehrverpflichtung eines Landeslehrers selbst als weitere absolute Obergrenze dahingehend angesehen werde, dass bei deren Erfüllung ausschließlich durch Abschlagsstunden allfällige weitere sich rechnerisch ergebende Abschlagsberechtigungen nicht mehr zusätzlich berücksichtigbar seien.

Wenn man demgegenüber in Bezug auf den vom Unterricht freigestellten Leiter oder Stellvertreter einer Berufsschule zur Begründung eines Überstundenanspruches anlässlich einer nicht unterrichtlichen Tätigkeit auf die für Bundeslehrer geltende generelle Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsgegenständen im Wege der Einrechnung des Korrekturaufwandes in die Wertigkeit der Unterrichtsstunde selbst abstelle, so lasse man dabei außer Betracht, dass diese für Bundeslehrer vorgesehene Aufwertung der jeweiligen Unterrichtsstunde nur den Bruchteil einer Wochenstunde umfasse. So betrage der Unterschied der Wertigkeit zwischen einer Geografie- (kein Schularbeitsfach, Lehrverpflichtungsgruppe III) und Mathematikstunde (Schularbeitsfach, Lehrverpflichtungsgruppe II) lediglich 0,055 Werteinheiten je Wochenstunde. Bei einer Unterrichtserteilung von 3 Wochenstunden je Klasse ergebe sich somit nur eine zusätzliche Berücksichtigung von insgesamt 0,165 Werteinheiten. Dies entspreche zugleich nur etwa einem Sechstel des für eine an einer Berufsschule geführten Mathematikklasse vorgesehenen Abschlages von einer Wochenstunde. Gerade diese unterschiedliche Behandlung des administrativen Anteiles an der Unterrichtsstunde trete noch deutlicher hervor, wenn berücksichtigt werde, dass der einstündige Abschlag für Mathematik an einer Berufsschule bereits für eine über 10 Wochen geführte Jahrgangsklasse gebühre.

Die demnach zwischen dem Lehrverpflichtungsrecht der Bundes- und Landeslehrer bestehenden grundlegenden Unterschiede (generelle wenngleich geringfügige lineare Berücksichtigung des Korrekturaufwandes für Bundeslehrer einerseits, anfänglich starke Berücksichtigung durch jeweils volle Abschlagsstunden andererseits bei gleichzeitiger Vorsehung von Anspruchsobergrenzen für Landeslehrer) ließen daher eine entsprechende Übertragung der für Bundeslehrer vorgesehenen Berücksichtigung des Korrekturanteiles auf Landeslehrer allenfalls bei systemimmanenten Unzulänglichkeiten im Landeslehrerdienstrecht zu. Dem Landeslehrer-Dienstrecht liege in Bezug auf die Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsgegenständen jedoch - wie oben ausgeführt - der Grundsatz zu Grunde, dass eine anfangs großzügige Berücksichtigung administrativer Tätigkeiten bei der Erreichung einer Abschlagsobergrenze zu keinen weiterführenden abschlagsbegründenden Berechtigungen mehr führen solle. Es stehe daher systemimmanent in einem Gegensatz zu der dem Lehrverpflichtungsrecht der Bundeslehrer diesbezüglich anerkannten linearen Berücksichtigung des Korrekturanteiles je Unterrichtsstunde. Insofern erscheine es angesichts der zwischen beiden Lehrverpflichtungssystemen bestehenden grundlegenden Unterschiede als zu weitgehend, allein aus der Tatsache einer im Einzelfall für Landeslehrer nicht berücksichtigbaren Abschlagsstunde unter Herstellung eines Vergleiches zu den Bundeslehrern einen Überstundenanspruch abzuleiten. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, auch durch administrative Arbeiten einen Anspruch auf die Abgeltung von Mehrdienstleistungen zu begründen, so hätte er dies in § 61 GehG durch eine geänderte Formulierung, die auch für die Versehung von administrativen Leistungen für Landeslehrer eine Überstunde vorsehe, festlegen können. Der Gesetzgeber habe hiezu jedoch - trotz der im Dienst- und Besoldungsrecht bestehenden Regelungsdichte - weder den Weg des § 61 GehG beschritten, noch einen Hinweis dafür gegeben, dass er allfällige nicht als Abschlagsstunden im Rahmen der Erfüllung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigende Tätigkeiten als Verwaltungsüberstunden nach § 16 GehG abgegolten wissen wollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Darstellung der Rechtslage wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, verwiesen. Die dort dargestellte für das Schuljahr 1998/1999 geltende Rechtslage hat für die im Beschwerdefall darüber hinaus zu beurteilende Zeit bis einschließlich Dezember 1999 keine Änderung erfahren.

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 19. Juni 2000 die Vergütung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999 begehrte. Für den Fall, dass seinem Begehren nicht stattgegeben werden sollte, ersuchte er um bescheidmäßige Erledigung. Der LSR erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid mit dem oben wiedergegebenen Spruch.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, mwN).

Die hier zwischen der Dienstbehörde und dem Beschwerdeführer strittige Frage, ob der Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG so genannte "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bzw. für Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu Grunde zu legen sind, kann im Verfahren zur Bemessung dieser Vergütung geklärt werden. Der von der belangten Behörde hier erlassene Feststellungsbescheid zum Zweck der Klarstellung einzelner Berechnungselemente erweist sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu befragen, ob er eine Modifikation seines (auf den Abspruch über eine zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung einer "Abschlagsstunde" gerichteten) Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung) vornehmen möchte. Bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrages wäre dieser zurückzuweisen gewesen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004).

2.2. Im Übrigen hat die belangte Behörde aber auch inhaltlich die Rechtslage verkannt:

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die normale Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden infolge seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Schulleiters einer Berufsschule im Hinblick auf deren Schülerzahl bereits erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 9. Juni 2004 mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung gemäß § 52 Abs. 7 (hier: 8) LDG 1984 auf Null reduziert ist und der zusätzlich zu seiner Leitungstätigkeit (hier: Stellvertretertätigkeit) als Lehrer eingesetzt wird, Anspruch darauf hat, dass der mit dem Unterricht von Schularbeitsfächern verbundene Mehraufwand (vgl. § 52 Abs. 3 Z. 2 und 3 LDG 1984) bei der Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG berücksichtigt wird. Anderes gilt jedoch für § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984, wobei diese Bestimmung bei der Berechnung der Höhe der Vergütung aber insoweit zu berücksichtigen ist, als sie das "Höchstausmaß der betreffenden Lehrverpflichtung" im Verständnis des § 61 Abs. 3 GehG idF. vor bzw. des § 61 Abs. 4 GehG idF. nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, um 0,25 Wochenstunden reduziert und sich solcherart zu Gunsten des an lehrgangsmäßigen Berufsschulen tätigen Lehrers auswirkt.

2.3. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Oktober 2006

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