VwGH 2003/06/0195

VwGH2003/06/019522.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der M K in W, vertreten durch Dr. Heribert Schar u.a. Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 20. Oktober 2003, Zl. UVS- 17/10.096/24-2003, betreffend eine Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 21 VwGG: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z8;
BauRallg;
KFG 1967 §104 Abs7;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z8;
BauRallg;
KFG 1967 §104 Abs7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16. Jänner 2003 hinsichtlich der Strafhöhe und in Neuformulierung des Tatvorwurfes) der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe auf einem näher bezeichneten, in ihrem Eigentum stehenden Grundstück einer Salzburger Gemeinde

"im Zeitraum von zumindest 15. Mai 2002 bis 16. Jänner 2003 (Zeitpunkt der Erlassung des (Anmerkung: erstinstanzlichen) Straferkenntnisses) folgende bauliche Maßnahme ohne Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige für eine Bauführung errichtet gehabt:

Holzriegelkonstruktion im Ausmaß von 6,6 x 3,3 m, ausgestattet mit einem Satteldach (Gesamtbreite des Objektes 4,10 m). Diese Holzriegelkonstruktion ist auf einer Stahlrahmenunterkonstruktion mit Anhängerdeichsel und eingebauter Tandemachse mit überalteter Bereifung aufgebaut. Bis Oktober 2002 war das Objekt ca. 30 cm tief bei den Rädern eingegraben und durch zusätzliche Holzpflöcke an den Eckpunkten, welche auf Betonfundamenten im Boden auflagen, abgestützt. Die Gesamthöhe der Konstruktion beträgt ca. 3,45 m, die Raumhöhe ca. 2 m. Der Raum selbst ist als Aufenthaltsraum mit Tischen und einer Bar ausgestattet".

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 erster Strafrahmen in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG) begangen und wurde hiefür (in Herabsetzung der durch die erstinstanzliche Behörde verhängten Strafe) zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) bestraft. Zugleich wurde der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens neu festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnis sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, sie habe zumindest seit 15. Mai "2003" (richtig: 2002) auf dem näher bezeichneten Grundstück ein Bauwerk ohne Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige für eine etwaige Bauführung errichtet. Dieser Bau befinde sich im Grünland, wobei das Grundstück im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung als "rote Zone" ausgewiesen sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 iVm § 12 Abs. 1 BauPolG begangen und sei hiefür zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden) bestraft worden.

Dagegen habe die Beschwerdeführerin fristgerecht berufen und habe darin (unter anderem) darauf verwiesen, dass ihr Lebensgefährte, G. W., den 6000 kg schweren Buffetwagen in ihrem Auftrag repariert habe. Es handle sich dabei um kein Bauwerk, sondern um einen Buffet-Partywagen. Es treffe nicht zu, dass das Grundstück als Grünland gewidmet sei, auch sei das Abstellen von Fahrzeugen in einer "roten Gefahrenzone" nicht verboten. Darüber hinaus habe sie nicht vorsätzlich gehandelt.

In der Sache selbst habe die belangte Behörde zunächst am 17. Juni 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Es sei ein bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen und der Amtsleiter der Gemeinde, in welcher das Grundstück liege, J. S., als Zeuge einvernommen worden. In dieser Verhandlung habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der als ihr Vertreter eingeschritten sei, angegeben, dass sich der gegenständliche Wagen im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde und von ihm persönlich am gegenständlichen Ort aufgestellt worden sei. Er werde nicht betrieben, sondern nur gelegentlich bei Veranstaltungen herangezogen. An diesem Aufstellungsort werde lediglich gelegentlich eine Geburtstagsparty bzw. ein Grillfest veranstaltet. Das Objekt sei etwa drei Jahre als sogenannter Bar-Wagen von einem näher bezeichneten Wirt in S betrieben worden. Die Gemeinde habe "ihnen" (gemeint: der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten) mitgeteilt, dass sie für diesen Wagen eine Baugenehmigung und einen Parzellierungsplan benötigten. Ein näher bezeichneter Beamter von der Bezirkshauptmannschaft habe mitgeteilt, dass eine Bauanzeige erforderlich sei. Es sei aber weder eine Bauanzeige erstattet noch ein Baubewilligungsantrag eingebracht worden, weil er (der Vertreter) der Meinung gewesen sei, dass ein Buffetwagen einer derartigen Bewilligung nicht bedürfe. Der Wagen sei mit einem Traktor zu den jeweiligen Veranstaltungsorten gezogen worden.

Der Zeuge S habe angegeben, der Wagen sei seinerzeit vom Altbürgermeister F. fotografiert worden und es seien Kopien dieser Lichtbilder zum erstinstanzlichen Verfahrensakt genommen worden. Er habe den Amtssachverständigen M. beauftragt, den gegenständlichen Wagen zu begutachten um festzustellen, ob er einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Dies sei vom Amtssachverständigen bejaht worden, was auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei. Da kein Baugesuch eingebracht worden sei, sei die Sache dann bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige gebracht worden. Er selbst wohne in ca. 300 - 400 m Entfernung zum fraglichen Grundstück. Soweit er sich erinnern könne und er beobachtet habe, habe der gegenständliche Wagen das Grundstück "nie verlassen". Er sei lediglich am Grundstück selbst hin- und hergeschoben und an verschiedenen Stellen abgestellt worden. Das Grundstück sei entgegen dem Vorbringen des Lebensgefährtens der Beschwerdeführerin nie als Bauland gewidmet gewesen. Der Wagen sei "damals" so abgestellt gewesen, dass sich die Räder etwa bis zur Hälfte in ca. 30 cm tiefen Bodenaushebungen befunden hätten und er an diversen Stellen unterstützt gewesen sei. Diese Stützen hätten sich auf betonierten Fundamenten befunden. Eine fixe Verankerung mit dem Boden sei aber nicht erfolgt. Um den Wagen wieder fahrbereit "zu bekommen", habe er mit einem Wagenheber angehoben werden müssen und es sei dann möglich gewesen, ihn wegzuziehen. Die Aufstellung ergebe sich aus den Lichtbildern und der Sachverhaltsdarstellung des Amtssachverständigen M. Der Wagen sei noch im Oktober letzten Jahres aus den Aushebungen gezogen "und auf die eigenen Räder aufgestellt worden".

Der bautechnische Sachverständige habe die äußeren Ausmaße des Objektes beschrieben und festgestellt, dass die Inneneinteilung nicht auf eine Wohnnutzung schließen lasse. Die Einrichtung deute darauf hin, dass zeitweise in diesem Raum gesessen werde. Feste Anschlüsse für Strom, Wasser, "Leitung" und Abwasserentsorgung seien nicht erkennbar.

Von der belangten Behörde seien anlässlich des Ortsaugenscheines mehrere Lichtbilder zur Dokumentation des Objektes angefertigt (Anmerkung: und zum Akt genommen) worden. Die Verhandlung sei sodann zur Einholung eines ergänzenden kfztechnischen Gutachtens vertagt worden.

Der in weiterer Folge beigezogene kfz-technische Amtssachverständige habe diesen Wagen am 2. Juli 2003 in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin besichtigt und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit aus folgenden Gründen nicht möglich sei:

Es gebe von dem Fahrzeug keine Fahrzeugpapiere sowie auch keine technische Beschreibung und auch kein Typenschild. Das Fahrzeug sei zwar sehr stabil gebaut, aber es liege keine Aufbauberechnung sowie keine Berechnung der Achsenräder und Reifen sowie der Anhängevorrichtung vor. Auch sei das Eigengewicht nicht bekannt, sodass hinsichtlich der Tragkraft des Unterbaues des Fahrzeuges sowie der Achse und der Reifen keine gutachtliche Aussage getroffen werden könne. Er könne auch keine Aussagen treffen, welche Fahrstrecke das Fahrgestell und die überalterten Reifen ohne Schaden zu nehmen durchstehen würden. Sicher sei, dass das Fahrzeug auf Grund der Breite des Anhängers mit 4 m (gemeint: auf Grund seiner Breite) für eine Beförderung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 104 Abs. 7 KFG benötige. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung sei aber wiederum erforderlich, dass sich das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinde, was vom Einschreiter nachzuweisen sei. Da für das Fahrzeug keine technischen Unterlagen vorhanden seien, müsste ein Fahrzeughersteller oder ein Zivilingenieur entsprechender Fachrichtung eine Berechnung des Fahrzeuges durchführen um eine entsprechende Bestätigung ausstellen zu können.

Abschließend habe der Sachverständige festgestellt, dass trotz fehlenden Nachweises über Verkehrs- und Betriebssicherheit das Objekt in seiner Charakteristik die Eigenschaft eines Fahrzeuges und nicht die eines ortsfesten Bauwerkes aufweise.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe am 22. August 2003 in die kfz-technische Stellungnahme Einsicht genommen und Kopien angefertigt. Am 30. September 2003 habe sodann eine Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung mit Erörterung der Stellungnahme des kfz-technischen Sachverständigen stattgefunden.

Der Sachverständige habe dabei angegeben, dass seiner Ansicht nach eine leichte Beweglichkeit des Fahrzeuges gegeben sei. Mit einem speziellen Zugfahrzeug entsprechender Größe und Stärke könne der Wagen problemlos gezogen werden. Er habe darauf verwiesen, dass auf Grund der Breite von 4 m bereits deshalb ein Gefahrenpotenzial gegeben sei und bei einer Bewegung auf öffentlichen Verkehrsflächen jedenfalls eine zusätzliche Absicherung vorne und hinten gegeben sein müsse. Wie sicher das Fahrzeug gebaut sei, könne aber nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht bekannt sei, wer das Fahrzeug gebaut habe. Diesbezüglich müsste von einem Zivilingenieur oder einem konzessionierten Fahrzeughersteller das Fahrzeug eingehend beurteilt und eine Berechnung durchgeführt werden. Der Umstand, dass am Fahrzeug keine Bremsen angeschlossen seien, stelle aber schon ein Gefährdungspotenzial bei einem Wagen dieser Größe dar. Dies deshalb, weil der Wagen nur durch das Zugfahrzeug gebremst werde und sich diesbezüglich der Bremsweg sogar vervielfachen könne. Das Bewegen eines derartigen Wagens wäre ohnedies nur mit einer Sonderbewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Diese würde man aber nur erhalten, wenn der verkehrs- und betriebssichere Zustand durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen sei. Augenscheinlich habe er auch festgestellt, dass die Reifen des Wagens brüchig seien. Er könne daher nicht sagen, für welche Strecke diese zum Transport geeignet seien. Unter Überalterungserscheinungen verstehe er normalerweise rissige und brüchige Reifen. Er könne heute aber nicht mehr genau sagen, ob die in Rede stehenden Reifen tatsächlich augenscheinlich starke Risse aufgewiesen hätten. Die Tragfähigkeit der Reifen könne aber lediglich vom Reifenhersteller oder von einem Reifensachverständigen beurteilt werden.

Für die belangte Behörde ergebe sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:

Auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück sei im vorgeworfenen Tatzeitraum folgendes Objekt aufgestellt gewesen (es folgt die Beschreibung wie im Spruch des angefochtenen Bescheides).

Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Objektes sei, sie die Aufstellung auf ihrem Grundstück durch ihren Lebensgefährten veranlasst habe und dass dafür bislang weder eine Baubewilligung noch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige vorliege. Das Vorbringen gehe im Wesentlichen dahin, dass es sich dabei nicht um eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme handle.

Nach Rechtsausführungen (auszugsweise Wiedergabe von Bestimmungen des BauPolG) heißt es weiter, das Objekt weise verschiedene Charakteristika eines Fahrzeuges (Anhängers) auf. So sei es auf einer Stahlkonstruktion mit Anhängerdeichsel, welche mit einer Tandemachse fest verbunden sei, aufgebaut. Nicht nachgewiesen werden könne, dass das Objekt in einer Weise benutzt werde, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspreche. Augenscheinlich habe festgestellt werden können, dass sich in dem Objekt ein Aufenthaltsraum mit Tischen und einer Bar befinde, wie es bei Buffetwagen üblich sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG seien auch aufgestellte Fahrzeuge wie der gegenständliche Buffetwagen (arg. "Wohnwagen udgl.") unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen. Da eine Nutzung des Objektes als Wohnung bzw. als Zweitwohnsitz nicht nachgewiesen werden könne, sei für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht somit die Frage der ortsbeweglichen Ausgestaltung maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter einem Bau jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorlägen, komme es nicht allein auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr auch darauf an, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären. Im Fall einer Verbindung des Objektes mit dem Erdboden nur durch (4) Räder sei zu prüfen, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, dass es ohne Gefahr fortbewegt werden könne. Weise es nicht solche Eigenschaften auf, die eine gefahrfreie Fortbewegung ermöglichten - dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die der Fortbewegung dienenden Anlagenteile, nämlich Fahrgestell und Räder, den an ein fahrbares Objekt (ein Fahrzeug im weiteren Sinn) zu stellenden technischen Anforderungen nicht genügten -, dann sei eine Bewilligungspflicht gegeben, weil diesfalls dem Erfordernis der Festigkeit nur dadurch entsprochen werde, dass das Objekt selbst mit dem Boden in Verbindung gebracht werde. Bei der Qualifikation eines Objektes als Fahrzeug oder als bauliche Anlage komme es nicht entscheidend darauf an, ob eine - relativ kurze - bestimmte Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückgelegt werden könne, sondern auf die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen überhaupt. Das entscheidende Kriterium sei, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, dass es ohne Gefahr fortbewegt werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 89/06/0201).

Während des Lokalaugenscheines am 17. Juni 2003 sei das Objekt auf seinen vier Rädern abgestellt gewesen, wobei die Deichsel an einem Traktor angehängt gewesen sei, der zur zusätzlichen Stütze gedient habe. Nach der Aussage des Zeugen S und den dem erstinstanzlichen Akt angeschlossenen Lichtbildern sei das Objekt hingegen bis Oktober 2002 mit den Rädern ca. 30 cm im Boden versenkt und an den Eckpunkten mittels Holzpflöcken, die auf Betonfundamenten gelegen seien, zusätzlich gestützt gewesen. Diese Betonfundamente seien auch anlässlich des Lokalaugenscheines vorgefunden worden. Zur somit maßgeblichen Frage, ob das Objekt zur gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen objektiv geeignet gewesen sei, habe der beigezogene Kfz-Amtssachverständige angegeben, dass bei diesem Objekt auf Grund seiner Ausgestaltung - sofern eine entsprechend starke Zugmaschine verwendet werde - von einer leichten Fortbewegungsmöglichkeit auszugehen sei. Die belangte Behörde könne aber im Beschwerdefall nicht finden, dass das Objekt im vorgefundenen Zustand auf öffentlichen Verkehrsflächen auch gefahrlos fortbewegt werden könne. Dazu sei zunächst festzustellen, dass es von seinen Ausmaßen her die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften höchstzulässige Breite von 2,55 m beträchtlich überschreite, sodass für einen Transport auf öffentlichen Straßen jedenfalls eine Sonderbewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 104 Abs. 7 KFG erforderlich wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten sei, seien allerdings keine Unterlagen über die sichere Bauweise der Stahlkonstruktion vorhanden, welche für die Beurteilung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und somit für die Erteilung einer solchen Sonderbewilligung erforderlich seien. Weiters habe der Sachverständige festgestellt, dass keine Bremsen angeschlossen gewesen seien, was schon auf Grund der Größe des Wagens und des anzunehmenden Gewichtes ein Gefährdungspotenzial darstelle. Auch hätten nach Angabe des Sachverständigen die Reifen Alterungserscheinungen aufgewiesen, wobei er allerdings zur konkreten Tragfähigkeit keine Beurteilung abgeben habe können. Eine "stark überalterte" Bereifung sei auch im Befund des Kfz-Technikermeisters M. B. vom 23. November 2002 erwähnt gewesen, den die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgelegt habe. Unbeschadet der tatsächlichen derzeitigen Tragfähigkeit der vorgefundenen Bereifung könne nach Auffassung der belangten Behörde schon auf Grund der anderen Umstände (erhebliche Überbreite, nicht angeschlossene Bremsen, fehlende Berechnung der Stahlrahmenkonstruktion) nicht von einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgegangen werden. Ein wesentliches Kriterium für die Qualifikation des Objektes als nicht baubewilligungspflichtiges Fahrzeug (ortsbewegliche Ausgestaltung) sei somit im Beschwerdefall nicht gegeben, weshalb die Annahme der erstinstanzlichen Behörde, es liege hier eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme vor, nicht rechtswidrig sei. Die Berufungsausführungen gingen somit ins Leere und es gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass hier eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG gegeben sei.

Ob sich das fragliche Grundstück im ausgewiesenen Bauland (wie die Beschwerdeführerin behaupte) oder im Grünland befinde, sei im Beschwerdefall irrelevant, zumal erwiesenermaßen keine Baubewilligung und auch keine Kenntnisnahme einer Bauanzeige vorliege. Für die Festlegung der Flächenwidmung sei der Flächenwidmungsplan maßgeblich. Laut Angabe des Amtsleiters der Gemeinde sei das Grundstück im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. Diese Angabe werde auch von der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung bestätigt. Dass das Grundstück gemäß dem "Gefahrenplan" der Wildbach- und Lawinenverbauung in der roten Zone situiert sei, sei unbestritten (es folgen Ausführungen zur Strafbemessung).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 9/2001, begeht, wer ohne baubehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2 leg. cit.) eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür nach dem ersten Strafsatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu EUR 25.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu bestrafen.

Nach § 12 Abs. 1 BauPolG darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bzw. vor Kenntnisnahme der Bauanzeige nicht begonnen werden (Abs. 2 ist im Beschwerdefall ohne Belang).

§ 2 Abs. 1 BauPolG zählt die grundsätzlich baubewilligungspflichtigen Maßnahmen auf (nämlich soweit sich aus den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sowie § 3 BauPolG nicht anderes ergibt, was im Beschwerdefall nicht zutrifft). Dazu zählt nach Z 8 dieses Absatzes unter anderem "die Aufstellung von Wohnwagen udgl. außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht".

Nach § 104 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit. b leg. cit.) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchstens zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Einklang mit den in den Akten befindlichen Lichtbildern ist der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass es sich beim gegenständlichen Wagen um ein wohnwagenartiges Objekt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG ("Wohnwagen udgl.") handelt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist weiters davon auszugehen, dass dieser Wagen außerhalb eines Campingplatzes aufgestellt ist und nicht in einer Weise benützt wird, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht. Damit wäre eine baubehördliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 8 leg. cit. - unabhängig von der Dauer der Aufstellung - nur dann gegeben, wenn dieser Wagen "nicht ortsbeweglich ausgestaltet" ist.

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Frage zu befassen hatte, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren waren, und dabei als Grundsatz ausgesprochen hat, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1980, Zl. 193/79, und vom 22. September 1992, Zl. 89/06/0201, jeweils mit Hinweis auf Vorjudikatur). Diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der fragliche Wagen "ortsbeweglich ausgestaltet" ist oder nicht. Diese Grundsätze dürfen aber nicht überspannt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine "ortsbewegliche Ausgestaltung" nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist. Eine "ortsbewegliche Ausgestaltung" wird in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Umstand, dass die Räder zunächst rund 30 cm eingegraben waren, und der Wagen unterstellt war, nicht als solches Hindernis angesehen (vgl. dazu abermals das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 89/06/0201). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist aber auch nicht hervorgekommen, dass der festgestellte Zustand der Reifen und der Umstand, dass die Bremsen nicht angeschlossen sind, ein solches Hindernis wären: Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf, dass die Reifen (oder auch die Räder) gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden können, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden kann. Gegenteiliges kann aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht abgeleitet werden.

Ob ein Objekt mit Rädern "ortsbeweglich ausgestaltet" ist, ergibt sich aus seiner tatsächlichen Beschaffenheit. Es kommt daher in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht darauf an, ob Berechnungen hinsichtlich der Stahlrahmenkonstruktion vorhanden sind oder nicht, weil das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Berechnungen auf die tatsächliche Beschaffenheit des Objektes keinen Einfluss hat. Die von der belangten Behörde weiters ins Treffen geführte "erhebliche Überbreite" des Objektes schließlich steht der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer "ortsbeweglichen Ausgestaltung" schon deshalb nicht entgegen, weil der beigezogene Amtssachverständige darauf verwiesen hat, dass solche Objekte (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) mit entsprechender Bewilligung (§ 104 Abs. 7 KFG 1967) über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen.

Im Beschwerdefall ist vielmehr von wesentlicher Bedeutung, dass der beigezogene Sachverständige - sieht man von der Frage der Bereifung und des Umstandes ab, dass die Bremsen nicht angeschlossen sind - ausführte, mangels entsprechender Unterlagen (vorerst) die Frage einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit dieses Objektes nicht beurteilen zu können. Diese Frage ist im Beschwerdefall somit noch offen. Das bedeutet weiters, dass (schon deshalb) die Frage, ob dieser Wagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG "ortsbeweglich ausgestaltet" ist, nach der gegebenen Verfahrenslage nicht verneint werden kann, woraus wiederum folgt, dass bei der gegebenen Verfahrenslage die von der belangten Behörde angenommene baubehördliche Bewilligungspflicht des Objektes nicht bejaht werden kann.

Da die belangte Behörde die Grundsätze zur Beurteilung der maßgeblichen Frage der "ortsbeweglichen Ausgestaltung" dieses Wagens zwar im Prinzip richtig erkannte, sie aber unzutreffend angewendet hat und auf Grund dessen verkannt hat, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichten, diese strittige Frage zu verneinen, belastete sie den angefochtenen Bescheid (schon deshalb) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Juni 2004

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