Normen
FSG 1997 §2;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
FSG 1997 §2;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Erledigung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid vom 1. März 2001 entzog die Bundespolizeidirektion Salzburg der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. April 2001 die Lenkberechtigung für Kfz Klasse B für den Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 18. Februar 2001, ordnete als begleitende Maßnahme die Teilnahme an der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 in Verbindung § 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG 1997 bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungsdauer an, forderte die Beschwerdeführerin auf, ein von einem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Salzburg erstelltes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bis zum Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Als Rechtsgrundlage wurden angeführt: § 7; § 24 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4; § 25; § 26 Abs. 2 und 8; § 29 FSG; § 14 Abs. 2 FSG-GV; § 24 Abs. 2 AVG.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 9. Mai 2001 hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 FSG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 FSG teilweise Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B auf fünf Monate herabgesetzt. Der Berufung hinsichtlich der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens wurde gemäß § 26 Abs. 8 FSG keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausdruck "Gruppe 1" durch den Ausdruck "Klasse B" ersetzt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2001 um 18.50 Uhr im Gemeindegebiet Bergheim auf der Mattseer Landesstraße bei Straßen-km 1,5 von Obertrum kommend in Richtung Bergheim das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BR-65XF in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihr ein Wert von 1,08 mg/l festgestellt worden. Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG sei die gemäß § 24 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 FSG angeführte Zeit mit mindestens vier Monaten festzusetzen. Im vorliegenden Falle sei auf Grund des hohen Blutalkoholgehaltes von 2,16 %o, der zweifellos enorm über dem zulässig gesetzlichen Höchstwert liege, gemäß § 7 Abs. 5 FSG zu werten. Ein höherer Atemluftalkoholgehalt könne durchaus im Sinne einer höheren Verwerflichkeit zur Begründung der vier Monate übersteigenden Entziehungsdauer herangezogen werden. Es stehe außer Zweifel, dass eine höhergradige Alkoholisierung auch die Verkehrssicherheit in einem höheren Maß gefährde, sodass einem solchen Verhalten, wie es die Beschwerdeführerin gesetzt habe, auch eine höhere Verwerflichkeit im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG beizumessen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02-8 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2002, Zl. A 2002/0040-1, § 26 Abs. 2 sowie die Wortfolgen "oder Abs. 2" und ", bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8" in § 26 Abs. 8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 2 als auch die in § 26 Abs. 8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998), in eventu § 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (§ 26 Abs. 2 in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998) als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
...
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.
...
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. ...
...
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
...
Behörden und Organe
§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
...
Vorläufige Abnahme des Führerscheines
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einen Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. ...
...
(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig."
§ 99 StVO 1960 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (auszugsweise):
"§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
..."
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebliche, festgestellte Tatsache, rügt jedoch die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer. Im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO dürfe die auf § 26 Abs. 2 FSG gestützte Entziehung des Führerscheines nur dann vier Monate überschreiten, wenn hiefür besondere Gründe vorlägen. Die festgestellte starke Alkoholisierung rechtfertige für sich allein einen länger als vier Monate währenden Entzug der Lenkberechtigung nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0138, wie schon im hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0262, welches die belangte Behörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ausgeführt, dass es sich bei der im § 26 Abs. 2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6%o) weit überschritten wird (im zitierten Beschwerdefall war ein Blutalkohol von mehr als 2,06%o festgestellt worden; die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten wurde als nicht rechtswidrig erkannt). Auf Grund des bei der Beschwerdeführerin festgestellten Blutalkoholgehaltes von 2,16%o konnte daher die belangte Behörde auch im Beschwerdefall ohne Rechtsirrtum vom Vorliegen solcher Umstände ausgehen, die eine über die im § 26 Abs. 2 FSG normierte Mindestdauer hinausgehende Festsetzung der Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides weiters in der Anordnung der Behörde, dass sie ein Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B von einem Amtsarzt "der Bundespolizeidirektion Salzburg" beibringen müsse.
Gemäß § 26 Abs. 8 FSG hat die Behörde bei einer Entziehung nach Abs. 2 auch die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 anzuordnen. Hierbei handelt es sich um den Amtsarzt der Behörde im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG. Dass es sich bei dem Amtsarzt "der Bundespolizeidirektion Salzburg" im Beschwerdefall nicht um den Amtsarzt der zuständigen Behörde handle, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Salzburg ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Frist für die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens nicht mit dem Ablauf der Entziehungsdauer bemessen werden dürfen, sondern mit vier Monaten nach Rechtskraft dieser Anordnung. Ab Zustellung des Berufungsbescheides bis Ende der Entzugszeit verblieben ihr nur noch zwei Monate, das Gutachten beizubringen.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bei Nichtbefolgung einer - zwingend zu treffenden - Anordnung gemäß § 26 Abs. 8 FSG war gemäß § 26 Abs. 5 leg. cit. als einzige Sanktion die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens vorgesehen. Dies setzte jedoch einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0179, und vom 13. August 2003, Zl. 2003/11/0134). Die im FSG vorgesehene Frist von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung stand der Beschwerdeführerin jedenfalls zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0316, m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., hinzuweisen. Es handelt sich bei der Lenkberechtigung auch nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0139). Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Rechtes behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit zufolge Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/11/0109.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Oktober 2003
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