Normen
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z8;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1 Abs2;
VwRallg;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z8;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2001 zu entrichtende Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 3.759,05 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer gemäß § 4 leg. cit. mit EUR 867,47 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf ordnungsgemäße Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2001 verletzt und führt dazu aus, dass die belangte Behörde in der Bemessungsgrundlage zu Unrecht Einkünfte berücksichtigt habe, die er als Gesellschafter der "GbR Gerichtsärzte", einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bezogen habe. Der Beschwerdeführer sei Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Wien. Weiters sei er Gesellschafter der genannten Gesellschaft und beziehe Einkünfte von dieser. Die Einbeziehung dieser Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage sei gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (im Folgenden kurz: Umlagenordnung) aber nur unter zwei Voraussetzungen zulässig:
Einerseits müsse es sich bei der Tätigkeit des Arztes im Rahmen der Gesellschaft um eine ärztliche Tätigkeit handeln. Andererseits setze die letztgenannte Bestimmung voraus, dass die Gesellschaft nur unter der Leitung eines Arztes betrieben werden könne. Keine der beiden Voraussetzungen sei im Beschwerdefall erfüllt. Der Beschwerdeführer verrichte in der genannten Gesellschaft nämlich "vor allem organisatorische und administrative, also nichtärztliche Tätigkeiten". Da somit die Funktion des Beschwerdeführers als Leiter dieser Gesellschaft im Organisieren und Verwalten und nicht in der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit bestehe, sei es nach seiner Auffassung unerheblich, ob diese Gesellschaft von einem Arzt oder von einer anderen Person geleitet werde. Diese Rechtsansicht habe der Beschwerdeführer der Behörde im Verwaltungsverfahren mitgeteilt. Der angefochtene Bescheid sei daher auch mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil die belangte Behörde den Sachverhalt, insbesondere die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers, hätte genauer ermitteln und sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit näher auseinander setzen müssen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2002, lauten (auszugsweise):
"Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. ...
...
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
...
§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2) ...
(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 v.H. der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusetzen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(7) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
...
(9) Für Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien lauten:
"Umlage zur Ärztekammer für Wien
§ 1 Kammerumlage
(1) Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 2,6 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen.
...
Umlage zur Österreichischen Ärztekammer
§ 4 Kammerumlage
Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,6 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 1)."
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer mit der "Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1998 zur Festsetzung der Kammerumlage für Wien für das Jahr 2001" sein Jahresgehalt (als Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Wien) bekannt gegeben. Außerdem hat der Beschwerdeführer über Aufforderung mit Schreiben vom 20. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass er die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 1,511.615,-- deshalb nicht in die obgenannte Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit aufgenommen habe, weil diese Einkünfte, die vor allem aus der Beteiligung an der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts stammten, nicht durch ärztliche Tätigkeiten erzielt worden seien. Die genannte Gesellschaft befasse sich nämlich fast ausschließlich mit der Erstellung von Gutachten im Auftrag von Gerichten und entfalte keine Tätigkeit im Rahmen der medizinischen Betreuung von Personen. Die Abrechnung der Gutachtenshonorare für Sachverständigentätigkeiten erfolge durch die genannte Gesellschaft, diese werde vom Beschwerdeführer geleitet. Die überwiegende Aufgabe des Beschwerdeführers sei es, sich um die Organisation, die Verwaltung, das Personal usw. zu kümmern. Dabei entfalte der Beschwerdeführer gutachterliche Tätigkeiten nur "in untergeordnetem Umfang".
Im Hinblick auf diese Angaben ist zunächst der (nicht weiter präzisierte) Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde hätte weitere Sachverhaltsermittlungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in der genannten Gesellschaft anstellen müssen, unbegründet. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, seine Tätigkeit als Gesellschafter der "GbR Gerichtsärzte" sei keine ärztliche Tätigkeit und die daraus resultierenden Einkünfte seien daher bei der Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2001 nicht zu berücksichtigen.
§ 91 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 und § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung knüpfen die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit. § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 umschreibt die ärztlichen Tätigkeiten und nennt in seiner demonstrativen Aufzählung unter Z. 8 die einen wesentlichen Teil der gerichtsmedizinischen Tätigkeiten darstellende Vornahme von Leichenöffnungen. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Bei der letztgenannten Tätigkeit handelt es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis; die Erstellung von Zeugnissen und Gutachten auf Grund dieser Gesetzesstelle gehört demnach zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275).
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er die hier zu beurteilenden Einnahmen aus der Beteiligung an der genannten Gesellschaft "nur in untergeordnetem Umfang" aufgrund eigener gutachterlicher Tätigkeiten erzielt habe, weil seine Aufgaben in dieser Gesellschaft vor allem organisatorischer und wirtschaftlicher Art seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 abgeleitet, dass die ärztliche Tätigkeit nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen muss. Er hat in seiner Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen zu den Ärztekammern und der Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. zum Ganzen abermals das zitierte Erkenntnis, Zl. 2003/11/0275, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur sowie das Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/11/0080). Wenn der Beschwerdeführer daher auf die von ihm wahrgenommenen Leitungsaufgaben innerhalb der in Rede stehenden, mit der Erstellung von gerichtsmedizinischen Gutachten befassten Gesellschaft verweist, so gelingt es ihm damit nicht, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen auszuschließen.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung setze für die Berücksichtigung der Einkünfte aus der Gesellschaftertätigkeit im Rahmen der Berechnung der Kammerumlage voraus, dass die Gesellschaft nur unter der Leitung eines Arztes betrieben werden könne. Ein Indiz für die Erfüllung dieser Voraussetzung wäre gegenständlich, dass die in Rede stehende Gesellschaft vom Beschwerdeführer, der unstrittig Arzt ist, geleitet wird. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Gesellschaft tatsächlich von einem Arzt geleitet wird, sondern darauf, ob der Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes verwirklicht werden kann. Dies ist gegenständlich der Fall, weil der Geschäftszweck der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Erstattung von gerichtsmedizinischen Gutachten ist, somit eine Tätigkeit, die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 8 iVm § 2 Abs. 3 Ärztegesetz nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgeübt und daher im Rahmen einer Gesellschaft auch nur unter dessen verantwortlicher Leitung verrichtet werden darf.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Dezember 2006
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