Normen
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §26 Abs8;
VwGG §34 Abs1 impl;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §26 Abs8;
VwGG §34 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 3. Februar 1999 entzog der Bürgermeister von Waidhofen an der Ybbs mit Bescheid vom 26. Februar 1999 dem Beschwerdeführer die für die Klassen AL und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten, ordnete als begleitende Maßnahme den Besuch eines "Driver-Improvement-Kurses" beim Kuratorium für Verkehrssicherheit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an und erkannte einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2 und 8 sowie § 64 Abs. 2 AVG angegeben.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 14. Juni 2000 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, Anlass für die Entzugsmaßnahme sei der Vorfall vom 29. Jänner 1999 gewesen, bei dem der Beschwerdeführer um 1.05 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von S. auf der B 21 gelenkt habe und sich trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht um 1.22 Uhr im Gemeindegebiet von B. geweigert habe, den Alkoholgehalt seiner Atemluft mit einem "Alkomessgerät" untersuchen zu lassen. Wegen dieses Vorfalls sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 24. Februar 1999 einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt worden. Auf Grund dessen stehe fest, dass er eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf der im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Entziehungsfrist, welche ohnedies nur das gesetzlich vorgegebene Minimum dargestellt habe, zu erwarten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1349/00-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese über einen Abtretungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11. Dezember 2000, B 1349/00- 5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02-8 ua., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2002, Zl. A 2002/30-1,
§ 26 Abs. 2 sowie die Wortfolgen "oder Abs. 2" und ", bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8" in § 26 Abs. 8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 2 als auch die in § 26 Abs. 8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),
in eventu
§ 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I
Nr. 120/1997 (§ 26 Abs. 2 in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),
als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 27. Juni 2000) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
...
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.
..."
1.2. § 5 und § 99 StVO 1960 lauten in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (auszugsweise):
"Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
§ 5.
...
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
- 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
...
Strafbestimmungen
§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
..."
1.3. § 17 FSG-GV lautet in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/1998 (auszugsweise):
"Verkehrpsychologische Stellungnahme
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
...
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist
jedenfalls dann anzunehmen, ... wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
..."
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde die Entziehung seiner Lenkberechtigung - wie er meint - fälschlich statt auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit vielmehr auf mangelnde gesundheitliche Eignung gestützt und dementsprechend die Entziehung nicht auf eine nach Monaten bestimmte Zeit ausgesprochen habe. Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet.
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, entzog der Bürgermeister der Stadt Waidhofen an der Ybbs mit seinem Mandatsbescheid vom 3. Februar 1999 dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, mindestens jedoch bis einschließlich 29.5.1999". In weiteren Spruchabschnitten wurde dem Beschwerdeführer als begleitende Maßnahme der Besuch eines "Driver-Improvement-Kurses" beim Kuratorium für Verkehrssicherheit angeordnet und ihm aufgetragen, seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Darüber hinaus findet sich im Bescheidspruch die Angabe, die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung der vorstehenden Anordnungen. Als Rechtsgrundlagen des Mandatsbescheides sind §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2 und 8 FSG sowie § 17 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV und § 57 AVG angegeben. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich unmissverständlich, dass die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate (bis einschließlich 29. Mai 1999) vornehmen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 26 Abs. 8 FSG anordnen wollte. Die bei Außerachtlassen der Bescheidbegründung missverständliche Erwähnung der amtsärztlichen Feststellung einer gesundheitlichen Eignung im ersten Spruchabschnitt (der die Entziehung der Lenkberechtigung betrifft) bezieht sich offenkundig auf die in § 26 Abs. 8 FSG vorgesehene Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die die Erstbehörde im Mandatsbescheid auch, wie ihre Begründung zeigt, angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei verständiger Würdigung des Bescheidspruchs der Entziehungsausspruch so zu verstehen, dass die Lenkberechtigung auf vier Monate, gerechnet ab dem Vorfall vom 29. Jänner 1999 (und demnach bis einschließlich 29. Mai 1999), entzogen wurde.
In der Sache bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls am 29. Jänner 1999 mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 24. Februar 1999 einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der im § 26 Abs. 2 FSG umschriebenen Voraussetzungen angenommen und den Beschwerdeführer demgemäß die Lenkberechtigung für die Zeit von vier Monaten entzogen hat.
Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf einen behaupteten Strafcharakter der Entziehungsmaßnahme vorbringt, ist auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003 zu verweisen. Bedenken, dass die Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung eine solche über civil rights darstellt, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Er sieht sich im Beschwerdefall nicht veranlasst, neuerlich einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
2.2. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass die Erstbehörde in ihrem Mandatsbescheid - wie unter Pkt. 2.1. wiedergegeben - im Rahmen eines selbstständigen Spruchabschnittes ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen habe. Nach Ausweis der Verwaltungsakten lag im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vorfalls vom 29. Jänner 1999 noch nicht vor. Da § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV aber das Erfordernis einer verkehrspsychologische Stellungnahme von einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 abhängig macht, lagen die Voraussetzungen für die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV nicht vor. Darüber hinaus hat die Erstbehörde in ihrem Mandatsbescheid übersehen, dass - und zwar auch in den Sonderfällen der Entziehung nach § 26 FSG - die bescheidmäßige Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in der Bestätigung dieses Bescheidspruchs durch den Vorstellungsbescheid sowie in weiterer Folge durch die belangte Behörde jedoch keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, weil auf Grund des (mittlerweile) rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und der im Hinblick auf § 26 Abs. 8 FSG rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens im Rahmen der Begutachtung durch den amtsärztlichen Sachverständigen ohnedies das Ergebnis einer nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV (nunmehr) einzuholenden verkehrspsychologischen Stellungnahme abzuwarten und bei der Gutachtenserstattung zu verwerten war.
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer weiters gegen die von der belangten Behörde bestätigte Anordnung des Besuchs eines Driver-Improvement-Kurses als begleitende Maßnahme wendet, ist er nach § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Beschwerdefall keinen Anlass, von der in diesem Erkenntnis geäußerten Rechtsauffassung abzugehen.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde bestätigten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung durch die Erstbehörde in ihrem Vorstellungsbescheid hinsichtlich der von ihr angeordneten begleitenden Maßnahmen sowie der Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in Zweifel zieht, ist ihm zu entgegnen, dass wegen der sich aus § 26 Abs. 8 FSG ergebenden Verpflichtung zur Anordnung der begleitenden Maßnahmen, vor deren Befolgung gemäß § 25 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht enden kann, in der Abweisung der Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die belangte Behörde keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu erkennen ist. Gleiches gilt für die in § 26 Abs. 8 FSG ebenfalls zwingend vorgesehene Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, weil die in § 26 Abs. 5 FSG vorgesehene einzige Sanktion für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung - Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens - ohnehin einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraussetzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0157, und vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0179).
2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
4. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 13. August 2003
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