Normen
ASVG §67 Abs10;
ASVG §67 Abs10;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. März 2000 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, einen Gesamtbetrag von S 174.508,96 (EUR 12.682,06) zuzüglich Verzugszinsen seit 26. November 1999, berechnet von S 95.225,08, zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die I GmbH & Co KEG der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Oktober 1998 bis Mai 1999 sowie auf Grund der Beitragsprüfung vom 7. April 1999 in der Höhe von S 174.508,96 schulde. Die Einbringlichmachung dieser Forderung sei nicht möglich gewesen, weil über das Vermögen dieses Unternehmens am 20. September 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, welches am 25. November 1999 mangels Vermögens gemäß § 166 KO aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck als Geschäftsführer der I GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der I GmbH & Co KEG gewesen sei, eingetragen und daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegenüber berufen gewesen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer sei er verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Da die Beiträge für 8 Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 2003 hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und den Haftungsbetrag "insgesamt von S 174.508,96 (EUR 12.682,06) auf EUR 7.433,97 (S 102.293,72) herabgesetzt". Im Einzelnen wurde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides der Einspruch des Beschwerdeführers "hinsichtlich des Nachrechnungsbetrages aus der Beitragsprüfung in Höhe von S 55.128,94 (EUR 4.006,38) und hinsichtlich der Exekutions- und Konkursverfahrenskosten von insgesamt S 34.358,30 (EUR 2.496,92)" als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der "vorgeschriebenen laufenden Beiträge für Oktober 1998 bis Mai 1999 von insgesamt S 40.096,11 (EUR 2.913,90)" dem Einspruch teilweise Folge gegeben und diese Beiträge "entsprechend der in der Begründung enthaltenen Tabelle auf insgesamt S 5.687,87 (EUR 413,35) herabgesetzt", hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in Höhe von S 34.500,-- (EUR 2.507,21) dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Beträge nicht zu zahlen brauche, hinsichtlich "der Verzugszinsen für laufende Beiträge und Beitragsprüfung in Höhe von S 10.425,57 (EUR 757,66)" dem Einspruch teilweise Folge gegeben und die Verzugszinsen für laufende Beiträge von S 5.530,10 auf S 2.223,10 (EUR 161,56) herabgesetzt; die "Verzugszinsen für Beitragsprüfung" in Höhe von S 4.895,47 (EUR 355,77) blieben unverändert.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Zuge des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die in der Zwischenzeit geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Forderung auf insgesamt S 105.600,72 (EUR 7.674,30) eingeschränkt habe. Im Einzelnen beziffere die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihre noch offenen Forderungen nach einer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Tabelle, wobei "laufende Beträge 10/1998 bis 5/1999", Exekutions- und Konkursverfahrenskosten, "Beitragsprüfung" und Verzugszinsen "für laufende Beiträge und Beitragsprüfung" ziffernmäßig ausgewiesen sind. Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds seien bereits abgezogen.
Der Beschwerdeführer habe ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vorgelegt, wonach er von der Anklage, er habe als Organ der I GmbH & Co KEG Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung für die Monate November 1998 bis Mai 1999 und September 1999 einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Tiroler Gebietskrankenkasse, vorenthalten und dadurch das Vergehen nach § 114 Abs. 2 ASVG begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen worden sei.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe darauf hingewiesen, dass ein Beitragsnachrechnungsbescheid auf Grund der Beitragsprüfung bei der I GmbH & Co KEG der Geschäftsführerin C. nachweislich zugestellt worden und rechtskräftig geworden sei. Prüfungsgegenständlich seien ausschließlich Meldepflichtverletzungen hinsichtlich der Dienstnehmer Ü.C. und H.Y. gewesen, wie aus der der belangten Behörde übermittelten Kopie des Beitragsprüfungsaktes zu entnehmen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die zu niedrig angemeldeten und abgerechneten Löhne auf die kollektivvertraglichen Anspruchslöhne hochgerechnet und die entsprechenden Beiträge nachverrechnet. Besonders schwer wiegend seien die Meldepflichtverletzungen für den Zeitraum Dezember 1998 bis Jänner 1999 gewesen, weil für diesen Zeitraum überhaupt keine Meldungen getätigt worden seien, sodass im Prüfungswege sämtliche Beiträge nachzurechnen gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer verhalten gewesen wäre, im Einzelnen darzulegen, aus welchen besonderen - allenfalls schuldausschließenden - Gründen zu niedrige Entgelte gemeldet worden seien und die (rechtzeitige) Abfuhr der (nachverrechneten) Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe als Nichtgesellschafter keinen Zugang zu den Firmenunterlagen gehabt, seine Tätigkeit habe sich auf Baustellenkontrolle und Erstellung der Aufmaße und Abrechnungen beschränkt, sei nicht geeignet, die Meldepflichtverletzungen gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu rechtfertigen. Die unterkollektivvertragliche Abrechnung von Dienstnehmern, die Nichtmeldung von Sonderzahlungen, die Nichtmeldung von Beschäftigten überhaupt und zuletzt die Unterlassung jeglicher Meldungen für Dezember 1998 bis Jänner 1999 würden jedenfalls so schwer wiegende Meldepflichtverletzungen darstellen, dass von einem die Haftung ausschließenden geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer hätte sich als Geschäftsführer den Zugang zu den erforderlichen Unterlagen mit allen zu Gebote stehenden Mitteln, nötigenfalls auch durch Rücktrittsdrohung, verschaffen oder tatsächlich seine Geschäftsführertätigkeit zurücklegen müssen. Dass er dies getan hätte, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck rechtskräftig vom Vorwurf eines Vergehens nach § 114 Abs. 2 ASVG freigesprochen worden sei, habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in Würdigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Haftungsbetrag zu Recht auf EUR 7.319,07 eingeschränkt. Der Beschwerdeführer irre, wenn er vermeine, der Freispruch wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 2 ASVG entschuldige oder rechtfertige auch die Meldeverstöße im Sinne des § 111 ASVG. Da in diesem Punkt kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden sei, obliege es der Einspruchsbehörde, die Meldeverstöße zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, Slg. Nr. 15528/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass er nicht einzelzeichnungsbefugter Geschäftsführer gewesen sei, sondern lediglich gemeinsam mit einer weiteren (einzelzeichnungsbefugten) Geschäftsführerin kollektiv vertretungsbefugt gewesen sei. Er habe daher die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geforderten Nachweise nicht beibringen können, da er zu diesen Unterlagen keinen Zugang gehabt habe. Er sei auch inhaltlich nicht in der Lage gewesen zu überprüfen, ob die seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse von der I GmbH & Co KEG verlangten Beträge dem Grunde und der Höhe nach richtig gewesen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass - wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind - grundsätzlich alle für die Erfüllung der ihnen als gesetzlichen Vertretern auferlegten Pflichten haften. Auch eine faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermöchte den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0290). Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Konkurs der I GmbH & Co KEG und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ergibt, hat der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Innsbruck ausdrücklich angegeben, dass er mit der Buchhaltung "an sich nichts zu tun" gehabt habe, er habe bloß die Belege, sofern man sie ihm gegeben habe, dem von ihm ausgesuchten Steuerberatungsbüro überbracht. Was er von der Buchhaltung gesehen habe, sei "äußerst mangelhaft" gewesen. Im Betrieb selbst habe es, soweit er wisse, überhaupt keine Buchhaltung gegeben. Schon aus diesem Vorbringen ergibt sich ein auffallender Grad an Sorglosigkeit, der selbst unter der Annahme einer - nicht ausdrücklich behaupteten und auch nicht festgestellten - förmlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen den Geschäftsführern eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer erkennen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. April 1990 ausgeführt hat, ist ein Geschäftsführer auch haftbar, wenn Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen (hier: sozialversicherungsrechtlichen) Angelegenheiten nicht Befasste seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen (sozialversicherungsrechtlichen) Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, es sei denn, dass er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen (sozialversicherungsrechtlichen) Pflichten unmöglich machen. Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen können.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die eigentliche Beitragsschuldnerin die I GmbH & Co KEG gewesen sei, deren geschäftsführende Gesellschafterin die I GmbH gewesen sei, deren (kollektivvertretungsbefugter) Geschäftsführer er gewesen sei. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers sei gegen die I GmbH nicht einmal ein Konkursantrag gestellt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Heranziehung zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten der KEG die Erlassung eines Haftungsbescheides an die geschäftsführende Komplementär-GmbH nicht Voraussetzung ist. Bei einer GmbH & Co KEG treffen die der geschäftsführenden GmbH nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auferlegten Meldepflichten auch den Geschäftsführer der GmbH in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter und rechtfertigen daher auch seine Inanspruchnahme nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0152).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein Haftungsbescheid gegenüber der I GmbH & Co KEG niemals ergangen sei, steht dies im Widerspruch zu dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt. Der an die I GmbH & Co KEG gerichtete Bescheid samt Übernahmebestätigung durch die zweite (allein vertretungsbefugte) Geschäftsführerin der I GmbH wurde dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren zur Kenntnis gebracht; der Beschwerdeführer hat hiezu ausgeführt, dass "der Brief, von dem der Rückschein vom 21.07.1999 stammt, keinen Bescheid, wie behauptet, enthielt, sondern lediglich das Schreiben des Steuerberaters zur Unterfertigung durch die Geschäftsführerin". Der belangten Behörde kann nicht widersprochen werden, wenn sie diese nicht näher substanziierte Behauptung als nicht glaubwürdig beurteilt hat und davon ausging, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beitragsschuldigkeiten gegenüber der I GmbH & Co KEG rechtskräftig mit Bescheid eingefordert hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die tatsächlich erfolgte Beitragsnachverrechnung gehen vor diesem Hintergrund ins Leere, da festgestellt wurde, dass die I GmbH & Co KEG als Primärschuldnerin Beiträge im festgestellten Ausmaß schuldete. Dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht darin gefolgt werden, dass er nicht für die festgestellten unterkollektivvertraglichen Abrechnungen von Dienstnehmern verantwortlich sei, da er für die Einstellung von Dienstnehmern, die Gestaltung der Dienstverhältnisse, die Beendigung von Dienstverträgen in der Geschäftsführung überhaupt nicht zuständig gewesen sei. Hiezu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach selbst im Falle einer - hier nicht festgestellten - Aufgabenabgrenzung der Beschwerdeführer jedenfalls dann haftbar bleibt, wenn er trotz wahrgenommener Mängel im Aufgabenbereich der anderen Geschäftsführerin nicht tätig wird, um diese Mängel abzustellen.
Die Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als sie sich gegen die Feststellung der Haftung auch für Exekutions- und Konkursverfahrenskosten, Kosten der Beitragsprüfung und Verzugszinsen für laufende Beiträge und Beitragsprüfung, welche der Primärschuldnerin vorgeschrieben worden waren, wendet. Die Haftung für derartige Verzugszinsen sowie Verwaltungsauslagen im Sinne des § 83 ASVG träfe den Beschwerdeführer allenfalls nur im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG; es fehlt jedoch für die Entrichtung dieser Nebengebühren an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0072, m.w.H.).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für die Äußerung vom 12. Mai 2004 geltend gemachten Aufwand, weil § 48 Abs. 1 VwGG Schriftsatzaufwand nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 686).
Wien, am 20. April 2005
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