VwGH 2003/11/0189

VwGH2003/11/018920.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Divitschek, Sieder & Partner, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Glashüttenstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Mai 2003, Zl. FA13B - 39 - 231/98 - 9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in 17 näher bezeichneten Fällen im Zeitraum von 1995 bis Oktober 2000 gewerbsmäßig teils in Verkehr gesetzt und teils in Verkehr zu setzen versucht zu haben. Er hat hiedurch das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG begangen. Bei den angeführten Suchtgiften handelte es sich neben Ecstasy-Tabletten auch um Haschisch, Speed und Kokain. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil für schuldig erkannt, im Zeitraum von 1995 bis 18. Jänner 2001 - mit Ausnahme der in Strafhaft verbrachten Zeit - in näher genannten Orten unbekannte Mengen an Kokain, amphetaminhältigen Speed, Haschisch, Marihuana und amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten in zahlreichen Angriffen von bislang unbekannten Personen teils gekauft, teils auf andere Weise erhalten und in der Folge konsumiert zu haben, im Jahre 1998 30 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten und eine unbekannte Menge Speed im Tauschwege gegen 3 g Kokain einer anderen Person überlassen zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG begangen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 17. Jänner 2001 in Vorau Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Dadurch habe er das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB begangen. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 28 StGB wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zweieinhalb Jahren gemäß § 28 Abs. 3 SMG verhängt. Die vom Beschwerdeführer vom 18. Jänner 2001 bis 22. Mai 2002 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft verbrachte Zeit wurde auf die Strafe angerechnet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. September 2002 wurde den dagegen erhobenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Am 27. Jänner 2003 erging an den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Weiz, bei der bereits seit dem Jahr 2001 ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers anhängig war, die Mitteilung, dass auf Grund der genannten Urteile beabsichtigt sei, ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Jahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer gab hiezu mit Schriftsatz vom 7. Februar 2003 eine Stellungnahme ab und beantragte, das Entziehungsverfahren einzustellen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 17. Februar 2003 wurde folgender Bescheidspruch gefasst:

"Auf Grund der §§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 1 Zif. 2 und 7 Abs. 1 und Abs. 3 Zif. 12 des Führerscheingesetzes - FSG wird Herrn (Beschwerdeführer) die für die Klassen ABCE und G erteilte Lenkberechtigung entzogen.

Die Lenkberechtigung für die Klasse F wird nicht entzogen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG wird ausgesprochen, dass eine neue Lenkberechtigung nicht vor Ablauf von drei Jahren erteilt werden darf. Die Zeit der Strafhaft ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wird einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt; der Führerschein ist unverzüglich der Behörde zu übermitteln."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Behörde erster Instanz die vorliegende bestimmte Tatsache entsprechend gewertet und in ausführlicher Weise die Gründe dargelegt habe, warum sie eine Entziehungszeit von drei Jahren für angemessen halte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen des Fehlens der Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung bestimmt § 25 Führerscheingesetz - FSG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 81/2002:

"Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen."

Aus dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 17. Februar 2003 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (mit Ausnahme für die Klasse F) ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides (d.i. der 20. Februar 2003) für drei Jahre entzogen wurde. Die Zeit der Strafhaft ist jedoch nicht einzurechnen.

§ 24 Abs. 1 FSG erlaubt, wie schon seine Vorgängerbestimmung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967), die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung "nicht mehr gegeben sind". Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0020).

Dem angefochtenen Bescheid liegt als bestimmte Tatsache die Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3, 1. Fall SMG zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat die Tathandlungen nach den Feststellungen noch im Oktober 2000, also in einem Zeitraum gesetzt, in welchem dem Beschwerdeführer - wie auch seinem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist - die schon einmal (bis 2. Juli 1998) entzogene Lenkberechtigung wieder erteilt worden war. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, hat sich daher in Ansehung seiner Verkehrszuverlässigkeit der maßgebliche Sachverhalt seit der Erteilung der Lenkberechtigung im Jahre 1998 geändert.

Dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte, derentwegen er vom Gericht bestraft wurde, begangen hat, steht auf Grund der rechtskräftigen Urteile bindend fest. Im Rahmen der Wertung des eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG darstellenden Verhaltens gemäß § 7 Abs. 5 FSG (diese Wertung hat auch in Ansehung von bestimmten Tatsachen nach Abs. 4 zu erfolgen) hatte die belangte Behörde die Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang war von der belangten Behörde neben der wiederholten Tatbegehung der Umstand, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere Inverkehrsetzen von Suchtgift durch gewerbsmäßigen Verkauf, womit die Möglichkeit der Suchtgiftabhängigkeit und des Siechtums einer unüberschaubaren Zahl von Menschen in Kauf genommen wurde) über einen langen Zeitraum dauerte, zu werten. Im Rahmen der Wertung war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Oktober 2000 (letzte strafbare Handlung, die als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG in Betracht kommt) wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 1. Fall StGB (Tathandlung am 17. Jänner 2001) strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen kann zwar die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Auffassung jedoch, es bedürfe (unabhängig von der allfälligen Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren) jedenfalls einer weiteren Zeit von drei Jahren ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (also einer Zeit von jedenfalls mehr als fünf Jahren ab Begehung der letzten strafbaren Handlung, die als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG anzusehen war), um von der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im beschriebenen Sinne ausgehen zu können, ist verfehlt. In Anbetracht der Umstände des Falles hätte mit einer erheblich kürzeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden können, die nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0357).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass es der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des FSG zwar für zulässig erachtet, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen. Dies ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0155, u.a.).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2004

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