VwGH 2003/09/0153

VwGH2003/09/015324.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des F in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2003, Zl. Pers-20071/4/03, betreffend Dienstfreistellung nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LPVG Krnt 1976 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LPVG Krnt 1976 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die angefochtene Erledigung lautet (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"In teilweiser Stattgebung des Antrages der Zentralpersonalvertretung vom 8.7.2003 wird Ihnen für den ab 4.7.2003 im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung 'Verwaltung' verbundenen Mehraufwand gemäß § 162 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der geltenden Fassung, ab 1.8.2003 eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, das sind EUR 152,58, gewährt.

Die Bezugsberechtigung wird mit der Dauer der Ausübung obiger Funktion befristet.

In der Anweisung der bisher bezogenen Nebengebühren tritt keine Änderung ein Dem weiteren Begehren der Zentralpersonalvertretung nach gänzlicher Dienstfreistellung wurde mit Rücksicht auf die bereits gegebene volle Ausschöpfung des nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Kontingentes von zwei Bediensteten seitens des Herrn Personalreferenten Landeshauptmann Dr. Haider keine Zustimmung erteilt.

Die Personalvertretungstätigkeit ist daher neben Ihren ursächlichen Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. X"

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Dienstfreistellung nach § 24 Abs. 2 zweiter Satz des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes - K-LPVG für verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde sowie Verfahrenskosten beantragt werden.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher u.a. das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid ist die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/09/0166, vom 10. Oktober 1993, Zl. 93/17/0281, und vom 10. Oktober 2001, Zl. 2001/03/0291, m.w.N.). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458/A).

Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0142, m.w.N.)

Der Beschwerdeführer meint, dass sich die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Formulierung "In teilweiser Stattgebung des Antrages ..." zwar nur auf einen Nebengebührenanspruch des Beschwerdeführers beziehe, jedoch ergebe sich schon aus den Worten "teilweise Stattgebung" in logischer Konsequenz auch eine "teilweise Nichtstattgebung" dahingehend, dass mit der angefochtenen Erledigung über den Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers nicht stattgebend und abschlägig entschieden worden sei. Dies gehe auch aus der Formulierung, dass der Beschwerdeführer seine Personalvertretungstätigkeit "daher neben" seinen "ursächlichen Berufspflichten" auszuüben habe, hervor.

Die angefochtene Erledigung enthält weder eine Bezeichnung

als Bescheid noch einen Hinweis gemäß § 61a AVG. Zwar scheint in

ihr keine allenfalls gegen ihren Bescheidcharakter sprechende

Höflichkeitsfloskel auf. Dennoch kann ihr angefochtener zweiter

Teil nicht als Bescheidabspruch angesehen werden. Aus dem Umstand,

dass in ihrem ersten Teil "in teilweiser Stattgebung" des Antrages

der Zentralpersonalvertretung dem Beschwerdeführer eine

Aufwandsentschädigung gewährt wurde, kann nämlich nicht

zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Antrag zur Gänze

erledigt und auch über die Dienstfreistellung des

Beschwerdeführers entschieden worden wäre. Die Formulierung des

ersten Teils der Erledigung mit "In teilweiser Stattgebung des

Antrages ... wird ... gewährt" unterscheidet sich nämlich doch

ganz erheblich von der im vorletzten Satz der Erledigung

enthaltenen Formulierung "Dem weiteren Begehren ... wurde ...

seitens ... Landeshauptmann Dr. Haider ... keine Zustimmung erteilt." Zweitere hat den erzählenden Charakter einer Mitteilung über ein Verhalten bzw. Nichtverhalten von Landeshauptmann Dr. Haider. Sie bringt nicht zum Ausdruck, nun werde über den Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers auf Grund einer Entscheidung des Landeshauptmanns Dr. Haider abschlägig beschieden oder die begehrte Dienstfreistellung durch eine Entscheidung des Landeshauptmanns Dr. Haider selbst versagt. Zwar könnte die Aussage, Landeshauptmann Dr. Haider habe dem "Begehren ... keine Zustimmung erteilt", allenfalls als Erklärung, vielleicht gar als Entschuldigung für eine Abweisung des Antrages angesehen werden; so betrachtet würde der Erledigung jedoch jeder Hinweis auf einen tatsächlichen Ausspruch über die Abweisung selbst fehlen, der Erklärung oder gar Entschuldigung für einen Ausspruch könnte nicht zugleich die Eigenschaft des Ausspruches selbst beigemessen werden. Auch könnte der zweite Teil der angefochtenen Erledigung etwa auch so gedeutet werden, Landeshauptmann Dr. Haider habe seine Zustimmung nicht erteilt und werde etwa als zuständiger Referent der Landesregierung gemäß § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 8/1999, vor einer Entscheidung der in seinem Referat geführten Angelegenheit noch die Meinung des Kollegiums der Landesregierung einholen, bevor ein endgültiger Abspruch über die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers erfolgt.

Auch der letzte Satz der angefochtenen Erledigung, der Beschwerdeführer habe seine Personalvertretungstätigkeit neben seinen "ursächlichen Berufspflichten" auszuüben, kann nicht als klarer Hinweis auf einen normativen Abspruch über die Versagung der begehrten Dienstfreistellung gewertet werden. Damit wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (noch) nicht durch seine Dienstfreistellung geändert wurde, der Satz hat auch dann einen Sinn, wenn die Entscheidung über den Antrag auf Dienstfreistellung noch bevorsteht.

Die angefochtene Erledigung weist daher in dem vom Beschwerdeführer bekämpften Umfang keinen ausreichend eindeutigen autoritativen Charakter als Bescheid (vgl. dazu Winkler, Der Bescheid, 1956, 46) auf, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, und die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316, auf die Begründung des erstangeführten Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

Wien, am 24. März 2004

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