Normen
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) die bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Errichtung einer Steganlage vor dem Seeufergrundstück Nr. 807/4 KG A im Wassergut Grundstück Nr. 807/1 KG A öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt werden. Nach Ausweis der angeschlossenen Pläne sollte die Steganlage aus einer Plattform von 4 m x 3 m und einem von der Uferlinie zur Plattform führenden, 5 x 1,5 m messenden Steg bestehen.
Die BH holte Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Danach befinde sich das Grundstück ca. 300 m nördlich der Ortstafel von A. Das Landschaftsbild werde im gegenständlichen Bereich geprägt
- von der offenen Wasserfläche des A-Sees, in der vor Ort einige Bojen verankert sind,
- der unmittelbaren, mittels Holzschlacht hart gesicherten Uferlinie, welche diverse Eingriffe aufweist. Während nördlich des gegenständlichen Grundstückes zwei Stege anschließen, sind südlich auf einer Länge von ca. 100 m drei weitere Steganlagen sowie zwei Seeeinstiegshilfen bzw. in weiterer Folge einige Bootshäuser situiert.
- dem westlich anschließenden Grünlandareal, welches entsprechend seiner Nutzung als Freizeit- und Erholungsraum anthropogen überformt erscheint.
Die kleinparzellige Struktur, diverse Abgrenzungen, ausgesteinte Terrassen, Tisch-Bank-Kombinationen, Badehütten sowie ein Ferienhaus charakterisieren einen von künstlichen Strukturen dominierten Uferabschnitt, welcher lediglich von den Resten des Uferbegleitgehölzes bestehend aus Birke, Ahorn, Pappel etc. aufgewertet wird."
Zur Errichtung von Steganlagen müsse grundsätzlich angemerkt werden, dass diese Objekte aufgrund ihrer Ausgestaltung Fremdkörper darstellten, die jede Einbindung in die Uferlandschaft vermissen ließen. Auch der geplante Steg werde wegen seiner starren geometrischen Form als künstlicher, den belebten Strukturen der Wasseroberfläche widersprechender Raumfaktor wirksam, sodass er aus naturschutzfachlicher Sicht als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu werten sei. Durch die Errichtung des vorgesehenen Objektes käme es zu einer Verlagerung nutzungsbedingter Eingriffe in die offene Seefläche, die dadurch zunehmend zweckentfremdet und denaturiert werde. In Anbetracht der Tatsache, dass vor Ort bereits einige Stege vorhanden seien, sollten weitere Verdichtungen künstlicher Elemente und die damit einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung des örtlichen Uferabschnittes vermieden werden. Das entscheidende Kriterium für das Ausmaß der Störwirkung der Steganlage im Landschaftsbild sei deren Einbindung in die vorgegebene Uferlandschaft. Unter Berücksichtigung der exponierten Situation und der land-, vor allem seeseitig gegebenen Einsehbarkeit könne dem beantragten Objekt aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Gerade weil unsere Lebensräume und hauptsächlich unsere Uferlandschaft von zahlreichen Objekten möbliert und mit sich ausschließenden Nutzungen belegt werde, sollten weitere Überformungen, vor allem der unmittelbaren Uferlinie, unterbleiben.
Nach Ausweis der Niederschrift vom 20. September 1999 wurde vom Vertreter des Antragstellers "der Antrag modifiziert und soll nur mehr die Errichtung einer Steganlage mit einer Länge von 8 m und einer Breite von 1,5 m antragsgegenständlich sein".
Die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz erklärte, auch das modifizierte Projekt stelle nach Meinung der Amtssachverständigen einen Eingriff in das Landschaftsbild dar und werde negativ beurteilt. Es werde auf die Ausführungen im Gutachten hingewiesen, die sinngemäß auch für das modifizierte Projekt gelten.
Der Antragsteller wies unter anderem darauf hin, dass sich in der unmittelbaren Umgebung seines Grundstückes in nördlicher Richtung zwei Stege und in südlicher Richtung auf einer Länge von ca. 100 m drei weitere Steganlagen, zwei Seeeinstiegsflächen und einige Bootshäuser befänden. Im Umkreisbereich von 400 m seien ca. 20 Steganlagen und eine Vielzahl von Seeeinstiegshilfen sowie eine Reihe von Bootshäusern vorhanden. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei eines von wenigen, das keinen Steg habe. Dieser habe keinen "Auffälligkeitswert".
Mit Bescheid vom 8. August 2001 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (Oö. NSchG 1995) ab. Nach Hinweisen auf den Verfahrensgang und die Rechtslage vertrat die Behörde begründend die Auffassung, es bestünden keine Zweifel, dass die geplante Steganlage einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 7 leg. cit. darstelle. Aufgrund der gutachtlichen Aussage der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sei weiters zu folgern, dass die Einrichtung dieser Steganlage innerhalb der 500 m Seeuferschutzzone des A-Sees eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge habe. Das Gutachten sei schlüssig, die Sachverständige sei auf die sachverständig zu beurteilenden Fragen in ausreichender Weise eingegangen. Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz sei im vorliegenden Fall als sehr hoch zu bewerten. Dies gelte auch für Bereiche, die bereits durch anthropogene Eingriffe belastet seien. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Die Interessen an der Realisierung des beantragten Vorhabens lägen ausschließlich im privaten Bereich des Antragstellers. Sie seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes aufzuwiegen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde unter Hinweis auf das Vorbringen im Verfahren erster Instanz im Zusammenhang mit der Annahme der Behörde, es liege ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, unrichtige rechtliche Beurteilung und Unschlüssigkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen geltend gemacht.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2001 teilte der Beschwerdeführer mit, "dass das Projekt nun dahingehend modifiziert wurde, dass der Steg nur eine Länge von 5 m (und eine Breite von 1,5 m) haben soll, wodurch der ohnehin schon geringe Auffälligkeitswert des Steges noch weiter herabgesetzt wurde".
Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Der Sachverständige führte Folgendes aus:
"Beschreibung des derzeitigen Landschaftsbildes:
Das Grundstück Nr. 807/4 der KG A ist Teil eines schmalen und leicht Richtung See abfallenden Geländestreifens zwischen der Bundesstraße 151 und dem Westufer des A-Sees. Dieser Geländestreifen erstreckt sich vom südwestlich gelegenen und ca. 500 m entfernten dicht verbauten Ortsgebiet der Gemeinde A bis ca. 400 m nordöstlich des ggst. Grundstückes. Der Großteil der Uferlinie entlang dieses Geländestreifens ist hart gefasst, wobei insbesondere senkrechte Ufermauern dominieren. Zur Bebauungsdichte dieses Geländestreifens ist festzuhalten, dass diese stark divergiert. Während großteils von einer eher lockeren Bebauung und zum Teil sogar von größeren unbebauten Flächen auszugehen ist, verdichtet sich die Bebauung mit Boots- und Badehütten ab einer Entfernung von etwa 140 m südwestlich des ggst. Grundstückes massiv. Daran anschließend, etwa 200 m vom ggst. Grundstück entfernt, erstrecken sich wieder größere unverbaute Freiflächen, welche zum Teil als öffentlicher Badeplatz genutzt werden. Ähnlich verhält es sich auch mit der Stegedichte. Für den beschriebenen Geländestreifen untypisch und dementsprechend auffällig ist die auf dem südwestlichen Nachbargrundstück existierende Bebauung mit einem 1 1/2-geschossigen Wohnhaus. Das ggst. Grundstück selbst ist derzeit mit einer erst kürzlich genehmigten Badehütte bebaut. Neben der existierenden Bebauung der relativ klein parzellierten Seeufergrundstücke mit Boots- und Badehütten sowie einem Wohnhaus, der vorhandenen Ufersicherungen in Form von Ufermauern und Holzkonstruktionen und den vorgelagerten Steganlagen wird das Erscheinungsbild des ggst. Bereiches seeseitig der Bundesstraße auch wesentlich durch die vorhandenen Grundstückseinfriedungen in Form von Hecken und Zäunen und in geringerem Ausmaß auch durch die seeseitig vorgelagerten Bojen geprägt. Zusammenfassend stellt sich der gegenständliche Uferbereich dem Betrachter als intensiv gestaltete, kleinparzellierte und somit stark anthropogen überformte Freizeitkulturlandschaft dar und entspricht auch die vorgelagerte Wasserfläche des Sees mit einer Vielzahl von Stegen und Bojen dem Erscheinungsbild eines intensiv genutzten Erholungs- , Bade- und Wassersportgebietes. Aufgrund der Vielzahl der existierenden Eingriffe und der Tatsache, dass ohne Zweifel der überwiegende Teil der vorhandenen Eingriffe als sog. Altbestände zu qualifizieren sind, ist eine vollständige Aufzählung praktisch unmöglich. Um zweifelsfrei die Existenz illegaler Eingriffe feststellen oder ausschließen zu können, müsste zudem für jedes betroffene Grundstück ein behördliches Ermittlungsverfahren mit Zeugenbefragungen und dgl. durchgeführt werden. Da dies ohne Zweifel einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, beschränkte sich der Unterfertigte im Wesentlichen darauf, konkrete Hinweise auf illegale Eingriffe im Umfeld des ggst. Vorhabens zu erheben. Da weder beim Aktenstudium noch bei den durchgeführten Lokalaugenscheinen derartige konkrete Hinweise festgestellt werden konnten und auch die Naturschutzbehörde im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt ist, dass es sich bei den nördlich bzw. südlich des ggst. Grundstückes befindlichen Steganlagen um legale Altbestände handelt, geht der Unterfertigte bei seiner Beurteilung davon aus, dass im relevanten Umfeld des ggst. Vorhabens keine illegalen Steganlagen, deren Vorhandensein eine Auswirkung auf das Begutachtungsergebnis hätte, existieren. Hangseitig der Bundesstraße steigt das Gelände steil an und ist parallel zum Straßenverlauf zum Teil durch senkrechte Betonstützwände mit Natursteinvormauerung abgestützt. Die aus wenigen Wohn- und Vermietungsobjekten bestehende Sichthangverbauung ist ausschließlich im unteren Hangbereich situiert. Besonders erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang zwei langgestreckte und ästhetisch sehr schlecht gestaltete Vermietungsobjekte etwa 150 m nordöstlich des ggst. Vorhabens. Während im unteren Sichthangbereich noch von einer eher lockeren Bestockung mit Einzelbäumen und kleineren Gehölzgruppen bzw. -zügen auszugehen ist, schließt hangoberhalb ein ausgedehntes geschlossenes Waldgebiet an. Bezüglich des hangseitig der Bundesstraße anschließenden Sichthanggeländes ist somit zusammenfassend von einem in Straßennähe durch wenige und zum Teil sehr auffällig in Erscheinung tretende Bebauungssplitter und das hangoberhalb daran anschließende Waldgebiet geprägten Landschaftsbereich auszugehen.
Beschreibung der geplanten Steganlage:
Laut vorliegendem Einreichplan ... sollte die ggst. Steganlage ursprünglich eine Länge von 8,00 m und eine Breite von 1,50 m bzw. 4,00 m aufweisen. Im Zuge des erstinstanzlichen Feststellungsverfahrens wurde der Antrag jedoch dahingehend abgeändert, dass nunmehr auf die Verbreiterung verzichtet werden soll und der Steg somit zur Gänze mit einer Breite von 1,5 m zur Ausführung gelangen soll. Abgesehen von dieser Projektmodifikation wird davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Plan festgehaltene Lage und Gestaltung beibehalten werden soll. Diesbezüglich wird daher auf den erwähnten Einreichplan verwiesen.
Wirkung der Maßnahme im Landschaftsbild:
Zur Errichtung von Steganlagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass derartige Bauwerke als Verlagerung der nutzungsbedingten Eingriffe auf die Seefläche anzusehen sind und zwangsläufig als künstliche, die Uferlandschaft verfremdende Raumfaktoren wirksam werden. Wie dem Befund entnommen werden kann, stellt sich der gegenständliche Uferbereich dem Betrachter als intensiv gestaltete, kleinparzellierte und somit stark anthropogen überformte Freizeitkulturlandschaft dar und entspricht auch die vorgelagerte Wasserfläche des Sees mit einer Vielzahl von Stegen und Bojen dem Erscheinungsbild eines intensiv genutzten Erholungs- , Bade- und Wassersportgebietes. Weiters ist davon auszugehen, dass sich dieser Betrachtungsraum in seiner Gesamtheit deutlich stark von anderen Uferpartien abhebt und aus landschaftsästhetischer Sicht in starkem Kontrast zu der umgebenden, ausgewogenen und harmonisch wirkenden 'älteren' Kulturlandschaft steht. In diesem aus Sicht des Landschaftsschutzes bereits stark degradierten Uferabschnitt erfüllt die freie, derzeit noch nicht mit einer Steganlage überbaute Wasserfläche vor dem ggst. Grundstück aus fachlicher Sicht eine wichtige Puffer- bzw. Fensterfunktion. Durch die Errichtung des ggst. Steges würde es zu einer zusätzlichen Verdichtung der nutzungsbedingten Eingriffe kommen und die derzeit noch gegebene, aus Sicht des Landschaftsschutzes sehr wichtige Puffer- bzw. Fensterfunktion der nicht überbauten Wasserfläche vor dem ggst. Grundstück weitestgehend entfallen. Das heißt weiters, dass die in Relation zu anderen Uferabschnitten wesentlich höhere Bebauungsdichte im nahen Umfeld zusätzlich optisch wirksam erhöht werden würde und sich dieser Bereich noch deutlicher als anthropogen überprägter Uferabschnitt von wesentlich harmonischer, ästhetischer und naturnäher in Erscheinung tretenden Uferabschnitten abheben würde. Obwohl vor allem das nahe Umfeld des ggst. Grundstückes sicherlich nicht als naturnah, sondern vielmehr als ein durch Freizeitgestaltung stark anthropogen überformter Landschaftsbereich in Erscheinung tritt und der ggst. Steg in Relation zu den bereits bestehenden Eingriffen im nahen Umfeld optisch sicherlich nicht besonders optisch hervorstechen würde, würde dieser ohne Zweifel als zusätzlicher geometrischer Baukörper, welcher aufgrund seines starren, geometrischen Erscheinungsbildes in krassem Gegensatz zu der derzeit noch vorhandenen belebten und unverbauten Wasserfläche vor dem ggst. Grundstück steht, wahrgenommen werden. Zwar soll der ggst. Steg zwischen bestehenden Steganlagen errichtet werden und ist die beabsichtigte Veränderung im Landschaftsbild für eine umfassende fachliche Bewertung sicherlich in Relation zu den bereits existierenden Eingriffen zu sehen, jedoch kommt der bereits angeführten Puffer- bzw. Fensterfunktion der an das ggst. Grundstück anschließenden nicht überbauten Seeoberfläche aus fachlicher Sicht eine derart große Bedeutung im ggst. Landschaftsbereich zu, dass trotz der beschriebenen 'Lückensituation' von einem Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen ist. In Anbetracht der bisherigen Entwicklung an den Seeufern muss es als Ziel des Landschaftsschutzes angesehen werden, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Nutzungsstruktur ein Übergewicht der künstlichen Raumfaktoren möglichst zu vermeiden. Ohne Zweifel ist im nahen Umfeld des ggst. Vorhabens bereits derzeit ein deutliches Übergewicht an künstlichen Raumfaktoren vorhanden. Durch die Errichtung des ggst. Steges würde in diesem Bereich die Gewichtung weiter zugunsten künstlicher bzw. zuungunsten natürlicher und naturnaher Faktoren verschoben werden und es demnach zu einer zusätzlichen deutlichen Degradierung dieses Landschaftsbereiches, also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen.
Zusammenfassend muss das ggst. Vorhaben somit aus fachlicher Sicht negativ beurteilt werden.
Dabei ist dem Unterfertigten bewusst, dass es sich bei einer isolierten Betrachtung des ggst. Steges eher um einen Grenzfall handelt. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung der absehbaren Beispielsfolgen besteht jedoch kein Zweifel an der erfolgten fachlichen Festlegung, wonach das ggst. Vorhaben eindeutig abzulehnen ist."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde nach eingehender Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung vertreten, nach den übereinstimmenden, in sich schlüssigen Gutachten der Sachverständigen in erster und zweiter Instanz werde der Steg als künstliches, der natürlichen Ausstattung von Seeufern widersprechendes Element wirksam. Auch wenn sich der Uferbereich im weiteren Umfeld als relativ klein parzellierte, intensiv gestaltete und dadurch stark anthropogen überformte Freizeitkulturlandschaft darstelle, ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen zweiter Instanz, dass sich gerade im näheren Umfeld nur ein Steg, nämlich jener vor dem südwestlichen Nachbargrundstück befinde, und die nächst gelegenen Stege von diesem etwa 60 m entfernt seien. Dies bedeute, dass sich ein etwa 120 m langer Uferabschnitt nordöstlich und südwestlich des betreffenden Grundstückes aufgrund der relativ geringen Stegdichte deutlich von den anschließenden Uferabschnitten mit einer durchschnittlich doppelten bis dreifachen Stegdichte unterscheide. Durch die Errichtung des beantragten Steges käme es nunmehr auch im nahem Umfeld des betreffenden Vorhabens zu einer deutlichen Verdichtung der nutzungsbedingten Eingriffe über der Seeoberfläche und damit zu einer weiteren Degradierung dieses Uferabschnittes. Durch die Errichtung des Steges würde in diesem Bereich die Gewichtung weiter zugunsten künstlicher bzw. zuungunsten natürlicher und naturnaher Faktoren verschoben, sodass es zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes käme. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferbereich komme sehr hohe Wertigkeit zu. Die vorliegenden, in Freizeit - und Erholungszwecken gelegenen privaten Interessen seien nicht geeignet, dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein, insbesondere auch deshalb, weil eine Verwendung des Grundstückes für Erholungszwecke auch ohne den beantragten Steg möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, die mit dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war. Im erwähnten Schriftsatz wird die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere im Zusammenhang mit der Frage geltend gemacht, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend zu verändern geeignet ist.
Mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1303/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 59 Abs. 3 des am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 (Oö. NSchG 2001) sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiter zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Gemäß § 3 Z. 2 Oö. NSchG 2001 ist unter einem Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert, zu verstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, der Anregung der Beschwerde zu folgen, die Aufhebung dieser Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Die Annahme der Beschwerde, dass die Vorschriften inhaltlich nicht ausreichend bestimmt wären, weil es im "willkürlichen Ermessen" der Behörde liege, ob eine "maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes vorliege", trifft nicht zu (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum erwähnten Begriff, z. B. die Erkenntnisse vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0178, vom 23. Februar 2004, Zl. 2000/10/0173, und vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0202, sowie die jeweils angeführte Vorjudikatur).
Die Beschwerde ist allerdings mit ihrer Auffassung im Recht, die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung könne die Annahme der Behörde, der beantragte Steg bewirke eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes der Landschaft, nicht tragen. Entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Auffassung kann der Beschwerde insgesamt auch entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung verletzt erachtet. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat der Verwaltungsgerichtshof auch die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel wahrzunehmen.
Die Annahme eines Eingriffes in das Landschaftsbild setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird. Um hier von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077).
Den sachverständigen Darlegungen ist - wie in dem dem soeben erwähnten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall - zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Steganlage in einer "relativ klein parzellierten, intensiv gestalteten und dadurch stark anthropogen überformten Freizeitkulturlandschaft" ausgeführt werden soll, deren Bild durch Boots- und Badehütten, einem Wohnhaus, Ufersicherungen in Form von Ufermauern und Holzkonstruktionen, vorgelagerten Steganlagen, Grundstückseinfriedungen in Form von Hecken und Zäunen und in geringerem Ausmaß auch durch die seeseitig vorgelagerten Bojen geprägt sei. Auch die vorgelagerte Wasserfläche des Sees mit einer Vielzahl von Stegen und Bojen entspreche dem Erscheinungsbild eines intensiv genutzten Erholungs-, Bade- und Wassersportgebietes.
Auf der Grundlage dieser Darlegungen ist aber die Annahme verfehlt, die beantragte Steganlage werde zwar optisch sicherlich nicht besonders hervorstechen, aber dennoch zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, weil durch ihre Errichtung in diesem Bereich die Gewichtung weiter zugunsten künstlicher bzw. zuungunsten natürlicher und naturnaher Faktoren verschoben werde. Es wird nämlich übersehen, dass es vorwiegend "künstliche Faktoren" sind, die im Bild der betroffenen Landschaft bestimmend in Erscheinung treten. Eine "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren könnte zwar Bedeutung erlangen, wenn dadurch eine neue Prägung des Landschaftsbildes bewirkt würde; dies ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich. Das Vorhaben liegt nach den Feststellungen innerhalb eines stark anthropogen veränderten Bereiches, der durch seine Ausführung keine räumliche Ausdehnung erführe. Auch angesichts der Feststellung, dass die beantragte Steganlage in einem etwa 120 m langen Uferabschnitt läge, der sich "aufgrund der relativ geringen Stegdichte deutlich von den anschließenden Uferabschnitten mit einer durchschnittlich doppelten bis dreifachen Stegdichte unterscheidet", und des Hinweises auf eine in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild (abgesehen vom soeben Erwähnten) nicht näher beschriebenen "Puffer - bzw. Fensterfunktion" ist nicht zu erkennen, dass die Errichtung der geplanten Steganlage zu einer maßgeblichen Verstärkung der Wirkung anderer Eingriffe - im Sinne einer maßgeblichen "Verdichtung" der Abfolge "künstlicher" Elemente - führen würde. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit das Fehlen einer Steganlage vor dem Grundstück des Beschwerdeführers ein das Bild der Landschaft derart prägender Faktor wäre, dass dessen Verlust entscheidende, weil das neue Bild maßgeblich bestimmende Bedeutung besäße.
Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Steganlage als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 beruht somit nicht auf einer mängelfreien Grundlage. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem im Ergebnis anderen Bescheid gelangt wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG. Er war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 12. September 2005
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