VwGH 2003/10/0219

VwGH2003/10/021921.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der A L in Graz, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 2003, Zlen. FA 11A- 19-59/159-2003 und FA 11A-19-95/151-2003, betreffend Entziehung von Betriebsbewilligungen nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

PflegeheimG Stmk 1994 §12;
PflegeheimG Stmk 1994 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 2003 wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 19. Februar 1997 erteilten Betriebsbewilligungen unter Berufung auf § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994, entzogen. Die Einstellung des Heimbetriebes habe dabei spätestens bis 14. August 2003 zu erfolgen. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass auf Grund näher dargestellter Mängel die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Heim nicht gesichert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Als Beschwerdepunkt wird dabei geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem Recht auf "Nichtentzug" der Pflegeheimbewilligung ohne Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 25. März 2008 ist die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2007 verstorben.

§ 12 des im Beschwerdefall anzuwendenden Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994, lautet auszugsweise:

"(1) Heime dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.

(2) ...

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.

(4) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrundegelegten Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

(5) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist oder daraus Gefahr für Leben und Gesundheit entsteht."

Wer (u. a.) ohne Bewilligung ein Heim betreibt, begeht gemäß § 15 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheimes ist ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht. Der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Heimbetreibers bedarf zur Führung des Pflegeheimes einer neuerlichen Bewilligung. Eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung ist im Steiermärkischen Pflegeheimgesetz nicht vorgesehen.

Nach dem Tod der Beschwerdeführerin fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Da der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. den Beschluss vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0018).

Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes gründet sich auf § 58 Abs. 1 VwGG.

Wien, am 21. Mai 2008

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